Schändung und Widerruf
Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG240119-L / UB
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Bezirksrichte- rin MLaw N. Menghini-Griessen, Ersatzrichterin MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Hendriks
Urteil vom 15. Mai 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend Schändung und Widerruf
Privatklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juli 2024 (act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6 und 49)
Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X._____;
Staatsanwalt MLaw C._____ als Vertreter der Anklagebehörde;
Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin (die Privatklägerin selbst nur für ihre Einvernahme).
Anträge der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (act. 26 S. 5 und act. 79 S. 1) " 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten 3. Vollzug der Freiheitsstrafe 4. Verwarnung mit der Androhung der Anordnung des Straf- vollzuges bei erneuter Delinquenz während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten bedingten Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe angesetzten Probezeit 5. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren 6. Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem 7. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände 8. Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger 9. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft 10. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebührfür das Vorverfahren von CHF 6'908.75)."
Anträge der Privatklägerin: (act. 47, act. 80 S. 2 und Prot. S. 71)
" 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von CHF 10'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 27. Januar 2024 zu bezahlen. 4. Gegen den Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot zur Privatklägerin gemäss Art. 67b lit. a und b StGB auszusprechen. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zuzustellen."
Anträge der Verteidigung: (act. 82)
" 1. A._____ sei vom Vorwurf der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB freizusprechen. 2. Eventualiter sei vom Aussprechen einer obligatorischen oder fakultativen Landesverweisung abzusehen. 3. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) der Privatklägerin seien abzuweisen. 4. Der Antrag der Privatklägerin bezüglich des Aussprechens eines Kontakt- und Rayonverbotes sei abzuweisen. 5. Es sei der von A._____ vorhandene Wangenschleim- hautabstrich zu vernichten und das daraus erstellte DNA-Profil zu löschen. 6. A._____ sei für die erstandene Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 2'200.00 zzgl. Zinsen von 5% seit dem 28. Januar 2024 zuzusprechen. 7. A._____ seien die folgenden beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben: 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095); – 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108);
– 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» – 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen 8. Die Verfahrenskosten, die Kosten des amtlichen Verteidigers und die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin seien ohne Nachforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen:
I. Prozessuales
1. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis mit Anklageschrift vom 18. Juli 2024 (act. 26) beim hiesigen Gericht An- klage gegen den Beschuldigten wegen Schändung und Widerruf.
2. Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung auf den 13. November 2024 vorgeladen und es wurde ihnen eine 20- tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Zudem wurde der Privatklägerin eine 20-tägige Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 33). Innert Frist gingen keine Beweisanträge ein. Innert erstreckter Frist bezifferte und begründete die Pri- vatklägerin ihre Zivilforderungen mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 samt Beilagen (act. 40 und act. 47+48). Die Eingabe der Privatklägerin wurde den Parteien mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei wurde ih- nen zugleich die geänderte Gerichtsbesetzung bekanntgegeben (act. 51). Sodann reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 6. November 2024 diverse Unterlagen ins Recht (act. 53-55/10), welche den Parteien am 11. November 2024 elektronisch zugestellt wurden (act. 58).
3. Der erste Teil der Hauptverhandlung wurde hierorts am 13. November 2024 durgeführt. Anlässlich dieses Termins wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt sowie die Ehefrau des Beschuldigten, D._____, auf entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung als Zeugin einvernommen (Prot. S. 6 ff.). Zudem reichte die Verteidigung Familienfotos des Beschuldigten als act. 60 ins Recht.
4. Anschliessend wurden die Parteien mit Verfügung vom 24. März 2025 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Einvernahme der Privatklägerin auf den 15. Mai 2025 vorgeladen (act. 65). Mit Eingabe vom 25. April 2025 beantragte die Privatklägerin, dass die Publikumsöffentlichkeit mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter während der Einvernahme der Privatklägerin von der Hauptverhandlung auszuschliessen sei (act. 71). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2025 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum An- trag der Privatklägerin Stellung zu nehmen (act. 72). Nachdem die Staatsanwalt- schaft erklärte, den Antrag der Privatklägerin zu unterstützen (act. 74), und die Ver- teidigung mitteilte, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 75), wurde den Par- teien mit Schreiben vom 8. Mai 2025 in Aussicht gestellt, dass die Gerichtsbeset- zung anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung als Vorfrage über den An- trag beraten und befinden werde (act. 77). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung inklusive Einvernahme der Privatklägerin wurde hierorts am 15. Mai 2025 ord- nungsgemäss durchgeführt (Prot. S. 49 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung eröff- nete der Vorsitzende den Parteien den Beschluss, die Öffentlichkeit mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Einvernahme der Privatklägerin auszuschliessen (Prot. S. 51). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II.
Sachverhalt
1. Anklagevorwurf
1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 27. Januar 2024 um ca. 06:45 Uhr mehrfach mit der Privatklägerin, während diese geschlafen habe, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, nachdem sie sich am frühen Morgen desselben Tags im Ausgang kennengelernt hätten, anschliessend in ihre Wohnung gegangen seien und sich gemeinsam ins Bett begeben hätten. Konkret habe der Beschuldigte seine Hand unter das Shirt und den Sport-BH der schlafen- den Privatklägerin geführt und mit seiner ganzen Handfläche über ihre Brüste ge- streichelt. Aufgrund dieser Berührungen sei sie aufgewacht, habe seine Hand weg- genommen und ihm freundlich gesagt, dass er aufhören solle. Daraufhin sei sie erneut eingeschlafen. Als sie wieder eingeschlafen sei, habe der Beschuldigte er- neut seine Hand unter ihre Kleider geführt, mit seiner Hand ihre Vulva oberflächlich berührt und versucht, sie zu befriedigen, ohne mit dem Finger in ihre Vagina einzu- dringen und ohne ihre Klitoris tatsächlich zu berühren. Die Privatklägerin sei wieder aufgewacht und habe seine Hand erneut weggezogen und ihm gesagt, er solle das lassen. Sie sei nun davon ausgegangen, dass er verstanden habe, dass sie keine sexuellen Handlungen wünsche. Sie habe sich seitlich weggedreht und sei erneut eingeschlafen. Während sie geschlafen habe, sei der Beschuldigte mit seinem Pe- nis mindestens einmal von hinten in der seitlichen Position vaginal in sie eingedrun- gen, wobei er ihre Kleider zur Seite geschoben habe. Dabei habe er seinen Penis mindestens zweimal in der Vagina der Privatklägerin vor und zurück bewegt. Als sie aufgrund dessen wieder aufgewacht sei und gespürt habe, dass er mit seinem Penis vaginal in sie eingedrungen sei, habe sie ihn weggestossen und angeschrien (act. 26 S. 2 f.).
