Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE240176

HE240176

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 22. Januar 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____

gegen

B._____ Foundation, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y3._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei der Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse vom CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verbieten: a. die von der Gesuchstellerin sowie Dritten im Rahmen des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Ent- wicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewer- benutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grund- beiteten Projektrechte, einschliesslich die im Rahmen des von der A._____ AG veranstalteten Studienauftrags eingereichten Projekt- studien, ausserhalb des genannten Vertrags zu gebrauchen oder Dritte gebrauchen zu lassen oder zu veräussern; b. mit Dritten, einschliesslich der F._____ AG und der G._____ GmbH, Verträge in Bezug auf die Realisierung von Immobilienpro- jekten auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zürich-C._____ zu schliessen; c. Informationen über eine behauptete Kündigung des zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 geschlossenen Projektentwicklungsvertrags betreffend Entwick- lung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenut- zung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch ten. 2. Es sei die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung im Zuwiderhandlungsfall mit sofortiger Wirkung zu verpflichten, ihren Verpflichtungen unter dem zwischen der Ge- suchstellerin und der Gesuchsgegnerin am 28. Februar 2022 ge- schlossenen Projektentwicklungsvertrag[s] betreffend Entwicklung einer Überbauung mit durchmischter Wohn- und Gewerbenutzung auf dem Grundstück Nr. 1, Grundbuch Blatt 2 im Grundbuch Zü- men und der Gesuchstellerin zu erlauben, die vertraglich verein- barten Tätigkeiten als Projektentwicklerin auszuüben sowie sie da- für wie vertraglich vereinbart mit dem Entwicklungshonorar zu ent- schädigen.

3. Den Rechtsbegehren gemäss Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin stattzugeben. 3. Es sei von der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Gesuch- stellerin abzusehen. 4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1. Prozessverlauf

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin die vorgenannten Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurden die anbegehrten superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. Gleich- zeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort an- gesetzt (act. 4). Der ebenfalls einverlangte Kostenvorschuss der Gesuchstellerin ist eingegangen (act. 7). Mit Eingabe vom 18. November 2024 nahm die Gesuchs- gegnerin zum Gesuch Stellung (act. 8). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstel- lerin zugestellt; sie liess sich mit Eingabe vom 29. November 2024 dazu vernehmen (act. 12).

Mit Urteil vom 22. Januar 2025 wurde das Massnahmebegehren abgewiesen, soweit es nicht durch Rückzug erledigt wurde. In Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO wurde das Urteil den Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnet (act. 14). Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 hat die Klägerin eine Begründung des Urteils vom 22. Januar 2025 verlangt (act. 16). Dies ist mit der vorliegenden begründeten Fas- sung des Urteils vom 22. Januar 2025 nachzuholen. Auf die Vorbringen der Par- teien ist einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Teilrückzug

Mit Eingabe vom 29. November 2024 hat die Gesuchstellerin ein angepasstes Rechtsbegehren gestellt und den Antrag Ziff. 1c nicht aufrechterhalten (act. 12

S. 2). Entsprechend ist das Gesuch in diesem Umfang als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

3. Aktenschluss

Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtspre- chung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwech- sel haben sie lediglich das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Replikrecht). Für neue Vorbringen gilt Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, wo- nach eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen kann, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Nach der Rechtsprechung ist es einer klagenden bzw. gesuchstellenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar, in ihrer Rechtsschrift auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven zu entkräf- ten, mit denen die Gegenpartei in der darauffolgenden Rechtsschrift vor Akten- schluss den Prozessstoff ausdehnen kann, weshalb sie unechte Noven noch vor- bringen darf, wenn diese einerseits erst durch Behauptungen in der letzten Rechts- schrift der Gegenpartei veranlasst wurden und andererseits in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf diese aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5.2). Das Einhalten dieser Vorschriften ist zu begründen.

Die Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 18. November 2024 von ihrem Re- plikrecht Gebrauch gemacht. Inwiefern allfällige neue Vorbringen zu berücksichti- gen sind, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu ermitteln.

4. Vertragseintritt der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin führt aus, dass der streitgegenständliche Projektentwick- lungsvertrag (fortan PEV) mit der Gesuchsgegnerin gestützt auf den Vermögens- übertragungsvertrag vom 3. Oktober 2024 von der A._____ AG auf die A1._____ AG übertragen worden sei. Die Vermögensübertragung sei vom Bezirksgericht Zü- rich genehmigt und in der Folge beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich an- gemeldet und am tt.mm.2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden (act. 1 Rz. 8 ff.)

Soweit eine Unterscheidung zwischen der A._____ AG als ursprüngliche Ver- tragspartei und der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren (A1._____ AG) nicht zwingend nötig ist, werden beide nachstehend pauschal als Gesuchstellerin be- zeichnet.

5. Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte

5.1 Unbestritten ist, dass die Parteien seit mehreren Jahren im Rahmen von Im- mobilienprojekten zusammengearbeitet haben. Unter anderem erstreckte sich diese Zusammenarbeit auf das Projekt «E._____-strasse» in D._____, für welches die Parteien am 28. Februar 2022 einen Projektentwicklungsvertrag (PEV) abge- schlossen haben. Die Gesuchsgegnerin hat diesen PEV am 27. September 2024 gekündigt.

5.2 Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, dass die von der Ge- suchsgegnerin in der Kündigung aufgestellten Behauptungen unzutreffend und die ausgesprochene Kündigung grundlos und unwirksam gewesen sei. Selbst wenn von einer gültigen Kündigung ausgegangen würde, sei die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt, das Projekt «E._____-strasse» mit Dritten weiterzuführen, zumal die Rechte an den Projekten der Gesuchstellerin gehören würden. Dies sei auch ge- stützt auf die Projektstudien der beteiligten Planer der Fall.

5.3 Die Gesuchsgegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Kündi- gung des PEV sei zu recht erfolgt. Ohnehin seien vorliegend noch keine Projekt- rechte auf die Gesuchstellerin übergegangen, zumal diese weder die Entschädi- gung für die Projektstudien bezahlt noch einen Vertrag mit den Planern abgeschlos- sen habe. Entsprechend bestehe keine Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen.

6. Rechtliches

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die ge- suchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO).

7. Hauptsacheprognose

7.1 In der Hauptsache macht die Gesuchstellerin geltend, die von der Gesuchs- gegnerin ausgesprochene Kündigung des PEV sei unrechtmässig und damit un- wirksam. Beim PEV handle es sich um einen Werkvertrag, der im Zusammenhang mit einem zu realisierenden Bauprojekt abgeschlossen worden sei. Eine vorzeitige Beendigung des PEV sei nur aus wichtigen Gründen möglich, welche im Vertrag beispielhaft aufgeführt seien. Zudem sei ein Recht der Gesuchsgegnerin auf Leis- tungsverzicht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Diese Gründe seien vorliegend nicht erfüllt. Insbesondere sei die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ge- wesen, mit der im Wettbewerb obsiegenden Architektin einen Vertrag abzuschlies- sen, welche ihrerseits zum Vertragsschluss verpflichtet gewesen sei. Es hätten aber weitere diesbezügliche Gespräche stattgefunden. Zudem könne die der A._____ AG gewährte Nachlassstundung keinen wichtigen Grund darstellen. Art. 83 OR biete ebenfalls keine Grundlage für eine Kündigung; die Bestimmung komme nur dann zur Anwendung, wenn durch eine Verschlechterung der Vermö- genslage der anderen Vertragspartei der Anspruch einer Partei gefährdet sei und nicht sichergestellt werde. Dies sei nicht der Fall, wenn die Sachwalterin in den fraglichen Vertrag eintrete, was vorliegend erfüllt sei (act. 1 Rz. 129 ff.) Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigungen der PEV sei die Gesuchstellerin weiterhin Eigentümerin der Rechte am Projekt, was auch für die Arbeitsprodukte der von ihr beigezogenen Planer gelte. Diese würden erst mit vollständiger Bezahlung des Ent- wicklungshonorars auf die Gesuchsgegnerin übergehen. Unter den PEV sei die Gesuchsgegnerin somit nicht Eigentümerin der Projektrechte geworden und dürfe diese lediglich während der Vertragsdauer nutzen. Dies gelte auch für die Rechte an den im Rahmen des Studienauftrags eingereichten Projektstudien, welche mit Bezahlung der vereinbarten Entschädigung übergehen würden. Der Übergang der Rechte von der Gesuchstellerin auf die Gesuchsgegnerin richte sich ausschliess- lich nach den PEV. Da das Entwicklungshonorar erst mit Baufertigstellung vollstän- dig zu begleichen sei, sei die Gesuchstellerin weiterhin Eigentümerin der Projekt- rechte (act. 1 Rz. 146 ff.).

