Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA090151

AA090151

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090151/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekre- tär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2009

in Sachen

M, …, Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

M-B, …, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2009 (LP090060/U)

Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 bewilligte der Einzelrichter an der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Eheschutzrichter) den Parteien das Getrenntleben und regelte dessen Nebenfolgen. Insbesondere wies er die eheliche Liegenschaft dem Beschwerdeführer (Beklagten) zur Benützung zu und verpflichtete diesen rückwirkend per 1. Januar 2008, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 4'350.-- zu bezahlen (ER act. 45 = OG act. 3, Dispositiv Ziffern 1, 3 und 4). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 4 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Dezember 2008 einen monatlichen Unterhaltsbei- trag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (OG act. 2 S. 2). Die weiteren Bestimmungen der Verfügung blieben unangefochten.

Das Obergericht (I. Zivilkammer) hiess den Rekurs mit Beschluss vom 16. Sep- tember 2009 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer in Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 der erstinstanzlichen Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2008, der Beschwerdegegnerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'675.-- zu bezahlen (OG act. 11 = KG act. 2, Dispositiv Ziffer 1).

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, Dispositiv Zif- fer 1 des genannten obergerichtlichen Beschlusses sei aufzuheben (KG act. 1 S. 1). Das Kassationsgericht holte keine Antwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein.

2. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Ver- fahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger kon- kret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den

Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor- den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

b) Der Beschwerdeführer rügt, die Annahme des Obergerichts, er sei wirtschaft- lich an Zinserträgen von monatlich Fr. 3'858.-- berechtigt, sei willkürlich. Hierfür reiche er einen Beleg der Bank ein, der bestätige, dass er die angefallenen Zin- sen nicht in Anspruch genommen, sondern immer jeweils zum Kapital hinzugefügt habe. Er habe keine wirtschaftliche Berechtigung, weder am Kapital noch an den Zinsen, und habe eine solche nie gehabt (KG act. 1 S. 1).

Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffs bezwe- cken, unzulässig (von Rechenberg, S. 17). Die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingereichte Bestätigung der *Bank*, Luxem- bourg, vom 20. Oktober 2009 (KG act. 3) ist deshalb nicht zu beachten. Im Übri- gen bestätigt die Bank in diesem Schreiben lediglich, dass die Zinsen der Fest- geldanlagen in Euro und in Fremdwährungen dem jeweiligen Euro- bzw. Fremd- währungskonto gutgeschrieben wurden. Das Schreiben ist somit auch inhaltlich nicht geeignet, die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers am betreffenden Kapital und an den Zinsen in Frage zu stellen.

c) In Erwägung II/2.1.4 des angefochtenen Entscheids setzt sich das Obergericht mit den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers auseinander (KG act. 2 S. 8 - 10). Der Beschwerdeführer rügt die Ausführungen des Obergerichts auf den Seiten 9 und 10 als willkürlich und nicht nachvollziehbar. Er schildert den Sachverhalt aus seiner Sicht und geht auf die Geschichte seiner Familie, so unter anderem auf seine gesundheitlichen Probleme und diejenigen einzelner Famili- enmitglieder, ein und macht insbesondere geltend, dass es sich bei den Geldern auf den Konten der *Bank* um Familiengelder seiner syrischen Verwandtschaft handle, an denen er wirtschaftlich nicht berechtigt sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Sachverhalt gekannt, akzeptiert und versprochen, diese Gelder nicht anzurühren, ausser in dem Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr hand- lungsfähig sei und seine Familie Unterstützung brauche. Jetzt wolle sich die Be- schwerdegegnerin nicht mehr an diese Abmachung erinnern und versuche an Gelder heranzukommen, die weder ihr noch dem Beschwerdeführer gehörten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, den ihm vom Obergericht auferlegten Unterhaltsbeitrag aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Im Moment zahle er aus sei- nen Ersparnissen. Diese nähmen aber kontinuierlich ab (KG act. 1 S. 1 - 3).

Diese Vorbringen beinhalten keine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen des angefochtenen Beschlusses. Der Umstand, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers allenfalls ganz oder teilweise anders darstellen lies- se als dies das Obergericht tut, bedeutet nicht, dass die betreffenden Feststellun- gen des Obergerichts unvertretbar und damit willkürlich seien. Der Beschwerde- führer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich die (pauschal) gerügten Fest- stellungen des Obergerichts nach der vorinstanzlichen Aktenlage als unvertretbar erweisen. Damit genügt die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht den oben angeführten Anforderungen.

3. Da nach dem Ausgeführten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung für das Kassationsverfahren zuzusprechen.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozess- entschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 16. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich (7. Abtei- lung), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 6, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64 und Art. 288 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.