AA070054
Prozessentschädigung
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA070054/U2/mum
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassations- richterin Sylvia Frei, der Ersatzrichter Karl Schröder, die Ersatz- richterin Doris Farner-Schmidhauser und der Ersatzrichter Mathis Zimmermann sowie der Generalsekretär Viktor Lieber
Zirkulationsbeschluss vom 10. Februar 2009
in Sachen
Nachlassmasse X. in Nachlassliquidation, …, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Koliquidatoren …
gegen
1. Staat Belgien, 2. Société Y. S.A., …, 3. S.A. Z., …, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1 - 3 … …
betreffend Kollokation / Sistierung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2007 (NK060024/U
Erwägungen
1. Am 8. August 2006 erhoben die Beschwerdegegner vor dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich die vorliegende Kolloka- tionsklage. Sie stellten u.a. den Antrag, die Kollokationsklage sei bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen Urteils der Cour d'Appel de Bruxelles zu sistieren. Am 29. September 2006 sistierte der Einzelrichter den Kollokationsprozess bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens in Belgien.
2. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Beschwerdeführerin an das Ober- gericht mit dem Antrag, die Sistierung sei aufzuheben. Das Obergericht wies den Rekurs am 2. März 2007 ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Nichtig- keitsbeschwerde, welche vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 15. Novem- ber 2007 ebenfalls abgewiesen wurde (KG act. 31).
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichts (wie auch gegen den voran- gehenden Rekursentscheid des Obergerichts) gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
3. Mit Urteil vom 30. September 2008 (KG act. 33/11), hier eingegangen am 22. Dezember 2008, hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gut. Es hob sowohl den Beschluss des Kassationsgerichts wie auch denjenigen des Obergerichts auf; gleichzeitig hob es die einstweilige Sistierung des Kollokations- prozesses auf. Zur Begründung erwog das Bundesgericht, entgegen der vom Ober- und vom Kassationsgericht vertretenen Auffassung entfalte das vor den belgischen Gerichten hängige Zivilverfahren materiellrechtlich keine präjudizie- rende Wirkung für den schweizerischen Kollokationsrichter (E. 3.3). Unter diesen Umständen sei eine Sistierung des hiesigen Kollokationsprozesses im Hinblick auf den Ausgang des belgischen Verfahrens im Lichte des Beschleunigungs- grundsatzes nicht gerechtfertigt, zumal bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils der belgischen Instanzen noch erhebliche Zeit verstreichen dürfte (E. 3.4).
4. Indem das Bundesgericht nebst dem Beschluss vom 15. November 2007 den obergerichtlichen Rekursentscheid (und darüber hinaus auch die einzelrich- terliche Sistierungsverfügung) aufgehoben hat, hat es faktisch über die Nichtig- keitsbeschwerde (im Sinne deren Gutheissung) entschieden. Formell ist das kas- sationsgerichtliche Verfahren damit gegenstandslos geworden, wovon Vormerk zu nehmen ist.
5. Damit bleibt über die Nebenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens zu befinden.
5.1 Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund des Gesagten richtiger- weise gutzuheissen gewesen wäre, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
5.2a) Das Bundesgericht hat der Beschwerdeführerin für das bundesgericht- liche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Begründung ver- wies es darauf, dass sie nicht anwaltlich vertreten war. Diese Begründung stützt sich auf Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 1 des Reglements über die Parteientschädi- gung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) und folgt der (bereits unter dem OG geltenden) Rechtsprechung, wonach im Falle des Obsiegens vor Bun- desgericht regelmässig nur anwaltlich vertretenen Parteien eine Parteientschädi- gung zugesprochen wird, nicht dagegen Parteien, die von ihrem Rechtsdienst (bzw. wie hier von einem als Organ auftretenden Rechtsanwalt) vertreten werden (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 und seither BGer 1C_198/2007 vom 21.12.2007, E. 6).
b) Für das Verfahren vor Kassationsgericht beurteilt sich die Frage einer Prozessentschädigung (und deren allfälliger Bemessung) indessen nach zürche- rischem Verfahrensrecht, d.h. nach § 68 f. ZPO und der dazu entwickelten Recht- sprechung. Danach führt der Umstand, dass eine Partei nicht durch einen beige- zogenen, selbständig tätigen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern entweder über- haupt ohne Rechtsbeistand auftritt oder – im Falle einer juristischen Person – durch ein Organ (in der Person eines Rechtsanwaltes) vertreten wird, nicht dazu, dass ihr im Falle des Obsiegens überhaupt keine Entschädigung zugesprochen wird. Zur Entwicklung der diesbezüglichen Praxis kann auf ZR 106 Nr. 19 verwie- sen werden. Danach steht auf der einen Seite fest, dass auch im Falle der Ver- tretung einer juristischen Person durch einen Rechtsanwalt, der Organstellung hat, im Falle des Obsiegens grundsätzlich eine Entschädigung zugesprochen wird; auf der anderen Seite würde es immerhin klares materielles Recht verletzen, diesem eine volle Prozessentschädigung gemäss den Ansätzen der Anwaltsge- bührenverordnung (AnwGebV) zuzusprechen.
Im erwähnten Entscheid wird darauf hingewiesen und einlässlich belegt, dass gemäss neuerer Rechtsprechung auch dann, wenn der anwaltliche Rechts- vertreter der obsiegenden Partei den Prozess als deren Organ führt, von den Ab- sätzen der AnwGebV auszugehen ist, dass es sich jedoch in diesem Fall rechtfer- tigt, die Prozessentschädigung um einen Viertel bis einen Drittel zu kürzen (ZR 106 Nr. 19 Erw. 3b, S. 87; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 69 N 4).
c) Im vorliegenden Fall führen die beiden im Rubrum genannten Rechtsan- wälte den Prozess als Liquidatoren der in Nachlassliquidation stehenden Be- schwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 1, 19), mithin als deren Organe. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, ausgehend von den Überlegungen des Oberge- richts zum Streitwert (KG act. 2 S. 26) von einer vollen Prozessentschädigung von Fr. 24'000.-- auszugehen und diese um einen Drittel zu kürzen. Die Beschwerde- gegner sind somit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Pro- zessentschädigung von Fr. 16'000.-- zu bezahlen.
Dispositiv
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Nichtigkeitsbeschwerde als Folge des Urteils des Bundesgerichts vom 30. September 2008 gegen-s- tandslos geworden ist.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 18'000.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zu einem Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auf- erlegt.
4. Die Beschwerdegegner werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdefüh- rerin für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 16'000.-- zu bezahlen, und zwar je zu einem Drittel unter soli- darischer Haftung für den gesamten Betrag.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Generalsekretär: