132.11
Finanzausgleichsverordnung (FAV)
(vom 17. August 2011)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
A. Einwohnerbestand
Art. 1 Stichtag und Zusammensetzung
Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss § 8 lit. e des Finanzausgleichsgesetzes vom12. Juli 2010 (FAG)3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
Die Erfassung des Einwohnerbestandes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.
Personen, die am Stichtag in der Gemeinde gemeldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie
a. schweizerische Staatsangehörige sind,
b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind,
c. ausländische Staatsangehörige sind, die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
Asylsuchende werden nicht erfasst.
Art. 2 Lieferung der Daten
Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Datenlieferung an das Statistische Amt verantwortlich.
Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Statistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statistische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen.
B. Steuerfüsse
Art. 3 Gewogener Steuerfuss
Für die Berechnung des gewogenen Steuerfusses gemäss § 8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steuerfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die Formel7 im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 4 Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse
Die Berechnung des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse gemäss § 8 lit. d FAG erfolgt analog zu § 3. Massgebend ist die Formel8 im Anhang zu dieser Verordnung.
C. Steuerertrag und Steuerkraft
Art. 5 Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern
Der Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern nach § 8 lit. f FAG umfasst bezogen auf ein Bemessungsjahr gemäss § 12 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 FAG die Erträge folgender Steuern:
a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen gemäss § 187 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom8. Juni 1997 (StG)6 ,
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gemäss § 187 Abs. 1 lit. b StG,
c. Quellensteuern gemäss § 187 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StG.
Der Steuerertrag gemäss Abs. 1 lit. a und b setzt sich bezogen auf das Bemessungsjahr zusammen aus:
a. der Jahresabrechnung,
b. den Solländerungs- und Restanzenabrechnungen.
Der Ertrag der Quellensteuern gemäss Abs. 1 lit. c berechnet sich nach den bei den Gemeinden im Bemessungsjahr erfolgten Gutschriften.
In die Berechnung des Steuerertrages einbezogen werden insbesondere:
a. die Steuerausscheidungen gemäss §§ 191, 192 und 198 StG,
b. die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f FAG in Verbindung mit §§ 160 und 162 Abs. 2 StG.
Vom Steuerertrag gemäss Abs. 1–4 werden abgezogen:
a. Steuererlasse gemäss § 197 StG,
b. Abschreibungen von Steuerforderungen,
c. pauschale Steueranrechnungen.
Die Personalsteuer gemäss § 199 StG ist nicht Teil des Steuerertrags.
Art. 6 Absolute Steuerkraft
Für die Berechnung der absoluten Steuerkraft einer Gemeinde gemäss § 8 lit. f FAG wird der Steuerertrag gemäss § 5 unter Berücksichtigung der für die einzelnen Steuerjahre zur Anwendung gelangten Steuerfüsse auf 100% umgerechnet.
Art. 7 Berichtigte
Die berichtigte absolute Steuerkraft ist die absolute Steuer-
Art. 6 absolute Steuerkraft
, vermehrt um den auf einen Steuerfuss von 100% umgerechneten Ressourcenzuschuss oder vermindert um die Ressourcenabschöpfung. Massgebend sind die Formeln 9a und b im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 8 Relative Steuerkraft
Für die Berechnung der relativen Steuerkraft einer Gemeinde gemäss § 8 lit. g FAG wird die absolute Steuerkraft gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand gemäss § 1 geteilt. Massgebend ist die Formel10 im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 9 Kantonsmittel der relativen Steuerkraft
Für die Berechnung des Kantonsmittels der relativen Steuerkraft gemäss § 8 lit. h FAG wird die absolute Steuerkraft aller Gemeinden gemäss § 6 durch den Einwohnerbestand des Kantons gemäss § 1 geteilt. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt. Massgebend ist die Formel11 im Anhang zu dieser Verordnung.
