Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE240019

HE240019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 3. April 2024

in Sachen

Stiftung A._____, Gesuchstellerin

gegen

Gesuchsgegnerin

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss])

"Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen"

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 (Eingang am 16. Februar 2024) reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Ver- fügung vom 19. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (act. 3). Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Empfän- ger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" zurückgeschickt (act. 4/2). Da der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin nach Darstellung der Gesuchstellerin zwischenzeitlich verstorben war (act. 1 S. 1 mit Hinweis auf act. 2/4), wurde die Verfügung vom 19. Februar 2024 am 4. März 2024 amtlich publiziert (act. 6 und 7). Zudem wurde die Adresse der Erbin C._____ in Erfahrung gebracht (Prot. S. 4) und die Verfügung vom 19. Februar 2024 am 7. März 2024 von dieser in Empfang genommen (act. 8). In der Folge ging keine Stellungnahme ein. Aufgrund dieser Umstände ist von einem Verzicht auf Stellung- nahme auszugehen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine GmbH. Eine GmbH muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer ist nach der unbestrittenen Darstellung der Gesuchstellerin zwischenzeitlich verstorben. Die Gesuchsgegnerin weist somit einen Organisationsmangel auf. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin auf- zulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Kon- kurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflich- tig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert, der CHF 30'000.00 übersteigt (vgl. act. 3 S. 2 E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summari- schen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 2'500.00 festzusetzen. Eine Ent- schädigung ist nicht zuzusprechen, weil eine solche nicht beantragt wurde.

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschrif- ten über den Konkurs angeordnet.

2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.00.

4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird.

5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

  • die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

  • das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug

  • das Betreibungsamt Regensdorf (Adlikerstrasse 246, 8105 Regens- dorf) und

  • das Konkursamt Höngg-Zürich (Frankentalstrasse 3, 8049 Zürich), un- ter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin.

Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 3. April 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 731b, Art. 814 und Art. 819 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.