142.1
Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG)
(vom11. Mai 2015)1, 2
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Oktober 20143 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom12. März 2015, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Niederlassung: wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen,
b. Aufenthalt: wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
Art. 2 Ausstellung von Schriften
Das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde stellt ihren Bürgerinnen und Bürgern, die sich in einer anderen Gemeinde der Schweiz niederlassen, einen Heimatschein aus.
Die Niederlassungsgemeinde stellt Personen, die in einer anderen Gemeinde Aufenthalt nehmen, einen Aufenthaltsausweis aus. Sie befristet seine Gültigkeit.
B. Melde- und Auskunftspflichten
Art. 3 Persönliche Melde- und Auskunftspflichten a. Allgemeines
Persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde (Gemeinde) ist, wer
a. sich dort niederlässt,
b. dort Aufenthalt begründet,
c. dort Räume bezieht, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben,
d. innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes umzieht, 142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
e. zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder einen solchen aufgibt,
f. die Niederlassung, den Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss
lit. a–c aufgibt.
Persönlich meldepflichtig nach Abs. 1 ist auch, wer sich freiwillig in einem Kollektivhaushalt nach Art. 2 Bst. a bis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)15 aufhält.
Die meldepflichtige Person meldet Änderungen der im Einwohnerregister erfassten Daten.
Art. 4 b. wiederholte Meldepflicht bei Aufenthalt
Wer sich zum Aufenthalt anmeldet, ist wie folgt meldepflichtig:
a. bei Erwerbstätigkeit: jährlich,
b. in den übrigen Fällen: alle vier Jahre.
Art. 5 c. vorzuweisende Schriften
Wer sich in einer anderen als der Heimatgemeinde anmeldet, weist folgende Schriften vor:
a. bei der Niederlassung: Heimatschein,
b. beim Aufenthalt: Aufenthaltsausweis.
Die Gemeinde kann die Hinterlegung der vorgewiesenen Schriften verlangen.
Art. 6 d. Auskunftspflicht
Die meldepflichtige Person gibt der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im Einwohnerregister erfasst werden. Die Auskunftspflicht besteht auch, wenn die Meldepflicht umstritten ist.
Auf Verlangen weist sie die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen nach:
a. Pass oder Identitätskarte,
b. Bescheinigungen über den Zivilstand,
c. Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit bzw. die Heimatberechtigung,
d. Mietvertrag oder Wohnungsausweis,
e. Kaufvertrag über die von ihr bewohnte Wohnung oder Liegenschaft,
f. Bescheinigung der Niederlassung.
Art. 7 e. Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht
Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei den Arbeitgebenden, den Vermietenden, den Liegenschaftsverwaltungen und den Logisgebenden einholen.
Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.
Art. 8 Meldepflichten Dritter
Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende (Dritte) melden der Gemeinde den Ein- und Auszug von Mietenden und Logisnehmenden (Nutzungsberechtigte). Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a. Name und Adresse der oder des Dritten,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn oder Ende des Nutzungsrechts,
d. Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten,
e. Geburtsdatum und Zuzugsort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben der oder dem Dritten bekannt sind.
Die Meldepflicht nach Abs. 1 besteht nur bezüglich Nutzungsberechtigten, die nach § 3 persönlich meldepflichtig sind.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, den Dritten Name, Vorname und Staatsangehörigkeit bekannt zu geben.
Art. 9 Meldung von Eigentumsänderungen
Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde Eigentumsänderungen an Grundstücken.
Art. 10 Meldefrist
Die Meldungen nach §§ 3, 4 und 8 müssen innert 14 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht erfolgen.
C. Einwohnerregister
Art. 11 Zuständigkeit und Inhalt
Die Gemeinden führen das Einwohnerregister.
Im Einwohnerregister werden folgende Identifikatoren und Merkmale der gemeldeten Personen erfasst:
a. die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG)14 ,
b. Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen,
c. die amtliche Wohnungsnummer.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung der kantonalen Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen.
Die Gemeinden können in einem Erlass für weitere Identifikatoren und Merkmale, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, eine Erfassung im Einwohnerregister festlegen. 142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Art. 12 Information in der Gemeinde
Die registerführenden Stellen der Gemeinden sowie die öffentlichen oder privaten Aufgabenträger der auf ihrem Gebiet tätigen industriellen Werke informieren sich gegenseitig über:
a. Vorgänge gemäss § 3 Abs. 1,
b. Kontaktangaben von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder der von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen.
