Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HE240207

HE240207

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Tanja Lutz

Urteil vom 18. Dezember 2024

in Sachen

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

1. Stiftung Gemeinnütziger Wohnungsbau B._____, Gesuchsgegnerinnen

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Das Grundbuchamt der Gemeinde D._____ sei zugunsten der Ge- suchstellerin und zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Grund- stück-Nr. 1, BFN-Nr. 2, E._____-Gasse ..., D._____, für eine Pfandsumme von CHF 224'783.75 nebst Zins zu 5% seit der Ge- suchseinreichung. "2. Die Anweisung sei superprovisorisch (d. h. sofort nach Eingang des Gesuches ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen. "3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel) stellt die Gesuch- stellerin den vorstehenden Antrag auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts (act. 1; act. 3/2-8).

2. Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamts D._____ vom 18. De- zember 2024 steht das Grundstück Nr. 1, E._____-Gasse ..., D._____, weder im Eigentum der Gesuchsgegnerin 1 noch im Eigentum der Gesuchsgegnerin 2 noch im Eigentum beider Gesuchsgegnerinnen (vgl. Prot. S. 2). Entsprechend sind die Gesuchsgegnerinnen für eine gerichtliche Klage nicht passivlegitimiert und ist das Gesuch abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 500.– festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Den Gesuchsgeg- nerinnen ist mangels Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Die Kosten werden festgesetzt auf CHF 500.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Den Gesuchsgegnerinnen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin vorab per ver- schlüsselter E-Mail (sekretariat@X._____-law.ch), an die Gesuchsgegnerin- nen unter Beilage des Doppels bzw. von Kopien von act. 1 und act. 3/2-8.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 224'783.75.

Zürich, 18. Dezember 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Tanja Lutz