Unterhalt und weitere Kinderbelange
Bezirksgericht Zürich 3. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FK240106-L/U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer Gerichtsschreiber MLaw D. von Moos
Urteil und Verfügung vom 26. Mai 2025
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Beklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2, act. 19 S. 2, Prot. S. 6, 21, act. 21; sinngemäss)
1. Der Beklagte sei rückwirkend ab 31. Mai 2023 zu angemessenen, monatlichen Unterhaltszahlungen, zzgl. allfälliger Kinderzulagen, von mindestens CHF 1'300.- zu verpflichten. Eine Anpassung des Betrags nach Kenntnis der finanziellen Situation des Beklagten bleibt vorbehalten. Die Unterhaltszahlungen seien monatlich vor- schüssig an die Klägerin zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbei- träge seien auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keine anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Eventualiter sei eine Übergangsfrist zur Zahlung des Unterhalts von drei Monaten festzulegen. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Der Beklagte sei zur Edition aller relevanter Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verpflichten. 4. Es sei die Teilvereinbarung vom 19. März 2025 betreffend die weiteren Kinderbelange zu genehmigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.
Rechtsbegehren des Beklagten: (Prot. S. 7, act. 21; sinngemäss)
1. Es sei das Klagebegehren abzuweisen. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Kindes C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– zu- züglich allfällige Kinderzulagen zu leisten, erstmals auf den 1. September 2025. 3. Es sei die Teilvereinbarung vom 19. März 2025 betreffend die weiteren Kinderbelange zu genehmigen.
Vorsorglicher Antrag der Klägerin: (act. 19 S. 2, Prot. S. 24; sinngemäss)
1. Der Beklagte sei zu angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von gesamthaft mindestens CHF 1'300.– zu verpflich- ten, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-, Fami- lien- und Ausbildungszulagen. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien monatlich vorschüssig an die Klägerin zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Hauptsacheentscheid für sofort volltreckbar zu erklären.
Anträge des Beklagten: (Prot. S. 7 und 24; sinngemäss)
1. Der vorsorgliche Prozessantrag sei abzuweisen. 2. Im Umfang von CHF 500.– sei der geschuldete Kinderunterhalts- beitrag ab September 2025 für sofort vollstreckbar zu erklären. Im Mehrbetrag sei der Eventualantrag der Klägerin abzuweisen.
Erwägungen
1. Prozessgeschichte
1.1 Bei den Parteien handelt es sich um die nicht verheirateten Eltern des ge- meinsamen Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2019. Mit Klage vom 15. Novem- ber 2024 wurde das vorliegende Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kin- derbelange beim Gericht anhängig gemacht (act. 1). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 19. März 2025 einigten sich die Parteien auf eine Teil-Vereinbarung be- treffend Kinderbelange, exklusive Kinderunterhalt (act. 21). Die Vereinbarung lautet wie folgt:
"1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge
Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Die Parteien einigen sich auf folgende Punkte: C._____ besucht die öffentliche Primarschule. Der Hortbesuch von C._____ ist zulässig, aber nicht zwingend. Die Eltern folgen offiziellen Empfehlungen der Schulmedizin und sind mit den emp- fohlenen Basisimpfungen des Impfplans des Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit sowie den notwendigen Impfungen für Reisen gemäss den Empfeh- lungen des Tropeninstituts einverstanden. Die Parteien verpflichten sich, in An- wesenheit des Kindes positiv über einander zu sprechen. Die Parteien verpflichten sich, die unterschiedlichen Ansichten vor dem Kind gegenseitig zu respektieren und nicht schlecht zu machen. Eine andere Einigung untereinander ist jederzeit möglich. b) Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsregelung
Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt: Betreuung durch den Vater: jede Woche von Mittwoch, Schulschluss, bis Donnerstag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn – an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, Schulschluss bis Montag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn – während sechs Wochen Ferien pro Jahr nach Absprache, wobei jeder Eltern- teil entweder über Weihnachten/Neujahr oder in den Sportferien zwei Wochen am Stück hat Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Kön- nen sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
2. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren.
3. Kinderunterhalt Über den Kinderunterhalt kommt keine Vereinbarung zustande. Die Parteien er- suchen das Gericht, das Verfahren diesbezüglich strittig weiterzuführen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten betreffend die Belange dieser Teil- vereinbarung unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Hiermit zieht die Klägerin ihren vorsorglich gestellten Antrag um Prozesskosten- vorschuss zurück."
Betreffend Kinderunterhalt konnte keine Einigung erzielt werden. Die Parteien er- statteten diesbezüglich gleichentags die Klagebegründung und -antwort (Prot. S. 6 ff.). Danach erfolgte die Befragung der Parteien im Sinne von Art. 297 Abs. 1 ZPO (Prot. S. 12 ff.). Im Anschluss daran liessen die Parteien ihre Replik und Duplik sowie Stellungnahmen vortragen (Prot. S. 21 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.
2. Prozessuales
2.1 Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Zürich. Die örtliche und die sachliche Zu- ständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ist gegeben (Art. 27 ZPO, § 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 295 ZPO).
2.2 Das vorliegende Verfahren ist im vereinfachten Verfahren zu führen (Art. 295 ZPO). Hinsichtlich der Kinderbelange gilt die uneingeschränkte Untersu- chungs- sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Das Gericht hat demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Diese Maximen ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien ist und die Parteien, welche den Prozessstoff am besten kennen, zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Hinsichtlich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege sowie des Antrags um vor- sorgliche Massnahmen gilt das summarische Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. d ZPO). Indes betreffen die Anträge zu den vorsorglichen Massnahmen und in der Hauptsache den Kinderunterhalt und überschneiden sich insofern inhalt- lich. Sodann sind die vorsorglichen Massnahme und die Hauptsache gleichzeitig spruchreif. Dementsprechend kann der strittige Kinderunterhalt in einem Zug in der Hauptsache und betreffend vorsorgliche Massnahmen geprüft werden.
2.3 In einem gerichtlichen Verfahren betreffend Unterhalt regelt das Gericht die Kinderbelange wie die elterliche Sorge sowie weitere Kinderbelange, soweit sie noch nicht geregelt sind (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Das Gericht befasst sich damit, falls die elterliche Sorge nicht bereits nach der Anerkennung des Kindes durch den Kindsvater gemeinsam zugeteilt wurde (vgl. Art. 298a ZGB) und sich die Kindsel- tern nicht über die Obhut, den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sowie den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 298a Abs. 2 ZGB).
3. Elterliche Sorge, Obhut und Erziehungsgutschriften
3.1 Elterliche Sorge
3.1.1 Die elterliche Sorge beinhaltet Entscheide betreffend die Pflege und Erzie- hung (Art. 301 Abs. 1 ZGB) und die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes (Art. 301a ZGB). Alltägliche Angelegenheiten, welche für das Kind zu entscheiden sind, fallen nicht unter die elterliche Sorge. Sie sind an die Betreuung geknüpft (Art. 301 Abs. 1bis ZGB).Von einer Kindeswohlgefährdung ist insbesondere bei schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikten oder anhaltender Kommunikations- unfähigkeit auszugehen, wenn sich dies negativ auf das Kindeswohl auswirkt und eine Alleinzuteilung dem Kindeswohl besser Rechnung trägt (BGE 142 III 197 E. 3.5.). Das Kindswohl ist ebenso bei einer Blockierung der Entscheidfindung für die Gesundheit, die Weiterführung der Ausbildung oder die Sicherstellung einer an- gemessenen Pflege und Erziehung des Kindes gefährdet. Die Zuteilung der elterli- chen Sorge an nur einen Elternteil ist zur Wahrung des Kindeswohls angebracht, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes notwendig ist und keine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (Botschaft zur Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 9077, S. 9102).
