Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: GG250007-L / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Häusermann Gerichtsschreiber MLaw L. Neri
Urteil vom 2. Mai 2025 (summarisch begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Privatkläger
Anklage:
Die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025 ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5)
Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers Rechtsanwalt lic. iur. X._____.
Anträge der Anklagebehörde: (act. D1/22 S. 19; sinngemäss)
Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025 zum Urteil zu erheben.
Anträge der Verteidigung: (act. D1/22 S. 19; sinngemäss)
Es sei der Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025 zum Urteil zu erheben.
Unter Hinweis auf die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 14. Januar 2025 sowie den darin enthaltenen Urteils- vorschlag, hier eingegangen am 16. Januar 2025 (act. D1/22),
unter weiterem Hinweis auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten sowie die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 14. Januar 2025 (act. D1/21/1-16; Prot. S. 9 ff.),
da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist,
da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten über- einstimmt,
da die beantragten Sanktionen angemessen sind, weshalb die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind,
Dispositiv
1. Der Beschuldigte ist schuldig
des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 147 Abs. 2 StGB
– der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB
– der mehrfachen rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG
– des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 188 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. März 2024 beschlagnahmte Portemonnaie (Asservat-Nr. A017'173'250) wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonati- gen Frist der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ und des Privatklägers D._____ dem Grundsatz nach anerkannt hat. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'000.00 Entschäd. amtl. Vert. lic. iur. X._____.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorab auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Erläuterung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) – die Privatkläger 1-3 (mit Gerichtsurkunde) – das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch)
und hernach als summarisch begründetes Urteil an
– den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich sowie z.Hd. des Beschul- digten – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – die Privatklägerschaft 1-3 – das Staatssekretariat für Migration
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A nebst Formulare "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, betr. Dispositivziffer 5 – die Privatklägerin 1 gemäss Dispositivziffer 5 bezgl. Herausgabefrist – das Migrationsamt des Kantons Zürich – den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste.
12. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Bei ei- ner Berufungsanmeldung wird den Parteien eine schriftliche Urteilsbegrün- dung zugestellt.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 2. Mai 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht
Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann MLaw L. Neri