Drohung etc.
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GB250002-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kronauer Gerichtsschreiberin MLaw S. Hedrich
Urteil vom 7. Mai 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
sowie
Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
Beschuldigter
betreffend Drohung etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl, Büro ..., vom 16. Dezember 2024
Strafbefehl:
Der Strafbefehl Unt.-Nr. 2023/10026774 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2024 (act. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte persönlich.
Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (act. 16 sinngemäss)
Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2024 (Unt.-Nr. 2023/10026774) unter Auferle- gung der Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– an den Beschuldigten.
Anträge des Beschuldigten: (Prot. S.7 ff. sinngemäss)
Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Anträge des Privatklägers: (act. 21)
" 1. Der Beschuldigte sei zu verpfllichten, der Privatklägerin [recte: dem Privatkläger] eine Entschädigung von CHF 6'658.55 (inkl MwSt.) zu bezahlen. 2. Es sei der Privatklägerin [recte: dem Privatkläger] eine Genugtu- ung von CHF 1'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. März 2023 zuzuspre- chen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschuldigte bzw. des Staates."
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimp- fung zum Nachteil von A._____ schuldig gesprochen. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 130.– und einer Busse von Fr. 500.–. Die Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt (act. 13).
2. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (act. 15). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Folge am Strafbefehl fest und überwies die Akten am 6. Januar 2025 (Posteingang: 7. Januar 2025) dem hiesigen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 16).
3. Mit Verfügung vom 7. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2025 vorgeladen unter Ansetzung einer 20-tägigen Frist an die Parteien zum Stel- len und Begründen von Beweisanträgen bzw. zur schriftlichen Bezifferung und de- taillierten Begründung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft (act. 19/1). Der Be- schuldigte stellte mit Eingabe vom 26. März 2025 einen Antrag um Sistierung des Verfahrens (act. 20). Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde dem Privatklägerver- treter und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag des Beschuldigten angesetzt (act. 23).
4. Zur Hauptverhandlung vom 7. Mai 2025 erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, begründet und dem Beschuldigten schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 19; act. 31).
5. Im Anschluss an die Urteilseröffnung verlangte der Beschuldigte eine schrift- liche Begründung des Urteils und gab seine Berufungsanmeldung mündlich zu Pro- tokoll (Prot. S. 19).
II. Prozessuales
1. Zuständigkeit
1.1 Der Beschuldigte machte anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gel- tend, dass er die verfahrensgegenständlichen WhatsApp-Nachrichten von einer ita- lienischen Nummer geschickt habe und sich im Tatzeitraum hauptsächlich in Italien aufgehalten habe. Er verstehe aus diesem Grund nicht, was die Schweiz mit die- sem Fall zu tun habe und stellt damit sinngemäss die Zuständigkeit der Strafverfol- gungsbehörde in Frage (Prot. S. 11 f.).
1.2 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zustän- dig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt hat (Art. 32 Abs. 1 StPO).
1.3 Die vom Beschuldigten verschickten WhatsApp-Nachrichten wurden alle- samt von der Mobiltelefonnummer +41 ... verschickt. Dabei handelt es sich zwei- felsfrei um eine Schweizer Mobiltelefonnummer. Auch wenn nicht abschliessend ermittelt werden konnte, von wo aus der Beschuldigte die WhatsApp-Nachrichte versandte, war die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gemäss Art. 32. Abs. 1 StPO für das vorliegende Verfahren zuständig, da der Beschuldigte seinen Wohnsitz an der C._____-strasse 1 in … Zürich hat.
2. Sistierungsantrag des Beschuldigten
2.1 Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 26. März 2025 einen Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 20). Seinen Antrag begründete er da- mit, dass es Hinweise darauf geben soll, dass in Grossbritannien ein Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts anhängig sei.
2.2 Mit Verfügung vom 4. April 2025 wurde dem Privatklägervertreter und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag des Beschul- digten angesetzt (act. 23).
2.3 Gestützt auf die Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass in Grossbritannien ein Strafverfahren desselben Sachverhalts anhängig wäre, wes- halb keine Sistierung vorzunehmen ist.
3. Privatklägerschaft
3.1 Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO).