1.2 In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gewusst oder zumindest in Kauf genommen zu haben, dass die Privatklägerin bei den anklage- genständlichen sexuellen Handlungen jeweils geschlafen habe. Ebenfalls habe er gewusst, dass sie die sexuellen Handlungen abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe den Schlaf der Beschuldigten (recte: der Privatklägerin) ausgenutzt, um die sexuellen Handlungen auszuführen (act. 26 S. 3).
2. Standpunkt des Beschuldigten und Beweismittel
2.1 Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe seit Beginn an konstant (vgl. act. 6/1-4, act. 15/10, Prot. S. 20 ff. und 68 f., act. 82). Dabei stellt er sich zusam- mengefasst auf den Standpunkt, dass alle sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien und die Privatklägerin nicht geschlafen habe (Prot. S. 24 f., act. 82 Rz. 31 ff.). Er stellt nicht in Abrede, die Privatklägerin im Ausgang kennengelernt zu haben und danach zu ihr nach Hause gegangen zu sein und mit ihr sexuelle Handlungen vollzogen zu haben. Gemäss seiner Darstellung sei die körperlichen Annäherung jedoch von der Privatklägerin ausgegangen. Bereits als sie zusammen mit den Kollegen der Privatklägerin E._____ und F._____ im Auto zur Privatklägerin gefahren seien, habe sie ihren Kopf auf seine Oberschenkel gelegt und angefan- gen, ihn an den Intimstellen zu berühren (act. 6/1 F/A 11, act. 6/2 F/A 11 und 13, act. 6/4 F/A 20, Prot. S. 25 f.). In ihrer Wohnung angekommen, habe sie sich vor ihm umgezogen und sei halb nackt gewesen; sie habe nur ein kleines Höschen und einen BH angehabt (act. 6/1 F/A 11, 20 und 37, act. 6/2 F/A 11, Prot. S. 23). Als sie gemeinsam auf dem Bett gelegen hätten, sei es die Privatklägerin gewesen, die auf ihn zugekommen sei und angefangen habe, seine Intimstellen anzufassen. Er habe dann auch angefangen, ihre Intimstellen zu berühren (act. 6/1 F/A 11, 20 und 39 ff., act. 6/2 F/A 11 und 13 f., act. 6/4 F/A 15 f., Prot. S: 23 f.). Unmittelbar vor dem vaginalen Geschlechtsverkehr habe die Privatklägerin wieder angefangen, schlecht über die afrikanischen Männer zu reden, weshalb er sie zur Rede gestellt habe. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen und die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie die Polizei rufen und ihr sagen werde, dass er sie vergewaltigt Prot. S. 23 ff.).
2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage in erster Linie auf die Einvernahmen der Privatklägerin (act. 7/1+3+5, Prot. S. 53 ff.) sowie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juni 2024 betreffend die Auswertung von DNA-Spuren (act. 12/7). Als wei- tere Beweismittel liegen nebst den Einvernahmen des Beschuldigten im Wesentli- chen die handschriftliche Zusammenfassung des Vorfalls durch die Privatklägerin (act. 7/7-8), die Einvernahmen der Zeuginnen G._____ (act. 8/1-2) und E._____ (act. 8/3) und des Zeugen F._____ (act. 8/4) sowie die Videoaufnahmen der Über- wachungskamera des Restaurants H._____ (act. 5/5-6) im Recht. Des Weiteren findet sich namentlich die polizeiliche Fotodokumentation des Tatorts (act. 5/1) bei den Akten sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin betreffend die kör- perliche Untersuchung des Beschuldigten (act. 10/1) und der Privatklägerin (act. 11/2), wonach keine erheblichen Verletzungen oder auffälligen Sekretantra- gungen festgestellt werden konnten. Auf die Auswertung der Blut- und Urinasservate des Beschuldigten wurde gemäss Aktennotiz vom 27. Mai 2024 ver- zichtet (act. 9/8).
3. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung
3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 58 ff.).
3.2 Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Als Teilgehalt der Un- schuldsvermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 75). Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel – d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten frei- sprechen (BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 61).
3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wendet das Gericht die sogenannte Aussageanalyse an. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaub- würdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erleb- ten entspricht und wahr ist (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.).
4. Beweiswürdigung
4.1 Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin darauf hinzuwei- sen, dass sie ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, zumal sie eine Schadenersatz- und eine Genugtuungsforderung gegen den Beschuldig- ten geltend macht. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist fest- zuhalten, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren betroffene Person ein durchaus legitimes Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günsti- gen Licht darzustellen. Diese Tatsachen sprechen aber nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin oder des Beschuldigten. Ohnehin ist für die Wahrheitsfindung die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen weitaus bedeuten- der als ihre allgemeine Glaubwürdigkeit. Dies gilt sodann auch für die Aussagen der Zeugen, welche dem Vertrautenkreis der Privatklägerin zuzuordnen sind.
