Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HG250182

Handelsgericht des Kantons Zürich

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichterinnen Sandra Hanhart, Noelle Deprez und Dr. Esther Nägeli sowie Gerichtsschreiber Alain Rut- schmann

Urteil vom 12. Mai 2026

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 117'829.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 12. März 2025 zu leis- ten.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 123'243.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 22. März 2025 zu leis- ten.

3. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Ur- dorf der Rechtsvorschlag der Beklagten im obenstehenden Umfang zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu erteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungs- folge"

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung

Die Klägerin ist eine in C._____ domizilierte Aktiengesellschaft, welche über viele Jahre mit der redaktionellen Herstellung der Zeitschrift D._____s "E._____" betraut war und jährlich den redaktionellen Inhalt für zehn Ausgaben kreiert hatte. Verlegerin und Vertragspartnerin der Klägerin war ursprünglich die F._____ AG; per 1. April 2024 übertrug diese den zwischen ihr und der Klägerin im Januar 2020 abgeschlossenen Redaktions- und Dienstleistungsvertrag mit Einverständnis der Klägerin an die Beklagte, eine im Verlagsgeschäft tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in G._____, welche fortan Verlegerin war (act. 3/3).

b. Prozessgegenstand

Gegenstand der vorliegenden Klage bildet das von der Klägerin geltend ge- machte Honorar für die Doppelausgabe von "Heft 1/2 2025" sowie die Ausgabe von

"Heft 3 2025" der Zeitschrift "E._____". Der von der F._____ AG auf die Beklagte übertragene Redaktions- und Dienstleistungsvertrag lief zwar Ende 2024 aus; die Parteien einigten sich aber zumindest darauf, dass die von der Klägerin bereits vorbereitete Doppelausgabe von "Heft 1/2 2025" sowie die Ausgabe von "Heft 3 2025" der Zeitschrift "E._____" noch gemeinsam mit der Klägerin herausgegeben werden sollen.

Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang fest, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass pro Heft ein Zehntel der Honorarsumme des Jahres 2024 von CHF 1'140'000.– (exkl. 8.1 % MwSt.) für insgesamt zehn Ausgaben, mit- hin CHF 114'000.– (zzgl. 8.1 % MwSt.) pro Heft geschuldet sei. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten die per Mail vereinbarten Leistungen mittels eingeschrie- benem Brief vom 9. Dezember 2024 bestätigt; und H._____, einziger Verwaltungs- rat der Beklagten mit Einzelzeichnungsberechtigung, habe am 20. Dezember 2024 per Mail die von der Beklagten zu leistenden Zahlungen ebenfalls ausdrücklich be- stätigt und gleichzeitig erklärt, dass er sich privat für die Zahlungen verbürge. Nach- dem die Beklagte am 17. Februar 2025 eine Zahlung in der Höhe von CHF 27'025.– unter dem Titel Namensrecht getätigt habe, die noch offene Forderung für das Ho- norar des Namensrechts der Klägerin aber nur mit CHF 21'620.– beziffert gewesen sei, habe die Klägerin die Differenz von CHF 5'405.– an den ersten Rechnungsbe- trag betreffend die Doppelausgabe von "Heft 1/2 2025" angerechnet bzw. davon abgezogen, was den unter Rechtsbegehren Ziffer 1 eingeklagten Betrag von CHF 117'829.– ergebe. Der unter Rechtsbegehren Ziffer 2 eingeklagte Betrag ent- spreche dagegen unverändert der erwähnten Vereinbarung der Parteien. Da die Klägerin ihre Leistungen ordnungsgemäss erbracht habe und die betreffenden Zeit- schriften "Heft 1/2 2025" sowie "Heft 3 2025" in der Folge auch tatsächlich publiziert worden seien, müsse die Klage vollumfänglich gutgeheissen werden (act. 1 S. 3-5; Prot. S. 9 ff.).

Die Beklagte bestreitet dagegen einerseits, dass sich die Parteien zu den von der Klägerin geltend gemachten (preislichen) Konditionen geeinigt hätten und an- dererseits, dass die Klägerin ihre für 2025 in Rechnung gestellten Leistungen tat- sächlich erbracht habe (act. 13 S. 3 ff.). Zudem stellt sich die Beklagte auf den

Standpunkt, dass die Klägerin das in Ziffer 8.1 des Redaktions- und Dienstleis- tungsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot verletzt habe, indem die Klägerin seit Schweiz in monatlichen Ausgaben publiziert habe, weshalb die Klägerin und D._____ persönlich je eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.– zu leisten hät- ten, welche einer allenfalls ausgewiesenen Forderung der Klägerin verrechnungs- weise entgegengestellt werde (act. 13 S. 3 ff.).