D. Meldung von Daten
Art. 10 Politische Gemeinden an Statistisches Amt
Die politischen Gemeinden übermitteln dem Statistischen Amt gemäss dessen Vorgaben:
a. bis 31. Januar einen Auszug aus dem Einwohnerregister mit den Angaben gemäss § 1 des vorangegangenen Jahres,
b. bis 31. Januar die Steuerfüsse des laufenden Jahres,
c. bis 31. Januar alle Änderungen der Gemeindeorganisation des vorangegangenen Jahres, die sich auf die vom Statistischen Amt zu liefernden Daten auswirken können,
d. bis 31. März sämtliche für die Berechnung der absoluten Steuerkraft erforderlichen Angaben des vorangegangenen Jahres gemäss § 5.
Art. 11 Bildungsdirektion an Statistisches Amt
Die Bildungsstatistik der Bildungsdirektion meldet dem Statistischen Amt bis 31. März die Zahl der Schülerinnen und Schüler des vorangegangenen Jahres gemäss § 21.
Art. 12 Politische Gemeinden an ARE
Die politischen Gemeinden melden dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich (ARE) bis 31. Januar alle Änderungen des vorangegangenen Jahres, die sich auf die Grösse ihres Gebiets auswirken.
Art. 13 ARE an Statistisches Amt
Das ARE ermittelt die Fläche der Gemeinden (Gemeindegebiet) und das Neigungsgebiet der Gemeinden gemäss §§ 24 und 25.
Das ARE meldet die entsprechenden Werte bis 31. März dem Statistischen Amt.
E. Ausgleichsfaktoren
Art. 14 Bestand
Das Statistische Amt erhebt oder berechnet bis 15. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangehenden Jahres (Vorjahr) zuhanden des Gemeindeamtes folgende für den Finanzausgleich massgebenden Faktoren (Ausgleichsfaktoren):
a. die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der politischen Ge-
Art. 1 meinden und des Kantons gemäss b. die Zahl der Einwohneri politischen Gemeinden und c. die Steuerfüsse der pol gemäss § 8 lit. c Satz 1 F d. den gewogenen Steuerfus
, nnen und Einwohner unter 20 Jahren der des Kantons gemäss § 20, itischen Gemeinden und Schulgemeinden AG, s der Schulgemeinden gemäss § 8 lit. c
Art. 3 Satz 2 FAG und e. die Gesam f. das Kanto sungsjahr un gesetzes vor g. den Ausgl h. die absol i. die absol
, tsteuerfüsse der Gemeinden gemäss § 8 lit. c FAG, nsmittel der Gesamtsteuerfüsse gemäss § 4 im Bemesd im zweiten der Inkraftsetzung des Finanzausgleichsangehenden Jahr, eichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG, ute Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 6, ute Steuerkraft der Schulgemeinden auf dem Gebiet der Gemeinden, politischen ive Steuerkraft der Gemeinden gemäss § 8, j. die relat nsmittel der relativen Steuerkraft gemäss § 9, k. das Kanto kerungsdichte gemäss § 24, l. die Bevöl ungsindex gemäss § 25, m. den Steig des Landesindexes der Konsumentenpreise gemäss § 7 n. den Stand it dem Indexstand am Ende des zweiten Kalender- Abs. 2 FAG m dem Ausgleichsjahr vorangeht, und dem Basisindex, jahres, das der Schülerinnen und Schüler gemäss § 21, o. die Zahl htigte absolute Steuerkraft der Gemeinden und der Schul- p. die beric f dem Gebiet der politischen Gemeinden gemäss § 7, gemeinden au schnittlichen Nettoaufwendungen pro Einwohnerin und q. die durch mäss § 28 Abs. 1. Einwohner ge uerungsausgleich ist der Landesindex der Konsumen- 2 Für den Te f der Indexbasis des Jahres 2005, Ende Dezember, mass- tenpreise au gebend.
Art. 15 Rundungen
Auf ganze Franken werden kaufmännisch gerundet:
a. die absolute Steuerkraft gemäss § 6,
b. die berichtigte absolute Steuerkraft gemäss § 7,
c. die relative Steuerkraft gemäss § 8,
d. die Ausgleichsbeiträge.
Auf eine Nachkommastelle wird der Landesindex der Konsumentenpreise gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik (BFS) kaufmännisch gerundet.