4.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist zu- nächst festzuhalten, dass er die Geschehnisse, wie die Verteidigung zutreffend vor- bringt (act. 82 Rz. 11 ff.), stets gleich und anschaulich schilderte. Zudem fügen sich seine Aussagen abgesehen vom strafrechtlich relevanten Kerngeschehen in den Grundzügen in die Darstellung der Privatklägerin ein. Er schilderte zumindest teil- weise ähnliche Nebensächlichkeiten wie die Privatklägerin betreffend das Kennen- lernen in der I._____ Bar und wie es dazu gekommen ist, dass sie zur Privatklägerin nach Hause gingen. Ein gewisser Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten liegt allerdings darin, dass er einerseits angab, dass die Stimmung zwischen ihnen gut gewesen sei und sie geflirtet hätten, und anderseits, dass die Privatklägerin bereits im Club und anschliessend bei ihr zu Hause schlecht über schwarze Männer geredet habe, was zu dem Disput in ihrer Wohnung geführt haben soll (Prot. S. 28 ff.). Wesentliche Unterschiede in den Darstellungen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin bestehen sodann in Bezug darauf, von wem die Initiative für den Kör- perkontakt ausging. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären kann, weshalb er dem Angebot der Privatklägerin folgte, zu ihr nach Hause zu gehen. Entgegen ihrer Darstellung lag der Grund hier- für laut dem Beschuldigten nicht darin, das in der H._____ bezogene Essen zu konsumieren (Prot. S. 20 f. und 54 f.). Vielmehr sei er mit keinerlei Erwartungen zu ihr nach Hause gegangen (act. 6/1 F/A 17). Es sei darum gegangen, sich kennen- zulernen. Er habe sich keinen Sex erhofft, noch nicht einmal an Sex gedacht (Prot. S. 26), was sich nicht damit verträgt, dass die Privatklägerin ihn gemäss seiner Schilderung bereits auf der Autofahrt zu ihr nach Hause im Intimbereich angefasst haben soll (Pot. S. 31). Diese Darstellung deckt sich auch nicht mit den Aussagen der Zeugen E._____ und F._____, welche während der Autofahrt keine Berührun- gen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten wahrnahmen (act. 8/3 F/A 45 ff., act. 8/4 F/A 55 f.). Die Zeugin E._____ sprach vielmehr davon, dass der Beschuldigte versucht habe, die Privatklägerin zu umarmen, diese ihn aber abge- wiesen habe (act. 8/3 F/A 45). Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschuldigte ver-
sucht, die Privatklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er immer wieder vorbrachte, sie hätte ihm Marihuana angeboten, worüber er schockiert gewesen sei
Zudem ist lebensfremd, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unmittelbar vor Durchführung der Vaginalpenetration, als sich ihre Geschlechtsteile bereits berührt hätten, wegen dem Schlechtreden dunkelhäutiger Männern zur Rede stellte, nach- dem sie schon den ganzen Abend negativ über schwarze Männer bzw. Afrikaner geredet haben soll (act. 6/1 F/A 11 und 43 f., act. 6/2 F/A 20 und 24, Prot. S. 23 ff.). Realitätsnäher wirkt diesbezüglich die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten beim Kennenlernen gesagt habe, dass sie aufgrund schlechter Erfahrungen grundsätzlich keine dunkelhäutigen Männer mehr date, der Beschul- digte ihr danach aber sympathisch geworden sei (act. 7/1 F/A 8, act. 7/5 F/A 13,
Prot. S. 54 f.). Im Übrigen bildet der Umstand, dass gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juni 2024 aus dem Abstrich ab Zervix der Privatklägerin ein Y-DNA-Profil erstellt werden konnte, das in den 20 typisierbaren und vergleich- baren Y-DNA-Systemen mit jenem des Beschuldigten übereinstimmt (act. 12/7 S. 3), entgegen der Argumentation der Verteidigung (vgl. act. 82 Rz. 58 ff.) zumin- dest ein weiteres Indiz gegen die Version des Beschuldigten, wonach keine Vagi- nalpenetration erfolgt sein soll.
Obskur wirkt des Weiteren die Darstellung des Beschuldigten der verbalen Ausein- andersetzung zwischen der Privatklägerin und ihm, bevor diese die Polizei rief. Ei- nerseits soll die Privatklägerin den Beschuldigten als Vergewaltiger beschimpft und ihm gesagt haben, dass sie ihren Ex liebe, andererseits ihn angefleht haben, dass er bleibe und bei ihr übernachte (act. 6/1 F/A 11 und 61, act. 6/2 F/A 11, Prot. S. 23 f.). Diese Erzählung deckt sich auch nicht mit den Aussagen der Zeugin G._____, welche angab, aufgewacht zu sein und gehört zu haben, wie ihre Schwester in der Wohnung mehrmals geschrieben habe: "Geh raus", "Scheiss Ver- gewaltiger", "Geh aus meiner Wohnung raus" (act. 8/1 F/A 5, act. 8/2 F/A 11). So- mit kann bezüglich der Darstellung des Beschuldigten zusammenfassend festge- halten werden, dass sie trotz anschaulicher und gleichbleibender Aussagen nicht nachvollziehbar und überzeugend ist und vielfach im Widerspruch zu den weiteren Beweismitteln steht.
