Quelle

141.11

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

(vom 29. März 2023)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 4, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 1 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG)3 , beschliesst:1. Teil: Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern

Art. 1 Gesuchsunterlagen

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dem Einbürgerungsgesuch folgende Unterlagen beizulegen:

  1. a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

  2. b. Strafregisterauszug (Privatauszug) für Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben.

Art. 2 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

Die Gemeinde holt bei den zuständigen Betreibungsämtern einen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, um die Erfüllung der

Zitiert in

Art. 2 Zahlungsverpflichtungen gemäss

Abs. 1 lit. c KBüG zu prüfen.

Zitiert in

Art. 3 Verfahren

Auf das Verfahren sind §§ 10 und 17–19 anwendbar.

Die Gemeinde teilt der eingebürgerten Person nach Eintritt der Rechtskraft die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit.

Sie teilt dem Zivilstandsamt die Einbürgerung und das Datum der Rechtskraft mit.2. Teil: Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern

  1. Abschnitt: Kantonale Voraussetzungen

Zitiert in

Art. 4 Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nicht berücksichtigt, wenn a. der Rechtsvorschlag meh gesuch gestellt wurde, erf

Die Zahlungsverpflichtungen gemäss § 6 KBüG sind insbesondere nicht erfüllt, wenn für den massgebenden Zeitraum Betreibungsregistereinträge über nicht bezahlte Forderungen bestehen. Rechtsvorschlag erhoben wurde, werden 2 Betreibungen, gegen die r als ein Jahr, bevor das Einbürgerungsolgt ist und r Gläubiger keine Bemühungen zur Beseiti- b. die Gläubigerin oder de unternommen hat. gung des Rechtsvorschlags den zuständigen Betreibungsämtern 3 Das Gemeindeamt holt bei ibungsregister ein, um die Erfüllung der einen Auszug aus dem Betre mäss Abs. 1 zu prüfen. Zahlungsverpflichtungen ge

Art. 5 Deutschtest

Das Gemeindeamt sorgt dafür, dass Bewerberinnen und Bewerber Zugang zu einem Deutschtest haben.

Zitiert in

Art. 6 Grundkenntnistest

Ein Grundkenntnistest muss den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. a. Es sind Frageformate einzusetzen, bei denen die Antworten eindeutig als richtig oder falsch beurteilt werden können.

  2. b. Es sind die üblichen Testgütekriterien einzuhalten.

  3. c. Der Test ist vorgängig an einer vergleichbaren Bevölkerungsgruppe zu testen.

Das Gemeindeamt stellt den Gemeinden einen kantonalen Grundkenntnistest kostenlos zur Verfügung.2. Abschnitt: Verfahren

Zitiert in

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Gesuch a. Einreichung

Bewerberinnen und Bewerber reichen dem Gemeindeamt das Einbürgerungsgesuch elektronisch oder in Papierform ein.

Für jede vom Gesuch erfasste Person sind folgende Dokumente beizulegen:

  1. a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

  2. b. Nachweis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)6 .

Zitiert in

Art. 8 b. Kostenvorschuss

Das Gemeindeamt kann in Einzelfällen, insbesondere beim Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht5 und Art. 9 BüV, auf die Leistung eines Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten.

Art. 9 Wohnsitzwechsel

Zieht die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss der notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, bleibt die bisher mit dem Gesuch befasste Behörde zuständig.

Art. 10 Sistierung

Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung innerhalb eines Jahres erwartet.

Sie verbindet die Sistierung mit Auflagen oder Bedingungen.

Ist gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Strafverfahren hängig, sistiert das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

Die Sistierung ist gebührenfrei.

Art. 11 Polizeiliche Abklärungen

Liegen Hinweise vor, die gegen die Erteilung des Bürgerrechts sprechen, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit weiteren Abklärungen beauftragen.

Zitiert in

Art. 12 Erhebungsbericht

Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.

B. Prüfung durch die Gemeinde

Art. 13 Einbürgerungsgespräch a. im Allgemeinen

Die Gemeinde kann mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Einbürgerungsgespräch führen. Sie prüft dabei insbesondere die Integrationskriterien gemäss § 12 Abs. 1 lit. c–e und g KBüG.

