Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA090078

AA090078

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090078/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009

in Sachen

A, …, Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdeführerin

gegen

D, …, Beklagter, Beschwerdegegner und Beschwerdegegner

betreffend

Rechtsöffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2009 (PN090015/U/hp)

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C auf ein Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerde- führerin für Fr. 3'100.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten nicht ein und wies gleichzeitig ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung ab (OG act. 2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 13. Februar 2009 eine von der Beschwerdeführerin dagegen er- hobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (KG act. 2). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2009 Beschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1).

Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies die Kanzlei des Kassationsgerichts die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass auf ihre Beschwerde voraussichtlich nicht ein- getreten werden könne (KG act. 5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 hielt die Be- schwerdeführerin sinngemäss an ihrer Nichtigkeitsbeschwerde fest (KG act. 6). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort und keine vorinstanzliche Vernehmlassung ein.

2. Das Obergericht wies vorliegend eine Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Damit wirkte das Obergericht als Kassationsinstanz. Gegen Ent- scheide einer Kassationsinstanz ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG act. 1) gibt das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die Beschwerde an das Kassationsgericht nicht an. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Da das Kassationsgericht zum Entscheid über eine Beschwerde gegen den ange- fochtenen Beschluss ohnehin nicht zuständig ist, stellt sich auch nicht die Frage, also ob eine Nichtigkeitsbeschwerde trotz Ablaufs der ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 21. Februar 2009 wegen späterer Entdeckung eines Nichtigkeitsgrund (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) noch möglich wäre.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt 3'100.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 113 und Art. 119 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64, Art. 284 und Art. 287 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.