3.2 Der Geschädigte A._____ (fortan: Privatkläger) konstituierte sich mit Straf- antrag vom 20. April 2023 (act. 9/1), mit Strafanzeige vom 5. Oktober 2023 (act. 3/1) sowie mit Erklärung vom 18. August 2023 (act. 9/3) ausdrücklich als Pri- vatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO.
4. Strafanträge
4.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie ver- letzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, der Staatsanwalt- schaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
4.2 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB sowie die Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 StGB werden nur auf An- trag verfolgt.
4.3 Die vorliegend angeklagten Drohungen und Beschimpfungen sollen sich zwischen dem 1. März 2023 und dem 29. September 2023 zum Nachteil des Pri- vatklägers zugetragen haben. Dieser stellte am 20. April 2023 fristgerecht Strafan- trag (act. 9/1) bzw. am 5. Oktober 2023 fristgerecht Strafanzeige gegen den Be- schuldigten (act. 3/1).
III. Sachverhalt
1. Tatvorwürfe
Die Staatanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in dem diesem Urteil beigehef- teten Strafbefehl umschriebenen Sachverhalte vor, aufgrund der er sich der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB schuldig gemacht haben soll (act. 13).
2. Standpunkt des Beschuldigten
2.1 Der Beschuldigte hat das ihm vorgeworfene Verhalten zum Nachteil des Pri- vatklägers sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptver- handlung eingeräumt. Der Beschuldigte gestand im Wesentlichen ein, die verfah- rensgegenständlichen Nachrichten selbst verfasst und an den Privatkläger versen- det zu haben. Er machte jedoch zusammengefasst geltend, dass die Nachrichten teilweise aus dem Kontext gerissen worden seien und er den Privatkläger mit sei- nen Nachrichten weder in Angst und Schrecken habe versetzen noch habe er die- sen beleidigen wollen (act. 4/1/1 F/A 19 ff.; act 4/1/3 F/A 15 ff.; act. 4/1/5 F/A 13 ff.; Prot. S. 12 ff.).
2.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den übrigen Untersu- chungsergebnissen, insbesondere mit der vom Privatkläger eingereichten Strafan- zeige samt Beilagen, den Aussagen des Privatklägers sowie der zahlreichen ein- gereichten E-Mails sowie WhatsApp-Nachrichten (act. 2/2; act. 2/3; act. 3/2/1; act. 4/2/1; act. 5/2-9). Gestützt auf die vorgenannten Untersuchungsergebnisse ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. Auf die Einwände des Beschuldigten, wo- nach die Nachrichten weder geeignet gewesen seien den Privatkläger in Angst zu versetzen noch beleidigend gewesen seien, wird unter dem Titel der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein (siehe nachfolgend E. IV.).
IV. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als mehrfache Be- schimpfung im Sinne von Art. 177 StGB. Der Beschuldigte stellt sich auf den Stand- punkt, dass seine Nachrichten weder geeignet gewesen seien, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen noch seien diese beleidigend gewesen.
2. Drohung
2.1 Den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt, wer jeman- den durch eine schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Verwirkli- chung des in Aussicht gestellten Nachteils muss als vom Willen des Täters abhän- gig dargestellt werden. Der Nachteil muss nach objektiver Betrachtung dazu geeig- net sein, einen normalen Menschen von durchschnittlicher Empfindsamkeit in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die Tat ist vollendet, wenn das Opfer durch das Verhalten des Täters im eigenen Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beein- trächtigt ist bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird. Wenn eine Drohung nicht als ernst empfunden wird oder den Adressaten nicht in Schrecken oder Angst ver- setzt, bleibt es beim Versuch (DONATSCH, in: Orell Füssli Kommentar, StGB Kom- mentar, Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 180). In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass die Drohung dazu geeignet ist, einen bestimmten Menschen mindestens möglicher- weise in Schrecken oder Angst zu versetzen und er eine entsprechende Wirkung in Kauf nehmen muss.