Sie führt das Gespräch nach Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers in deutscher Standardsprache oder in Deutschschweizer Dialekt. Sie passt das Gespräch an die in § 8 KBüG geforderten Deutschkenntnisse an.

Bewerberinnen und Bewerber dürfen sich von einer volljährigen Bezugsperson begleiten lassen.

Die Gemeinde protokolliert das Einbürgerungsgespräch oder dokumentiert es mit einer Tonaufnahme.

Zitiert in

Art. 14 b. mit Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr

Mit Kindern vor dem vollendeten zwölften Altersjahr wird kein Einbürgerungsgespräch geführt. Sie dürfen bei Familiengesuchen am Gespräch anwesend sein.

Mit Kindern ab dem vollendeten zwölften Altersjahr wird das Gespräch dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechend geführt. Bei Kindern vor dem vollendeten 16. Altersjahr muss eine volljährige Bezugsperson anwesend sein.

Art. 15 Bezug von Sozialhilfe

Um zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber Sozialhilfe gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV bezogen hat, holt die Gemeinde bei der zuständigen Sozialhilfebehörde eine Bestätigung ein.

Zitiert in

Art. 16 Persönliche Umstände

Bestehen Hinweise auf persönliche Umstände gemäss § 12 Abs. 2 KBüG, gibt die Gemeinde der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit, einen entsprechenden Nachweis einzureichen. Die Bewerberin oder der Bewerber trägt die Kosten für diesen Nachweis.

Bestehen Zweifel am eingereichten Nachweis, kann die Gemeinde bei einer sachverständigen Person einen Bericht oder ein Gutachten einholen. Die Gemeinde trägt die Kosten dafür.

Zitiert in

C. Erteilung des Gemeindebürgerrechts

Art. 17 Durch Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament a. Verfahren

Ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zuständig, stellt der Gemeindevorstand Antrag.

Er teilt einen ablehnenden Antrag der Bewerberin oder dem Bewerber vorgängig unter Angabe der Gründe mit. Er gibt ihr oder ihm die Möglichkeit,

  1. a. sich zum Antrag zu äussern oder

  2. b. das Gesuch zurückzuziehen.

Der Beschluss über die Einbürgerung enthält Namen, Vornamen und Geburtsjahr der Bewerberin oder des Bewerbers.

Art. 18 b. Information der Stimmberechtigten

Die Einladung zur Gemeindeversammlung enthält die Anzahl der Einbürgerungsgesuche.

Der Beleuchtende Bericht enthält für jede Bewerberin oder jeden Bewerber Namen, Vornamen und Geburtsjahr.

Zitiert in

Art. 19 c. Personendaten

Die Gemeinde löscht Personendaten der Bewerberin oder des Bewerbers im Internet, sobald der Zweck der Veröffentlichung erfüllt ist. Vorbehalten bleibt die Regelung der Unveränderbarkeit von amtlichen Publikationen.

Art. 20 Inhalt des Beschlusses

Die Gemeinde hält in ihrem Beschluss fest, dass die Erteilung des Gemeindebürgerrechts unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der Einbürgerungsbewilligung des Bundes steht.

Art. 21 Mitteilungspflichten

Die Gemeinde teilt dem Gemeindeamt nach Eintritt der Rechtskraft ihren Entscheid und die zu erhebende Gebühr mit.

Die Bezirksräte teilen dem Gemeindeamt ihre Rekursentscheide nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit und geben an, ob diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

Zitiert in

D. Erteilung des Kantonsbürgerrechts und Einbürgerungsentscheid

Art. 22 Erteilung des Kantonsbürgerrechts

Das Gemeindeamt erteilt das Kantonsbürgerrecht, wenn

  1. a. das Gemeindebürgerrecht erteilt ist und

  2. b. die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.

Das Gemeindeamt beantragt nach der Erteilung des Kantonsbürgerrechts beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes.

Zitiert in

Art. 23 Kantonale Gebühren

Die Gebühr für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht beträgt Fr. 500.