4.3 Auch die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse im Wesentlichen stets gleich, wobei sie das Kerngeschehen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2024 noch geringfügig anders beschrieb als anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2024 (vgl. act. 7/1 F/A 9 ff. und 51, act. 7/5 F/A 15 f. und 72 ff.). Letztere Version entspricht ihrer handschriftlichen Zu- sammenfassung des Vorfalls (act. 7/7-8) und wurde zur Anklage erhoben und von ihr anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2025 bestätigt (Prot. S. 53 ff.). Als Grund, weshalb sie den Beschuldigten mit sich nach Hause nahm, gab sie stets an, dass sie ihm angeboten habe, das in der H._____ geholte Essen bei ihr zu konsumieren, da das Restaurant geschlossen habe (act. 7/1 F/A 8, act. 7/5 F/A 13, Prot. S. 54 f.). Weiter sagte sie konstant aus, dem Beschuldigten bereits im Aus- gang vermittelt zu haben, dass sie keinen Sex wolle, indem sie ihm gesagt habe, dass sie keine Frau für eine Nacht sei und es beim Kuscheln bleiben werde (act. 7/1 Sie habe den Beschuldigten sympathisch gefunden. Sie sei traurig, einsam und verletzt gewesen, weil sie an jenem Abend ihre Sachen bei ihrem Ex abgeholt habe. Sie habe die Zuneigung geschätzt, aber es hätte gerade so gut freundschaftlich sein können. Es sei kein Herumgeflirte gewesen (Prot. S. 53 ff.). Diese Darstellung wird durch die Aussagen der Zeugin E._____ und des Zeugen F._____ gestützt. Die Zeugin gab an, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin geflirtet habe. Da- nach gefragt, ob die Privatklägerin den Flirt erwidert habe, erklärte sie, dass die Privatklägerin schon etwas wie eine Ablenkung gesucht habe. Sie habe es aber nicht gemocht, wenn er ihr näher gekommen sei. Er habe geflirtet, sie aber weniger (act. 8/3 F/A 36). Die Frage, ob die Privatklägerin eine klare Haltung dazu gehabt habe, dass nichts Sexuelles zwischen ihr und dem Beschuldigten laufen werde, bejahte die Zeugin. Die Privatklägerin habe ihm dies auch gesagt, als sie zu ihr gefahren seien. Der Beschuldigte habe die ganze Zeit ihre Hand halten oder sie umarmen wollen. Die Privatklägerin sei dann eher auf Abstand gegangen (act. 8/3 F/A 37 f. und 44 f.). Auch der Zeuge F._____ sagte aus, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin geflirtet habe. Diese habe den Flirt schon ein bisschen erwidert,
aber sie hätten sich eher auf freundschaftlicher Basis unterhalten (act. 8/4 F/A 37 ff.). Er habe im Auto keinen Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten wahrgenommen (act. 8/4 F/A 51 ff.). Damit sagen beide Zeugen übereinstimmend aus, dass die Initiative zum Flirten und zu körperlichen Annähe- rungen vom Beschuldigten ausgegangen sei.
Weiter schilderte die Privatklägerin stets gleich, wie es dazu gekommen sei, dass sie sich mit dem Beschuldigten ins Bett schlafen gelegt habe. In der Wohnung an- gekommen, habe sie zunächst das Badezimmer aufgeräumt. Als sie in ihr Zimmer zurückgekehrt sei, sei der Beschuldigte in Boxershorts dagestanden. Dann habe sie sich im Zimmer auch umgezogen; sie habe etwas Pyjamamässiges, ein oversi- zed T-Shirt und Shorts angezogen. Da der Beschuldigte kein Interesse am Essen gehabt habe und sie auch im Fernsehen nichts Passendes gefunden hätten, habe sie vorgeschlagen, dass sie schlafen würden, womit der Beschuldigte einverstan- den gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr noch einen Gutenachtkuss gegeben. Sie sei dann schnell eingeschlafen (act. 7/1 F/A 9 und 11, act. 7/5 F/A 14 und 105, Prot. S. 58 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Haupt- verhandlung sagte die Privatklägerin sodann konsistent aus, bei den drei anklage- genständlichen sexuellen Handlungen (Berühren der Brust, Berühren des Genital- bereichs, Vaginalpenetration) geschlafen zu haben (act. 7/5 F/A 16 ff., Prot. S. 59 f.). In diesem Zusammenhang scheint etwas schwer nachvollziehbar, dass die Privatklägerin jeweils wieder eingeschlafen sein soll, nachdem der Beschuldigte sie gegen ihren Willen unter dem BH sowie im Genitalbereich angefasst und sie ihn abgewiesen habe. Dieser Umstand kann jedoch ihrer Naivität und Müdigkeit ge- schuldet sein (vgl. act. 7/1 F/A 9, act. 7/5 F/A 65, Prot. S. 57 und 61). Jedenfalls vermag er keine Zweifel an ihrer Schilderung aufkommen lassen, da gewichtige Gründe für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. So schilderte sie betreffend das Kerngeschehen anschaulich ihre Gefühlslage und gab originelle sowie scham- belastete Details preis. Insbesondere führte sie aus, dass ihr die sexuellen Hand- lungen äusserst unangenehm gewesen seien, da sie seit mehreren Wochen unra- siert gewesen sei und noch ihre Menstruation gehabt habe (act. 7/1 F/A 9, act. 7/5 F/A 14, 62 und 121, Prot. S. 57). Als sie das dritte Mal aufgewacht sei und die Va- ginalpenetration bemerkt habe, sei sie erschrocken und habe Ekel verspürt. Gleich- zeitig sei sie unter Adrenalin gestanden und habe ihm gesagt, sie würde ihren Ex lieben und für sie gebe es keinen Sex ohne Liebe mehr (act. 7/5 F/A 16, Prot.
S. 60 f.). Zudem belastete die Privatklägerin den Beschuldigten in den Einvernah- men nicht übermässig, sondern sagte namentlich aus, dass dieser es nicht ge- schafft habe, mit dem Finger in ihre Vagina einzudringen, und keine Gewalt ange- wendet habe (act. 7/5 F/A 62 und 91). Auch räumte sie eigene Fehler ein und gab an, wenn sie sich an etwas nicht erinnern konnte. Namentlich erklärte sie, naiv ge- wesen zu sein und dem Beschuldigten vielleicht falsche Signale gegeben bzw. Hoffnungen gemacht zu haben (act. 7/1 F/A 10, act. 7/5 F/A 15, 46, 65 und 77 f., Prot. S. 56 und 61). Damit sind zahlreiche Realitätskriterien erfüllt, die klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen. Auch wenn das Kern- geschehen, wie es bei Sexualdelikten die Regel ist, durch die Zeugen nicht wahr- genommen werden konnte, bekam die Zeugin G._____ immerhin teilweise den Dis- put in der Wohnung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mit. Dabei decken sich die Aussagen der Zeugin mit den Schilderungen der Privatklägerin, wonach sie den Beschuldigten angeschrien habe, dass er seine Sachen nehmen und gehen solle (act. 7/5 F/A 16, act. 8/1 F/A 5, act. 8/2 F/A 11).