Auf zwei Nachkommastellen werden kaufmännisch gerundet:
a. der gewogene Steuerfuss in Prozenten gemäss § 3,
b. das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse in Prozenten gemäss § 4,
c. die Bevölkerungsdichte gemäss § 24,
d. der Steigungsindex gemäss § 25 in Prozenten.
Auf ganze Prozente werden kaufmännisch gerundet:
a. der Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG,
b. der massgebende Gesamtsteuerfuss gemäss § 36 Abs. 3 FAG.
F. Ausgabenkompetenzen und Verfahren 10
Art. 15a9 Ausgabenkompetenzen
Das Gemeindeamt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompetenz des Regierungsrates endgültig über Beiträge aus dem
a. Ressourcenausgleich,
b. demografischen Sonderlastenausgleich,
c. geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich,
d. individuellen Sonderlastenausgleich,
e. Zentrumslastenausgleich,
f. Übergangsausgleich.
Art. 16 Festsetzung der Ausgleichsfaktoren
Das Gemeindeamt eröffnet den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden bis Ende Juni des Vorjahres mit rechtsmittelfähiger Verfügung die Ausgleichsfaktoren gemäss § 14 Abs. 1 lit. a–n.
Das Gemeindeamt informiert die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden bis Ende Juni über die Zahl der Schülerinnen und
Art. 14 Schüler gemäss
Abs. 1 lit. o.
Art. 17 Veröffentlichung
Das Statistische Amt veröffentlicht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Ausgleichsfaktoren gemäss § 16 Abs. 1 umgehend elektronisch auf seiner Website. Es gibt an, welche der Ausgleichsfaktoren strittig sind.
Art. 18 Festlegung der Beiträge
Auf der Grundlage der Ausgleichsfaktoren legt das Gemeindeamt bis Ende August des Vorjahres gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden die Ausgleichsbeiträge bei folgenden Instrumenten fest:
a. Ressourcenzuschuss,
b. Ressourcenabschöpfung,
c. demografischer Sonderlastenausgleich,
d. geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich,
e. Zentrumslastenausgleich.
Soweit ein Ausgleichsfaktor angefochten ist, werden die Beiträge vorläufig festgelegt.
Der demografische Sonderlastenausgleich wird nur gegenüber den politischen Gemeinden festgelegt.
Politische Gemeinden und Schulgemeinden bestimmen auf der
Art. 16 Grundlage der Angaben gemäss lerinnen und Schüler und gemäss § 19 Abs. 4 FAG.
Abs. 2 die genaue Zahl der Schüermitteln den Beitrag an eine Schulgemeinde e des Finanzausgleichs2. Abschnitt: Instrument
A. Ressourcenausgleich
Art. 19 Zahlungen
Nach Erhalt des Zuschusses zahlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.
Die Schulgemeinden bezahlen der politischen Gemeinde rechtzeitig ihren Beitrag an der Abschöpfung gemäss Verfügung, sodass die politische Gemeinde die Frist gemäss § 16 FAG wahren kann.
B. Demografischer Sonderlastenausgleich
Art. 20 Einwohnerin-
Als Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren gel-
Art. 1 nen und Einwohner unter
, die am 31. Dezember des Bemessungsjahres gemäss § 19 Abs. 5 FAG das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben. 20 Jahren
Art. 21 Schülerinnen
Massgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler
Art. 19 und Schüler
Abs. 4 FAG ist das Schuljahr, das im Bemessungsjahr beginnt. 2 Umfasst eine Schulgemeinde mehrere politische Gemeinden, bestimmt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler nach dem Wohnsitz in den einzelnen politischen Gemeinden. 3 Für den Anteil der Schulgemeinden in Formel 5c im Anhang 1 zum Finanzausgleichsgesetz sind nur die Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde zu berücksichtigen. Anspruchsberechtigt sind die Schulgemeinden auf dem Gebiet der politischen Gemeinde.
Art. 22 Aufgaben
Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die Abgeltung des demografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:
a. Bildung, ohne Bildungswesen Übriges,
b. Schulgesundheitsdienst,
c. 12 Jugend, Kindertagesstätten.