2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt sandte der Beschuldigte von seinem Mobil- telefon (+41 ...) sowie von seiner E-Mail-Adresse (B._____@gmail.com) im Zeit- raum vom 1. März 2023 bis 29. Mai 2023 die folgenden WhatsApp- und E-Mail- Nachrichten an den Privatkläger sowie seine Söhne D._____ und E._____, wobei sich diese allesamt an den Privatkläger richteten (act. 2/2 und act. 2/3):
1) Am 7. März 2023, 11.25 Uhr, an D._____, CC an den Privat- kläger: "Stell dir vor, wenn ich in 25-35 Jahren (heimlich eh…) zu deinen Kindern gehen würde und ihnen erklären würde, dass du ein Miserabler und ein Unwürdiger bist und dies sogar mit Lügen tun würde, und somit die Kinder bestechen würde… Was würdest du sagen? Wie würdest du dich verhalten? Ich sage es dir: In einer solchen Situation wäre die Tötung zu 1000% legitim. […].
2) Am 28. März 2023, 09.09 Uhr, an den Privatkläger sowie D._____ und E._____: Ein Bild einer ermordeten Person.
3) Am 28. März 2023, 11.55 Uhr, an den Privatkläger, CC an D._____ und E._____: "Meine BIOLOGISCHE Familie hatte mehr Respekt vor einer fremden Pflegekraft, die man vor weniger als einem Monat kennengelernt hatte, als vor dem Unterzeichneten… […] Schämt ihr euch nicht? Ihr solltet Selbstmord begehen […].
4) Am 3. April 2023: "Die Jäger-Sammler lebten zwischen 25 und 35 Jahren, dann gab es den gewaltsamen Tod… […]".
5) Am 17. April 2023, 18.23 Uhr, an D._____: Der Beschuldigte leitet eine E-Mail weiter, in welcher am 14. April 2023 bei der Stadtpolizei Zürich ein Waffenschein beantragt hat und hängte ein Bild einer Waffe an. "Ich sage dir, mit wem ihr sprechen solltet: mit M9P [Anm. bezugnehmend auf die Pistole Beretta M9, eine 9mm halbautomatische Pistole wie die im E-Mail angehängte]".
2.3 Gemäss erstelltem Sachverhalt sandte der Beschuldigte von seinem Mobil- telefon (+41 ...) sowie von seiner E-Mail-Adresse (B._____@gmail.com) im Zeit- raum vom 10. Juli 2023 bis 29. September 2023 sodann die folgenden WhatsApp- und E-Mail-Nachrichten an den Privatkläger, seine Söhne D._____ und E._____ sowie an F._____, wobei sich diese allesamt an den Privatkläger richteten (act. 3/2/3, act. 3/2/6, act. 3/2/23, act. 3/2/27):
6) Am 10. Juli 2023, 21.49 Uhr, an den Privatkläger, D._____ und F._____: "[…] Kapitän G._____, 42 Jahre alt. Heute um 8 Uhr morgens war er in einem Park in Russland joggen. Ein Killer er- schoss ihn wie einen Hund… vier Schüsse in den Rücken mit einem Schalldämpfer. Er starb, ohne zu sehen, wer es war… wie die, die er getötet hat… Und verschwand. […].
7) Am 26. Juli 2023: […] @Geizkragen: Du wirst sehen, wie sehr du dafür bezahlen wirst… du wirst es bereuen, geboren worden zu sein. Ich bin bereit, darauf zu wetten. Du hast ALL-IN gemacht und du hast verloren… Wir sehen uns bald in H._____… sobald der Dekan wechselt…
8) Am 23. August 2023, 09.00 Uhr, an D._____, an den Privat- kläger und CC F._____: "In manchen Kreisen kommen Verräter zu einem schlechten Ende…." und fügte ein Bild eines abge- stürzten russischen Flugzeugs an.
9) Am 24. August 2023, 02.04 Uhr, an den Privatkläger und D._____, CC an F._____: " […] Eine Sache ist sicher. Nach dem, was ihr getan und geschrieben habt, werde ich euch das Leben zur Hölle machen. (als Privatankläger und vielleicht auf andere Weise, die später festgelegt wird) […]".
10) Am 18. September 2023, 22.05 Uhr, an D._____ und an den Privatkläger, CC an F._____: "@Geizkragen: deine Zeit ist ge- kommen ;-) […]".