B. Prozessverlauf

Am 14. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde ihr eine Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 7'200.– zu leisten (Prot. S. 2 f.). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig geleistet hatte (vgl. act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 eine Frist ange- setzt, um die Klageantwort einzureichen (Prot. S. 4). Nach Eingang der Klageant- wort vom 5. Februar 2026 (act. 13) wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 13. April 2026 vorgeladen (act. 18). Anlässlich dieser Verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 7 f.). In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Mai 2026 zur Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik vorgela- den (act. 19). Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Beklagten mit, dass er diese per sofort nicht mehr vertrete (act. 20). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2026 erstattete die Klägerin ihre mündliche Re- plik (Prot. S. 9 ff.). Die Beklagte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

1. Formelles

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich; die Klägerin ist in C._____ domiziliert. Da beide

Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sowohl örtlich als auch sachlich zuständig. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Klage einzutreten ist.

2. Materielles

2.1 Zur Forderung der Klägerin

Mit Bezug auf das vorgenannte Redaktions- und Dienstleistungsvertragsver- hältnis ist einzig strittig, zu welchen preislichen Konditionen sich die Parteien hin- sichtlich der Ausgaben der Zeitschrift "E._____" (Doppelausgabe von "Heft 1/2 2025" sowie die Ausgabe von "Heft 3 2025") geeinigt haben und ob die dafür in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich bzw. vereinbarungsgemäss erbracht worden sind.

Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang – wie eingangs bereits er- wähnt – vor allem auf das an die Beklagte gerichtete Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember 2024 (act. 3/5), worin unter Bezugnahme auf ein vorgängig zwischen den Parteien geführtes Telefongespräch die Berechnungsgrundlage für die Hono- rar-Abgeltung für die erwähnten Ausgaben "1-2/2025" und "3/2025" des Jahres 2025 (CHF 114'000.– zzgl. 8.1 % MwSt. [= CHF 123'234.– und nicht wie von der Klägerin mit Rechtsbegehren Ziffer 2 gefordert CHF 123'243.–] pro Heft) detailliert und nachvollziehbar aufgeführt ist, und auf die in der Folge der Beklagten auf dieser Basis zugeschickten Rechnungen vom 13. Januar 2025 und 14. Februar 2025 (über jeweils CHF 123'234.–; act. 3/7-8) sowie die Mahnungen dazu vom 14. Fe- bruar 2025, 5. März 2025 und 21. März 2025 (act. 3/9-11; letztere mit dem Abzug der Restanz von CHF 5'405.–). Das Vorbringen der Beklagten, all diese Schreiben nicht erhalten zu haben (vgl. act. 13 S. 4-5), wird in Bezug auf die (Ein-) Schreiben vom 9. Dezember 2024 (act. 3/5) und 21. März 2025 (act. 3/11) durch entspre- chende Einschreibe-Quittungen (act. 21/19-20) widerlegt. Vor diesem Hintergrund ist als erwiesen zu erachten, dass die Beklagte die betreffenden Schreiben erhalten hat.

Ist von einer tatsächlich erfolgten Zustellung der oben erwähnten Schreiben auszugehen, wäre aber für den Fall, dass deren Inhalt nicht der Vereinbarung der Parteien über die Höhe des Honorars für die vorgenannten Ausgaben der Zeitschrift "E._____" entsprochen hätte, zu erwarten gewesen, dass die Beklagte mit Nach- druck gegen eine ihr nicht genehme Honorar-Abgeltung protestiert hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte auf eine an sie gerichtete und aus ihrer Sicht gänzlich unzutreffende Bestätigungserklärung der Klägerin völlig passiv bleibt. Eine entsprechende Reaktion der Beklagten blieb aber nicht nur aus; H._____ wies seitens der Beklagten am 20. Dezember 2024 vielmehr darauf hin, dass er auch die beiden letzten Zahlungen tätigen werde und er sich sogar privat dafür verbürge (act. 3/6). Dabei kann es sich nur um die beiden noch ausstehenden Zahlungen für die beiden streitgegenständlichen Heftausgaben der Monate Jan./Feb. 2025 und März 2025 handeln.

