Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AH250138

Arbeitsgericht Zürich 1. Abteilung

Geschäfts-Nr.: AH250138-L/U

Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. iur. Th. Oertli als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian

Verfügung und Urteil vom 17. März 2026

in Sachen

Kläger

gegen

1. B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1, act. 6 Ziff. 5 sowie Prot. S. 9 ff. sinngemäss)

1. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger Fr. 29'600.– brutto für fehlenden Lohn (01.08.2024 bis 01.02.2025, 780 Arbeitsstunden) abzüglich bereits vergüteter Fr. 1'000.– nebst 5% Zins zu bezahlen. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrechnun- gen vom 01.08.2024 bis 01.02.2025 aus- und zuzustellen. 3. Vorbehalten bleiben Forderungen im Zusammenhang mit Entschädi- gungen wegen fristloser Entlassung und/oder missbräuchlicher Kündi- gung, Ferienlohn sowie einer Entschädigung infolge der prekären fi- nanziellen Lage, in der sich der Kläger aufgrund der ausgebliebenen Lohnzahlungen befindet. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 5. November 2025 stellte der Kläger dem Arbeitsgericht zu- nächst kommentarlos die Klagebewilligung vom 3. September 2025 des Friedens- richteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, sowie einen Empfangsschein zur Klagebewilligung zu (act. 1 und 2). Das hierauf vom Arbeitsgericht mit Gerichtsur- kunde versandte Schreiben vom 12. November 2025 (act. 3) holte der Kläger innert der 7-tägigen Abholfrist nicht ab, weshalb es an das Arbeitsgericht zurückgeschickt wurde. Mit Verfügung vom 25. November 2025 wurde dem Kläger eine 10-tägige Frist zur Unterzeichnung und Retournierung eines Klageformulars angesetzt, an- dernfalls gelte die Eingabe vom 5. November 2025 als nicht erfolgt (act. 4). Am 8. Dezember 2025 ging das unterzeichnete Klageformular beim Arbeitsgericht Zü- rich ein (act. 6). Auf dem Formular ist Herr D._____ als Vertreter aufgeführt.

2. Mit Urteil vom 13. November 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich den Konkurs über die B._____ GmbH, die Beklagte 1 laut Klagebe- willigung (act. 8). Da der Kläger die Beklagte 1 auf dem Klageformular gar nicht mehr als Beklagte aufgeführt hatte – wobei darauf auch nicht Platz für zwei Be- klagte vorgesehen ist – wurde dem Kläger in der Folge eine Frist angesetzt, um anzugeben, ob sich die Klage nach wie vor auch gegen die Beklagte 1 richtet, und um die im Klageformular erwähnten Beilagen (samt Vollmacht für D._____) nach- zureichen. Am 19. Januar 2026 reichte der Kläger zwei Beilagen (Arbeitsvertrag und handschriftliche Aufstellungen) zu den Akten (act. 13/1-2). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde das Verfahren mit Bezug auf die Beklagte 1 einstweilen sistiert und dem Konkursamt Altstetten-Zürich Kenntnis vom Verfahren gegeben (act. 14). Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 informierte das Konkursamt Altstetten Zürich darüber, dass das Konkursgericht Zürich das Konkursverfahren über die B._____ GmbH in Liquidation mit Urteil vom 21. Januar 2026 mangels Aktiven ein- gestellt habe (act. 17). Am 28. Januar 2026 wurden der Kläger und der Beklagte 2 zur Hauptverhandlung auf den 20. Februar 2026 vorgeladen. Dem Kläger wurde eine Kopie von act. 17 beigelegt (act. 18). Dieser holte diese per Gerichtsurkunde versandte Sendung nicht ab, worauf dem Kläger die Vorladung und eine Kopie von act. 17 ein zweites Mal per A-Post zugestellt wurden (act. 20).

3. An der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2026 erstatten der Kläger und der Beklagte 2 ihre mündlichen Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO (Prot. S. 9 ff.). Zudem wurde geklärt, dass D._____ den Kläger nur begleitet und nicht als dessen Rechtsvertreter auftritt und dass auch die Post an die Anschrift des Klägers versandt werden soll (Prot. S. 9 f.).

4. Zudem brachte der Kläger zum Ausdruck, dass er an der Fortführung des Verfahrens gegen die Beklagte 1 nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kein Interesse mehr habe (Prot. S. 17), weshalb die Verfahrenssistierung aufzuheben und das Verfahren gegen die Beklagte 1 als gegenstandslos erledigt abzuschreiben ist.