Die Zuteilung der Alleinsorge ist nur in eng begrenzten Ausnahmen vorzunehmen, namentlich bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn das Kindeswohl bei Beibehaltung gemeinsamer elterlicher Sorge erheblich beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage verspricht.
3.1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. März 2025 schilderten beide Par- teien, dass ihre Kommunikation betreffend Kinderbelange meist über Whatsapp er- folge und zur Zeit kaum direkte mündliche Kommunikation untereinander erfolge (Prot. S. 4 f.). Die Klägerin brachte unterschiedliche Ansichten der Parteien betref- fend medizinische Behandlungen, Impfungen und Kindergarten bzw. Schulwahl vor (Prot. S. 3). Anlässlich der Verhandlung bestätigten sich unterschiedliche Ansich- ten der Kindseltern, aber auch die letztlich erfolgte Anmeldung ihres Sohnes im öffentlichen Kindergarten (Prot. S. 4 f.). Sodann einigten sie sich auf die Befolgung der Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (act. 21 Ziff. 1 lit. a). Eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit oder kindswohlgefährdende Differenzen bestehen nicht. Sodann ersuchten sie in der gerichtlichen Vereinbarung darum, die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen (act. 21 Ziff. 1 lit. a).
3.1.3 Der Sohn C._____ ist vereinbarungsgemäss trotz ihrer Kommunikations- schwierigkeiten und teilweise unterschiedlicher Ansichten betreffend zusätzlicher Impfungen des Kindes unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Parteien zu stellen.
3.2 Obhut
3.2.1 Die Obhut umfasst die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben, und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Der Elternteil, dem die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Der Wohnsitz des Kindes befindet sich bei jenem Elternteil mit der Obhut (Art. 25 Abs. 1 ZGB).
3.2.2 Die Parteien beantragen im Rahmen der Vereinbarung vom 19. März 2025 die Zuteilung der Obhut über den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, an die Mutter, also die Klägerin (act. 21 Ziff. 1 lit. b).
3.2.3 Der Sohn lebt bei der Klägerin (act. 1 S. 3), welche ihn hauptsächlich betreut. Die Zuteilung der Obhut an sie entspricht den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Kindesinteressen. Eine über die vereinbarte Betreuung des Kindsvaters hin- ausgehend alternierende Obhut erschiene angesichts der Entfernung zwischen den Wohnorten der Parteien und der derzeit unterbrochenen mündlichen Kommu- nikation sowie ihrer unterschiedlichen Erziehungsansichten kaum möglich. Dem- entsprechend ist die Obhut über den gemeinsamen Sohn vereinbarungsgemäss der Klägerin zuzuteilen.
3.3 Erziehungsgutschriften
3.3.1 Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so regelt es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so ist diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV, SR 831.101).
3.3.2 Die Parteien einigten sich im Rahmen der Vereinbarung vom 19. März 2025 darauf, dass die Erziehungsgutschriften für ihren gemeinsamen Sohn der haupt- sächlich betreuenden Klägerin zukommen soll (act. 21 Ziff. 2).
3.3.3 Die Vereinbarung entspricht den tatsächlichen Verhältnissen und den ge- setzlichen Vorgaben. Die Erziehungsgutschrift ist dementsprechend der Klägerin anzurechnen. Die Mitteilung dieses Entscheids an die betroffenen AHV-Kassen ist den Parteien überlassen.
4. Betreuung durch den Vater
4.1 Die Parteien vereinbarten im Rahmen der Vereinbarung vom 19. März 2025 die Betreuung durch den Vater jede Woche von Mittwoch, Schulschluss, bis Don- nerstag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn, an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, Schulschluss bis Montag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn sowie während sechs Wochen Ferien pro Jahr nach Absprache, wobei jeder Elternteil entweder über Weihnachten/Neujahr oder in den Sportferien zwei Wochen am Stück hat (act. 21 Ziff. 1).
4.2 Die Vereinbarung deckt Wochenenden, Feiertage und Ferien ab und trägt dem Alter des Kindes angemessen Rechnung. Schon zuvor verbrachte der Sohn jeweils regelmässig Wochenenden beim Vater, sodass er mit einer vergleichbaren
Betreuungsregelung bereits vertraut ist (vgl. act. 17 S. 1). Die Vereinbarung der Parteien ist klar und den Verhältnissen sowie dem Kindeswohl entsprechend aus- gestaltet. Sie ist zu genehmigen.
5. Allgemeines zum Unterhalt
5.1 Die Teil-Vereinbarung der Parteien umfasst nicht den strittig gebliebenen Kinderunterhalt.
5.2 Der Unterhaltsbeitrag der Eltern soll – dem Gesetzeswortlaut folgend – den Bedürfnissen des Kindes entsprechen (Art. 285 ZGB). Dabei hat der Unterhaltsbei- trag in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen (BGE 120 II 285 E. 3a/cc). Die Unterhaltspflicht besteht demgegenüber unabhängig von der elterlichen Sorge und Obhut, obwohl die Unterhaltsart dadurch beeinflusst wird (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 573). In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (direkte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreuungs- kosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indi- rekten Kinderkosten (=Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesunter- halts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB).
Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht nur auf persönliche Fürsorge angewiesen ist, sondern auch darauf, dass – im Idealfall – seine Eltern für die Be- streitung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufkommen. An die finanzielle Leis- tungsfähigkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind ist regelmäs- sig auf Leistungen angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten. Daher ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern als ganzer unverzichtbar und voraussetzungslos, d.h. im Prinzip unabhängig von den Verhält- nissen, geschuldet (vgl. BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Art. 276, N 2, nachfolgend: BSK ZGB I- BEARBEITER/IN). Das Kind hat we- gen dieser Voraussetzungslosigkeit seines Unterhaltsanspruches einen in dem Sinne qualifizierten Anspruch, dass der Pflichtige nicht bloss eine Minimalleistung erbringe, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die best- mögliche Leistung erbringe: Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Res- sourcen, und zwar unabhängig von beruflichen Selbstverwirklichungswünschen der Eltern (vgl. BSK ZGB-I, BREITSCHMID, Art. 276 N 25).
Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; an- dernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provi- sionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwan- kenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rech- nung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erach- teten Zeitspanne abgestellt wird. Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine An- näherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (BGer 5A_454/2010 27. August 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
6. Einkommensverhältnisse und Leistungsfähigkeit
6.1 Einkommen der Klägerin
Das Einkommen der Klägerin ist zur Prüfung eines allfälligen Betreuungsunterhalts relevant. Die Klägerin bringt vor, ein Einkommen von monatlich ca. Fr. 1'700.– zu erzielen und verweist hierfür auf die Steuererklärung 2023 (act. 1 S. 4; act. 3/3). In der Klagebegründung bringt sie unter Bezugnahme auf dieselbe Beilage vor, ledig- lich Fr. 1'500.– zu erzielen (act. 19 S. 7). Der Beklagte äussert sich nicht zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin.
Da die Klägerin selbständig erwerbstätig ist, ist zur Berechnung ihres Einkommens auf den Unternehmensgewinn abzustellen. Gemäss der eingereichten Steuererklä- rung betrug dieser im Jahr 2023 Fr. 22'416.– (act. 3/3). Monatlich ergibt dies ein massgebliches Einkommen von Fr. 1'860.–.