Vor diesem gesamten Hintergrund besteht kein Zweifel, dass die Parteien sich preislich im Sinne des Schreibens vom 9. Dezember 2024 geeinigt haben (d.h. zu einem Preis von CHF 114'000.– pro Heft zzgl. 8.1 % MwSt., also CHF 123'234.–), zumal die mit dem Schreiben vom 9. Dezember 2024 bestätigte Regelung auf dem bisherigen Leistungsumfang basierte (act. 3/5). Zudem hielt H._____ namens der Beklagten bereits im Mail vom 1. Dezember 2024 ausdrücklich fest, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin die Doppelausgabe Jan./Feb. 2025 und die Ausgabe März 2025 bereits produziert und fast fertig gestellt habe, mit dem Hinweis, er wolle nicht, dass sie (die Klägerin) auf Kosten sitzen bleibe für Inhalte, die sie (die Kläge- rin) produziert habe (act. 3/4). In diesem Sinne sind die betreffenden Hefte dann auch tatsächlich planmässig erschienen (vgl. act. 21/17-18); und zwar ohne dass seitens der Beklagten irgendwelche Einwände dagegen erhoben worden sind; sol- che sind erst mit der Klageantwort, mithin mehr als ein Jahr später vorgebracht worden. Die mit der Klageantwort pauschal und unsubstantiiert vorgebrachte Be- streitung der klägerischen Leistungserbringung (act. 13 S. 5) ist damit insgesamt widerlegt.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Konventionalstrafe und unter Berücksichtigung der Gegenforderung in Höhe von CHF 5'405.– schuldet die Beklagte der Klägerin somit die Beträge von CHF 117'829.– (CHF 123'234.– abzgl. CHF 5'405.–; Honorar für das "Heft 1/2 2025") sowie CHF 123'234.– (Honorar für das "Heft 3 2025").

2.2 Zur Frage der Konventionalstrafe (Konkurrenzverbot)

2.2.1 Die Beklagte wirft der Klägerin eine Verletzung des ihr vertraglich auf- erlegten Konkurrenzverbotes vor, indem sie (die Klägerin) seit März 2025 die kon- kurrenzierende Zeitschrift "I._____" bzw. "Kochen mit D._____ und J._____" in der Schweiz in monatlichen Ausgaben publiziert und vertrieben habe, welche inhaltlich praktisch deckungsgleich mit der von der Beklagten im Rahmen der von ihr heraus- gegebenen Zeitschrift "E._____" sei (act. 13 S. 6). Die Klägerin verneint eine Ver- letzung des vereinbarten Konkurrenzverbotes (Prot. S. 11)

2.2.2 Die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ist nur möglich, wenn eine solche Vertragsstrafe explizit vereinbart wurde und die Bedingung für das In- krafttreten der fraglichen Konventionalstrafe erfüllt ist; ein Schaden wird dagegen nicht vorausgesetzt (vgl. dazu BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI, N. 14 ff. zu Art. 160 OR).

2.2.3 Ziffer 8.1 des Redaktions- und Dienstleistungsvertrages vom Januar 2020 hält unter dem Titel Konkurrenzverbot im hier massgebenden Abs. 2 wörtlich folgendes fest (act. 3/3 S. 6):

"Bei einer Beendigung des Vertrages unterliegen A._____ und D._____ für die Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende im ganzen Gebiet der Schweiz einem Konkurrenzverbot. A._____ und D._____ verpflichten sich, während dieses Jahres weder selber noch durch eine von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Gesellschaft eine konkurrenzierende Zeitschrift/Zei- tung herauszugeben oder bei deren Herausgabe, Gestaltung oder Redaktion in massgebli- cher Weise mitzuwirken."

In Ziffer 8.2 wird sodann bestimmt, dass bei einer allfälligen Verletzung von Ziffer 8.1 eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.– geschuldet sei (act. 3/3 S. 6).

2.2.4 Strittig ist, ob vom Konkurrenzverbot gemäss Ziffer 8.1 des Redaktions- und Dienstleistungsvertrages nebst konkurrenzierenden Printausgaben auch Onli- nemagazine – wie das Magazin "I._____" – erfasst sind. Diesbezüglich ist eine Ver- tragsauslegung vorzunehmen.

a) Für die Auslegung des tatsächlichen Verständnisses der einzelnen Erklä- rung bildet der Wortlaut das primäre Auslegungsmittel. Er ist ein Auslegungsmittel, mit welchem der tatsächliche, subjektive Wille der Parteien ermittelt werden soll. Bei der Auslegung von Worten und Texten ist zunächst auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (BSK OR I-WIEGAND/HURNI, N. 19 zu Art. 18 OR). Al- lerdings ist der Wortlaut nicht das einzig entscheidende Auslegungsmittel. Heran- zuziehen ist vielmehr alles, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Partei- willens bei Vertragsschluss beizutragen (BSK OR I-WIEGAND/HURNI, N. 25 zu Art. 18 OR). Dabei kann insbesondere auch das nachträgliche Parteiverhalten be- rücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Par- teien zulässt (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip hat die Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adres- satin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum der Abgabe der Willenser- klärung.

Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objektivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4). Zunächst ist somit – trotz des materiellrechtlichen Vorrangs des tatsächlichen Willens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Wille besteht. Sobald kein von der objektivierten Auslegung abweichender wirklicher Wille behauptet oder bewiesen wird, bleibt es bei der objektivierten Auslegung (BGer 4A_476/2024 vom 3. März 2025 E. 5 m.H.). Ein derartiges Vorgehen führt dann zum korrekten Ergebnis, wenn der Vorrang des tatsächlichen Willens beachtet und berücksichtigt wird, dass der normative Konsens gemäss der Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip voraussetzt, dass eine der Parteien die Willenserklärung tatsächlich in die- sem Sinne verstanden hat (vgl. BGer 4A_465/2024 vom 29. April 2025 E. 2.2).

b) Der Wortlaut von Vertragsziffer 8.1 des Redaktions- und Dienstleistungs- vertrages vom Januar 2020 beschlägt das Verbot der Herausgabe einer konkurren- zierenden "Zeitschrift/Zeitung" zur Zeitschrift "E._____". Bei der vertragsgegen- ständlichen Zeitschrift "E._____" handelt es sich unbestrittenermassen um ein Printprodukt. Dementsprechend ist auch im Vertrag selber ausdrücklich vom "Print- produkt E._____" sowie von "physischer Herstellung" die Rede; zudem wird in die- sem Zusammenhang stets die Bezeichnung "Zeitschrift" verwendet (vgl. dazu nebst dem Betreff auf S. 1 des Vertrages etwa die Ziffern 1.1, 2.1, 3.1.4, 3.1.8, 3.1.9, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 7.1, 7.2 und 8.1).

Gemäss Duden wird unter dem Begriff "Zeitschrift" eine in regelmässigen Ab- ständen (Periodikum) erscheinende Druckschrift mit verschiedenen Beiträgen zu bestimmten Themen oder Fachgebieten verstanden (Duden, Die deutsche Recht- schreibung, Mannheim/Wien/Zürich, 29. Aufl., 2024). Demgegenüber handelt es sich beim von der Beklagten als Konkurrenzprodukt beanstandeten Magazin "I._____" lediglich um ein Onlinemagazin, welches nicht in Printform erscheint (vgl. dazu auch act. 15/1-3).

Bereits angesichts des klaren und unmissverständlichen Wortlauts der zitier- ten Vertragsbestimmung (Vertragsziffer 8.1) fällt das Onlinemagazin "I._____" nicht unter das Konkurrenzverbot. Wenn die Vertragsparteien eine derartige Erweiterung des Konkurrenzverbotes auch auf lediglich in elektronischer Form erscheinende Medien beabsichtigt gehabt hätten, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies auch im Vertrag ausdrücklich so festgehalten worden wäre; und zwar analog zur Rege- lung der Verwendung von Namens- und Urheberrechte, wo bewusst eine klare Un- terscheidung zwischen Print- und elektronischen Medien vorgenommen worden ist (vgl. dazu die Vertragsziffern 4.2 und 4.3 in act. 3/3). Der Umstand, dass hinsichtlich des Konkurrenzverbotes eine entsprechende Unterscheidung aber gerade fehlt bzw. der Hinweis auf Online-Produkte unterblieben ist, weist deutlich darauf hin, dass die Vertragsparteien ganz bewusst darauf verzichtet haben, das Konkurrenz- verbot über Printmedien hinaus auch auf elektronische Medien auszudehnen.