Zusammengefasst wirken die Aussagen der Privatklägerin nicht nur glaubhaft, son- dern sie finden auch Stütze in den übrigen Beweismitteln, während die Darstellung des Beschuldigten unglaubhaft erscheint und häufig im Widerspruch zu den weite- ren Beweismitteln steht. Dementsprechend sind seine Aussagen, wonach die se- xuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien und die Privatklägerin nicht ge- schlafen habe, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es lässt sich somit fest- halten, dass der Anklagesachverhalt auf Grundlage der als glaubhaft zu taxieren- den Aussagen der Privatklägerin rechtsgenüglich erstellt werden kann. Inwiefern dem Beschuldigten Wissen und Willen namentlich betreffend die Widerstandsunfä- higkeit der Privatklägerin nachgewiesen werden kann, ist im Rahmen der rechtli- chen Würdigung zu prüfen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den Anklagesachverhalt als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB (act. 26 S. 3, act. 79 S. 12). Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Die sexuellen Handlungen bilden vorliegend eine Handlungseinheit. Aufgrund des räumlichen und zeitlich engen Zusammenhangs zwischen den Ein- zelakten ist davon auszugehen, dass sie auf einem einmaligen Tatenschluss des Beschuldigten beruhen, weshalb nicht von einer mehrfachen Tatbegehung auszu- gehen ist. Im Übrigen gibt die rechtliche Würdigung lediglich in Bezug auf den sub- jektiven Tatbestand zu Bemerkungen Anlass.
2. Der Tatbestand der Schändung verlangt in subjektiver Hinsicht vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-MAIER Art. 191 N 16). Die Ver- teidigung argumentiert, dass selbst wenn die Privatklägerin geschlafen hätte, der Beschuldigte ihre Wehrlosigkeit nicht habe erkennen müssen (act. 82 Rz. 54 ff.). Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Die Privatklägerin konnte glaubhaft darlegen, dass sie dem Beschuldigten bereits im Ausgang deut- lich gemacht hatte, dass es nicht zu Sex kommen wird. Im Bett teilte sie ihm zudem ausdrücklich mit, dass sie müde sei und schlafen werde (act. 7/1 F/A 8 und 40 ff., act. 7/5 F/A 13, 27, 46, 76, 90, 110 ff. und 121, Prot. S. 54 und 64). Gleichwohl nahm der Beschuldigte sexuelle Handlungen an ihr vor und liess nicht einmal lo- cker, nachdem die Privatklägerin ihn zweimal abgewiesen hatte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Schlaf der Privatklägerin bewusst ausnutzte, um die anklagegenständlichen sexuellen Handlungen vorneh- men zu können, womit er direktvorsätzlich handelte. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin seinen Ausweis gezeigt und ihr mittgeteilt habe, wo er arbeite bzw. Fussball spiele (act. 82 Rz. 69 ff.). Dieser Umstand legt entge- gen der Argumentation der Verteidigung bloss nahe, dass der Beschuldigte die Tat nicht bereits im Ausgang geplant hatte. Dies spricht aber nicht dagegen, dass der Beschuldigte, als er mit der Privatklägerin im Bett war, das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen einging, um seiner sexuellen Lustbefriedigung nachzugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.
IV. Strafzumessung
1. Anzuwendendes Recht
Mit der am 1. Juli 2024 in Kraft gesetzten Revision des Sexualstrafrechts hat die Schädigung gemäss Art. 191 aStGB neu den Randtitel "Missbrauch einer urteils- unfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person" erhalten. Der Strafrahmen hat keine Veränderung erfahren. Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb vorliegend gemäss Art. 2 StGB das im Zeitpunkt der Begehung geltende Recht zur Anwendung gelangt. Somit ist die Würdigung des angeklagten Verhal- tens des Beschuldigten als Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB auch in zeitli- cher Hinsicht zutreffend.
2. Strafrahmen
2.1 Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 ff. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordent- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen demnach nicht auto- matisch nach oben bzw. nach unten erweitert. Vielmehr sind Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschuldigte hat sich der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schul- dig gemacht hat. Dieser Tatbestand sieht einen Strafrahmen von 3 Tagen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe bzw. 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Strafschär- fungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
3. Allgemeine Prinzipien der Strafzumessung
3.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftaten, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
3.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
3.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben, insbesondere Zahl, Schwere und Zeitpunkt allfälliger Vorstrafen, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 2022, Art. 47 N 6 ff.).
4. Tatkomponente
4.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die Privatklägerin empfindlich in ihrer sexuellen Integrität verletzte, wäh- rend diese schlief. Er berührte sie zunächst an den Brüsten und im Genitalbereich und penetrierte sie danach vaginal von hinten, wobei er seinen Penis mindestens zweimal in der Vagina der Privatklägerin vor und zurück bewegte. Die relativ kurze Dauer der Penetration darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu einem mildernden Faktor aufgebaut werden. Sie ist aber zumindest bei der Bewer- tung der kriminellen Energie des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 151 IV 8 E. 1.4.2). Auch verursachte der Beschädigte der Privatklägern durch die sexuellen Handlungen keine physischen Schmerzen, setzte sich aber mehrfach über ihren klar geäusserten Willen hinweg, was ihre sexuelle Selbstbestimmung erheblich ver- letzte. Erschwerend ins Gewicht fällt, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt er- folgte.
4.2 Unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven agierte und es ihm allein um die eigene sexuelle Lustbefriedigung ging. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz. Al- lerdings ging der Beschuldigte nicht planmässig vor, sondern nutzte die spontane Gelegenheit, die sich ergab, weil die Privatklägerin ihn bei sich im Bett übernachten liess.
4.3 Insgesamt ist hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere von ei- nem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 21 Mo- nate festzusetzen.
