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HE220070

Handelsgericht Zürich

Vom 26. Juli 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/handelsgericht/he220070/de/he220070

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE220070

HE220070

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 26. Juli 2022

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.)

"1. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vor- gängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen, zu verpflichten, für alle Internetnutzer den Zugriff auf die Empfangsseite der Website C._____.io (url: https://C._____.io/) zu verhindern. 2. Es sei die Beklagte, vorab superprovisorisch und ohne vor- gängige Anhörung, unter Androhung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstre- ckungsmassnahmen, zu verpflichten, den Inhalt der Website Internetnutzer den Zugriff auf Inhalte zu verhindern, die die Kläge- rin erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or el- sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____ [Inselstaat]) ;) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw.

Eventualiter zum Rechtsbegehren 1. sei die Beklagte, vorab su- perprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Andro- hung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestra- fung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, un- verzüglich sämtliche Inhalte auf der Website C._____.io (url: https://C._____.io/) zu entfernen, die die Klägerin erwähnen, ins- besondere die folgenden Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or el- sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____) ;) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin nennen (bspw. iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. Eventualiter zum Rechtsbegehren 2. sei die Beklagte, vorab su- perprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung, unter Andro- hung (i) einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 Bst. c. ZPO, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. b. ZPO, (ii) der Bestra- fung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall und (iii) direkter Zwangsvollstreckungsmassnahmen, zu verpflichten, den wachen und unverzüglich sämtliche Inhalte auf der Webseite erwähnen, insbesondere folgende Inhalte: i. "When it comes around to moving large amounts of funds, that's where it can get difficult. Unless you have your perso- nal private pocket bank such as A._____. Don't be confused with lack of website for this bank, whenever you need to fly under radar and send large figures over to E._____ or el-

sewhere - A._____ ist he answer. Ther was previously a share in one of Grafs sub-fund in D._____ Bank (E._____) ;) We think that Graf's advice to go after money at F._____ and G._____ is a good at-tempt to win some time and twist away from returning the 2.155.000 usdt we have transferred to him more than 3 weeks ago ;) By the way, these funds are needed in our refund pool that we are preparing at the moment" ii. Inhalte, die die Klägerin erwähnen, sei es mit der korrekten Fima der Klägerin (A._____ SA) oder mit ähnlichen Be- iii. Inhalte, die die Adresse der Klägerin (bspw. H._____ …, iv. Inhalte die die Bankverbindung der Klägerin nennen (bspw. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz von 7.7% zulasten der Beklagten."

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 (überbracht um 15:05 Uhr) stellte die Ge- suchstellerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1 S. 2 ff.). Zudem beantragte sie, die Massnahmen seien ohne Anhörung der Gegenpar- tei (supeprovisorisch) zu verfügen.

2. Anzuwenden sind die Art. 261 ff. ZPO. Das Gericht trifft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei eine Rechtsverletzung (positive Hauptsachenprognose) und einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft macht (Nachteilsprognose). Wenn eine su- perprovisorische Massnahme beantragt wird, ist gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO überdies eine besondere Dringlichkeit vorausgesetzt (Art. 265 Abs. 1 ZPO).

3. «C._____» ist ein Unternehmen, welches Einzelpersonen ermöglicht, auf ei- ner Online Plattform Investitionen in die K._____-industrie zu tätigen. «C._____» soll mehrere Gesellschaften umfassen, unter anderem die C._____ AG mit Sitz in L._____ (act. 3/10). Vor dem Hintergrund, dass Anleger mit «C._____»- Investitionen offenbar zu Verlust gekommen sind, verbreitet «C._____» auf der

Website https://C._____.io die Information, dass ein gewisser «Graf» - mutmass- 3/10) - einen grösseren Betrag USDT (Kyrptowährung Tether) mit Hilfe der Ge- suchstellerin (A._____ SA) auf die E._____ verschoben habe. Damit wird der Ge- suchstellerin unterstellt, bei der Verschiebung von Vermögenswerten zum Nach- teil von «C._____»-Investoren mitgewirkt zu haben. Die Gesuchstellerin hält diese Darstellung für unwahr und ruf- und geschäftsschädigend, was sich darin zeige, dass «C._____»-Investoren, die auf https:/C._____.io auf diese falsche Unterstel- lung gestossen seien, sich bei ihr (der Gesuchstellerin) gemeldet hätten (vgl. act. 3/4 bis act. 3/7).

