Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA080078

AA080078

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080078/U/mum

Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassati- onsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Se- kretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2008

in Sachen

X.,

Schuldner, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch

gegen

Z.,

Gläubigerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Konkurseröffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2008 (NN080044)

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 11. März 2008 eröffnete der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Bülach (Konkursrichter) über den Beschwerde- führer mit Wirkung ab 11. März 2008 den Konkurs (ER act. 9). Dagegen reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich ein (OG act. 1). Mit Beschluss vom 9. April 2008 wies dessen II. Zivilkammer den Rekurs ab und bestätigte die konkursrichterliche Verfügung vom 11. März 2008 (KG act. 2). Gegen diesen Beschluss reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 14/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt er die Aufhebung der Konkurseröffnung (KG act. 1).

2. Mit Schreiben vom 13. Mai 2008 wurde den Parteien und den Vor- instanzen Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vor- instanzlichen Akten (KG act. 4, act. 7) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).

3. Die Vorinstanz erwog, die Frist zur Darlegung eines Konkurshinderungs- grundes sei am 25. März 2008 abgelaufen (KG act. 2 S. 2). Weil der Beschwer- deführer innert dieser Frist keinen Konkurshinderungsgrund nachgewiesen habe, sei der Rekurs abzuweisen (KG act. 2 S. 3).

4. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Beschwerdeführer betref- fend Konkurshinderungsgrund geltend, die Gläubigerin habe mit Brief vom 8. April 2008 bestätigt, dass sämtliche Forderungen getilgt seien und auf die Durch- führung des Konkursverfahrens verzichtet werde. Diesem Umstand sei - so der Beschwerdeführer - bei der Beurteilung des Sachverhaltes eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Er sei aber von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl die Bestätigung der Gläubigerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses bei der Vorinstanz eingetroffen sei (Beschwerde KG act. 1).

5. Eine Nichtigkeitsbeschwerde kann erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, dass der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Nichtigkeits- klägers auf einem der in § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe beruhe (§ 281 ZPO). In der Nichtigkeitsbeschwerde muss ein solcher Nichtig- keitsgrund nachgewiesen werden (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die Kassationsin- stanz überprüft nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe (§ 290 ZPO).

6. In der Nichtigkeitsbeschwerde KG act. 1 wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen. Mit den wesentlichen vor- instanzlichen Erwägungen (vgl. vorstehend Ziff. 3) setzt sich der Beschwerde- führer in keiner Weise auseinander. Die Bezugnahme auf ein Schreiben der Gläubigerin vom 8. April 2008 geht daran (an der vorinstanzlichen Erwägung, dass ein Konkurshinderungsgrund bis zum 25. März 2008 hätte nachgewiesen werden müssen) vorbei. Schon deshalb wird damit kein Nichtigkeitsgrund nach- gewiesen. Überdies änderte das Schreiben der Gläubigerin an die Vorinstanz vom 8. April 2008 (OG act. 15) offensichtlich nichts an der vorinstanzlichen Fest- stellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 25. März 2008 keinen Konkurs- hinderungsgrund nachgewiesen hatte, und konnte deshalb die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Rekurs deswegen abzuweisen sei, nicht beeinflussen, sondern war dafür offensichtlich irrelevant. Deshalb musste die Vorinstanz dieses Schreiben nicht speziell erwähnen bzw. berücksichtigen. Dass die Aufhebung der Konkurseröffnung für die geschäftliche Situation des Beschwerdeführers von grosser Bedeutung wäre (KG act. 1 S. 2 a.E.), kann am fehlenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nichts ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfah- ren kostenpflichtig (Art. 48 f. i.V. mit Art. 52 und Art. 61 GebV SchKG). Mangels erheblichen Aufwandes ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das Kassationsverfahren zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen für das Kassationsverfahren werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um einen Entscheid im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Konkursrichter des Bezirkes Bülach, das Kon- kursamt Bülach, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Be- treibungsamt ________, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 6, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 74, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 281, Art. 288, Art. 289 und Art. 290 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.