Allfällig bezogene Kinderzulagen werden der Klägerin als Selbständigerwerbende quartalsweise mit den AHV-Beiträgen verrechnet, weshalb diese in der Einkom- mensberechnung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. www.svazurich.ch/unsere-pro- dukte/weitere-produkte/weitere-leistungen/familienzulagen/selbstaendigerwer- bende.html).
6.2 Leistungsfähigkeit des Beklagten und Übergangsfrist
6.2.1 Parteistandpunkte
Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beklagte durch seine selbständige Erwerbs- tätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'500.– erzielen kann (Prot. S. 8, 21). Unbestritten ist auch, dass dem Beklagten zur Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet werden muss. Betreffend Höhe und Zeit- punkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens gehen die Parteistand- punkte auseinander. Die Klägerin verlangt sinngemäss die rückwirkende (eventua- liter nach drei Monaten) Berücksichtigung eines monatlichen Nettolohns von Fr. 6'497.– (act. 19, Prot. S. 21), während der Beklagte den Standpunkt vertritt, ihm sei ab September 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'700.– anzu- rechnen (Prot. S. 9 f.).
6.2.2 Hypothetisches Einkommen
Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17).
Betreffend die Zumutbarkeit einer hypothetischen Tätigkeit ist in erster Linie auf die Ausbildung und die bisherigen Tätigkeiten abzustellen. Der Beklagte habe im Jahr 2007 eine kaufmännische Lehre in der Gastronomie und Hotellerie absolviert und daraufhin mehrere Verkaufsausbildungen. Bei der D'._____ AG (heute D._____ AG) habe er sich sodann 2013 bis 2016 zum Finanzberater ausbilden lassen. Eine Zusatzausbildung zum Versicherungsberater habe er in Angriff nehmen wollen, habe dann aber die Branche gewechselt. Der Beklagte bringt vor, dass sein beruf- licher Werdegang keinen roten Faden habe. So habe er nach der Lehre die Admi- nistration in einer Physiotherapie gemacht. Daraufhin habe er drei Jahre lang als Freelancer Konzerte und Events organisiert und bei der Securitas gearbeitet. Ende 2013 habe er als Finanzberater gearbeitet, bevor er 2016 wieder als Freelancer verschiedene Tätigkeiten insbesondere in der Gastronomie wahrgenommen habe. 2017 habe er bei der E._____ Versicherung gearbeitet und monatlich netto ca. Fr. 4'600.– bis Fr. 5'000.– erwirtschaftet. Im gegenseitigen Einverständnis sei die Anstellung jedoch beendet worden, da es sich nicht um "seine Branche" gehandelt habe und er auch nicht die Umsätze erzielt habe, die erwartet worden seien. Ab 2019 habe der Beklagte wieder 100% in der Gastronomie zu einem Nettolohn von ca. Fr. 4'000.– gearbeitet, bis durch die Corona Pandemie alles zusammengefallen sei. Ab Mitte 2021 habe er sodann bei "F._____" gearbeitet und zusätzlich einen Churros-Wagen betrieben (Prot. S. 15 f.). Aktuell ist der Beklagte als Marktverkäu- fer an Chilbis, Anlässen und Messen selbständig erwerbend (Prot. S. 8).
Der Werdegang des Beklagten lässt eine erhebliche Einkommenssteigerung ge- genüber seinem aktuellen Einkommen von Fr. 2'500.– bei einem vollen Arbeitspen- sum als möglich und zumutbar erscheinen. Er verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und Weiterbildungen und war seit seinem Lehrabschluss im Jahr 2007 stets arbeitstätig. Weiter zeugt der Umstand, dass er in diversen Branchen arbeitete von Anpassungsfähigkeit und Flexibilität. Zudem scheint der Beklagte durchaus fä- hig zu sein, in einem Subordinationsverhältnis zu arbeiten; so endeten seine un- selbständigen Tätigkeiten nicht durch Kündigung seitens Arbeitgeberschaft, son- dern 2018 im gegenseitigen Einverständnis u.a. aufgrund der Tatsache, dass er sich nicht für die Versicherungsbranche begeistern konnte und danach aufgrund der Corona-Pandemie. Der Beklagte selbst gibt ebenfalls an, dass eine Festanstel- lung grundsätzlich möglich sei (Prot. S. 16).
Betreffend die Höhe des hypothetischen Einkommens ist festzuhalten, dass der Beklagte zuvor bereits in der Lage war, ein Nettoeinkommen zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 5'000.– zu erzielen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Erzielung eines gleich hohen Einkommens im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, gibt es keine; weder wurde ihm gekündigt, noch werden erfolglose Arbeitssuchbemühun- gen geltend gemacht.
Sollte der Beklagte wieder in der Gastronomie Fuss fassen wollen, wo er seine Lehre absolvierte und bereits im Jahr 2016 sowie 2019 bis 2020 arbeitete, kann dieser gemäss Lohnbuch einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'470.– erwirtschaf- ten (Funktionsstufe III; Mitarbeiter, gelernt; Lohnbuch 2024, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, S. 326; nachfolgend: Lohnbuch). Ausgehend von 13 Monatslöhnen pro Jahr ergibt dies einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 4'200.– (vgl. www.bruttonetto.ch).
In der Versicherungsbranche beträgt der übliche Lohn für einen 35 bis 39 jährigen Kaufmann monatlich brutto Fr. 5'698.– (Lohnbuch S. 387). Jedoch bringt der Be- klagte zurecht vor, dass er seine (kaufmännische) Lehre nicht in der Versicherungs- branche absolvierte und zuletzt im Jahr 2018 in diesem Bereich gearbeitet hat (Prot. S. 11, 15). Er verfügt somit über wesentlich weniger Arbeitserfahrung in die- sem Bereich als andere Kaufmänner im Alter zwischen 35 und 39 Jahren. Dement- sprechend sind zur Berechnung eines hypothetischen Einkommens die Löhne von jüngeren Personen beizuziehen, welche gemäss Lohnbuch 2024 S. 387 brutto ca. 4'600.– pro Monat betragen. Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns entspricht dies einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'300.– (vgl. www.bruttonetto.ch).
Mit dem durch den Beklagten ins Feld geführten hypothetischen Einkommen von Fr. 3'700.– schöpft dieser seine Leistungsfähigkeit somit nicht aus. Ihm ist zuzumu- ten, in der Gastronomie, wo er über mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt oder in der Versicherungsbranche bzw. in einem anderen kaufmännischen Bereich, eine
Festanstellung anzutreten. Im Ergebnis ist von einem hypothetischen Nettoeinkom- men von monatlich Fr. 4'300.– auszugehen.
Betreffend die Bedenken des Beklagten, eine unselbständige Erwerbstätigkeit liesse sich weniger gut mit der Kinderbetreuung vereinbaren (Prot. S. 16), ist Fol- gendes festzuhalten: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung haben die Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel. Es liegt nicht im Interesse des Kindes, dauerhaft in Sozialhilfeab- hängigkeit oder jedenfalls am Rand des Existenzminimums aufzuwachsen. Wo dies anhand von Drittbetreuungsangebote zu bewerkstelligen ist, liegt die allseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität zwecks Erreichung von wirtschaftlichen Vorteilen somit im Kindeswohl (BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1.). Eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit ist dem Beklagten somit auch hinsichtlich daraus entstehenden Schwierigkeiten in der Kinderbetreuung zu- mutbar. In der Gastronomie sind Freitage unter der Woche üblich, weshalb die Ab- deckung der wöchentlichen Mittwochsbetreuung möglich ist. Sollte er am Wochen- ende arbeiten müssen, können die Grosseltern Betreuungszeit wahrnehmen (Prot. S. 5). Denkbar ist auch ein Teilzeitpensum in der Versicherungsbranche bzw. in der Gastronomie und die Weiterführung der Markttätigkeit, welche sich angeblich bes- ser mit der Betreuungsregelung vereinbaren lässt (Prot. S. 16). Zusammengefasst spricht auch die vereinbarte Betreuungsregelung nicht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 4'300.–.