4. Das vorliegende Gesuch richtet sich nicht gegen eine «C._____»- Gesellschaft (und insbesondere nicht gegen die C._____ AG mit Sitz in L._____, die gemäss der Darstellung der Gesuchstellerin die Website https://C._____.io betreiben soll [act. 1 Rz. 13 mit Hinweis auf act. 3/10]), sondern gegen die Ge- suchsgegnerin, die ein Rechenzentrum betreibe, welches vom Web Hosting Pro- vider «Server & Cloud» für die Website https://C._____.io genutzt werden soll (act. 1 Rz. 18 ff. mit Hinweis auf act. 3/13 bis act. 3/15). Aufgrund der von der Ge- suchstellerin eingereichten Unterlagen ist dies nicht glaubhaft gemacht. Dem von der Gesuchstellerin eingereichten Screenshot von «HostAdvice» kann nicht ent- nommen werden, dass nach https://C._____.io gesucht wurde (act. 3/13). Falls nach https://C._____.io gesucht wurde - was wie gesagt aus act. 3/13 nicht er- sichtlich ist -, wäre der Web Hosting Provider «Server & Cloud», welcher sein Da- ta Center an der O._____-strasse … in P._____ haben soll (act. 1 Rz. 19 mit Hinweis auf act. 3/14). Zwar ist glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin an der O._____-strasse … in P._____ (ebenfalls) ein Data Center betreibt (act. 3/15 Blatt 3), doch ist nicht klar, ob es sich dabei um den Hosting Provider «Server & Cloud» handelt, oder dieser einer anderen juristischen Person zuzuordnen wäre bzw. das Data Center eines anderen Anbieters nutzt, zumal die Gesuchstellerin «Server & Cloud» als kanadische Gesellschaft bezeichnet (act. 1 Rz. 22). Damit ist die Passivlegitimation der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Das Ge- such ist schon deshalb offensichtlich unbegründet (Art. 253 ZPO) und damit so- gleich abzuweisen.

5. Eventualbegründung: Selbst wenn die Passivlegitimation der Gesuchsgeg- nerin glaubhaft gemacht wäre, wäre das Gesuch abzuweisen. Mit Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 wird beantragt, dass die Gesuchsgegnerin als (allfällige) Betreiberin des Rechenzentrums zu verpflichten sei, für alle Internetnutzer den Zugriff auf die Empfangsseite der Website https://C._____.io zu verhindern. Bezüglich dieses Hauptantrages wird nicht glaubhaft gemacht, weshalb wegen einzelner angeblich persönlichkeitsverletzenden und unlauteren Äusserungen der Zugang zur gesam- ten Website (wovon bei einer Blockade der Einstiegsseite ausgegangen werden muss) blockiert werden soll. Selbst wenn nur die Einstiegsseite betroffen wäre, wird jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass diese keine weiteren, angemesse- nen Inhalte hat und worin das Interesse der Gesuchstellerin an der Sperre dieser Inhalte bestehen soll. Auch Rechtsbegehren Ziffer 2 ist problematisch. Zunächst ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Einzelgerichts das ganze Rechtsbegehren Ziffer 2 ein Eventualbegehren zu Rechtsbegehren Ziffer 1 darstellt (und nicht nur der zweite und dritte Teil dieses Begehrens). Entscheidend ist aber, dass nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Gesuchsgegnerin als (allfällige) Betreiberin des Rechenzentrums überhaupt die Möglichkeit hätte, Einfluss auf den konkreten In- halt der Website https://C._____.io zu nehmen, bzw. deren Betreiber dazu zu bringen, die beanstandeten Stellen zu löschen oder dafür zu sorgen, dass das Publikum (ohne die vollständige Sperrung) keinen Zugang zu den beanstandeten Äusserungen hat. Auch aus diesem Grund ist das Gesuch als offensichtlich un- begründet (Art. 253 ZPO) sogleich abzuweisen.

6. Da das Gesuch abzuweisen ist, ist auch das Dringlichkeitsbegehren abzu- weisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflich- tig. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf CHF 50'000.00 (act. 1 Rz. 6), wovon im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 3'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG). Der der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.

2. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von act. 1 und act. 3/1-17.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.00.

Zürich, 26. Juli 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 253, Art. 261, Art. 265 und Art. 343 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.