Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AB070001

Revision in Zivilsachen

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AB070001/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007

in Sachen X, .... Kläger, Appellant, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen

Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Y, c/o Z, Verwalter, ..., bestehend aus: a) A, b) B, c) C, d) D, e) E, f) F, g) G, , h) H, i) I, j) J, k) K, l) L, m) M, n) N, Beklagte, Appelaten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte alle vertreten durch Rechtsanwalt ...

betreffend

Anfechtung vom Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006 (AA060048/U/la)

Erwägungen

I.

1. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) verlangte der Kläger (und Revisionskläger), es sei ein Beschluss der Generalversammlung der Beklagten (und Revisionsbeklagten) betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung aufzuheben (Klagebegehren 1). Weiter sei die Be- klagte anzuweisen, den Kläger von der Haftung als Revisor für die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zu entlasten (Klagebegehren 2). Auch sei durch den Rich- ter anzuweisen, dass die Jahresrechnung 2003 der Beklagten einem qualifizierten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt werde (Klagebegehren 3). Die Beklagte sei anzuweisen, ihrem Verwalter zu verbieten, Belastungen bei ihrem gesetzli- chen Erneuerungsfonds vorzunehmen (Klagebegehren 4). Sodann sei der Be- schluss der Generalversammlung betreffend Renovation der Hoffassade und des Treppenhausfensters und betreffend eine neue einbruchssichere Tür im Hofein- gang aufzuheben (Klagebegehren 5). Die Beklagte erhob Widerklage über ver- schiedene Geldforderungen und auf Herausgabe eines unrechtmässig entzoge- nen Ordners mit der Jahresabrechnung 2003 (Rechtsbegehren siehe OG act. 84 S. 3 und 4).

Mit Beschluss vom 23. August 2005 schrieb das Bezirksgericht die Klagebegeh- ren 2 bis 5 der Hauptklage als durch Rückzug erledigt ab. Die Widerklagebegeh- ren betreffend Geldforderungen wurden mit gleichem Beschluss teilweise infolge Rückzugs und teilweise infolge Anerkennung abgeschrieben. Ebenfalls wurde das Widerklagebegehren auf Rückgabe des Ordners infolge Anerkennung abge- schrieben (OG act. 84 S. 11). Mit Urteil desselben Tages wies das Bezirksgericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, teilweise gut (OG act. 84 S. 12). Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Ober- gericht

Mit Beschluss vom 9. März 2006 trat das Obergericht (I. Zivilkammer) auf die Be- rufung nicht ein, soweit sich diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts richtete, und erklärte den Beschluss für rechtskräftig. Mit Urteil desselben Tages wies das Obergericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) wiederum ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, erneut teilweise gut (OG act. 99 = KG AA060048 act. 2). Das Kassationsgericht wies die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (KG AA060048 act. 44). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. März 2007 auf die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (KG AA060048 act. 48/3).

2. Mit dem vorliegenden Revisionsbegehren vom 29. April 2007 begehrte der Klä- ger die Aufhebung des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 sowie der Entscheide der Vorinstanzen. Weiter sei ein Beweisverfahren be- treffend die Jahresrechnung 2003 der Beklagten bei den Vorinstanzen anzuord- nen (KG act. 1 S. 3). Der Präsident des Kassationsgerichts wies das gleichzeitig gestellte Gesuch des Klägers, dem Revisionsbegehren aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab (KG act. 5). Eine Revisionsklage- antwort der Revisionsbeklagten und eine Vernehmlassung des Obergerichts wur- den nicht eingeholt.

II.

Die Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endent- scheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn gün- stiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO).

Ein Revisionsgesuch kann sich nur gegen den Entscheid der Instanz richten, bei welcher der Revisionsgrund vorliegt (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 53). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kassa- tionsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid des Obergerichts nach der bei diesem gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, weshalb im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor Obergericht vorzubringenden Prozessstoffes be- zwecken, unzulässig ist (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Da bei einer allfälligen Gutheissung des Revisionsbegehrens im nachfolgenden neuen Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde solche neuen Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind, können sie auch nicht wirksam in einem Revisionsverfahren betreffend den kassationsgerichtlichen Entscheid nachgereicht werden.

Der Revisionskläger legt den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar. Er legt einen von ihm eingeholten Bericht der Treuhänderin W vom 12. April 2007 (KG act. 3/1) vor. Weiter bringt er vor, er ha- be am 20. April 2007 (KG act. 3/3) gegen den Verwalter der Revisionsbeklagten Strafanzeige und am 24. April 2007 gegen deren Rechtsvertreter Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kan- tons Zürich erhoben (KG act. 1 S. 6 - 12). Alle diese Vorbringen und eingelegten Dokumente sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2006 nach der bei der Urteilsfällung gegebenen Aktenlage unter ei- nem Nichtigkeitsgrund leidet. Deshalb ist das vorliegende Revisionsbegehren ab- zuweisen.

Ob die Vorbringen und eingereichten Urkunden allenfalls geeignet sind, eine Re- vision des Urteils des Sachrichters, d.h. des Obergerichts, vom 9. März 2006 zu erwirken, ist nicht im vorliegenden, den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2006 betreffenden Revisionsverfahren zu prüfen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt gemäss der unangefoch- ten gebliebenen Feststellung des Bezirksgerichts rund Fr. 22'000.-- (OG act. 84 S. 11 Erw. VI). Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung (KG act. 1 S. 3 Antrag 4) ist wegen offensichtlicher Aus- sichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 84 Abs. 1 am Ende ZPO).

Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten keine Prozessentschä- digung zuzusprechen.

Dispositiv

1. Das Gesuchs des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung wird abgewiesen.

2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 136.-- Schreibgebühren, Fr. 157.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt.

5. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessent- schädigungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Akten AA060048 des Kassationsge- richts. KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 113 und Art. 119 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 64 und Art. 293 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.