II. Sachverhalt

Der Kläger stützt seine Forderungen auf einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten 1 (Prot. S. 8 und act. 13/1). Er fordert Lohnzahlungen für die Zeit vom 1. August 2024 bis 1. Februar 2025. Er macht geltend, dass er 780 Arbeitsstunden geleistet habe. Für diese Arbeitsleistung habe er ausser einer Überweisung von Fr. 1'000.– am 28. Februar 2025 kein Entgelt erhalten. Diese Überweisung wurde offenbar durch die E._____ AG in Liquidation getätigt (Prot. S. 9 f.). Im Arbeitsvertrag wird ein

Bruttostundenlohn von Fr. 38.– aufgeführt. Der Tätigkeitsbereich wird im Vertrag mit Hilfsarbeiter für Ausführung von Bau- und Abdichtungsarbeiten / Flachdachar- beiten umschrieben. Konkret habe der Kläger Schweissarbeiten sowie Dachreno- vationsarbeiten auf sechs Baustellen ausgeführt und quasi als Stellvertreter des Beklagten 2 gearbeitet. Der letzte Arbeitstag war offenbar der 15. Dezember 2024 (Prot. S. 9 und 11).

III. Passivlegitimation des Beklagten 2

1. Der Kläger leitet seine Forderungen aus einem Arbeitsvertrag mit der in Kon- kurs geratenen Beklagten 1 ab, von dem es auch eine unterschriebene Kopie gebe (Prot. S. 8 f. und 11 sowie act. 13/1). Er macht indes geltend, dass sich seine For- derungen auch gegen den Beklagten 2 richten, weil dieser der Chef gewesen sei und den Personen das Geld in bar ausbezahlt habe. Dieser habe alles ausgeführt (Prot. S. 11). Der Beklagte 2 habe ihn benutzt, weil er ihm vertraut habe. Der Be- klagte 2 habe gesagt, dass er die Lohnforderungen übernehme, er sei bei ihm im Büro gewesen. Dieser habe anderen Personen Bargeld gegeben, zum Beispiel F._____. Der Beklagte 2 habe ihn und auch andere Leute ausgetrickst (Prot. S. 12). Er habe Verträge versprochen, aber dann keine gemacht (Prot. S. 13). Er habe eine Liste mit Namen von Personen, die für den Beklagten 2 gearbeitet und Bargeld bekommen hätten (Prot. S. 13 f.). Der Beklagte 2 habe dem Kläger versprochen, dass er ihm monatliche Zahlungen und einen Vertrag mache. Er habe für ihn einen Vertrag gemacht, für viele andere nicht (Prot. S. 14). Der Beklagte 2 habe immer wieder versprochen, dass er ihm zumindest einen Teil der Arbeiten auf der Bau- stelle vergüte aber nie etwas bezahlt (Prot. S. 15). Der Beklagte 2 habe auch die AHV und die Steuern nicht bezahlt (Prot. S. 15). Der Beklagte 2 habe privat Über- weisungen an F._____ gemacht und er habe auch geschrieben, dass er Fr. 45'000.– in bar an F._____ bezahlt habe. Es sei für ihn wie ein direkter Vertrag mit ihm gewesen (Prot. S. 16).

2. Der Beklagte 2 liess geltend machen, aus der Befragung des Klägers und den Unterlagen ergebe sich, dass – wenn überhaupt – Forderungen gegenüber der Be- klagten 1 bestehen würden. Forderungen gegenüber dem Beklagten 2 hätten keine

Rechtsgrundlage. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt der Chef war, spiele keine Rolle, denn die Forderung müsse gegenüber der Beklagten 1 geltend gemacht wer- den (Prot. S. 12 f.). Mittlerweile sei die Firma nicht mehr ihm (Prot. S. 16). Es wür- den zwei Sachen vertauscht, nämlich der Beklagte 2 als Privatperson und die Be- klagte 1. Wenn der Beklagte 2 für die Beklagte 1 als Chef Verträge mache, dann sei das eine andere Geschichte. Der Beklagte 2 habe als Privatperson keine Ver- träge gemacht. Er habe privat keine Angestellten gehabt und keine Lohnzahlungen getätigt. Wenn etwas bezahlt worden sei, dann sei dies über die Beklagte 1 gelau- fen. Es sei die Firma, die verschuldet sei, aber wegen dem sei der Beklagte 2 heute nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Er sei heute als Privatperson an- wesend (Prot. S. 15).