5. Täterkomponente
5.1 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Mali, wo er geboren und aufge- wachsen ist, und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Zu seinem Werde- gang führte er aus, dass er in Mali die Schule besucht und am 13. Februar 2016 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz eingereist sei, weil sein Vater verstorben sei und die Geschwister sich verstritten hätten und Feinde geworden seien. Im Jahr 2019 habe er D._____ kennengelernt, mit der er 2020 zusammenzogen sei und die er am tt. Oktober 2024 geheiratet habe. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder: Die Tochter J._____ wurde am tt.mm.2021 geboren und der Sohn K._____ kam am tt.mm.2023 zur Welt. Seine Ehefrau und die Kinder ver- fügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Der Beschuldigte hat keine Berufs- ausbildung. In der Schweiz habe er Fussball in der U21-Mannschaft des FC L._____ gespielt, wodurch er aber kaum etwas verdient habe. Seit 2022 sei er für die M._____ AG tätig, die ihm verschiedene Temporäranstellungen in einem Pen- sum von 100% bzw. 80% vermittelt habe. Aktuell sei er beim RAV angemeldet. Seine Ehefrau sei von Beruf Fachfrau Gesundheit und arbeite seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in einem 90%-Pensum bei der N._____ Zürich. Beide seien in die Kinderbetreuung involviert (act. 6/4 54 ff., Prot. S. 9 ff. und 66 ff., act. 82 Rz. 82 ff., act. 13/2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind mit Bezug auf die Strafzumessung als neutral zu werten. Sie wirken sich demnach nicht auf die Strafzumessung aus.
5.2 Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 wurde er wegen rechtswidrigem Auf- enthalt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Zudem wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Februar 2022 wegen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB und Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a aPBG zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt (act. 59). Die Vorstrafen sind nicht ein- schlägig. Allerdings delinquierte der Beschuldigte während laufender – mit Strafbe- fehl des Untersuchungsamts Uznach vom 2. Februar 2022 verlängerter – Probe- zeit, weshalb es sich rechtfertigt, die Strafe aufgrund der Vorstrafen und der Delin- quenz während laufender Probezeit um einen Monat auf 22 Monate zu erhöhen.
5.3 Die übrigen Elemente der Täterkomponente, namentlich das fehlende Ge- ständnis des Beschuldigten, sind neutral zu werten.
6. Widerruf
6.1. Begeht der Beschuldigte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten bege- hen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6.2 Der Beschuldigte hat während der verlängerten Probezeit des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen ein Verbrechen begangen (vgl. act. 59), womit der Widerruf des bedingten Vollzugs zur Diskussion steht. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei eine Verwarnung auszusprechen (act. 26 S. 5, act. 79 S. 14). Vorliegend ist der Beschuldigte wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit b AIG sowie Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB und Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. a aPBG vorbestraft (act. 59). Im Übrigen bestehen indes in der Täterpersönlichkeit des Beschuldigten keine konkreten Hinweise für eine Rück- fallgefahr. Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass einem allfälligen Risiko einer erneuten Delinquenz mit der ausgefällten Freiheitsstrafe von 22 Monaten genü- gend Rechnung getragen wird, ist auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüg- lich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 90 Tagen zu verzichten. Da die verlängerte Probe- zeit bereits abgelaufen ist, kann auch keine Verwarnung ausgesprochen werden.
7. Anrechnung der Haft
Das Gericht rechnet die Haft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 52 StGB). Der Beschuldigte wurde am 28. Januar 2024, 16:15 Uhr, verhaftet (act. 15/2) und am 7. Februar 2024, um 19:35 Uhr entlassen (act. 15/13). Somit sind 11 Tag der auszufällenden Freiheitsstrafe von 22 Monaten durch Haft erstanden.
V. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Objektiv wird demnach vorausgesetzt, dass eine Strafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird, aber wiederlegt werden kann (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 2018, S. 148 ff.).
2. Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszusprechen ist, sind die objektiven Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs erfüllt. Auch die subjektive Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose ist trotz der beiden nicht einschlägigen Vorstrafen zu bejahen, zumal diese eher ge- ringfügiger Natur sind. Es ist davon auszugehen das die Aussicht auf den im Falle der Nichtbewährung drohenden Vollzug von 22 Monaten Freiheitsstrafe genügt, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Somit ist der Vollzug der
Freiheitsstrafe aufzuschieben. Aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten rechtfer- tigt es sich, die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen.
VI. Landesverweisung
1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Ge- mäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ einen schwe- ren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftli- chen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen, die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthalts- dauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens auszugehen. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung (Urteil des BGer 6B_64/2024 vom 19. No- vember 2024 E. 1.3.1-1.3.5 m.w.H.).
2. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Ver- hältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Im Rahmen die- ser Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind namentlich die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationali- tät der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und famili- ären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Heimatstaat. Was die fami- liären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Famili- enmitglieder, die Dauer der Ehe, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe her- vorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehe- gatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle. Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element den Kindesin- teressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtspre- chung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und wie das Sorge- und Obhutsrecht geregelt ist. Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsa- mem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Fa- milienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsbe- rechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grund- sätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Tren- nung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bil- det einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausrei- chend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (Urteil des BGer 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E.4.3.2 m.w.H.).
3. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Mali und lebt mit seiner Ehepart- nerin und zwei gemeinsamen Kindern in der Schweiz, welche über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen. Die Tochter J._____ ist drei Jahre alt und der Sohn K._____ einjährig. Beide Eltern sind in die Kinderbetreuung involviert (Prot. S. 16 f.
und S. 37 ff., act. 82/82 ff.). Die Landesverweisung würde somit ohne Weiteres er- heblich in das Recht auf Familienleben des Beschuldigten eingreifen, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen ist. Somit ist mittels einer umfassenden Interessenabwägung zu klären, ob die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung oder die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte eines Sexualdelikts schuldig gemacht, welches mit der sexuellen Selbstbestimmung ein hohes Rechtsgut schützt. Die Schändung sieht einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor, kann aber auch mit Geldstrafe sanktioniert werden. Das Verschulden des Beschuldigten wurde als nicht mehr leicht bewertet, was unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Freiheitstrafe von 22 Monaten führte, womit die sogenannte Zweijahresregel nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte hält sich seit dem 13. Februar 2016 in der Schweiz auf und kassiert nun seine dritte Verurteilung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die beiden Vorstrafen (rechtswidriger Aufenthalt, Fälschung von Ausweisen/Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis; act. 59) relativ gering- fügig sind. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschuldigte sich seit dem vorliegend zur Anklage gebrachten Sexualdelikt wohl verhalten hat und ihm eine günstige Le- galprognose gestellt werden kann. Der Beschuldigte zeigte zwar weder Einsicht noch Reue. Allerdings erscheint das Rückfallrisiko aufgrund der Umstände der Tat, bei denen die Privatklägerin den ihr fremden Beschuldigten mit zu sich ins Bett nahm, nicht besonders hoch, auch wenn dies sein Verhalten nicht weniger straf- würdig macht.
