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Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister

142.11 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 14. Feb. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/142-11/de/verordnung-uber-das-meldewesen-und-die-einwohnerregister-merv

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
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Quelle

142.11

Verordnung über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERV)

(vom 14. Februar 2018)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 73, 155; Begründung siehe ABl 2018-02-23.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. Juni 2018.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 32 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom11. Mai 2015 (MERG)3 , beschliesst:

Footnotes

  1. [11] Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020.
  2. [3] LS 142.1.

A. Zuständigkeit und Datenaustausch

Art. 1 Zuständigkeit

Das Gemeindeamt erfüllt die Aufgaben der Direktion nach

Art. 23

Abs. 5 und § 29 MERG. 2 Es unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG.12

Footnotes

  1. [12] Fassung gemässs RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 69; ABl 2020-02-21). In

Art. 2 Datenlieferungen an den Bund

Das Gemeindeamt liefert

  1. a. dem Bundesamt für Statistik die Daten der Gemeinden nach der Bundesgesetzgebung über die Registerharmonisierung (§ 21 MERG),

  2. b. der Erhebungsstelle des Bundes die Daten nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a der Radio- und Fernsehverordnung vom9. März 20079 ,

  3. c. dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Daten nach Art. 12 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 3 des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 20146 .

Es verwendet die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).

Die Datenlieferung erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20078 . 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

Footnotes

  1. [9] SR 784.401.
  2. [6] SR 195.1.
  3. [8] SR 431.021.

Art. 3 Anwendung technischer Standards

Die Umsetzung der elektronischen Meldungen nach § 15 MERG und die Inbetriebnahme der technischen Schnittstellen nach § 32 lit. b MERG richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den anerkannten technischen Standards des Vereins eCH* zum Ausdruck kommt. Diese Standards gelten insbesondere für die Schnittstellen der elektronischen

  1. a. Meldungen Dritter an die Gemeinden,

  2. b. Umzugsmeldungen,

  3. c. Meldungen der Gemeinden und den Datentransport in die KEP,

  4. d. Meldungen an die Datenbezüger und den Datenabruf aus der KEP.

Das Gemeindeamt erlässt Weisungen über die anzuwendenden Versionen der Standards. Sie sind für die meldepflichtigen Personen, die Gemeinden und die Datenbezüger aus der KEP verbindlich.

B. Meldepflichten und Einwohnerregister

Art. 4 Identifikation meldepflichtiger Personen

Die Gemeinden identifizieren meldepflichtige Personen

  1. a. am Schalter anhand von Ausweispapieren,

  2. b. bei einer elektronischen Umzugsmeldung anhand von Personendaten und der Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom

  3. 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 10 .

Art. 5 Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen

Der Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen setzt eine Niederlassung in einer Schweizer Gemeinde voraus.

Zitiert in

Art. 6 Zugewiesene Asylsuchende

Asylsuchende, die einer Gemeinde nach § 7 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 20055 zugewiesen sind, sind im Einwohnerregister als niedergelassen einzutragen.

Footnotes

  1. [5] LS 851.13.

Art. 7 Einwohnerregister a. weitere Identifikatoren und Merkmale

12 1 Die Gemeinden erfassen im Einwohnerregister folgende weitere Angaben von meldepflichtigen Personen (§ 11 Abs. 3 MERG):

  1. a. Ehe oder eingetragene Partnerschaft,

  2. b. Kindesverhältnisse, * Bezugsquelle: Verein eCH, Mainaustrasse 30, Postfach, 8034 Zürich. Einsicht in die Standards unter www.ech.ch. Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

  3. c. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom10. Dezember 19077 mitgeteilt werden,

  4. d. Datum Zivilstandsereignis,

  5. e. Haushaltsnummer,

  6. f. Todesort,

  7. g. Nachweis der obligatorischen Krankenversicherung,

  8. h. amtliche Namen des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt,

  9. i. Sperre der Bekanntgabe von Personendaten an Private gemäss § 22 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 20074 . 2 Der Anhang legt fest, wie die Merkmale und Identifikatoren gemäss § 11 Abs. 2 lit. a und 3 MERG durch die Gemeinden zu führen sind.