7.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, die PEV würden schwergewichtig auftragsrechtliche Elemente aufweisen, womit die Bestimmungen nach Art. 394 ff. OR zu Anwendung kämen. Die PEV hätten eine ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen, wobei jeder Grund als wichtig gelte, der die weitere Vertragserfüllung für die zurücktretende Partei unzumutbar mache. Die Gewinnerin des Projektwettbewerbs, die F._____ AG (F._____), habe sich von Anfang an kri- tisch gegenüber einem Vertragsabschluss mit der A._____ AG geäussert. Die Be- denken hätten auch nach verschiedenen Sitzungen nicht ausgeräumt werden kön- nen. Letztlich habe die Gesuchstellerin die Fortführung des Projekts nicht sicher- stellen können, weshalb die Kündigung zu Recht erfolgt sei (act. 8 Rz. 36 ff., Rz. 127 ff. und Rz. 231 ff.). Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Gesuch- stellerin habe für das Projekt «E._____-strasse» bisher keine Urherberrechte er- worben, zumal sie keine Architekten oder Planer beauftragt habe. Die Teilnehmer des Projektwettbewerbs habe die Gesuchstellerin ebenfalls nicht bezahlt, vielmehr habe die Gesuchsgegnerin diese Forderungen von den Planern erworben. Somit könne die Gesuchstellerin die Verwendung der Projektrechte seitens der Gesuchs- gegnerin nicht verbieten (act. 8 Rz. 19 ff. und Rz. 249 ff.).

7.3 Die Gesuchstellerin macht in der Hauptsache zwei alternative Ansprüche geltend. Nebst einem Anspruch auf Vertragserfüllung, weil der Projektentwick- lungsvertrag nicht gültig gekündigt worden sei, stützt sie sich auf die Urheberrechte an den Projekten, welche ihr unabhängig von der Kündigung der Verträge zustün- den.

7.4 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung eines vertraglichen Anspruchs in der Hauptsache ist entscheidend, ob es der Gesuchstellerin gelingt, glaubhaft zu ma- chen, das die Kündigung des PEV nicht gültig erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass die Gesuchstellerin selber von den Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Vertragsabschluss mit der F._____ als vorgesehene Planerin für das Projekt «E._____-strasse» spricht. Dabei ist weder entscheidend, wie lange nun konkret über einen Vertrag verhandelt wurde, noch wer welche Lösungsansätze vorge- schlagen oder abgelehnt hat. Fakt ist, dass es der Gesuchstellerin innert nützlicher Frist nicht gelungen ist, mit der gewählten Planerin - im Übrigen auch mit der Land- schaftsarchitektin - einen Planungsvertrag abzuschliessen. Dies obwohl der ent- sprechende Zeitplan - soweit ersichtlich - von der Gesuchstellerin aufgestellt wor- den ist. Auch war aufgrund der vorgelegten Korrespondenz der F._____ nicht zu erwarten, dass die Gesuchstellerin diese noch zum Vertragsschluss hätte bewegen können. Nachdem sich die Gesuchstellerin einem direkten Vertragsabschluss zwi- schen der F._____ und der Gesuchsgegnerin ausdrücklich widersetzt hat, deutet vieles darauf hin, dass ein wichtiger Grund vorgelegen hat, welcher die Gesuchs- gegnerin zur Kündigung des PEV berechtigt hat. Der Gesuchstellerin gelingt es folglich nicht, die Ungültigkeit der Kündigung und damit einen Hauptsacheanspruch gestützt auf den PEV glaubhaft zu machen.

7.5 Inwiefern der Gesuchstellerin Urheberrechte für das Projekt «E._____- strasse» zustehen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Selbst wenn allfällige Rechte wohl gestützt auf den PEV noch nicht von der Gesuchstellerin auf die Ge- suchsgegnerin übergegangen sind, muss die Gesuchstellerin entsprechende Rechte jedenfalls erst erwerben, bevor sie diese gegenüber der Gesuchsgegnerin geltend machen kann. Unbestritten ist dabei, dass keine Planerverträge abge- schlossen worden sind, welche eine Grundlage für die Übertragung bieten könnten. Die Gesuchstellerin hat aber auch nicht bestritten, dass das vereinbarte Honorar gemäss Studienauftrag durch die Gesuchsgegnerin und nicht durch sie selbst be- zahlt worden ist (act. 8 Rz. 24 ff.; act. 12). Gerade diese Zahlung ist aber – nach ihrer eigenen Darstellung – Voraussetzung für den Übergang der Rechte (act. 1 Rz. 152). Damit gelingt es der Gesuchstellerin auch nicht, einen Hauptsachean- spruch aus Urheberrecht glaubhaft zu machen.

7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht ge- lingt, einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen und das Gesuch ist vollumfänglich abzuweisen.

8. Nachteilsprognose

Selbst wenn von einer positiven Hauptsacheprognose ausgegangen würde, wäre das Gesuch vorliegend abzuweisen.