Wird das Gesuch elektronisch eingereicht, kann das Gemeindeamt die Gebühr angemessen herabsetzen.

Weist das Gemeindeamt das Gesuch ab, beträgt die Gebühr Fr. 200. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber das Gesuch zurück, wird keine Gebühr auferlegt.

Die für die Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht auferlegte Gebühr ist ungeachtet einer späteren Abweisung oder eines späteren Rückzugs des Gesuchs geschuldet.

Das Gemeindeamt kann die Gebühr aus besonderen Gründen ganz oder teilweise erlassen.

Art. 24 Gemeindegebühren

Die Direktion überweist den Gemeinden die ihnen zustehenden Gebühren mindestens einmal jährlich.

Art. 25 Kantonaler Einbürgerungsentscheid

Das Gemeindeamt erlässt den kantonalen Einbürgerungsentscheid gemäss § 13 Abs. 3 KBüG, wenn die Voraussetzungen gemäss § 11 KBüG erfüllt sind.

Es teilt den Einbürgerungsentscheid mit:

  1. a. der eingebürgerten Person,

  2. b. der Gemeinde,

  3. c. dem Zivilstandsamt,

  4. d. dem Migrationsamt,

  5. e. dem Amt für Militär und Zivilschutz,

  6. f. dem SEM. rte Einbürgerung von Ausländerinnen3. Teil: Erleichte und Ausländern

Art. 26 Erhebungen a. durch die Polizei

Das Gemeindeamt kann von der Kantonspolizei oder einer kommunalen Polizei einen Bericht einholen, insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 10 BüV.

Bestehen Zweifel am Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft, kann das Gemeindeamt die Kantonspolizei oder eine kommunale Polizei mit zusätzlichen Abklärungen beauftragen.

Art. 27 b. durch die Gemeinden

Das Gemeindeamt kann die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber Wohnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen beauftragen.

Art. 28 Erhebungsbericht

Das Gemeindeamt und die Gemeinde halten die Ergebnisse ihrer jeweiligen Erhebungen im Bericht gemäss Art. 17 BüV fest.

Art. 29 Gebührenanteil

Das Gemeindeamt überweist den Gemeinden für ihre Erhebungen einmal im Jahr einen Anteil an der vom SEM erhaltenen Gebühr.4. Teil: Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 30 Einreichung des Gesuchs

Wer auf das Gemeindebürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch der zuständigen Gemeindebehörde ein. Dem Gesuch ist das Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand beizulegen.

Wer auf das Schweizer Bürgerrecht verzichten will, reicht das Gesuch dem Gemeindeamt mit folgenden Beilagen ein:

  1. a. Dokument des Zivilstandsamtes über den Personenstand,

  2. b. Nachweis des Wohnsitzes im Ausland,

  3. c. Nachweis des Besitzes oder des mit Sicherheit bevorstehenden Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit.

Art. 31 Mitteilung des Entscheids

Die zuständige Behörde teilt die Entlassung und das Datum der Rechtskraft dem Zivilstandsamt mit.

Das Gemeindeamt teilt die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht zusätzlich dem Amt für Militär und Zivilschutz mit.

Art. 32 Kantonale Gebühr

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist gebührenfrei.5. Teil: Elektronische Abwicklung des Verfahrens

Zitiert in

Art. 33 Datenerfassung

Die zuständigen Behörden erfassen und übermitteln alle für das Gesuch erforderlichen Daten und Dokumente elektronisch.

In Papierform eingereichte Dokumente werden nach ihrer elektronischen Erfassung vernichtet oder zurückgesandt.

Art. 34 Zugriff

Das Gemeindeamt erteilt den zuständigen Personen der Gemeinden Zugriff auf die Applikation.

Art. 35 Datenschutz und Informationssicherheit

Das Gemeindeamt ist verantwortlich für die Sicherheit der Applikation. Es legt Massnahmen zur Erreichung der Schutzziele gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)4 fest und überprüft deren Einhaltung regelmässig.

Art. 36 Auswertungen

Das Gemeindeamt und die Gemeinden sind berechtigt, Auswertungen gemäss § 9 Abs. 2 IDG zu erstellen.

Zitiert in