Footnotes

  1. [10] SR 831.10.
  2. [7] SR 210.
  3. [4] LS 170.4.

Art. 8 b. Aktualisierung

Die Gemeinden halten ihre Einwohnerregister aktuell.

Sie übermitteln täglich Mutationen ihrer Einwohnerregister der KEP. Den Gesamtbestand ihrer Personendaten übermitteln sie mindestens einmal jährlich nach den Vorgaben des Gemeindeamtes.

Die Datenübermittlung an die KEP erfolgt über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes nach der Registerharmonisierungsverordnung 8 .

Zitiert in

Art. 9 c. Bereinigung

Die Gemeinden bereinigen ihre Register laufend. Sie halten sich an die Vorgaben des Gemeindeamtes und des Bundes.

Die Gemeinden können die Daten ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in der KEP einsehen.11

Zitiert in

Art. 10 Gebühren für die elektronischen Meldungen

12 1 Vom Ertrag der Gebühr der Gemeinden für die elektronische Umzugsmeldung fallen für jede Meldung Fr.10 an den Kanton. Der Rest des Gebührenertrags fällt an die Zuzugsgemeinde. 2 Für die Nutzung der elektronischen Applikation für Meldungen Dritter wird der Gemeinde ein kostendeckender Betrag von höchstens Fr.1 pro Meldung in Rechnung gestellt. 3 Das Gemeindeamt rechnet periodisch mit den Gemeinden ab. Beträge von weniger als Fr.10 stellt es nicht in Rechnung. 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV)

C. Kantonale Einwohnerdatenplattform

Art. 11 Verfahren der Datenbekanntgabe a. Nachweis

Öffentliche Organe, die Daten aus der KEP beziehen wollen, weisen nach, dass die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe vorliegen. Sie bezeichnen

  1. a. die gesetzliche Grundlage für die Aufgabenerfüllung, für die sie die Daten benötigen,

  2. b. die Organisationseinheit, an welche die Datenbekanntgabe erfolgen soll,

  3. c. die Identifikatoren und Merkmale, die sie beziehen wollen.

Sie bestimmen, ob sie die Daten elektronisch aus der KEP abrufen und sich Datenänderungen melden lassen wollen.

Art. 12 b. Prüfung und Entscheid

Das Gemeindeamt prüft das Gesuch und entscheidet über die Datenbekanntgabe. Es kann von den Gesuchstellern weitere Angaben verlangen und die Datenbekanntgabe an Bedingungen oder Auflagen knüpfen.

Es beschränkt den Datenbezug, sodass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten bezogen werden.

Die Beschränkung des Datenbezugs in örtlicher Hinsicht richtet sich nach dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Datenbezügers und dem Bearbeitungszweck.

Art. 13 c. Transparenz über den Datenbezug

12 Das Gemeindeamt veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der Datenbezüger und der von diesen aus der KEP nach § 23 Abs. 4 MERG bezogenen Daten.

Art. 14 Datenzugriff a. berechtigte Personen

Die Datenbezüger bezeichnen die zugriffsberechtigten Personen und eine zuständige Ansprechperson.

Das Gemeindeamt stellt sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen Daten aus der KEP abrufen können.

Art. 15 b. Protokollierung

Das Gemeindeamt protokolliert, wer auf welche Daten zugegriffen hat und wann der Zugriff erfolgt ist. Es wertet die Protokolle periodisch aus.

Nicht mehr benötigte Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres automatisiert zu löschen.

Art. 16 Ausnahmen vom Bezugsrecht und von der Bezugspflicht Anhang 11 (Identifikatoren Gesetzliche Grundlage Art. 6 des Bundesgesetzes vom die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Bst. a Bst. e Bst. f Bst. h Bst. h * Die Nummerierung obligatorisch, falls bekannt × × × × (BFS), Gesetzliche Grundlage Bst. r Bst. p Bst. p Bst. g Bst. g Bst. s Bst. c Bst. d Bst. d Bst. l Bst. t * Die Nummerierung obligatorisch, falls bekannt × × × × × × × × (BFS), § 7 MERV Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 * Die Nummerierung

Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP Ausnahmen bewilligen (§ 32 lit. c MERG). Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11