Art. 23 Zahlung
Nach Erhalt des Beitrags zahlt die politische Gemeinde den Schulgemeinden den Beitrag unverzüglich aus.
C. Geografisch-topografischer Sonderlastenausgleich
Art. 24 Bevölkerungsdichte
11 1 Als Bevölkerungsdichte gemäss § 21 Abs. 1 lit. a FAG gilt die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner pro Quadratkilometer Produktivfläche der politischen Gemeinde gemäss den Informationen der Bodenbedeckung der amtlichen Vermessung am Ende des Bemessungsjahres. 2 Die Produktivfläche entspricht dem Gebiet der politischen Gemeinde in Quadratkilometern (Gemeindegebiet) abzüglich der Fläche für Gewässer und der vegetationslosen Flächen ohne Abbau und Deponie gemäss Technischer Verordnung des VBS vom10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung 8 . 3 Massgebend ist die Formel12 im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 25 Steigungsindex
Als Steigungsindex gemäss § 21 Abs. 1 lit. b FAG gilt der Quotient zwischen dem Anteil des Gemeindegebiets mit einer Hangneigung über 35% (Neigungsgebiet) und dem gesamten Gemeindegebiet ohne Seeflächen.
Das Neigungsgebiet berechnet sich gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo unter Anwendung des geglätteten 25-Meter-Rasters.
Massgebend ist die Formel13 im Anhang zu dieser Verordnung.
Art. 26 Aufgaben
Folgende Aufgaben der funktionalen Gliederung sind in die Abgeltung des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einbezogen:
a. Feuerwehr und Feuerpolizei,
b. Gemeindestrassen,
c. Gewässerunterhalt und -verbauung,
d. Forstwesen.
D. Individueller Sonderlastenausgleich
Art. 27 Berechtigung
Politische Gemeinden, die Beiträge des individuellen Sonderlastenausgleichs beanspruchen, müssen für das Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.
Politische Gemeinden, die Beiträge zur Deckung besonderer Lasten für ausserordentliche Ereignisse beanspruchen, müssen zumindest für das dem Ausgleichsjahr nachfolgende Jahr (Nachjahr) einen Gesamtsteuerfuss beziehen, der mindestens dem Ausgleichssteuerfuss gemäss § 24 Abs. 2 FAG entspricht.
Art. 28 Besondere Lasten
Als besondere Last gemäss § 23 FAG gelten nicht beeinflussbare Nettoaufwendungen einer Gemeinde für notwendige Aufgaben in einem durch Steuern zu finanzierenden Aufgabenbereich der funktionalen Gliederung, soweit die Aufwendungen pro Kopf grösser sind als die durchschnittlichen Nettoaufwendungen aller Gemeinden ohne die Städte Zürich und Winterthur.
Insbesondere folgende Nettoaufwendungen gelten als beeinflussbar und werden nicht berücksichtigt:
a. zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen,
b. Einlagen in Vorfinanzierungen,
c. Aufwendungen und Mindererträge, die gegen die Grundsätze gemäss
Art. 3
FAG und die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rech-
Art. 4 nungsführung gemäss im individuelle pauschalen Abge fischen Sonderl dungen der Geme
Abs. 1 FAG verstossen. gemäss §§ 22 und 26 kommen für eine Abgeltung 3 Die Aufgaben n Sonderlastenausgleich nur in Betracht, soweit die ltungen im demografischen und geografisch-topograastenausgleich die überdurchschnittlichen Nettoaufweninde nicht decken.
Art. 29 Schulgemeinden
Die Nettoaufwendungen der Schulgemeinden werden anteilsmässig in den entsprechenden Nettoaufwendungen der politischen Gemeinden berücksichtigt (Umlage).
Sind Schulgemeinden und politische Gemeinde nicht gebietsgleich, erfolgt die Umlage entsprechend dem Anteil der berichtigten absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde auf dem Gebiet einer Schulgemeinde gemessen an der gesamten berichtigten absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde. Massgebend ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Jahr.
