Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AC080023

Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC080023/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2008

in Sachen

X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

betreffend Wiederaufnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2008 (UW080001/U)

Erwägungen

I.

1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde zweitinstanzlich mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 11. Dezember 2001 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit zwölf Jahren Zuchthaus bestraft. Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2002 ab. Mit Urteil vom 18. September 2002 wies das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.

2. Der Beschwerdeführer stellte bei der Revisionskammer des Obergerich- tes anschliessend bezüglich des genannten Urteils erfolglos drei Revisionsbegeh- ren. Zwei der Revisionsentscheide der Revisionskammer zog der Beschwerdefüh- rer erfolglos an das Kassationsgericht weiter.

3.1 Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der Revisionskammer des Obergerichtes erneut ein Revisionsbegehren (OG act. 2). Mit Beschluss vom 9. September 2008 wies die Revisionskammer das Begeh- ren ab (OG act. 18 bzw. KG act. 2).

3.2 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2008 zugestellt (OG act. 19/1). Mit vom 29. September 2008 datierten und glei- chentags zur Post gegebenen Schreiben meldete der Beschwerdeführer bezüg- lich dieses Beschlusses bei der Revisionskammer kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde an und stellte den Antrag um Beigabe eines amtlichen Verteidigers bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren (OG act. 20 bzw. KG act. 1). Die Revisionskammer überwies dieses Schreiben samt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Kassationsgericht (KG act. 3).

3.3 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 3. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die dreissigtägige Frist zur Begründung der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde angesetzt (KG act. 6). In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, dass im Revisionsverfahren und damit auch im gegen Revisionsent- scheide gerichteten Kassationsverfahren nach konstanter Praxis nur dann ein An- spruch auf einen amtlichen Verteidiger bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. im Kassationsverfahren für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes gegeben seien. Weil das Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 29. September 2008 keinerlei Ausführungen darüber enthalte, inwiefern seiner Auffassung nach die Vorinstanz einen Kassati- onsgrund gesetzt habe, könnten die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsbe- schwerde zur Zeit nicht beurteilt werden, weshalb einstweilen kein Raum für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers bestehe. Dem Beschwerdeführer sei da- her Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Falls sich nach Eingang dieser Rechtsschrift Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Re- visionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes im Sinne der genannten Praxis er- geben sollten, würde dem Beschwerdeführer für das weitere Kassationsverfahren allenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt und die Frist zur Einreichung der Be- schwerdebegründung wiederhergestellt.

3.4 Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 zu- gestellt (KG act. 7/1). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beschwerdefüh- rer dem Kassationsgericht mit, dass er Rechtsanwalt Y. als seinen Verteidiger "bestimme" (KG act. 9). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von Seiten des Kassationsgerichtes im Brief vom 9. Oktober 2008 der Inhalt bzw. die Be- deutung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 erneut zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm erklärt, dass diese Verfügung nach wie vor Gültigkeit habe und zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers be- stehe, es ihm indessen frei stehe, Rechtsanwalt Y. als Privatverteidiger zu man- datieren und durch diesen die Beschwerdebegründung einreichen zu lassen (KG act. 10). Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 zuge- stellt (KG act. 12).

3.5 Innert der angesetzten, am 7. November 2008 endenden Frist ging keine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein. Wie erwähnt, weist auch die Anmel- dung der Nichtigkeitsbeschwerde keinerlei Begründung auf. Damit sind einerseits keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes dargetan, weshalb kein Anspruch auf die Beigabe eines amt- lichen Verteidigers bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassations- verfahren besteht (vgl. KG act. 6 Erw. 3.1-2). Andererseits ist das Kassationsver- fahren mangels Einreichung einer Beschwerdebegründung als erledigt abzu- schreiben.

II.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren ko- stenpflichtig (§ 396a StPO).

III.

Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Grundsätzlich beginnt gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG die Frist zur Anfechtung des Entscheides der Revisionskammer des Obergerichtes neu mit der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses, worauf die Parteien gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hinzuweisen sind. Ob im vorliegenden Fall, in dem die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet, nicht jedoch begründet wurde, gegen den Beschluss der Revisionskammer noch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann, ist allerdings fraglich, hätte jedoch gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass innert Frist keine Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht wurde, und das Kassationsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Der Antrag um Beigabe eines amtlichen Verteidigers bzw. eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskam- mer des Obergerichtes vom 9. September 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entschei- des.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Oberge- richtes, die II. Strafkammer des Obergerichtes (ad Proz.-Nr. SB010191) und das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 396a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 78, Art. 90, Art. 100 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.