8.1 Der Gesuchstellerin droht nach eigener Darstellung erstens die unrechtmäs- sige Verwendung der Immaterialgüterrechte zur Herstellung eines Bauwerks. Wür- den die Projekte ohne die Gesuchstellerin realisiert, entstünde dieser ein bleiben- der Nachteil, zumal ein einmal ausgeführtes Bauwerk nicht vernichtet bzw. abge- brochen werden könne. Zweitens bestehe die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin die Weiterführung der Verträge de facto verunmögliche und die Gesuchstellerin vor vollendete Tatsachen stelle. Sie könnte selbst nach einer gutheissenden Klage in der Hauptsache ihren Pflichten nicht mehr nachkommen, zudem sei das Honorar von der effizienten und erfolgreichen Entwicklung der Projekte abhängig, weshalb die Gefahr bestehe, dass durch die Weiterführung der Projekte durch weniger qua- lifizierte Dritte der Entschädigungsanspruch geschmälert werde. Schliesslich be- stehe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil darin, dass die Gesuchsgegnerin die Erfüllung der PEVs einstelle und so die Weiterführung der Projekte durch die Gesuchstellerin verhindere, womit sie de facto ein jederzeitiges Kündigungsrecht durchsetzen könne und die Gesuchstellerin auf Schadenersatzansprüche verweise (act. 1 Rz. 162 ff.).

8.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Ausführungen der Gegenseite. Die Ge- suchstellerin habe keinerlei Verfügungsbefugnisse über die Projektrechte, weshalb der Antrag abzuweisen sei. Weiter gehe die Gesuchstellerin davon aus, dass Dritte die Projekte nicht effizient und erfolgreich realisieren und ausführen könnten. Das sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Ein Verbot der Fortführung wäre un- verhältnismässig und würde bei der Gesuchsgegnerin zu grossem Schaden führen (act. 8 Rz. 284 ff.).

8.3 Die Gesuchstellerin stellt zum ersten Punkt nur pauschal in den Raum, dass sie einen bleibenden Nachteil erleiden würde, wenn die Bauwerke ohne ihre Mit- wirkung erstellt würden. Zwar kann ihr ohne Weiteres gefolgt werden, dass ein ein- mal erstelltes Bauwerk nicht erneut erstellt oder vernichtet werden könnte. Aller- dings ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verletzung des Urheberrechts oder der vertraglichen Pflichten der Gesuchsgegnerin nicht durch einen finanziellen Aus- gleich wiedergutgemacht werden könnte. Die von der Gesuchstellerin bzw. in ihrem Auftrag entwickelten Werke sind für die spezifischen Areale geplant worden und könnten von der Gesuchstellerin gar nicht anderweitig verwendet werden. Die Ge- suchstellerin räumt selbst ein, dass dies nicht möglich wäre (act. 1 Rz. 165). Ihr Interesse an den Urheberrechten erschöpft sich demnach in der finanziellen Abgel- tung, welche auch durch eine Schadenersatzzahlung erfolgen kann.

Die weiteren behaupteten Nachteile befassen sich mit der (faktischen) Been- digung der PEV und den diesbezüglichen Folgen. Zutreffend ist, dass die Gesuch- stellerin die vertraglichen Leistungen nicht mehr erbringen kann, wenn diese von der Gesuchsgegnerin anderweitig erworben werden. Ihr vertraglicher Entschädi- gungsanspruch würde entsprechend durch einen Schadenersatzanspruch ersetzt. Auch diesbezüglich ist nicht klar, inwiefern dies einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen soll, zumal ein ökonomischer Ausgleich - und damit eine Wie- dergutmachung - selbst nach der Darstellung der Gesuchstellerin möglich sein sollte. Es verbleibt die Behauptung, dass die Höhe des Honorars auch von der ef- fizienten und erfolgreichen Entwicklung der Projekte abhängig sei (act. 1 Rz. 169). Die blosse Behauptung, dass die Weiterführung der Projekte durch einen weniger qualifizierten Dritten den Entschädigungsanspruch schmälern könnte, vermag nicht zu überzeugen. So ist weder dargelegt, inwiefern Dritte nicht in der Lage sein sol- len, die Projekte plangemäss weiterzuführen, noch, weshalb sich die Gesuchstel- lerin bei einer allfälligen Wiedereinsetzung die Versäumnisse Dritter entgegenhal- ten lassen müsste.

8.4 Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin auch nicht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen.

9. Fazit

Insgesamt gelingt es der Gesuchstellein nicht, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen, weshalb das vorlie- gende Gesuch vollumfänglich abzuweisen ist.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflich- tig (Art. 106 ZPO).

Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 3'498'765.– (act. 1 Rz. 18). In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 21'000.– festzulegen. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung des Ent- scheids entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 1 GebV OG).

Zudem ist die Gesuchstellerin antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in An- wendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 18'000.– festzulegen.

Das Einzelgericht verfügt:

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. c wird zufolge Rückzugs als erledigt abge- schrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis

Dispositiv

1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 21'000.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 18'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 16.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'498'765.–.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 22. Januar 2025

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 83 und Art. 394 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 96, Art. 106, Art. 229, Art. 239 und Art. 261 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.