Art. 30 Globalbudgetierung
Bei der Globalbudgetierung sind die Angaben der internen Rechnung massgebend, auf der die Globalbudgetierung und -rechnung beruhen.
Art. 31 Verfahren a. Vorläufige Festlegung des Beitrags
Die politische Gemeinde erfasst und beurteilt in ihrer Aufgaben- und Finanzplanung die Entwicklung möglicher Sonderlasten gemäss § 28, die für eine Abgeltung infrage kommen. Entsprechendes gilt für die Schulgemeinden.
Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende August des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei.
In den Angaben gemäss § 26 Abs. 1 FAG begründet die Gemeinde die besonderen Lasten im Einzelnen. Dabei erbringt sie insbesondere den Nachweis der rechtlichen Grundlagen sowie der fehlenden Möglichkeit, die Höhe der Nettoaufwendungen zu beeinflussen bzw. zu vermindern.
Die vorläufige Festlegung des Beitrags erfolgt bis Ende Oktober des Vorjahres. Sind die Angaben der Gemeinden unvollständig oder strittig, kann das Gemeindeamt vorläufig auf der Grundlage der vorhandenen Angaben verfügen.
Das Gemeindeamt holt für die Festlegung des vorläufigen Beitrags die Auffassungen der Fachdirektionen und des Fachbeirates ein.
Art. 32 b. Ausserordentliche Ereignisse, endgültige Festlegung des Beitrags
Die politische Gemeinde reicht dem Gemeindeamt für das Ausgleichsjahr das Budget und die Jahresrechnung sowie jene der Schulgemeinden mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen bis Ende März des Nachjahres ein.
Die politische Gemeinde stellt dem Gemeindeamt die umfassenden Prüfungsberichte und Anträge der Kontrollorgane über die finanztechnische und finanzpolitische Prüfung der Jahresrechnungen bis spätestens 15. Mai des Nachjahres zu.
Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt bis spätestens Ende Oktober des Nachjahres.
Art. 33 Zahlung des vorläufigen Beitrags
Die Zahlung des vorläufigen Beitrags nach § 26 Abs. 2 FAG erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.
Art. 34 Fachbeirat a. Aufgaben und Verfahren
Der Fachbeirat berät die Direktion und das Gemeindeamt.
Das Gemeindeamt lässt ihm bis 31. Juli des Nachjahres schriftlich Vorschläge für die endgültigen Beitragsverfügungen zusammen mit den dazugehörigen Akten zur Stellungnahme zukommen.
Im Falle von § 27 Abs. 4 FAG holt das Gemeindeamt vorgängig die erforderlichen Stellungnahmen der Fachdirektionen ein und berücksichtigt sie in ihrem Vorschlag an den Fachbeirat.
Der Fachbeirat nimmt bis spätestens Ende September des Nachjahres schriftlich Stellung. Er kann einen begründeten Gegenvorschlag unterbreiten.
Das Gemeindeamt ist an den Gegenvorschlag nicht gebunden. Soweit es von ihm abweicht, bringt es der betroffenen Gemeinde den begründeten Gegenvorschlag zusammen mit der Beitragsverfügung zur Kenntnis. Es begründet seine abweichende Haltung im Einzelnen.
Art. 35 b. Bestellung
Die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden gemäss § 27 Abs. 2 FAG werden für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.
Nach der Wahl der oder des Vorsitzenden durch die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons und der Gemeinden konstituiert sich der Fachbeirat. Die oder der Vorsitzende wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die oder der Vorsitzende lädt den Fachbeirat nach Bedarf oder auf Begehren zweier Mitglieder des Fachbeirates zu einer Sitzung ein.
Der Fachbeirat erlässt eine Geschäftsordnung.
Art. 36 c. Entschädigung
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) setzt die Entschädigung der oder des Vorsitzenden für jeweils vier Jahre fest. Massgebend sind die Ansätze, die gemäss § 4 Abs. 4 des Finanzkontrollgesetzes vom 30. Oktober 20005 den Mitgliedern des begleitenden Ausschusses der Finanzkontrolle entrichtet werden.