6.2.3 Rückwirkung und Übergangsfrist
Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beklagten, wie dies die Klägerin verlangt (vgl. Prot. S. 21), ist nicht vorzunehmen. Dies wäre nur in extremen Einzelfällen möglich, wenn diesem ein unredliches Verhalten vor- zuwerfen ist oder die geforderte Umstellung in seinen Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar gewesen sind (MAIER, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 302 ff., S. 342 m.H.). Vorliegend ist dies nicht der Fall.
Es lässt sich beim Beklagten keine treuwidrige Umgehungsabsicht hinsichtlich der Unterhaltspflicht erkennen, zumal er schon vor und während er mit der Klägerin in einer Beziehung lebte, bereits als Freelancer gearbeitet und regelmässig seine Ar- beitstätigkeit gewechselt hat (Prot. S. 15). Das mittels selbständiger Markttätigkeit erzielbare Einkommen zeigte sich zudem erst mit der Zeit.
Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und verlangt es von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, so hat es ihr genügend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein und beginnt erst mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH
Die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ohne Übergangsfrist, wie es die Klägerin verlangt (Prot. S. 21), kommt rechtsprechungsgemäss nicht in Frage. Angesichts des Zeitpunkts der Eröffnung des vorliegenden Entscheids, des Antrags des Beklagten (ab 1. September 2025, vgl. Prot. S. 9) und des klägeri- schen Eventualantrags (drei Monate ab Entscheideröffnung, vgl. Prot. S. 21), er- scheint die Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens per September 2025 als angemessen.
6.3 Einkommen von C._____
C._____ sind die Kinderzulagen von derzeit Fr. 215.– anzurechnen. Ab September 2031 betragen diese Fr. 268.–. Da der Beklagte bisher nicht über die elterliche Sorge verfügte, ist davon auszugehen, dass die Mutter derzeit die Kinderzulagen für C._____ bezieht (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG, SR 836.2).
7. Unterhaltsberechnung
7.1 Methodik
Der Unterhalt ist in Anwendung der sogenannt zweistufigen Methode zu berech- nen. Dabei sind die zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen und der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln (gebührender Bedarf). Dieser Bedarf ergibt sich jeweils aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich sind die vorhandenen finanziellen Mittel so zu ver- teilen, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Be- teiligten gedeckt und hernach ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. Novem- ber 2020 E. 7). Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen Mittel nach der Ermittlung der relevanten Bedarfszahlen unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles (Urteil BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3).
Da es sich vorliegend um knappe finanzielle Verhältnisse handelt, ist vom betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Aus dem Leitentscheid BGE 147 III 265 ergibt sich, welche Bedarfspositionen bei der Berechnung von Kindesunter- halt in welcher Reihenfolge abschliessend bei der Bedarfsberechnung berücksich- tigt werden dürfen. Die Berechnung stützt sich auf die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (publiziert in: BlSchKG 2009, S. 193 ff.; nachfolgend: Richtlinien KBKS). Zum Notbedarf (1. Stufe) gehören bei Erwachsenen einzig der Grundbe- trag, die Wohnkosten bzw. ein Wohnkostenanteil, die ungedeckten Gesundheits- kosten bzw. der Prämienaufwand der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) abzüglich einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung (IPV) sowie die Berufs- ausübungskosten, sprich die Kosten für auswärtige Verpflegung und notwendige Wegkosten zum Arbeitsplatz und bei Kindern zusätzlich die Fremdbetreuungskos- ten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2.; PHILIPP MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, S. 202 ff.).
7.2 Rückwirkender Unterhalt und Phasenbildung
Die Klägerin verlangt die rückwirkende Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen ab 31. Mai 2023, ohne dieses Datum näher zu begründen (act. 1 S. 2). Die KESB ver- wies die Eltern per 31. Mai 2024 an die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt
(act. 7/18). Unterhalt kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung ver- langt werden (Art. 279 ZGB). Da die Klageerhebung mit der Einreichung des Schlichtungsgesuches am 31. Mai 2024 erfolgte (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 ZPO), ist rückwirkender Unterhalt ab dem 31. Mai 2023 zu prüfen.
Die erste Phase betrifft somit den Zeitraum zwischen dem 31. Mai 2023 und der Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit des Beklagten, ab 31. August 2025. Die zweite Phase endet mit dem 10. Altersjahr C._____s, da sich dann dessen Grund- betrag um Fr. 200.– erhöht, somit per Ende mm.2029. Die vierte und letzte Phase beginnt bei Oberstufeneintritt von C._____, somit am tt.mm.2032.
7.3 Barunterhalt
7.3.1 Der Barbedarf von C._____, geboren am tt.mm.2019, im Sinne des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums setzt sich wie folgt zusammen:
Phasen 1 und 2 Phasen 3 und 4 Barbedarf ab 31.05.2023 ab 1.08.2029
a) Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 600.–
b) Mietanteil (1/3) Fr. 399.– Fr. 399.–
c) Krankenkassenprämie Fr. 35.– Fr. 35.– (KVG nach IPV)
d) Fremdbetreuungskosten Fr. 223.– Fr. 223.–
Total Fr. 1'057.– Fr. 1'257.–
a) Gemäss den Richtlinien KBKS beträgt der monatliche Grundbetrag Fr. 400.– und erhöht sich im Alter über 10 Jahren auf Fr. 600.–.
b) Der Wohnkostenanteil von Kindern im Haushalt des Obhutsinhabers beträgt praxisgemäss bei einem Kind im Haushalt mit einem Erwachsenen rund 1/3 der Mietkosten inklusive Ne- benkosten (vgl. OGer ZH LY220050 vom 22. Dezember 2023, E. III.2.4.1.).
Die totalen monatlichen Mietkosten der Wohnung Im G._____ [Strasse] 1, Zürich werden durch die Klägerin mit Fr. 1'197.– beziffert (act. 19 S. 8). Sie setzen sich aus dem Grund- mietzins von Fr. 1'066.– (act. 3/4) sowie den zusätzlich anfallenden Nebenkosten von Fr. 1'572.10 (monatlich Fr. 131.–; act. 3/9) zusammen und werden durch den Beklagten nicht bestritten. Sie sind im entsprechenden Umfang von 1/3 anzurechnen, somit mit Fr. 399.–.
c) Die monatlich anfallenden Kosten für die obligatorische Grundversicherung sind ausgewie- sen und betragen (abzgl. IPV) unbestrittenermassen Fr. 35.– (act. 19 S. 8, act. 3/10).
d) Die Klägerin macht Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 223.– geltend und geht hier- bei von den Kosten für den September 2024 aus (act. 19 S. 8, act. 3/13). Eine allfällige Kostenersparnis wegen Ferien im August gleiche sich aus, wenn ganztags Ferienhort ge- bucht werden müsse (act. 19 S. 8). Der Beklagte anerkennt die Kosten im entsprechenden Umfang (Prot. S. 12). Entsprechend ist ein monatlicher Betrag von Fr. 223.– einzusetzen.