11) Am 20. September 2023, 19.55 Uhr, an D._____, CC an den Privatkläger und an F._____: E-Mail mit Videoausschnitt einer Strangulationsszene (Hollywoodfilm).
2.4 Die obgenannten Nachrichten enthalten mindestens implizite, teilweise so- gar explizite Androhungen einer Tötungen zum Nachteil des Privatklägers und da- mit Drohungen betreffend das individuelle Rechtsgut Leib und Leben. Dass es sich dabei um Androhungen schwerer Nachteile handelt, bedarf keiner weiteren Erläu- terungen.
2.5 Es gibt – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – keine Hinweise darauf, dass die Drohungen nicht ernst gemeint gewesen wären. Die Drohungen waren aufgrund ihrer Vielzahl, Regelmässigkeit sowie der teilweise beigefügten Bilder und Videos mit ermordeten Personen und Waffenbilder ohne Weiteres geeignet, einen durchschnittlichen belastbaren Menschen in Schrecken oder Angst zu versetzen. So schilderte auch der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2023, dass er aufgrund der Nachrichten des Beschuldigten sowohl Angst als auch Mühe mit dem Arbeiten habe. Es sei schwierig für ihn zu schlafen und die Situation rufe bei ihm eine grosse Beklemmung hervor (act. 4/2/1 F/A 36, 46). Der Beschuldigte war sich durchaus bewusst, dass seine Drohung eine erheb- liche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls des Privatklägers hervorrufen und diesen damit in Schrecken oder Angst versetzen könnte. Mit seinem Verhalten nahm er dies zumindest in Kauf. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich.
2.6 Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, hat sich der Beschuldigte bezüglich der E-Mails und WhatsApp-Nachrichten zwischen dem 1. März 2023 und 29. September 2023 der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3. Beschimpfung
3.1 Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB macht sich strafbar, wer je- manden in anderer Weise (als durch die in Art. 173 f. StGB genannten Tatbestände) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Unter Ehre versteht sich der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt, wenn jemand einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet ist, ihn als Menschen verächtlich zu machen oder seinen Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
3.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt betitelte der Beschuldigte den Privatkläger als "Verbrecher", "Psychopathen-Onkel", "psychopathischer Idiot / wertloses Stück Scheisse / gieriges, ehrenloses (und hirnloses) Stück Arschloch" (act. 3/2/31). Dass es sich bei diesen Ausdrücken um ehrverletzende Beschimpfungen handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte pauschal geltend macht, er habe es nicht beleidigend gemeint. Damit ist der Tatbestand von Art. 177 StGB zweifelsfrei erfüllt.
3.3 Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar gemacht.
4. Fazit
Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen
1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt (sei es durch Wiederholung derselben straf- baren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen), so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie an- gemessen (Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Straf- rahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der ande- ren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er diese Ein- satzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhö- hen, wobei er allenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB als auch der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für die Drohung gilt ein ordentlicher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Beschimp- fung wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Das schwerere Delikt ist die Drohung, weshalb diese als Ausgangspunkt für die Strafzumessung zu wählen und dafür eine Einsatzstrafe festzulegen ist. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens aufdrängen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8)
2. Strafzumessungsregeln
2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.
2.2 Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei einer Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen.
2.3 Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abge- legtes Geständnis (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommen-
3. Wahl der Strafart
Angesichts des noch leichten Tatverschuldens sowie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Prioritätenordnung in Art. 41 StGB rechtfertigt es sich vorliegend für die Drohung eine Geldstrafe auszusprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass eine Geldstrafe den Beschuldigten unbeeindruckt lassen würde.
4. Einsatzstrafe für die Drohungen
4.1 In objektiver Hinsicht ist zunächst die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeitraum (sieben Monate) zu berücksichtigen. Durch die geäusserten
Drohungen und die teilweise beigefügten Bilder und Videos hat der Beschuldigte das Sicherheitsgefühl des Privatklägers empfindlich beeinträchtigt. Er hatte mit sei- nen Äusserungen das höchste Rechtsgut überhaupt, nämlich das Leben und die Existenz des Privatklägers im Fokus. Allerdings blieb es dabei, dass die Drohungen über den digitalen Kommunikationsweg erfolgten und es wurde den Drohungen nicht noch anderweitig Nachdruck verliehen, beispielsweise durch ein persönliches Auftreten des Beschuldigten am Wohnort des Privatklägers. Zudem erfolgten die Drohungen allesamt vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Streitigkeit. Somit ist die Tat des Beschuldigten noch im unteren Bereich des Strafrahmens von Art. 180 Abs. 1 StGB anzusiedeln.