Der Beschuldigte ist in Mali geboren und hat dort die Schule besucht. Am 13. Fe- bruar 2016 reiste er im Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein, wo sein Asyl- gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde; inzwischen verfügt er über eine Aufent- haltsbewilligung B. Grund für seine Einreise in die Schweiz war gemäss seinen Angaben, dass sein Vater verstorben sei und die Geschwister sich verstritten hätten und Feinde geworden seien; der Streit sei so weit gegangen, dass man ihn habe umbringen wollen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei er nie mehr in Mali gewe- sen und habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie ausser seiner Mutter (Prot. S. 9 ff., act. 82 Rz. 82 ff., act. 13/2 S. 57 ff.). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit der Lebensweise, Sprache und Kultur von Mali vertraut und verfügt dort über
Familie, womit die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Beschuldig- ten zum Heimatstaat erheblich sind.
Nicht unerheblich sind auch seine sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz. Der Beschuldigte lebt seit über neun Jahren hier und spricht Französisch sowie Deutsch auf Niveau A2 (act. 13/2 S. 358). Somit ist er mit zwei Landessprachen vertraut. Er spielte Fussball für die U21-Mannschaft des FC L._____, ist aber aktuell in keinem Verein. Auch über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Seit 2022 sei er für die M._____ AG tätig, die ihm verschiedene Temporäranstellungen in einem Pensum von 100% bzw. 80% vermittelt habe. So sei er von Juli 2023 bis Juli 2024 als temporärer Betriebsangestellter bei der O._____ angestellt gewesen. Ab No- vember 2024 habe er als Mitarbeiter Kommissionierung in einem Vollpensum für P._____ in Q._____ gearbeitet. Der temporäre Einsatz sei nicht verlängert worden, weshalb er sich aktuell beim RAV angemeldet habe, wobei er zuversichtlich sei, in Kürze einen neuen Einsatzvertrag für einen anderen Einsatzbetrieb zu erhalten. Seine Ehefrau ist von Beruf Fachfrau Gesundheit und arbeite seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich in einem 90%-Pensum bei der N._____ Zürich. Zudem weist der Beschuldigte keine Betreibungen oder Verlustscheine auf und bezog in der Schweiz keine Sozialhilfe (act. 6/4 55 ff., Prot. S. 9 ff. und 66 ff., act. 82 Rz. 82 ff., act. 83, act. 55/3-6, act. 13/2).
Die gewichtigsten Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind allerdings fami- liärer Natur. Der Beschuldigte und seine Ehefrau sagten beide aus, sich im Jahr 2019 kennengelernt zu haben und im Jahr 2020 zusammenzogen zu sein. Am tt. Oktober 2024 fand die Eheschliessung statt. Sie hätten bereits 2020 heiraten wollen, aber die Besorgung von Dokumenten aus Mail habe sich durch die Corona- Pandemie verzögert. Auch wenn das durch den Beschuldigten begangene Sexual- delikt sicherlich einen Schatten auf ihre Ehe geworfen hat, war die Ehefrau des Beschuldigten an der Hauptverhandlung anwesend und stand dem Beschuldigten bei. Darüber hinaus sind aus der Beziehung zwei Kinder hervorgegangen. Sowohl die Ehefrau des Beschuldigten als auch die gemeinsamen Kinder verfügen über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Sie haben keine Bezüge zu Mali und ihnen ist nicht zumutbar, mit dem Beschuldigten nach Mali zu ziehen. Wie die Ehefrau des
Beschuldigten in ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte, küm- mern sich beide Eltern gemeinsam um die Betreuung und Erziehung der Kinder und der Beschuldigte hat eine gute Beziehung zu beiden Kindern (Prot. S. 16 f. und 37 ff., act. 82 Rz. 87 ff.). Vorliegend würde die Landesverweisung aufgrund der intakten familiären Verhältnisse mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der El- tern der eng gelebten Beziehung der Kinder zum Beschuldigten ein Ende setzen, was nicht dem Kindeswohl entspricht. Vor diesem Hintergrund überwiegen vorlie- gend die privaten Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Folglich ist von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.
VII. Kontakt- und Rayonverbot
1. Die Privatklägerin beantragt ein Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b Abs. 2 lit. a und b StGB für die Dauer von 5 Jahren. Zur Begründung lässt sie aus- führen, dass es in der Zeit zwischen der Anklageerhebung und der Gerichtsver- handlung zu einem Aufeinandertreffen zwischen ihr und dem Beschuldigten ge- kommen sei, bei welchem der Beschuldigte auf eindringliche Art mit ihr über das Strafverfahren und angebliche Falschaussagen habe diskutieren wollen. Um dies zu verhindern und ihr den nötigen Abstand und Ruhe zur Verarbeitung des Ereig- nisses zu verschaffen, sei ein Kontakt- und Rayonverbot sinnvoll und angezeigt (act. 80 Rz. 40 ff.).
2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB können solche Massnahmen angeordnet wer- den, wenn jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Die Gefahr darf nicht nur rein abstrakt bestehen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Täter wieder gegen dieselbe Person straffällig werden könnte und durch die Anord- nung eines Verbots wirksam davon abgehalten werden kann (BSK StGB-HAGEN- STEIN Art. 67b N 29).
3. Mit der Schändung zum Nachteil der Privatklägerin ist das Erfordernis der An- lasstat gegenüber einer bestimmten Person ohne Weiteres erfüllt. Allerdings erge- ben sich aus den Akten keine Hinweise darauf (und wurden auch nicht begründet vorgebracht), dass die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte weitere Straftaten gegen die Privatklägerin begehen. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin während des laufenden Strafverfahrens einmal zufällig im Aus- gang an der R._____-strasse über den Weg liefen und der Beschuldigte gemäss Angaben der Privatklägerin gegen das ausgesprochene Kontaktverbot verstossen und mit ihr auf eindringliche Art über das Strafverfahren habe diskutieren wollen (vgl. act. 30, act. 80 Rz. 40 ff.), genügt jedenfalls nicht. Somit ist der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB abzuweisen.