Die Gemeinden erhalten für ihre Vertretung eine Entschädigung entsprechend § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19994 .
Art. 37 d. Sekretariat
Das Gemeindeamt führt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden das Sekretariat des Fachbeirates. Das Gemeindeamt ist durch die Person, die das Sekretariat führt, an Verhandlungen des Fachbeirates mit beratender Stimme vertreten.
Über Sitzungen des Fachbeirates führt das Gemeindeamt Protokoll.3. Abschnitt: Wirksamkeitsbericht
Art. 38 Wirksamkeitsbericht
Die Direktion erstellt zuhanden des Regierungsrates unter Mitwirkung der weiteren Direktionen den Wirksamkeitsbericht gemäss § 31 FAG.
Er gibt für eine Periode von vier Jahren Auskunft über:
a. die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,
b. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben,
c. die Entwicklung der Beiträge der einzelnen Instrumente sowie der Finanzierung des Finanzausgleichs durch Kanton und Gemeinden,
d. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Unterschiede zwischen den Gemeinden hinsichtlich der Steuerbelastung,
e. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten und deren Qualität für die einzelnen Instrumente.
Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, erörtert der Bericht mögliche Massnahmen zur Anpassung des Finanzausgleichs an die neuen Gegebenheiten.
Die Direktion holt eine Stellungnahme des Fachbeirats zum Wirksamkeitsbericht ein.4. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
A. Übergangsausgleich
Art. 39 Verfahren a. Vorläufige Festlegung des Beitrags des Vorjahres. Sin strittig, kann das
Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangsausgleich beantragen, reichen das Gesuch bis Ende September des Vorjahres dem Gemeindeamt ein. Sie legen die Budgetentwürfe und Vorjahresrechnungen von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei. estlegung des Beitrags erfolgt bis Ende November 2 Die vorläufige F d die Angaben der Gemeinden unvollständig oder Gemeindeamt den Beitrag auf der Grundlage der n vorläufig festlegen. vorhandenen Angabe rd bei der Prüfung von Ausgaben, für welche 3 Die Direktion wi gerichtet werden, von der für diese Ausgaben zustän- Staatsbeiträge aus terstützt. digen Direktion un
Art. 40 b. Endgültige Festlegung des Beitrags
Für die endgültige Festlegung des Beitrags reicht die politische Gemeinde die Jahresrechnungen des Ausgleichsjahres von politischer Gemeinde und Schulgemeinden mit allen weiteren zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bis spätestens Ende März des Nachjahres der Direktion ein.
Der endgültig festgelegte Beitrag darf den vorläufig festgelegten Beitrag nicht überschreiten.
Das weitere Verfahren richtet sich nach § 32 Abs. 2 und 3.
Art. 41 Vorläufige Beitragszahlung
Die Zahlung der vorläufigen Beiträge erfolgt Mitte des Ausgleichsjahres.
Art. 42 Rückzahlung der Gemeinde
Bei einer Kürzung des Beitrags erfolgt die Rückzahlung der Gemeinde 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.
Art. 43
13
B. Übrige Bestimmungen
Art. 44 Berechnung und Meldung von Daten
Das Statistische Amt berechnet die Werte gemäss § 34 Abs. 2 und 3 FAG.
Für die Berechnung und Mitteilung des massgebenden Gesamtsteuerfusses gemäss § 36 Abs. 2 und 3 FAG kommen die Fristen gemäss § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 zur Anwendung.
Art. 45 Fristen im Vorjahr zum Inkrafttreten des Gesetzes
Im Vorjahr zum Jahr des Inkrafttretens des Finanzausgleichsgesetzes gelten die Fristen gemäss § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 nicht. Das Gemeindeamt macht die erforderlichen Mitteilungen, sobald die Ausgleichsfaktoren bekannt oder in Rechtskraft erwachsen sind.
Art. 46 Zwischenbericht
Die Direktion erstellt über die ersten beiden Jahre des Vollzugs des Finanzausgleichsgesetzes einen Zwischenbericht.
Der Bericht enthält Angaben über die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die Entwicklung der Gemeindesteuerfüsse und der Steuerkraft der letzten vier Jahre.