Mutmassliche Veränderungen der Fremdbetreuungskosten stehen voraussichtlich in ver- gleichbarem Umfang entstehenden Kosten für Mobilität, auswärtige Verpflegung und Schul- mittel, also zusätzlichen Kosten des Kindes, gegenüber. Dementsprechend ist im Resultat keine Veränderung einzuberechnen.
7.3.2 Der Bedarf des Beklagten im Sinne des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums setzt sich wie folgt zusammen:
Phase 1 Phasen 2 - 4 Bedarf ab 31.05.2023 ab 1.09.2025
a) Grundbetrag Fr.1'200.– Fr. 1'200.–
b) Miete Fr.1'300.– Fr.1'300.–
c) Krankenkassenprämie Fr. 366.– Fr. 366.– (KVG nach IPV)
d) Mobilitätiskosten Fr. 0.– Fr. 100.–
e) Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 220.–
f) Fremdbetreuungskosten Fr. 0.– Fr. 0.–
Total Fr. 2'866.– Fr. 3'186.–
a) Gemäss Richtlinien KBKS.
b) Der Beklagte wohnt aktuell in einem Zimmer im Haus seiner Eltern für monatlich Fr. 900.– (Prot. S. 5, 8; act. 18/1). Er bringt vor, es handle sich dabei jedoch lediglich um ein Refugium und nicht um eine dauerhafte Wohnsituation und er wünsche, wieder in eine eigene 2- oder 2.5-Zimmerwohnung zu ziehen, wofür ein Bedarf von monatlich Fr. 1'300.– (inkl. Nebenkos- ten) einzusetzen sei (Prot. S. 10). Mit dem Aufbau seines Geschäfts sei es finanziell nicht möglich gewesen, umzuziehen, er wolle jedoch wieder näher bei seinem Sohn wohnen (Prot. S. 18). Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beklagte beabsichtige, in eine andere Wohnung zu ziehen, weshalb von einem Bedarf von monatlich Fr. 900.– auszugehen sei. Falls hypothetische Wohnkosten angenommen wer- den sollten, sei rechtsprechungsgemäss ein Bedarf von Fr. 1'200.– einzusetzen (Prot. S. 22).
Wenn eine Partei vorübergehend bei Freunden oder Verwandten wohnt und dadurch redu- zierte Wohnkosten anfallen, kann sich die Anrechnung von angemessenen hypothetischen Wohnkosten rechtfertigen (OGer ZH LG200001 vom 30. April 2020 E. 3.6.3.3.). Vorliegend ist dies der Fall. Dem Beklagten ist ein finanzieller Spielraum einzuräumen, um wieder in eine eigene Wohnung ziehen zu können. Der durch den Beklagten ins Feld geführte hypo- thetische Mietzins von Fr. 1'300.– erscheint für einen Einpersonenhaushalt angemessen und in einem vernünftigen Verhältnis zum hypothetischen Einkommen des Beklagten. Er entspricht auch den Richtwerten der Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (vgl. "Die Lohnpfändung", VGBZ Fachbildungskommission). Dem Beklagten sind somit Wohnkosten von monatlich Fr. 1'300.– im Bedarf aufzuführen und zwar praxisgemäss schon für die Zeit während er in der günstigeren Wohnung lebt (OGer ZH LE170068 vom 5. Juni 2018 E. III.4.2.4.).
c) Die monatlich anfallenden Kosten für die obligatorische Grundversicherung sind ausgewie- sen und betragen unbestrittenermassen Fr. 366.– (act. 18/2).
d) Der Beklagte macht Berufsauslagen von pauschal Fr. 100.– geltend und meint damit Mobi- litätskosten (Prot. S. 10, vgl. act. 17 S. 2). Die Klägerin bestreitet, dass beim Beklagten Ar- beitswegkosten anfallen (Prot. S. 22).
Vom anwaltlich vertretenen Beklagten ist zu erwarten, dass behauptete Mobilitätskosten substantiiert dargelegt und mit Belegen untermauert werden. Dies gilt auch Rahmen der vorliegend geltenden Untersuchungsmaxime (BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Im Hinblick auf die unregelmässige selbständige Erwerbstätigkeit des Beklagten wurde nicht dargelegt inwiefern nicht bereits einkommensreduzierend berücksichtigte be- rufliche Mobilitätsauslagen anfallen. Die Bezifferung ist vielmehr nicht nachvollziehbar. So- mit sind für die Zeit bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit keine Mobilitätkosten zu berücksichtigen.
Wenn einer Person ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, müssen im Bedarf auch hypothetische Berufsausübungskosten angerechnet werden (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, 2023, S. 178). Für die hypo- thetische 100% Erwerbstätigkeit erscheinen die geltend gemachten Fr. 100.– pro Monat angemessen und decken bspw. die Kosten eines ZVV-NetzPasses für 3 Zonen. Die Fr. 100.– für Mobilität sind entsprechend im Bedarf aufzuführen.
e) Der Beklagte macht Mehrauslagen für auswertige Verpflegung im Umfang von Fr. 220.– geltend, während diese durch die Klägerin bestritten werden (Prot. S. 10, 22).
Als unumgängliche Berufsauslagen sind im betreibungsrechtlichen Notbedarf Fr. 9.– bis Fr. 11.− pro Hauptmahlzeit für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, sofern dafür nachweislich Mehrauslagen entstehen und nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt (vgl. Richt- linien KBKS, Ziff. II.b.).
Für die Zeit bis zur Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit wurden keine effektiven Mehraus- lagen nachgewiesen oder substantiiert dargelegt. Es erscheint unplausibel, dass entspre- chende Kosten bestehen, zumal der Beklagte nur wenige Tage im Monat auf dem Markt verbringt und davon auszugehen ist, dass er sich ansonsten zuhause verpflegen kann (vgl. Prot. S. 14).
Für die künftige Erwerbstätigkeit ist dem Beklagten hingegen ein zusätzlichen Bedarf ein- zusetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der künftige Arbeitgeber ganz oder teilweise für die auswärtige Verpflegung aufkommt. Bei Anrechnung eines Einkom- mens aus einem 100%-Pensum sind dem Beklagten im betreibungsrechtlichen Notbedarf deshalb rund Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung einzusetzen (durchschnittlich 22 Arbeits- tage pro Monat x Fr. 10.–).
f) Der Beklagte führt aus, es seien aufgrund des gewählten Betreuungsmodells Fremdbetreu- ungskosten von monatlich Fr. 200.– im Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das Kind vom Mittwochnachmittag bis zum nächsten Morgen bei sich und es sei unklar, welche Arbeitszeiten der Beklagte haben werde (Prot. S. 10). Die Klägerseite bringt vor, die Hort- kosten würden für drei Nachmittage lediglich Fr. 9.– betragen. Zudem würde das Kind beim Beklagten ohnehin von den Grosseltern betreut (Prot. S. 22).
Der Beklagte selbst führt aus, dass er es bevorzuge, das Kind durch seine Eltern betreuen zu lassen, welche pensioniert seien (Prot. S. 5). Somit fallen beim Beklagten tatsächlich keine Fremdbetreuungskosten an.
7.3.3 Derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1). Vorliegend wird die Betreuung von C._____ grossmehrheitlich durch die Klägerin wahrgenommen. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten ist erheblich höher, als jene der Klägerin. Entsprechend hat der Beklagte grundsätzlich vollumfänglich den Barunterhalt des Kindes abzudecken.
Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, dass ein Viertel des Grundbetrags des Kindes beim Vater anfalle, da dieses einen Tag in der Woche beim Vater verbringe (Prot. S. 10). Da der Beklagte im vorliegenden Fall nebst dem alternierenden Wo- chenende auch Betreuungsverantwortung an jedem Mittwochnachmittag bis Don- nerstagmorgen übernimmt und er somit einen wesentlichen Beitrag zu dessen Na- turalunterhalt beiträgt, rechtfertigt es sich, diesem Umstand in der Unterhaltsbe- rechnung Rechnung zu tragen. Rechnerisch sind somit Fr. 100.– (bzw. Fr. 150.– ab Phase 3) des Grundbetrags von C._____ beim Beklagten zu berücksichtigen (vgl. BGer 7B.145/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 3.3. f., BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.3.1.3.)
7.3.4 Die zur Unterhaltszahlungen verfügbaren Mittel beim Beklagten gestalten sich somit wie folgt:
Phase 1 Phase 2 Phasen 3 und 4 ab 31.05.2023 ab 1.09.2025 ab 1.08.2029
Einkommen Beklagter Fr. 2'500.– Fr. 4'300.– Fr. 4'300.–
Bedarf Beklagter Fr. –2'866.– Fr. –3'186.– Fr. –3'186.–
¼ Anteil Grundbetrag Fr. –100.– Fr. –100.– Fr. –150.–
Verfügbare Mittel Fr. 0.– Fr. 1'014.– Fr. 964.–
7.3.5 Der Barunterhaltsanspruch von C._____ lässt sich wie folgt zusammenfas- sen:
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 ab 31.05.2023 ab 1.09.2025 ab 1.08.2029 ab tt.mm.2032
Brutto Barbedarf C._____ Fr. 1'057.– Fr. 1'057.– Fr. 1'257.– Fr. 1'257.–
Abzgl. ¼ des Grundbetrags Fr. –100.– Fr. –100.– Fr. –150.– Fr. –150.–
Abzgl. Kinderzulagen Fr. –215.– Fr. –215.– Fr. –215.– Fr. –268.–
Netto-Barunterhaltsan- Fr. (742.–) Fr. 742.– Fr. 892.– Fr. 842.– spruch
7.3.6 Die obige Berechnung lässt erkennen, dass der Beklagte mangels verfügba- rer Mittel nicht in der Lage ist, rückwirkend sowie bis zur Anrechnung des hypothe- tischen Einkommens an den Barunterhalt von C._____ beizutragen (Phase 1). Im Umfang von Fr. 742.– ist der Barunterhalt nicht gedeckt, weshalb im entsprechen- den Umfang die Unterdeckung festzuhalten ist.
Ab dem 1. September 2025 bis Ende mm.2029 hat der Beklagte den Netto-Barun- terhalt von C._____ im Umfang von Fr. 742.– zu bezahlen (Phase 2).
Ab 1. August 2029 erhöht sich der durch den Beklagten zu finanzierende Netto- Barunterhalt von C._____ auf Fr. 892.– (Phase 3).
Schliesslich hat der Beklagte ab tt.mm.2032 Barunterhalt im Umfang von Fr. 842.– zu bezahlen (Phase 4). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer Erstausbildung von C._____ ist der Barunterhalt in dieser Höhe zu belassen.
7.4 Betreuungsunterhalt
7.4.1 Die Klägerin macht geltend, ihr sei derjenige Teil des familienrechtlichen Existenzminimums, den sie nicht mit ihrem Einkommen zu decken vermag, als Be- treuungsunterhalt zuzusprechen (act. 19 S. 8). Demgegenüber stellt sich der Be- klagte auf den Standpunkt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Prot. S. 23 f.).
7.4.2 Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass das Kind der Betreuung bedarf. Ob das Kind persönlicher Betreuung durch einen Elternteil bedarf oder aber eine Be- treuung durch andere Personen (Grosseltern, Tagesmutter, Krippe usw.) erfolgen soll, ist eine Entscheidung der Eltern. Der Gesetzgeber gibt keinem der Betreu- ungsmodelle den Vorzug, sondern setzt lediglich die Vorgabe, dem Kind sei die bestmögliche Betreuung zu gewähren (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 37 f.; BGE 144 III 481 E. 4.5). Die Zusprechung eines Betreuungsunterhalts setzt jedoch voraus, dass die eigene Leistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes redu- ziert bzw. nicht vorhanden ist. Es bedarf folglich eines Kausalzusammenhangs zwi- schen Kindesbetreuung und fehlender Leistungsfähigkeit (BSK ZGB I-FOUNTOULA- KIS, Art. 285 N 39, OGer ZH 230029 vom 23. Mai 2024 E. 5.3).
Zur Festsetzung des Betreuungsunterhalts ist die Lebenshaltungskostenmethode massgebend (BGE 144 III 481 E. 4.3. f. mit Hinweisen). Die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person entsprechen gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung je nach den finanziellen Verhältnissen der Beteiligten dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum oder dem familienrechtlichen Existenzmini- mum exklusive Überschussanteil (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Vermag die hauptbe- treuende Person mit ihrem eigenen Einkommen ihre Lebenshaltungskosten voll- umfänglich zu decken, so ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet, ansonsten schon.
Mit der obligatorischen Einschulung übernimmt der Staat verbindlich Betreuungs- aufgaben. Die schulische Betreuung nimmt im Verlauf der Jahre zu und gleichzeitig schreitet die allgemeine Entwicklung des Kindes voran. In der Regel ist es deswe- gen sachgerecht, dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschu- lung (im Kanton Zürich mit dem Eintritt in den Kindergarten, nachdem ein Kind am 31. Juli vier Jahre alt ist) des Kindes eine Erwerbsarbeit mit einem Pensum von 50%, ab dessen Eintritt in die Oberstufe eine solche mit einem Pensum von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Ist der betreuende Elternteil anders als durch die obli- gatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und bestehen dadurch tatsächliche Erwerbsmöglichkeiten (je nach Gesundheit, Ausbildung, Ar- beitsmarktlage etc.), ist die Zumutbarkeit einer weiteren Erwerbstätigkeit in pflicht- gemässer richterlicher Ermessensausübung zu prüfen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8. f.).
Der Betreuungsunterhalt hängt also massgeblich von den Lebenshaltungskosten der Kindsmutter sowie ihren tatsächlichen oder hypothetischen Einkünften bei ei- nem zumutbaren Arbeitspensum ab.
Nur wenn der Barunterhalt des Kindes gedeckt ist, darf Betreuungsunterhalt zuge- sprochen werden (BGE 144 III 481 E. 4.3.). Es ist somit frühestens ab Phase 2 ein Betreuungsunterhalt geschuldet.
