Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE230088

HE230088

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sa- brina Schalcher

Urteil vom 16. Oktober 2023

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____,

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die B._____ GmbH, C._____, CHE-1, aufzulösen und es sei ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuord- nen. Eventualiter: Es seien die vom Gericht als erforderlich angesehe- nen Massnahmen zur Beseitigung des Organisationsmangels der B._____ GmbH, C._____, CHE-1, gerichtlich zu ergreifen bzw. an- zuordnen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7% MWST-Zusatz, zu Lasten der B._____ GmbH."

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 9. August 2023 reichte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (act. 1). Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5). Die erste Zustellung der Verfügung vom 10. August 2023 scheiterte und die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt (act. 6/2). Auch die zweite Zustellung mit dem präzisierenden Adresszusatz "c/o D._____" scheiterte und die Sendung wurde wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zu- rückgeschickt (act. 8). Die dritte (amtliche) Zustellung durch das Stattamannamt C._____ scheiterte ebenfalls, weil kein Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin angetrof- fen werden konnte und weil D._____ die Entgegennahme der Sendung verwei- gerte, weil er nichts mit der Gesuchsgegnerin zu tun habe (act. 9-11). Schliesslich wurde die Verfügung vom 10. August 2023 im SHAB vom tt.mm.2023 publiziert (act. 12-13), worauf innert Frist keine Stellungnahme einging. Aufgrund dieser Um- stände ist von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine GmbH. Eine GmbH muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 814 Abs. 3 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall: Der einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter E._____ hat seinen Wohnsitz in

Deutschland. Die Gesellschafterin F._____ hat zwar ihren Wohnsitz in der Schweiz, ist aber nicht zeichnungsberechtigt (act. 3/3). Die Gesuchsgegnerin weist somit einen Organisationsmangel auf. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und es ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von CHF 40'000.– ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'500.– festzusetzen (vgl. act. 5 S. 2; GebV OG). Antragsgemäss ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu be- zahlen (vgl. act. 5 S. 2; AnwGebV).

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Wetzikon wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 4'000.00 zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) und

  • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • das Betreibungsamt Wetzikon (Postfach 1443, 8620 Wetzikon) und

  • das Konkursamt Wetzikon (Postfach, 8620 Wetzikon), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 40'000.00.

Zürich, 16. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 814 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.