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über die Gruppen von Gemeinden mit folgenden Einwohnerzahlen:
a. unter 2000 Einwohnerinnen und Einwohner,
b. 2000 bis 4999 Einwohnerinnen und Einwohner,
c. 5000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohner,
d. 10 000 bis 19 999 Einwohnerinnen und Einwohner. Kraft seit1. Juni 2022. ausgleichsverordnung) Anhang (zur Finanz Formel7 ss (§8 lit. c Satz 2 FAG, § 3 FAV) Gewogener Steuerfu gSF u;t–2 Legende s Mittel der Steuerfüsse der Gruppen von Steuerzahlenden u gSF u;t–2 Gewogene t–2 im Bemessungsjahr se der Gruppen von Steuerzahlenden im Bemessungsjahr t–2 SF u;t–2 Steuerfüs Steuerkraft der Gruppen von Steuerzahlenden auf dem Gebiet SKA u;t–2 Absolute Gemeinde im Bemessungsjahr t–2 einer politischen von Steuerzahlenden U Zahl der Gruppen ∑ Summenzeichen Formel 8 Gesamtsteuerfüsse (§8 lit. d FAG, § 4 FAV) Kantonsmittel der GSF KM;t–2 Legende euerfuss der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtst mittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 GSF KM;t–2 Kantons Gemeinden ohne Stadt Zürich N Alle politischen Steuerkraft der Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute ∑ Summenzeichen Formel 9a und b te Steuerkraft (§ 7 FAV) Berichtigte absolu A i;t–2 + Z i;t /GSF i;t–2 Zuschussgemeinde a) bSKA i;t–2 = SK A i;t–2 – A i;t Abschöpfungsgemeinde b) bSKA i;t–2 = SK Legende schöpfung bei einer politischen Gemeinde i im Aus- A i;t Ressourcenab mel 3) gleichsjahr t (For igte absolute Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalen- bSKA i;t–2 Bericht derjahr t–2 euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtst Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Kalenderjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute schuss an eine politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t Z i;t Ressourcenzu (Formel 1) Formel10 ft (§8 lit. g FAG, § 8 FAV) Relative Steuerkra Legende inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§ 1) im Bemessungsjahr Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute (§ 6) Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKR i;t–2 Relative Formel11 relativen Steuerkraft (§8 lit. h FAG, § 9 FAV) Kantonsmittel der SKR KM;t–2 Legende er Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne jene der E K–SZH;t–2 Zahl d messungsjahr t–2 (§ 1) Stadt Zürich im Be Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 SKA i;t–2 Absolute (§ 6) mittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 SKR KM;t–2 Kantons Gemeinden ohne Stadt Zürich N Alle politischen ∑ Summenzeichen Formel12 (§ 24 FAV) Bevölkerungsdichte Legende fläche der politischen Gemeinde i in Quadratkilometer am AP i;t–2 Produktiv sjahres t–2 (§ 24 Abs. 2) Ende des Bemessung gsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und D i;t–2 Bevölkerun2 (Quadratkilometer) der Produktivfläche der politi- Einwohnern pro km m Bemessungsjahr t–2 schen Gemeinde i i inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§ 1) im Bemessungsjahr Formel 13 25 FAV) Steigungsindex (§ Legende ebiet der politischen Gemeinde i ohne Seeflächen im 25- AR i;t–2 Gemeindeg de des Bemessungsjahres t–2 Meter-Raster am En gsgebiet der politischen Gemeinde i im 25-Meter-Raster mit N i,35+;t–2 Neigun 5% gemäss Höhenmodell «DHM25» des Bundes- Hangneigung über3 pografie swisstopo unter Glättung des 25-Meter- amtes für Landesto r Zuweisung des durchschnittlichen Höhenwerts Rasters mittels de im 50-Meter-Radius zu jeder Zelle am Ende des Be- aller Rasterzellen messungsjahres t–2 ndex: Anteil des Gebietes der politischen Gemeinde i mit S i;t–2 Steigungsi über 35% im Bemessungsjahr t–2 einer Hangneigung