Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AA100105

Ablehnung

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100105/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2010

in Sachen

M, …., Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde I, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt I

betreffend Ablehnung von Einzelrichterin M, Bezirksgericht Q, im Verfahren XY100000 in Sachen der Parteien betreffend Rechtsöffnung "Fehlendes neues Vermögen"

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2010 (VV100017/U)

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Betreibung der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. In der Verhandlung vom 11. März 2010 vor der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Einzelrichterin die Verhandlung führen dürfe, obwohl sie in der gleichen Sache schon einmal entschieden habe. Der Beschwerdeführer berief sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher ihm das Recht auf einen unabhängigen und unvoreingenomme- nen Richter zustehe (OG act. 1 S. 2). Die Einzelrichterin überwies mit Schreiben vom 26. März 2010 das sinngemässe Ablehnungsbegehren an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts und gab die gewissenhafte Erklärung ab, dass ge- gen sie keine Ausstands- und Ablehnungsgründe vorlägen. Zur Erläuterung führte sie an, Ausgangslage für die abgeschlossenen Verfahren in der fraglichen Betrei- bung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer zufolge Erbanfalls zu neuem Vermögen gelangt sei, die Erbschaft aber damals noch nicht geteilt gewesen sei. Im neuen Verfahren sei die Ausgangslage insofern neu, als der Erbanteil dem Beschwerdeführer inzwischen ausbezahlt worden sei, er diesen aber gemäss ei- genen Vorbringen zum grössten Teil für eine neue Lebensversicherung verwen- det haben wolle (OG act. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2010 stellte der Oberge- richtspräsident die Erklärung der Einzelrichterin dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (OG act. 6).

Mit Beschluss vom 22. April 2010 wies die Verwaltungskommission das Ableh- nungsbegehren ab. Zur Begründung führte das Obergericht an, gemäss ständiger Praxis vermöge die Tatsache, dass die abgelehnte Einzelrichterin bereits in einem früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers entschieden habe, keine Befangenheit zu begründen. Es komme hinzu, dass die Richterin entgegen der Begründung des Ablehnungsbegehrens nicht zweimal über den identischen Sach- verhalt zu richten habe: Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers sei in einer neuen Betreibung erhoben worden, und selbst nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers sei für die Frage, ob er neues Vermögen gebildet habe, nicht mehr der Sachverhalt massgeblich, wie er dem früheren Verfahren zu Grunde ge- legen habe. Da keine weiteren Ablehnungsgründe vorgebracht würden und auch in den Augen eines objektiven und vernünftigen Menschen keine Anhaltspunkte vorlägen, die abgelehnte Richterin sei nicht in der Lage, unvoreingenommen, un- parteiisch oder sachlich zu entscheiden, sei das Ablehnungsbegehren als unbe- gründet abzuweisen (OG act. 8 = KG act. 7 S. 3 Erw. III/2).

2. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 27. April 2010 datierter und am 26. Mai 2010 eingegangener Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den ge- nannten Beschluss der Verwaltungskommission (KG act. 1). Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) trat mit Urteil vom 17. August 2010 auf die Beschwer- de nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das Kassationsgericht (KG act. 2).

Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort und keine Vernehmlas- sung der Vorinstanz ein.

3. Der Beschwerdeführer umschreibt zunächst den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 Ziffer 1). Er begründet jedoch nicht, inwiefern das Obergericht ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Wie bereits ausgeführt, stellte der Obergerichtspräsident dem Beschwerdeführer das Schreiben der Ein- zelrichterin vom 26. März 2010 betreffend das Ablehnungsbegehren zu. Der Be- schwerdeführer nahm die betreffende Verfügung vom 1. April 2010 am 12. April 2010 entgegen (Empfangsschein, OG act. 7), womit es ihm möglich gewesen wä- re, auf eine allfällig fehlerhafte Darstellung der Einzelrichterin zu reagieren, bevor die Verwaltungskommission am 22. April 2010 über das Ablehnungsbegehren entschied. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, sei der für das Feststellungsverfahren ge- mäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zuständige Richter bereits mit dem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG befasst, verletze dieser Umstand den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der betreffende Richter habe in den Ausstand zu treten (KG act. 1 Ziffer 2).

Art. 265a Abs. 4 SchKG gibt den Parteien die Möglichkeit, nach Vorliegen eines nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG in einem summarischen Verfahren ergangenen Entscheids mit einer Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens den ordentlichen Richter anzurufen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wirkte die Einzelrichterin jedoch nicht als Richterin im ordentlichen Verfahren nach Vorliegen eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids, sondern wiederum als Einzelrichterin im summarischen Verfahren, also in einem Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 131 I 24, wonach im Fall, dass ein Richter über die Bewilligung des Rechts- vorschlags und hernach über die Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens entscheidet, eine Personalunion vorliege, welche den Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletze, geht somit fehl.

Die Erwägung der Verwaltungskommission, es würden keine weiteren Ableh- nungsgründe vorgebracht und es lägen auch in den Augen eines objektiven und vernünftigen Menschen keine Anhaltspunkte vor, die abgelehnte Richterin sei nicht in der Lage, unvoreingenommen, unparteiisch oder sachlich zu entscheiden, blieb unangefochten.

5. Somit weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nach und es ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsge- mäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegeg- nern keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig.

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Den Beschwerdegegnern werden für das Kassationsverfahren keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 92 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 265a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.