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142.21

Ausländerrechtliche Gebührenordnung

Ausländerrechtliche Gebührenordnung (vom 7. Januar 2011) 1, 2 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG 17 ) 8 sowie auf die kantonale Gebührenordnung für die Verwaltungsbehör- den vom 30. Juni 1966 5 , verfügt: 1. Allgemeines 1.1 Gebührenerhebung Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben werden. 1.2 17 Gebühren für ablehnende Entscheide Die Gebühren für ablehnende Entscheide und für Verfahren, die als gegenstandslos abgeschrieben oder durch Nichteintreten erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligun- gen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung, Ausstellung und Zustellung der Bewilligungen sowie diejenigen für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländer- ausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff. 1.8 zu erhebenden Vorinkasso verrechnet. Dies gilt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6). 1.3 17 Haftung Dritter Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Man- datierte Rechtsvertretende sind von dieser Haftung ausgenom- men. 1.4 Einzelgebühr Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson. 1.5 Gruppengebühr Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Per- sonen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erho- ben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren. 1. 1. 26 - 131 1

1.6 14 Auslagen/Spesen 1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienst- leistung zusätzlich anfallen, namentlich 1.6.1 17 Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauens- arztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen sowie für Dolmetscher und Übersetzungen; 1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungs- registerauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen; 1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland; 1.6.4 17 Porto und Telefonkosten; 1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen. 2 Diese Kosten werden zusätzlich zur Gebühr in Rechnung ge- stellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist. 1.7 Fälligkeit 1 Gebühren und Auslagen werden fällig 1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen; 1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letzt- instanzlichen Entscheids. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letztinstanzlichen Entscheids. 1.8 14 Inkasso Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amts- handlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begrün- deten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausland, Zahlungsrückstand usw.) können sie per Nachnahme in Rechnung gestellt oder die Leis- tung eines Vorschusses verlangt werden. 1.9 14 Herabsetzung und Erlass von Gebühren 1.9.1 Allgemeines In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden. 1.9.2 Erlass 1 Gebührenfreie Bewilligungen erhalten 1.9.2.1 Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Son- derpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts- oder Reisezweck. 1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten inter- nationaler Organisationen und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammen- arbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG 17 ). 2

1.9.2.3 Arbeitskräfte im freiwilligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538, 8401 Winterthur, erfolgt. 1.9.2.4 20 Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z.B. Angehörige ausländi- scher Verwaltungen für die Dauer der dienst- lichen Tätigkeit). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen. 1.9.2.5 Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten. 1.9.2.6 Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufge- nommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie er- werbstätig oder erwerbslos sind, bei der ers- ten Erteilung. 1.9.2.7 Personen, welchen vom Bundesrat vorüber- gehender Schutz gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung. 1.9.2.8 Die Ermächtigung zur Visumerteilung für aus- ländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben. 1.9.2.9 Mitglieder des Olympischen Komitees. 1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA- Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung ge- mäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt. 2 Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilli- gungsgebühr (Ziff. 2) und die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis (Ziff. 5.2). Personen, die einen Ausländerausweis in Kreditkartenformat erhalten, haben die Gebühr für die Ausstellung des Ausländerausweises (Ziff. 5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff. 5.11.6) zu entrichten. 17 1.9.3 Herabsetzung Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel eine reduzierte Gebühr erhoben. 1. 1. 26 - 131 3

1.10 13 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU oder der EFTA sind und die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Es gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Auslän- der, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können. 1.11 13 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrations- system (ZEMIS; Art. 10 Abs. 2 GebV-AIG 17 ) ist in den Gebüh- renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten. 2.1 Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung 2.1.1 AIG 17 Fr. 95.00 2.1.2 EU/EFTA 14 Fr. 65.00 2.1.3 16 Verlängerung der Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung Fr. 40.00 2.2 14 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebewilligung vom SEM zu erteilen ist: 2.2.1 AIG 17 Fr. 95.00 2.2.2 EU/EFTA 14 Fr. 65.00 2.3 14 Niederlassungsbewilligung (AIG 17 und EU/EFTA) 2.3.1 12 Erteilung: 2.3.1.1 AIG 17 Fr. 95.00 2.3.1.2 EU/EFTA 14 Fr. 95.00 2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist Fr. 65.00 2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung Fr. 95.00