4.2 In subjektiver Hinsicht fällt das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Den Drohungen gingen keine Provokationen des Privatklägers voraus. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren.
4.3 Es bleibt insgesamt bei einem leichten Tatverschulden. Es rechtfertigt sich daher, für dieses Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe von 70 Tagen festzuset- zen.
5. Einzelstrafe wegen Beschimpfung
5.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte den Privatkläger als "Verbrecher", "Psychopathen-Onkel", "psychopathischer Idiot / wertloses Stück Scheisse / gieriges, ehrenloses (und hirnloses) Stück Arschloch" beschimpfte, wodurch der Privatkläger in seiner Ehre verletzt wurde. Im Vergleich zu anderen denkbaren Beschimpfungen sind die Beschimpfungen indes als nicht derart schwerwiegend zu qualifizieren. Zudem wurden die verfahrensgegenständ- lichen Ausdrücke einzig gegenüber dem Sohn des Beschuldigten und keiner wei- teren Drittperson ausgesprochen. Das Tatverschulden wiegt in objektiver Hinsicht leicht.
5.2 In subjektiver Hinsicht fällt das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte aus Wut gegenüber dem Privatkläger. Die
Beschimpfungen erfolgten grundlos und zielten einzig darauf ab, den Privatkläger in seiner Ehre zu verletzen. Die subjektive Schwere der Tat vermag die objektive Tatschwere nicht zur relativieren.
5.3 Das Verschulden in Bezug auf die Beschimpfung ist insgesamt als leicht zu werten, weshalb für dieses Delikt eine Einzelstrafe von 30 Tagen angemessen er- scheint.
6. Gesamtstrafe
6.1 Wie erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund des weiteren er- füllten Straftatbestands angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Be- gehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen De- likts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts
6.2 Die mehrfache Drohung sowie die mehrfache Beschimpfung stehen in ech- ter Konkurrenz zueinander, haben aber einen sehr engen Zusammenhang, zumal sie sie allesamt in der familienrechtlichen Streitigkeit eingebettet sind. Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Asperationsprinzips er- scheint eine Gesamtstrafe von 80 Tagen als angemessen.
7. Täterkomponente
7.1 Aus den Akten und den Befragungen des Beschuldigten bei der Staatsan- waltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich Folgendes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: Der Beschuldigte ist in I._____ Ita- lien aufgewachsen, promovierte in Physik und hat anschliessend in der Forschung gearbeitet. Im Jahr 2001 ist er nach Zürich gekommen, um bei J._____ zu arbeiten.
Er hat zwei erwachsene Kinder und lebt derzeit alleine. Seit dem Jahr 2022 ist er pensioniert (act. 4/1/5; Prot. S. 7 ff.).
7.2 Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, ein monatli- ches Einkommen von ca. Fr. 6'000.– zu haben. Zudem sei er an einem Unterneh- men beteiligt, welches er mit seinem Sohn gegründet habe. Der Wert der Beteili- gung betrage ungefähr eine Million. Seine Mietkosten belaufen sich auf monatlich Fr. 1'300.–. Zudem unterstütze er seine Mutter finanziell (Prot. 9).
7.3 Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
7.4 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (act. 28), was sich strafzumes- sungsneutral auswirkt.
7.5 Der Beschuldigte zeigte sich teilweise geständig. Ein Bestreiten wäre jedoch wenig aussichtsreich gewesen, da der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Be- weismittel (WhatsApp-Nachrichten und E-Mails) ohnehin offenkundig war. Damit liegt kein vollumfängliches Geständnis oder gar kooperatives Verhalten vor, welche die Strafverfolgung nennenswert erleichtert hätte. Einsicht und Reue sind beim Be- schuldigten ebenfalls nicht erkennbar. Aus dem Nachtatverhalten lassen sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.