Insgesamt führt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Ergebnis, dass ausschliesslich Printmedien unter Ziffer 8.1 des Redaktions- und Dienstleis- tungsvertrages vom Januar 2020 Vertrages fallen und Online-Medien nicht vom Konkurrenzverbot umfasst sind. Ein davon abweichender wirklicher Willen der Ver- tragsparteien wurde von der Beklagten weder behauptet noch gibt es rechtsgenü- gende Anhaltspunkte dafür. Vielmehr ist das (passiv gebliebene) Verhalten der Be- klagten nach Vertragsbeendigung ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen. Obwohl im Kalenderjahr 2025 elf Online Ausgaben des Magazins "I._____" erschienen sind, unterliess es die Beklagte nämlich während dieser gesamten Dauer, dagegen einzuschreiten und auf eine aus ihrer Sicht allfällige Verletzung des stipulierten Konkurrenzverbotes hinzuweisen. Erst mit der Klageantwort vom 5. Februar 2026, mithin rund ein Jahr nach dem Erscheinen der ersten Ausgabe des Onlinemagazins "I._____", machte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verletzung des ver- traglichen Konkurrenzverbotes geltend (act. 13 S. 6; Prot. S. 11). Indem die Be- klagte während einer derart langen Zeit, in welcher das Onlinemagazin "I._____" regelmässig erschienen ist, gänzlich untätig geblieben ist, hat sie zum Ausdruck gebracht, dass das von der Klägerin in elektronischer Form herausgegebene Onli- nemagazin "I._____" nicht Gegenstand des vertraglichen Konkurrenzverbotes ist. Andernfalls wäre seitens der Beklagten schon viel früher eine ganz andere Reak- tion zu erwarten gewesen (vgl. dazu auch BGE 138 III 123 E. 2.4.2).

Fehlt es hinsichtlich des von der Beklagten angerufenen Konkurrenzverbotes an der nötigen Grundlage, so bleibt es dabei, dass die Beträge von CHF 117'829.– und CHF 123'234.– geschuldet sind.

2.3 Verzugszins

Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Einschreiben vom 5. März 2025 für das fällige – mit Schreiben vom 13. Januar 2025 in Rechnung gestellte – Honorar in

Bezug auf die Ausgabe "Heft 1/2 2025" von CHF 123'234.– (vor Abzug der Gegen- forderung der Beklagten in Höhe von CHF 5'405.–) und setzte ihr eine letzte Zah- lungsfrist bis 12. März 2025 (act. 3/7; act. 3/10). Zudem mahnte die Klägerin die Beklagte mit Bezug auf den fälligen – mit Schreiben vom 14. Februar 2025 in Rech- nung gestellten – Betrag von CHF 123'234.– für die Ausgabe "Heft 3 2025" mit Einschreiben vom 21. März 2025 und setzte letztere damit ebenfalls in Verzug (act. 3/8; act. 3/11).

Demzufolge ist der von der Klägerin ab 12. März 2025 bzw. 22. März 2025 geforderte Verzugszins von 5 % ausgewiesen.

2.4 Fazit

Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin CHF 117'829.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 12. März 2025 und CHF 123'234.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 22. März 2025 zu bezahlen. Im Mehrumfang (CHF 9.–) ist Rechtsbegehren Ziffer 2 abzuweisen.

3. Beseitigung des Rechtsvorschlags

3.1 Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilpro- zessrecht, 4. Aufl. 2024, § 28 Rz. 31).

3.2 Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf am 26. Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 24. April 2025 (act. 3/2). Die Klage wurde am 14. Oktober 2025 und damit innerhalb der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eingereicht.

3.3 Ausgangsgemäss ist der Rechtsvorschlag vom 26. Mai 2025 in der Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 24. April 2025) im Umfang der Klagegutheissung zu beseitigen. Entgegen dem An- trag der Klägerin wird im ordentlichen Prozess keine Rechtsöffnung erteilt (vgl. ZR 90 Nr. 80).

3.4 Die Klägerin als Gläubigerin hat zudem bei (mindestens teilweise) erfolg- reicher Betreibung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betrei- bungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläu- bigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer-Urteil 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages deshalb als überflüssig (BGE 144 III 360 ff. E. 3.6.2).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO).

4.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

4.3.1 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 241'072.– ist die Gerichts- gebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 GebV OG auf CHF 14'500.– festzu- setzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen.

4.3.2 Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV).

Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 Anw- GebV unter Berücksichtigung je eines Zuschlages für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Parteivortrag auf CHF 22'000.– festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzuspre-

Dispositiv

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 117'829.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 12. März 2025 und CHF 123'234.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 22. März 2025 zu bezahlen.

Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlie- ren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 24. April 2025) wird im Umfang von CHF 117'829.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 12. März 2025 und CHF 123'234.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 22. März 2025 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 14'500.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 22'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 241'072.–.

Zürich, 12. Mai 2026

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender: Gerichtsschreiber:

Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 6, Art. 10, Art. 59, Art. 60, Art. 96, Art. 105, Art. 106 und Art. 236 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.