Der Informationsaustausch erfolgt unentgeltlich.
Art. 13 Wohnungsnummern a. Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden teilen den Wohnungen, die sich anhand der Gebäudeadresse nicht eindeutig identifizieren lassen, Nummern zu (amtliche Wohnungsnummern). Bei Neubauten und bei Umbauten, die sich auf die Anzahl der Wohnungen im Gebäude auswirken, erfolgt die Zuteilung im Baubewilligungs- oder Bauabnahmeverfahren.
Die Gemeinden melden die Nummern der für die Führung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zuständigen Stelle.
Sie geben die Nummern den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bekannt.
Art. 14 b. Pflichten der Grundeigentümer und Liegenschaftsverwaltungen
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die von ihnen eingesetzten Liegenschaftsverwaltungen teilen der Gemeinde die Angaben mit, die für die Zuteilung der amtlichen Wohnungsnummern und für die Nachführung des GWR erforderlich sind.
Sie tragen beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages die amtliche Wohnungsnummer im Mietvertrag ein und händigen den Mietenden einen Wohnungsausweis aus mit folgenden Angaben:
a. Name und Adresse der oder des Vermietenden beziehungsweise der Liegenschaftsverwaltung,
b. Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer,
c. Beginn des Mietverhältnisses,
d. Name und Vorname der oder des Mietenden.
Sie erfüllen die Pflichten nach Abs. 1 und 2 unentgeltlich und entsprechend den Vorgaben der Koordinationsstelle nach § 30.
Art. 15 Elektronische Meldungen
Die Gemeinden ermöglichen die elektronische Erstellung und Eingabe der Meldungen Dritter.
Sie gewährleisten eine elektronische Umzugsmeldung und die elektronische Identitätsprüfung der meldepflichtigen Personen.
Der Regierungsrat regelt die Umsetzung in einer Verordnung, insbesondere die Anwendung technischer Standards.
Art. 16 Bekanntgabe von Daten a. Grundsatz
Unter Vorbehalt von §§ 17–19 richtet sich die Datenbekanntgabe nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 17 b. an öffentliche Organe im Abrufverfahren
Die Gemeinde kann öffentlichen Organen nach § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 2007 (IDG)5 im elektronischen Abrufverfahren Zugriff auf das Einwohnerregister gewähren.
Art. 18 c. einer Person an Private
Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.
Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
Art. 19 d. mehrerer Personen an Private
Die Gemeinde kann Daten nach § 18 mehrerer Personen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekannt geben, wenn diese:
a. für ideelle Zwecke verwendet und
b. nicht weitergegeben werden.
Zuzugs- und Wegzugsort dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Art. 20 Datenaustausch bei Umzug
Die Gemeinden sind zuständig für den Datenaustausch bei Umzug nach Art. 10 RHG und Art. 6 RHV.
Art. 21 Datenlieferung an den Bund
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Umsetzung der Datenlieferung an das Bundesamt für Statistik gemäss Registerharmonisierungsgesetzgebung und bezeichnet die für die Datenlieferung zuständige Stelle.
D. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Art. 22 Allgemeines
Der Kanton betreibt eine kantonale Einwohnerdatenplattform (KEP). Sie enthält zu den Personen mit Niederlassung und Aufenthalt im Kanton eine Kopie der Identifikatoren und Merkmale nach § 11 Abs. 2 und 3 sowie folgende Angaben:
a. Stimm- und Wahlrechte im Bund sowie nach kantonalem und kommunalem Recht,
b. Stimm- und Wahlrechte in Angelegenheiten der anerkannten kirchlichen Körperschaften,
c. Vorliegen von Stimmausschlussgründen. 142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Daten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben, werden nach zehn Jahren gelöscht.
Die Gemeinden melden dem Kanton die Daten und deren Änderungen über eine elektronische Schnittstelle.