8. Zwischenfazit
Aufgrund der Täterkomponente rechtfertigt es sich, die zuvor festgesetzte Ge- samtstrafe bei 80 Tagen zu belassen.
9. Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflich- ten sowie nach dem Existenzminimum. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. E. V. 7.2.), ist der Tagessatz auf Fr. 130.– festzusetzen.
10. Verbindungsbusse
Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszu- sprechen ist (Siehe nachfolgend unter E. VI.), kann dem Beschuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters, sodass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldangemessen zu sein (BGE 134 IV 53, E. 5.2). Vorliegend erscheint eine Busse von Fr. 500.– schuldangemessen, wes- halb die Geldstrafe auf 70 Tagessätze zu reduzieren ist (vgl. E. V.8.).
11. Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe er- scheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, ihn mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N 17 zu Art. 42 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).
3. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges erfüllt, da heute eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.– ausgefällt wird und der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. 28). Es sind sodann keine Umstände ersichtlich, welche gegen eine günstige Prognose sprechen wür- den. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen als angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren festzusetzen.
5. Die Busse ist gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingt auszusprechen, weshalb die vorliegend ausgesprochene Busse zu vollziehen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Wurde eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB neben einer Geldstrafe ausgesprochen, hat sich der Umrechnungsschlüssel an der Tagessatzhöhe der Geldstrafe zu orientieren. Dabei ist der Betrag der Ver- bindungsbusse durch die Tagessatzhöhe zu dividieren (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3.). Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen anzuset- zen.
VII. Genugtuung
1. Der Privatkläger verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 1. März 2023 (act. 21).
2. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Pri- vatklägerschaft keine Rolle.
3. Der Beschuldigte griff widerrechtlich und schuldhaft in die psychische Integri- tät des Privatklägers ein und fügte diesem zweifellos eine seelische Unbill zu. Ins- besondere die Todesdrohungen stellen objektiv eine erhebliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Privatklägers dar. Der Beschuldigte hat sich schliesslich weder beim Privatkläger für sein Verhalten entschuldigt noch hat er anderweitig Anstalten im Hinblick auf eine Wiedergutmachung getroffen.
4. Der Privatkläger hat vor diesem Hintergrund Anspruch auf eine Genugtuung. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.– nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2023 als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung des Privatklägers abzuweisen.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1 Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anbetracht der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts in An- wendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen.
2. Prozessentschädigung
2.1 Der Privatkläger beantragt, es sei ihm eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'658.55 zuzusprechen (act. 21).
2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die diesem im Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Pri- vatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
Als notwendige Aufwendungen im Verfahren gelten Anwaltskosten unter anderem dann, wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht ein- fachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (BGr 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017). Grundsätzlich stellt das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel beschei- dene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Ge- schädigten. Es geht im wesentlichen darum, dass der Privatkläger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anmelden, an Verhören der Angeschuldigten und all- fälligen Zeugen teilnehmen sowie eventuell Ergänzungsfragen stellen kann. In die- sem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere die soziale Situation, die Sprachkenntnisse des Geschädigten sowie die Schwere und Kom- plexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2.b.bb, mit Hinweisen).
2.3 Der Privatkläger ist italienischer Staatsbürger und wohnt in H._____. Er ver- fügt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse und hatte aufgrund seines Wohnsitzes nicht die Möglichkeit an der Strafuntersuchung teilzunehmen, um seine Verfahrensrechte angemessen auszuüben. Um die Rechtsposition des Privatklä- gers zu vertreten und seine Ansprüche geltend zu machen, war ein Rechtsbeistand daher notwendig.
2.4 Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft aus- gewiesen und belegt (act. 21 und act. 22). Der vom Rechtsbeistand des Privatklä- gers geltend gemachte Aufwand erweist sich insbesondere mit Blick darauf, dass der Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Fragen von besonderer Komplexität aufgeworfen hat, als überhöht. Es erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.– als angemessen. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger in der Höhe von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu verpflichten.
Dispositiv
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie
– der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– den Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein); – den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als vollständig begründetes Urteil an – den Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; – den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 7. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Kronauer MLaw S. Hedrich
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.