2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Ausland- abwesenheit bestehen bleibt Fr. 65.00 2.4 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung 2.4.1 Erteilung: 2.4.1.1 AIG 17 Fr. 95.00 2.4.1.2 EU/EFTA 14 Fr. 65.00 2.4.1.3 EU/EFTA 14 , sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegt kostenlos 2.4.2 Verlängerung: 2.4.2.1 AIG 17 Fr. 75.00 2.4.2.2 EU/EFTA 14 Fr. 65.00 2.5 14 Stellenantritt, Einverständnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel 2.5.1 AIG 17 Fr. 95.00 2.5.2 17 EU/EFTA Fr. 65.00 2.6 14 Arbeitsbestätigung für Künstler Fr. 95.00 2.7 13 Ausweis Ci für erwerbstätige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländischer Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO) 2.7.1 Erteilung AIG 17 und EU/EFTA Fr. 95.00 2.7.2 Verlängerung AIG 17 und EU/EFTA Fr. 75.00 2.7.3 Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AIG 17 Fr. 95.00 1. 1. 26 - 131 5

3. Verwarnung, Androhung, Widerruf der Bewilligung 3.1 14 Verwarnungen bzw. Androhung des Widerrufs der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung Fr. 300.00 3.2 14 Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungs- bewilligung Fr. 500.00 3.3 19 Rückstufung von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung Fr. 500.00 3.4 und 3.5 15 4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf- genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige 4.1 14 Ausweis N für Asylsuchende 1 Die Ausweise N können jeweils längstens für ein Jahr ausge- stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden. 17 2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für- sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis- inhaber. 4.1.1 Erstausstellung für sechs Monate kostenlos 4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.3 Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel Fr. 40.00 4.1.4 Änderung des Ausweises N Fr. 40.00 Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 22.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts) 4.1.6–4.1.9 15 4.2 14 Ausweis F für vorläufig Aufgenommene und S für Schutz- bedürftige Die Ausweise F und S können jeweils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden. 6

4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene) Fr. 65.00 4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos 4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 4.2.4 18 4.2.5 Bewilligung des Kantonswechsels Fr. 65.00 4.2.6 Änderung des Ausweises F und S Fr. 40.00 Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigkeit und/oder Arbeit- geber/in bzw. deren Eintrag usw.) 4.2.7 17 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr. 30.00 4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr. 40.00 5. Verschiedenes 5.1 12 Ausstellung des Ausländerausweises 5.1.1 AIG 17 Fr. 22.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. 5.1.2 EU/EFTA 14 Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände- rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi- gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe- griffen. 5.1.3 20 Ausweise N, F, S und Ci Fr. 10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs- tätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts 5.2 17 Abnahme und Erfassung der Daten 5.2.1 16 Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländer- ausweis Fr. 20.00 1. 1. 26 - 131 7

5.2.2 16 Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis Fr. 15.00 Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2) zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah- ren wird diese Gebühr nicht erhoben. 5.3 14 Mutationen 5.3.1 Änderung des Ausländerausweises Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreise- datum, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.) 5.3.1.1 AIG 17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.1.2 EU/EFTA 14 Fr. 40.00 5.3.1.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.3.2 17 Änderung der Adresse innerhalb Kanton oder Gemeinde 5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.2.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.3 17 Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger 5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr. 30.00 5.3.3.2 EU/EFTA Fr. 30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 20.00 5.4 12 Ausstellung eines Duplikatausweises 5.4.1 AIG 17 (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.4.2 EU/EFTA 14 Fr. 40.00 5.4.3 13 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr. 40.00 5.5 Einholen eines Strafregisterauszugs des Heimatstaates Fr. 25.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr. 12.50 8

5.6 Visum 5.6.1 Verlängerung eines Schengenvisums Fr. 45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.6.2 Prüfung des Visumantrags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr. 45.00 5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums Fr. 90.00 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr. 50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei 5.7 14 Verpflichtungserklärung für visumpflichtige Ausländer 5.7.1 Bestätigung durch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr. 30.00 5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiterleitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr. 30.00 5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr. 40.00 5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr. 50.00 5.8 Verpflichtungserklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr. 40.00 5.9 Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr. 300.00 Diese Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrheitlich zu vertreten hat (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 3 ). 5.10 Bestätigungen und Auskünfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für auf besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis Fr. 200.00 5.11 20 Dringlichkeitsbehandlung, Porti, Fotokopien 5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünscht wird 50% der Gebühr 5.11.2 Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand 1. 1. 26 - 131 9

5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr. 10.00 5.11.4 21 5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier – Stückpreis bis zu zehn Kopien Fr. 1.00 – jede weitere Kopie Fr. 0.50 5.11.6 20 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr. 7.00 5.12 Bearbeitung von Anträgen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr. 30.00 5.13 14 Bestätigung des Aufenthaltsstatus und der Personalien zuhanden Zivilstandsamt Fr. 40.00 6. 15 Anhang I und II 15