Art. 23 Datenbekanntgabe a. Bezüger
17 1 Die folgenden öffentlichen Organe (Datenbezüger) rufen die Daten nach § 22 Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab und können sich Datenänderungen melden lassen, soweit es für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötig ist:
a. Zivilstands- und Betreibungsämter sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich,
b. Behörden und Verwaltung des Kantons sowie die kommunale Polizei,
c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie vom Kanton mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind. 2 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften gemäss Kirchengesetz vom9. Juli 20077 und die anerkannten jüdischen Gemeinden gemäss Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom9. Juli 20078
Art. 22 rufen die Daten nach es für die Erfas meinden erfüllen verpflichtet, di a. die Bezüger v aufgrund ihrer B
Abs. 1 elektronisch aus der KEP ab, soweit sung ihrer Mitglieder nötig ist. ach Abs. 1 lit. a, die Aufgaben für mehrere Ge- 3 Datenbezüger n , und Datenbezüger nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sind e Daten aus der KEP abzurufen. rat bezeichnet in einer Verordnung: 4 Der Regierungs on denjenigen Daten, bei denen nach § 3 IDG allein edeutung eine besondere Gefahr der Persönlichbesteht, keitsverletzung n Bezügern bezogenen Datenkategorien. b. die von diese ldewesen und die Einwohnerregister zuständige 5 Die für das Me tion) führt eine Liste sämtlicher Datenbezüger und Direktion (Direk zogenen Datenkategorien. der von ihnen be ntgabe wird protokolliert. 6 Die Datenbekan
Art. 24 b. Datenverknüpfung
Zum Abgleich der Daten einer Person wird die AHV-Nummer in der KEP mit dem Personenidentifikator in der Datensammlung des jeweiligen Datenbezügers verknüpft. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger nicht erkennbar sein.
Art. 25 c. Voraussetzung
Die Direktion gibt einem öffentlichen Organ Daten bekannt, soweit dieses für die Bearbeitung der bezogenen Daten eine genügende Rechtsgrundlage nach § 8 IDG hat.
Der Datenbezüger meldet der Direktion Änderungen, die sich auf das Recht zum Datenbezug nach Abs. 1 auswirken.
Art. 26 d. Beschränkung
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung Massnahmen zur Wahrung der Verhältnismässigkeit der Datenbekanntgabe.
Art. 27 Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten für Aufbau und Betrieb der KEP.
Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassungen ihrer Systeme zur elektronischen Übermittlung der Daten nach § 22 Abs. 3 an den Kanton. Sie melden die Daten unentgeltlich.
Art. 28 Datenabgleich
Der Kanton kann die Daten der KEP und des GWR mit den Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren abgleichen.
E. Vollzugsorgane des Kantons
Art. 29 Direktion
Die Direktion
a. übt die Fachaufsicht über das Meldewesen und die Einwohnerregister der Gemeinden aus,
b. betreibt die KEP nach §§ 22–28,
c. führt die Koordinationsstelle nach § 30.
Sie unterstützt und berät die Gemeinden und Dritte und kontrolliert die Qualität der von den Gemeinden bearbeiteten Daten.
Art. 30 Koordinationsstelle
Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für:
a. die Koordination und Durchführung des Datenaustausches zwischen Gemeinden, Kanton und Bund,
b. die Qualitätskontrolle der Daten in der KEP,
c. die Definition der Schnittstellen zur KEP bei den Gemeinden und den Datenbezügern.
Sie erlässt die Vorgaben nach § 14 Abs. 3.
F. Schlussbestimmungen
Art. 31 Strafbestimmung
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. Melde- und Auskunftspflichten nach §§ 3–10 verletzt,
b. Mitwirkungspflichten nach § 14 verletzt,
c. als Privater Vorgaben nach § 19 Abs. 1 lit. a und b verletzt.
In leichten Fällen kann von der Busse Abstand genommen werden. 142.1 Meldewesen und Einwohnerregister (MERG)
Art. 32 Vollzug
Der Regierungsrat regelt folgende Bereiche in einer Verordnung:
a. die Führung der Einwohnerregister, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen,
b. die Standardisierung der technischen Schnittstellen zu den Einwohnerregistern und den Datentransport in die KEP,
c. Ausnahmen von der Pflicht oder dem Recht zum Datenbezug aus der KEP.
Art. 33 Übergangsbestimmung
17 Die Datenbezüger nach § 23 Abs. 2 und 3 sind erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Bezug der Daten aus der KEP verpflichtet.
Art. 34 Änderung des geltenden Rechts
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Das Gemeindegesetz vom6. Juni 19264 : . . .16
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596 : . . .16
Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom10. Mai 20109 : . . .16
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
April 201110 : . . .16
Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 201211 : . . .16
Das Polizeigesetz vom 23. April 200712 : . . .16
Das Steuergesetz vom8. Juni 199713 : . . .16