3. Strittig ist, ob der Beklagte 2 Arbeitgeber des Klägers war und somit die Pas- sivlegitimation bzw. Sachlegitimation. Die Sachlegitimation ist Ausdruck der mate- riellen Berechtigung und Verpflichtung, in einem Prozess als Kläger bzw. Beklagter aufzutreten (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht eine kritische Darstellung aus der Sicht der Praxis und Lehre, Zürich/Basel/Genf 2010, § 25 S. 162). Sie ist keine Prozessvoraussetzung, sondern betrifft das materielle Recht. Fehlt die Pas- sivlegitimation wird die Klage als unbegründet abgewiesen (BSK ZPO- SCHMID/BRUNNER, Art. 236 N 16).

4. Ein Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Entsprechend den allgemeinen Prinzipien kann ein Arbeitsvertrag auch formlos zu- stande kommen (Art. 320 Abs. 1 OR). Schriftlichkeit ist nicht zwingend vorausge- setzt. Der Arbeitsvertrag kann vielmehr auch mündlich oder sogar durch konklu- dentes Verhalten geschlossen werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsver- trag Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, N 2 zu Art. 320 S. 371).

5. Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer durch den Ein- zelarbeitsvertrag zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser verpflichtet sich zur Entrichtung eines Lohnes. Der Arbeitgeber oder die Arbeitge- berin ist diejenige Partei eines Arbeitsvertrags, die sich den Anspruch auf die Ar- beitsleistung einräumen lässt und sich zur Entrichtung eines Lohnes verpflichtet. Als Arbeitgeberin können natürliche und juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH, auftreten. Sobald die Arbeitgeberin eine mehr oder weniger komplexe Struktur aufweist, handelt sie durch Organe und Stellvertreter (PORTMANN/WILDHA- BER/RUDOLPH, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5. Auflage 2024, Rz. 47 f.). Diese wer-

den damit aber nicht zur Arbeitgeberin. Dasselbe gilt für leitende Angestellte, Filial- leiter, Vorgesetzte usw., denen lediglich die Ausübung des Weisungsrechts in be- stimmtem Umfang übertragen ist. Gleichgültig ist, ob die Beschäftigung auf eigene oder auf fremde Rechnung erfolgt (BSK OR-I, PORTMANN/RUDOLPH, Art. 319 N 43 f.).

6. Die Ausführungen und Unterlagen des Klägers vermögen kein Arbeitsverhält- nis mit dem Beklagten 2 zu begründen. Der Kläger stützt seine Forderungen auf den Arbeitsvertrag mit der Beklagten 1 (act. 13/1 und Prot. S. 9 ff.). Er insistiert, dass der Beklagte 2 der Chef gewesen sei. Er fühlt sich hintergangen und ausge- trickst. Andere Mitarbeitende hätten gar keinen Vertrag erhalten. Es wird auf Bar- geldzahlungen hingewiesen. Zudem zeigte der Kläger dem Gericht einen Zah- lungseingang der E._____ AG in Liquidation auf sein Konto.

7. Sollte der Kläger mit seinen wiederholten Hinweisen auf Bargeldzahlungen und das Hintergehen von Arbeitnehmenden von einem Verdacht auf deliktisches Verhalten ausgehen, steht es ihm offen, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Am Umstand, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten 1 hatte und nach eigenen Angaben auch selber davon ausging, dass der Beklagte 2 als deren Chef auftrat, vermag dies nichts zu ändern. Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb der Beklagte 2 für die Forderungen aus dem Arbeitsvertrag mit der Be- klagten 1 bzw. für die Entschädigung der geltend gemachten Arbeitsstunden per- sönlich einstehen soll.

Die Klage gegen den Beklagten 2 ist demensprechend abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.– nicht, wes- halb keine Gerichtskosten gesprochen bzw. erhoben werden (Art. 114 lit. c ZPO).

2. Parteientschädigung sind mangels Obsiegen bzw. Geltendmachung keine zuzusprechen.

Dispositiv

1. Mit Bezug auf die Beklagte 1 wird die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden im nachfolgenden Erkennt- nis geregelt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkannt:

1. Die Klage gegen den Beklagten 2 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 17. März 2026

ARBEITSGERICHT ZÜRICH 1. Abteilung

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. Th. Oertli Dr. iur. A. Sang Bastian

versandt am:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 114 und Art. 228 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.