VIII. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufge- hoben wurde, ist im Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Ge- richt die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet wer- den (Art. 69 StGB).
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2024 wurde diverse Ge- genstände beschlagnahmt (act. 14/7). Zudem wurden weitere Gegenstände und Spuren unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87194722 sichergestellt (vgl. act. 14/3/2). Die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände weisen keinen Deliktsbezug auf und sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben oder nach unbenutztem Ablauf einer 60-tägigen Frist der Lagerbe- hörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
– 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095), – 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108), – 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» (A018'271'120), – 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen (A018'271'142).
3. Sodann sind die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben oder nach unbenutztem Ablauf einer 60-tägigen Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung zu überlassen:
– Trinkbecher (A018'268'230), – Damenslip (A018'268'252), – Tragtasche (A018'268'263), – T-Shirt (A018'268'274), – Bettbezug (A018'268'934), – Bettbezug (A018'268'967), – 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'978), – 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'989), – 1 Leintuch (A018'268'990).
4. Die übrigen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände und Spu- ren sind einzuziehen und durch die Lagerbehörde zu vernichten.
IX. Zivilforderungen
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklä- rung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Die Bezifferung und Begründung haben indes spätestens innert der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet im Weiteren unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die voll- ständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mittels Formular vom 2. Februar 2024 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 16/2). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 begründete sie fristgerecht ihre Zivilforderungen und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin dem Grund- satz nach schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Gel- tendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibe. Weiter sei der Be- schuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zzgl. Zins seit dem 27. Januar 2024 zu bezahlen (act. 47).
3. Betreffend das Schadenersatzbegehren ist festzuhalten, dass der Beschul- digte durch die anklagegegenständlichen sexuellen Handlungen widerrechtlich die physische und psychische Integrität der Privatklägerin beeinträchtigt hat. Für den dadurch adäquat kausal verursachten Schaden kann er zivilrechtlich haftbar ge- macht werden (vgl. Art. 46 OR i.V.m. Art. 41 OR). Da gegenwärtig noch nicht ab- sehbar ist, welche Kosten namentlich für die therapeutische Behandlung der psy- chischen Folgen des Sexualdelikts anfallen, rechtfertigt es sich vorliegend, festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststel- lung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Einen Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt worden ist, sofern die Schwere der Ver- letzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädi- gers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei Körperverletzungen, die naturgemäss auch mit psychischen bzw. seelischen Beeinträchtigungen einhergehen, kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten gestützt auf Art. 47 OR eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Urteil des OGer ZH SB170295 vom 19. März 2018 E. II.3.2).
Durch die anklagegenständlichen sexuellen Handlungen griff der Beschuldigte wi- derrechtlich und schuldhaft in die physische und psychische Integrität der Privat- klägerin ein und fügte ihr eine seelische Unbill zu. Angesichts der psychologischen Folgen, welche das inkriminierte Ereignis auf die Privatklägerin hatte (vgl. act. 48), der Intensität der sexuellen Übergriffe in Form von Schändung bis hin zur (unge- schützten) vaginaler Penetration sowie des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten rechtfertigt es sich vorliegend, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Januar 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Unter- suchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo- bei eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist und zu erfolgen hat, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Betreffend die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt MLaw X._____ er- scheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorver- fahren (vgl. act. 84) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens eine Entschädigung im Umfang von Fr. 23'575.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwalt MLaw X._____ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'941.60 erhalten hat (act. 17/6).
3. Hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren (vgl. act. 49+11) sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens eine Entschädigung im Umfang von Fr. 13'384.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
Dispositiv
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. März 2021 ausgefällten Freiheits- strafe von 90 Tagen wird verzichtet.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
6. Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots im Sinne von Art. 67b StGB wird abgewiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben:
– 1 Unterhose, schwarz, Marke Pierre Cadin (A018'271'095), – 1 Unterhose, schwarz, mit Radio-Prints (A018'271'108), – 1 Herrenlumber, rot mit weisser Aufschrift «REVIEW» (A018'271'120), – 1 Herren Jeanshose, blau mit schwarzen Kreuzen (A018'271'142).
Werden die Gegenstände vom Beschuldigten oder einer durch ihn bevoll- mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 9. Juli 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
– Trinkbecher (A018'268'230), – Damenslip (A018'268'252), – Tragtasche (A018'268'263), – T-Shirt (A018'268'274), – Bettbezug (A018'268'934), – Bettbezug (A018'268'967), – 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'978), – 2 Kopfkissenbezüge (A018'268'989), – 1 Leintuch (A018'268'990).
Werden die Gegenstände von der Privatklägerin oder einer durch sie bevoll- mächtigten Person nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Ver- wendung bzw. zur Vernichtung überlassen.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87194722 sichergestellten Spuren und Spurenträger eingezogen und vernichtet:
– Fotografie Personenspurensicherung (A018'271'915), – Personenfotografie (A018'288'114),
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 7'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Januar 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 23'575.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt
MLaw X._____ bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'941.60 er- halten hat.
13. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin mit Fr. 13'384.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 6'428.50 Auslagen (div. medizinische Auslagen); Fr. 260.– Auslagen (Mobiltelefonauswertung); Fr. 23'575.45 amtliche Verteidigung; Fr. 13'384.60 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre- tung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rü- ckzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
17. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben); – die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
und hernach als begründetes Urteil an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis;
– die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– das Migrationsamt des Kantons Zürich; – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst For- mular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; – die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage KDM-ZD-A, gemäss Dis- positivziffern 7-9; – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten betreffend Dispositivziffer 7 bezüglich Herausgabefrist; – die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin betreffend Dispositivziffer 8 bezüglich Herausgabefrist, – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Unt. Nr. …, betreffend Disposi- tivziffer 4.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Zürich, 7. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, münd- lich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 15. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Benninger MLaw R. Hendriks
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.