7.4.3 Die Lebenshaltungskosten der Klägerin im Sinne des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums setzen sich wie folgt zusammen:
a) Grundbetrag Fr. 1'350.–
b) Miete Fr. 798.–
c) Krankenkassenprämie Fr. 329.– (KVG nach IPV)
d) Ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 0.–
e) Mobilitätskosten Fr. 83.–
Total Fr. 2'560.–
a) gemäss Richtlinien KBKS.
b) 2/3 von Fr. 1'197.– (vgl. E. 7.3.2.b).
c) Die monatlich anfallenden Kosten für die obligatorische Grundversicherung sind ausgewie- sen und betragen (abzgl. IPV) unbestrittenermassen Fr. 329.– (act. 19 S. 7, act. 3/10).
d) Die Klägerin macht regelmässig anfallende ungedeckte Gesundheitskosten im Umfang von monatlich Fr. 50.– geltend und reicht als Beleg hierfür einen Kostenvoranschlag für eine Brille ins Recht, ohne diesen Bedarfsposten weiter zu begründen (act. 19 S. 7, act. 3/11). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin regelmässig Brillen kaufen muss und entsprechendes wurde durch diese auch nicht geltend gemacht. Es sind keine ungedeckte Gesundheitskosten im Bedarf aufzuführen.
e) Die Mobilitätskosten der Klägerin sind belegt. Sie setzen sich aus einem Halbtax für Fr. 170.– sowie einem ZVV-9-Uhr Pass für Fr. 827.– zusammen (act. 3/12, act. 20/21). Mo- natlich sind ihr hierfür somit Fr. 83.– im Bedarf aufzuführen.
7.4.4 Die Klägerin gibt an, montags von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr, mittwochs von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr und donnerstags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten. An einem Montag pro Monat kommt eine Stunde Arbeitszeit hinzu und an einem Mittwoch pro Monat kommen zwei Stunden Arbeitszeit hinzu (Prot. S. 12). Somit arbeitet die Klägerin wöchentlich einen ganzen Arbeitstag (donnerstags) und an zwei Tagen ca. 75% eines ganzen Arbeitstags (montags und mittwochs), was im Ergebnis einem 50%-Pensum entspricht.
In den Phasen 2 und 3 der Unterhaltsberechnung ist der Klägerin rechtsprechungs- gemäss grundsätzlich ein 50%-Pensum zuzumuten, da C._____ bereits einge- schult ist. C._____ ist darüber hinaus montags bis 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr, diens- tags über Mittag bis 14.00 Uhr und mittwochs ganztags fremdbetreut (Prot. S. 12), weshalb bei der Klägerin die Möglichkeit besteht, etwas mehr als 50% zu arbeiten. Die Fremdbetreuung von C._____ lässt bei der Klägerin somit ein zumutbares Pen- sum von ca. 60% zu, weshalb für die Berechnung der betreuungsbedingten Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit das Einkommen der Klägerin hypothetisch auf ein 60%-Pensum zu erhöhen ist. Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 1'860.– bei 50% ergibt dies Fr. 2'232.– bei 60%. Im Umfang der Differenz zwi- schen den Lebenshaltungskosten und der Leistungsfähigkeit der Klägerin hat der Beklagte Betreuungsunterhalt zu leisten, somit Fr. 328.– (Fr. 2'560.– abzgl. Fr. 2'232.–).
Mit Eintritt von C._____ in die Oberstufe im Jahr 2032 hat die Klägerin im Umfang von 80% zu arbeiten, was einem Einkommen von ca. Fr. 3'000.– entspricht, womit sie selbst vollumfänglich für ihre Lebenshaltungskosten aufkommen kann. Somit ist in Phase 4 kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.
Da nicht ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen werden darf und dieser nicht in der Lage ist, mit seinen (nach Abzug des Barunterhaltsbetrags) verfügbaren Mitteln den Betreuungsunterhalt zu bezahlen, ist lediglich der noch verfügbare Teil seiner Mittel geschuldet. Der zu leistende Betreuungsunterhalt gestaltet sich dem- gemäss wie folgt:
Phase 2 Phase 3
1.09.2025 25 - tt.mm.2029 1.08.2029 - 31.07.2032
Verfügbare Mittel Bekl. 1'014.– 964.–
Barunterhalt –742.– –892.–
Betreuungsunterhalt 272.– 72.–
In Phase 1 ist der gesamte Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 328.– nicht ge- deckt. Während Phase 2 kann der Beklagte Fr. 272.– an den Betreuungsunterhalt beisteuern und in Phase 3 Fr. 72.–. Im Umfang von Fr. 60.– in Phase 2 und Fr. 260.– in Phase 3 ist somit der Betreuungsunterhalt des Kinds nicht gedeckt, weshalb in diesem Umfang die Unterdeckung festzuhalten ist.
7.5 Ergebnis der Unterhaltsberechnung
Rückwirkend und bis zum 1. September 2025 ist der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit nicht in der Lage Unterhalt zu bezahlen (Phase 1).
Ab dem 1. September 2025 bis Ende mm.2029 ist der Beklagte zu verpflichten Un- terhalt im Umfang von Fr. 1'010.– zu bezahlen (davon Fr. 270.– als Betreuungsun- terhalt; Phase 2).
Ab 1. August 2029 hat der Beklagte Unterhalt von gesamthaft Fr. 960.– zu bezah- len (davon Fr. 70.– als Betreuungsunterhalt; Phase 3).
Vom tt.mm.2032 bis zum Eintritt der Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer Erstausbildung ist durch den Beklagten Unterhalt von Fr. 840.– zu leisten (reiner Barunterhalt; Phase 4). Es besteht nach der Deckung der Barkosten des Kindes rechnerisch ein freier Betrag des Beklagten in der Höhe von Fr. 122.– (Fr. 964.– – Fr. 842.–). Dieser Betrag ist dem Beklagten zur Erweiterung seines Bedarfs (Steuern) zu belassen.
8. Indexierung
8.1 Die Klägerin verlangt die gerichtsübliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge (act. 1 S. 2). Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei be- stimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Dies ist praxisgemäss für den Fall einer Teuerung gemäss dem Lan- desindex für Konsumentenpreise vorzunehmen, um die Kaufkraft der Unterhalts- beiträge längerfristig zu gewährleisten. Dabei geht es nicht um zusätzliche Kosten, sondern um eine Teuerungsanpassung, soweit die Leistungsfähigkeit der Eltern dies zulässt.
8.2 Um den Unterhaltsanspruch von C._____ auch künftig zu gewährleisten, sind die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren und damit teuerungsbe- dingte Kaufkraftverluste auszugleichen. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist vorliegend zu schätzen. Dementsprechend sind die Unterhaltsbeiträge des Beklag- ten der Teuerung folgend zu erhöhen, da vom entsprechenden Anstieg seiner Leis- tungsfähigkeit auszugehen ist.
9. Vorsorgliche Massnahmen und vorzeitige Vollstreckbarkeit
9.1 Die Klägerin verlangt die vorsorgliche Anordnung von Unterhaltsbeiträgen sowie eventualiter die sofortige Vollstreckbarerklärung des Hauptsacheentscheids. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Massnahmebegehrens und sowie die sofortige Vollstreckbarerklärung des Kindesunterhalts im Umfang von Fr. 500.– (act. 19 S. 2, Prot. S. 7, Prot. S. 24).
9.2 Vorliegend wird ein Endentscheid betreffend den strittigen Kinderunterhalt gefällt. Da gemäss Art. 268 Abs. 2 ZPO vorsorgliche Massnahmen mit Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache dahinfallen, würden diese, sollte sie das Gericht zusammen mit dem Endentscheid anordnen, nur noch bis zur Rechtskraft des En- dentscheids Wirkungen entfalten. Da das Massnahmebegehren gleich lautet wie das Hauptsachebegehren, wird dadurch nichts anderes als die sofortige Vollstreck- barkeit des Entscheids beantragt.
Der Beklagte kann erst per 1. September 2025 zur Leistung von Unterhalt verpflich- tet werden. Bis dahin erwächst der Endentscheid – ohne allfälliges Rechtsmittel – in Rechtskraft, weshalb es am Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Vollstreck- barkeit fehlt. Sollte ein Rechtsmittel ergriffen werden, entscheidet die Rechtsmitte- linstanz über die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit (Art. 315 Abs. 4 i.V.m. Art. 407f ZPO). Das Massnahmebegehren ist somit abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.
10. Editionsbegehren
Vorliegend beantragte die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe aller relevanten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (act. 1 S. 2). Am 17. März 2025 reichte der Beklagte, nebst weiteren Unterlagen die seine finanziellen Verhältnisse betreffen, insbesondere Lohnausweise (act. 18/5-6), Kredit- bzw. Darlehensver- träge (act. 18/7-9), Kontoauszüge (act. 18/11-12) sowie sämtliche Monatsab- schlüsse seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (act. 18/18-26) ins Recht. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Edition scheinen zur Beurteilung des Unterhaltsan- spruchs nicht nötig und entsprechendes wurde in der Klagebegründung auch nicht vorgebracht. Der Antrag ist somit abzuweisen.
11. Kosten- und Entschädigungsfolgen
11.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Höhe der Entscheidgebühr setzt das Gericht in Anwendung der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG, Ordnr. 211.11) nach Zeitaufwand und Schwie- rigkeit des Falles fest (§ 2 und § 5 GebV OG). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, Ordnr. 215.3) zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO). Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozesskosten zählen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung.
11.2 Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war auf den finanziellen Un- terhaltsanspruch beschränkt. Über die weiteren Kinderbelange konnten sich die Parteien mit Vereinbarung vom 19. März 2025 vollständig einigen, weshalb sich das Verfahren als umfangmässig moderat aufweist (act. 21). Weiter waren keine Sach- und Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit zu beurteilen. Unter Berück- sichtigung dessen ist die Gerichtsgebühr – in Anwendung von § 4 und 5 GebV OG – auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
11.3 Die Parteien einigten sich im Rahmen der Vereinbarung vom 19. März 2025 darauf, die Gerichtskosten betreffend die in der Vereinbarung geregelten Belange je hälftig zu tragen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten. Betreffend den Unterhaltsanspruch ist über die Kostenverteilung zu entscheiden. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der strittig geblie- benen Kinderbelange hälftig zu teilen.
Die Gerichtskosten sind somit den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Klausel, wonach jene Partei die Mehr- kosten einer Begründung trägt, die eine Begründung verlangt, wurde angesichts des sogleich begründet ausgefertigten Entscheids gegenstandslos.
11.4 Mit Eingaben vom 15. November 2024 (act. 1) bzw. vom 17. März 2025 (act. 17) stellten die Parteien je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die Parteien erscheinen unter Verweis auf die vorstehenden im Zusammenhang mit des zu prüfenden Kinderunterhalts erwogenen Verhältnisse als mittellos. Weiter ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens eine Rechtsver- tretung für die Parteien zur Wahrung ihrer Rechte notwendig. Somit ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Klägerin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Be- klagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.
11.5 Da die Klägerin ihren Antrag um Prozesskostenvorschuss zurückzog, ist die- ser als gegenstandslos abzuschreiben (act. 21 Ziff. 4).
Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Klägerin um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird infolge Rückzug abgeschrieben.
3. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1. Die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, wird bei- den Eltern gemeinsam übertragen.
2. Die Obhut für den Sohn C._____ wird der Mutter allein zugeteilt.
3. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. März 2025 wird im Übrigen geneh- migt. Sie lautet wie folgt:
"1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung d) Elterliche Sorge
Die Parteien beantragen dem Gericht, den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2019, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Auf- enthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. Die Parteien einigen sich auf folgende Punkte: C._____ besucht die öffentliche Primarschule. Der Hortbesuch von C._____ ist zulässig, aber nicht zwingend. Die Eltern folgen offiziellen Empfehlungen der Schulmedizin und sind mit den emp- fohlenen Basisimpfungen des Impfplans des Schweizerischen Bundesamtes für Gesundheit sowie den notwendigen Impfungen für Reisen gemäss den Empfeh- lungen des Tropeninstituts einverstanden. Die Parteien verpflichten sich, in An- wesenheit des Kindes positiv über einander zu sprechen. Die Parteien verpflichten sich, die unterschiedlichen Ansichten vor dem Kind gegenseitig zu respektieren und nicht schlecht zu machen. Eine andere Einigung untereinander ist jederzeit möglich. e) Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen. f) Betreuungsregelung
Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung des Sohnes wie folgt: Betreuung durch den Vater: – jede Woche von Mittwoch, Schulschluss, bis Donnerstag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn – an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag, Schulschluss bis Montag, 8.00 Uhr bzw. Schulbeginn – während sechs Wochen Ferien pro Jahr nach Absprache, wobei jeder Eltern- teil entweder über Weihnachten/Neujahr oder in den Sportferien zwei Wochen am Stück hat Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Kön- nen sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
5. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren.
6. Kinderunterhalt Über den Kinderunterhalt kommt keine Vereinbarung zustande. Die Parteien er- suchen das Gericht, das Verfahren diesbezüglich strittig weiterzuführen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten betreffend die Belange dieser Teil- vereinbarung unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Hiermit zieht die Klägerin ihren vorsorglich gestellten Antrag um Prozesskosten- vorschuss zurück."
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Mutter angerechnet.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erzie- hung des Sohnes folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
– CHF 1'010.– ab 1. September 2025 bis 31. Juli 2029 (davon CHF 270.– als Betreuungsunterhalt) – CHF 960.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 (davon CHF 70.– als Betreuungsunterhalt) – CHF 840.– ab tt.mm.2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung des Sohnes auch über die Volljährigkeit hinaus (reiner Barunterhalt)
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klä- gerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 5 ist der gebührende Unterhalt des Sohns C._____ nicht gedeckt. Es fehlen monatlich folgende Beträge:
– CHF 1'070.– ab 1. Juni 2023 bis 31. August 2025 (davon CHF 330.– als Betreuungsunterhalt) – CHF 60.– ab 1. September 2025 bis 31. Juli 2029 (reiner Betreuungsunterhalt) – CHF 260.– ab 1. August 2029 bis 31. Juli 2032 (reiner Betreuungsunterhalt)
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
– Erwerbseinkommen des Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Fa- milien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): – CHF 2'500.– netto (bis 31. August 2025); – CHF 4'300.– netto (ab 1. September 2025; 100% hypothetisch). – Vermögen des Beklagten: unerheblich – Bedarf des Beklagten: – CHF 2'866.– (bis 31. August 2025); – CHF 3'186.– (ab 1. September 2025). – Erwerbseinkommen der Klägerin (zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): – CHF 1'860.– netto (bis 31. August 2025; 50%); – CHF 2'232.– netto (ab 1. September 2025; 60% hypothetisch); – CHF 3'000.– netto (ab tt.mm.2032; 80% hypothetisch). – Vermögen der Klägerin: unerheblich – Lebenshaltungskosten der Klägerin: CHF 2'560.– – Einkünfte des Kindes: Die Kinderzulage von derzeit CHF 215.–
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5
Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Das Editionsbegehren der Klägerin wird abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt. Allfällige Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
12. Es wird den Parteien keine Parteientschädigung zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft – mit Formular "Mitteilung gemäss § 136a GOG" an das Personen- meldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro …, … [Adresse], – an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer …, … [Adresse]
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 26. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung - Einzelgericht
Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. C. Fischer Maurer MLaw D. von Moos