Er kann die Datenbekanntgabe verweigern, wenn die Aufwendungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck als unangemessen erscheinen. Er berücksichtigt bei seinem Entscheid insbesondere die Art der Daten und die Anzahl der jährlichen Bezüge. Kraft seit1. April 2020. und Einwohnerregister (MERV) Meldewesen und Einwohnerregister 142.11 (MERV) 142.11 Meldewesen und Merkmale) Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt 23. Juni 2006 über 11 AHV-Versicherten- × nummer 21 Name 211 Amtlicher Name × 212 Ledigname × 213 Allianzname × 214 Name im aus- × ländischen Pass 215 Aliasname × 216 Andere amtliche × Namen 217 Name gemäss × Deklaration 22 Vornamen 221 Amtliche Vornamen × 222 Rufname × 223 Vornamen im aus- × ländischen Pass 224 Vornamen gemäss × Deklaration 31 Geburtsdatum × 32 Geburtsort 321 Status Geburtsort × 322 Geburtsland × 323 Geburtsort CH × 324 Geburtsort Ausland × richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 142.11 Gesetzliche Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch Grundlage Bst. j 33 Geschlecht × Bst. k 34 Zivilstand 341 Zivilstand × 343 Trennung 344 Auflösungsgrund × Bst. u 36 Todesdatum 361 Beginn × Todesdatum Bst. m 41 Staatsangehörigkeit 411 Status Staats- × angehörigkeit 412 Staatsangehörigkeit Bst. i 42 Heimatorte × Bst. n 43 Ausländerkategorie 431 Kategorie × 432 Gültig-ab-Datum × 433 Gültig-bis-Datum × 434 Einreisedatum × Bst. b 51 Meldegemeinde × Bst. o 52 Meldeverhältnis × Bst. q 531 Zuzugsdatum × Bst. q 532 Herkunftsort 532.1 Herkunftsgemeinde × 532.2 Status Herkunfts- × staat 532.3 Herkunftsstaat 532.4 Herkunftsort Ausland Bst. r 541 Wegzugsdatum × * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 Identifikator/Merkmal* Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt 542 Zielort 542.1 Zielgemeinde × 542.2 Status Zielstaat × 542.3 Zielstaat × 542.4 Zielort Ausland × 542.5 Ziel Wohnadresse × 55 Gemeinde × Nebenwohnsitz 56 Gemeinde × Hauptwohnsitz 61 Zustelladresse × 621 Wohnadresse × 622 Umzugsdatum × 623 Gebäude- × identifikator (EGID) 624 Haushaltsart × 625 Wohnungs- × identifikator (EWID) 71 Konfessions- 711 Konfessions- × zugehörigkeit zugehörigkeit 712 Datum Beginn × der Gültigkeit der Konfessionszugehörigkeit 72 Stimm- und 721 Restriktion im × Wahlrecht Stimm- und Wahlrecht auf Bundesebene richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS), Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 142.11 § 7 MERV Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch lit. a Ehe oder eingetragene × Partnerschaft lit. b Kindesverhältnisse × lit. c Massnahmen des Kindes- × und Erwachsenenschutzes, die ihnen nach Art. 449 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom10. Dezember 1907 mitgeteilt werden. lit. d Datum Zivilstandsereignis 351 Datum der letzten × Zivilstandsänderung 352 Datum Trennungsbeginn 353 Datum Trennungsende lit. e Haushaltsnummer × lit. f Todesort 371 Status Todesort 372 Todesland 373 Todesort CH 374 Todesort Ausland lit. g Nachweis der (Ja/Nein) obligatorischen Krankenversicherung lit. h Amtlicher Name des Vaters und der Mutter / der Elternteile bei der Geburt lit. i Sperre der Bekanntgabe × von Personendaten * Die Nummerierung richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik 142.11 Meldewesen und Einwohnerregister (MERV) 142.11 Identifikator/Merkmal Teilmerkmal* obligatorisch obligatorisch, falls bekannt Persönliche × Identifikationsnummer (Local ID) ZH-Nr. × ZEMIS-Nummer × richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale des Bundesamtes für Statistik (BFS),