Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA090127

Rekursfrist

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090127/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner so- wie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2009

in Sachen

A. M., …, Zustelladresse: c/o (Gefängnis), Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

B. M., …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin …

betreffend Befehl

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2009 (NL090135/U)

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 trat die Einzelrichterin im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts R auf ein Befehlsbegehren des Beschwerdeführers (Vollstreckung eines Kinderbesuchsrechts) nicht ein (ER act. 21 = OG act. 3). Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 20. August 2009 (Poststempel: 25. August 2009) an das Bezirksgericht R gegen diese Verfügung sowie einen weiteren Gerichtsentscheid in einem zwischen den Parteien anhängigen gewese- nen Eheschutzverfahren (OG act. 2). Das Bezirksgericht überwies eine Kopie die- ser Eingabe als sinngemäss erhobenen Rekurs unter Beilage der Akten des Be- fehlsverfahrens an das Obergericht (OG act. 1). Die zweite Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 9. September 2009 auf den Rekurs infolge Verspätung nicht ein (OG act. 8 = KG act. 2).

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 13. September 2009 Nichtigkeits- beschwerde beim Kassationsgericht mit dem Antrag, es sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung des Rekurses zurückzuweisen (KG act. 1). Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei, holte jedoch bei der Be- schwerdegegnerin und beim Obergericht keine Beschwerdeantwort und keine Vernehmlassung ein.

2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Rekursschrift vom 20. August 2009 an das Obergericht vor, er sei einen Monat zuvor in Untersuchungshaft gesetzt wor- den (OG act. 1 S. 1 unten) und habe von der Verfügung erst "gestern" erfahren (S. 2 oben). Auch in der Beschwerdeschrift an das Kassationsgericht weist er darauf hin, dass er am 20. Juli 2009 verhaftet worden sei (KG act. 1 S. 1). Er ha- be erst mit Hilfe des Sozialarbeiters des Gefängnisses via die Vormundschaftsbe- hörde Details der Verfügung vom 20. Juli 2009 (recte: 15. Juli 2009) erfahren und umgehend Rekurs erhoben. Der Beschwerdeführer rügt den Nichteintretensent- scheid des Obergerichts als willkürlich, unverhältnismässig und das rechtliche Gehör verweigernd (S. 2).

Die Verfügung der Einzelrichterin vom 15. Juli 2009 wurde dem Beschwerdefüh- rer am 20. Juli 2009 zugestellt (Empfangsschein: ER act. 22/1). Wie das Oberge- richt zutreffend feststellt, stimmt die Unterschrift auf dem Empfangsschein mit denjenigen auf den weiteren bei den Akten liegenden Schreiben des Beschwerde- führers (vgl. Rekursschrift OG act. 2, Befehlsbegehren ER act. 1) überein. Es ist deshalb mit dem Obergericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der einzelrichterlichen Verfügung bereits am 20. Juli 2009 und nicht erst einen Monat später erfuhr.

Ein Rekurs ist innert zehn Tagen ab Zustellung des anzufechtenden Entscheid zu erheben (§ 276 Abs. 1 GVG). In der Regel stehen in den Gerichtsferien (10. Juli bis 20. August) die Fristen still (§ 140 Abs. 1 GVG). Dies gilt jedoch nicht für das summarische Verfahren und damit auch nicht für das vorliegende Befehlsverfah- ren (§ 140 Abs. 2 GVG). Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittel- belehrung der Verfügung vom 15. Juli 2009 angezeigt (OG act. 3 S. 6, Dispositiv Ziff. 6 Abs. 2; § 140 Abs. 3 GVG). Da der Beschwerdeführer die besagte Verfü- gung am 20. Juli 2009 in Empfang genommen hatte, lief die Rekursfrist bis und mit 30. Juli 2009.

Der Beschwerdeführer hatte seit dem 20. Juli 2009 zumindest Kenntnis von der einzelrichterlichen Verfügung. Selbst wenn es ihm infolge seiner Verhaftung nicht möglich gewesen sein sollte, innert der Rechtsmittelfrist eine einlässliche Rekurs- begründung zu erstellen, so hätte er zumindest reagieren und dem Obergericht bzw. der Einzelrichterin (welche eine entsprechende Eingabe im Sinne von § 194 GVG an das Obergericht weitergeleitet hätte) mit einer kurzen Begründung mittei- len können, dass er gegen die Verfügung Rekurs erhebe. Eine solche Eingabe hätte auch aus dem Gefängnis heraus erfolgen können. Sie hätte unter den ge- gebenen Umständen (Untersuchungshaft während laufender Rechtsmittelfrist) zu einer Erstreckung der Frist durch das Obergericht zur Ergänzung der Begründung im Sinne von § 276 Abs. 3 ZPO führen können.

Nachdem der Beschwerdeführer sich jedoch innert der Rekursfrist nicht verlauten liess und erst am 20. August 2009 Rekurs erhob, geht das Obergericht zu Recht davon aus, der Rekurs sei verspätet, weshalb auf ihn nicht einzutreten sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfah- rens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Be- schwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts R, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 6, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64 und Art. 276 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.