Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 10

142.51 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 18. Aug. 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/142-51/de/verordnung-uber-das-elektronische-archiv-des-migrationsamtes-elarv-10

Abgerufen am 3. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Zürich Gesetzessammlung
Quelle

142.51

Verordnung über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 10

(vom 18. August 2004)1

Footnotes

  1. [1] OS 59, 252.

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1 Datensammlungen

10 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)3 und dem Asylgesetz vom 26. Juni 19985 sowie der dazu erlassenen Verordnungen betreibt das Migrationsamt folgende elektronische Datensammlungen:

  1. a. das elektronische Archiv (ELAR),

  2. b. das Prozessunterstützungs- und Monitoring-System (PuM),

  3. c. das Datenaustauschsystem zwischen Migrationsamt und Einwohnerkontrollen (MiGEK).

Footnotes

  1. [3] SR 142.20.
  2. [5] SR 142.31. V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51

Art. 2

11

Zitiert in

Art. 3 Elektronisches Archiv

Das ELAR dient

  1. a. der elektronischen Aufbewahrung der asyl- und ausländerrecht-8 lichen Akten,

  2. b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften.

Im ELAR werden insbesondere folgende Personendaten und besonderen Personendaten bearbeitet:10

  1. a. Name, Vorname, Aliasname, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Nationalität,

  2. b. ausländerrechtlicher Status,

  3. c. Entfernungs-, Fernhalte-, Vollzugs- und Zwangsmassnahmen,

  4. d. Verfahrensdaten,

  5. e. Ausbildung und Arbeitszeugnisse,

  6. f. berufliche Tätigkeit und Arbeitsort,

  7. g. AHV-Nummer,

  8. h. Heimatort,

  9. i. Zivilstand,

  10. j. finanzielle Verhältnisse,

  11. k. strafrechtliche Verfahren und Verurteilungen sowie administrative Massnahmen, 142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)

  12. l. Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen,

  13. m. Gesundheitszustand,

  14. n. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
  2. [10] Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.

Art. 3a7 Prozessunterstützungs- und Monitoring- System

Das PuM dient

  1. a. der Überwachung von asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere der Verfahrensfristen,

  2. b. der Bereitstellung der Unterlagen für die Bearbeitung von Geschäften,

  3. c. der Erstellung von statistischen Auswertungen.

Es enthält Personendaten aus dem ELAR und dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie Daten zum Verfahrensstand und zum Verlauf der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch RRB vom 31. Mai 2016 (OS 71, 366; ABl 2016-06-10). In Kraft seit 1. Oktober 2016.

Art. 3b9 MiGEK

Das MiGEK dient

  1. a. der Vereinfachung und Unterstützung der Zusammenarbeit sowie der sicheren Kommunikation zwischen dem Migrationsamt und den Einwohnerkontrollen des Kantons Zürich,

  2. b. der gegenseitigen elektronischen Übermittlung von Daten und Dokumenten im ausländer- und asylrechtlichen Bereich, insbesondere von:

  3. 1. Gesuchen um Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen und Ausweisen,

  4. 2. Mutationsmeldungen über die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person,

  5. c. der Vereinbarung von Terminen für die Erfassung von Daten für den Ausländerausweis.

Das MiGEK enthält Personendaten aus dem ELAR und dem ZEMIS sowie Daten zur Terminvereinbarung für die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis.

Es gelten folgende Zugriffsberechtigungen:

  1. a. Das Migrationsamt ist berechtigt, sämtliche Daten zu bearbeiten.

  2. b. Die kommunalen Einwohnerkontrollen sind berechtigt,

  3. 1. die Daten der in ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen zu bearbeiten, die notwendig sind für die Meldung von Adressmutationen einschliesslich Zu- und Wegzügen, Zivilstandsänderungen, Änderungen der Personalien, zur Terminvereinbarung für die Erfassung der für den Ausländerausweis notwendigen Daten sowie für die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen, V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV) 142.51

  4. 2. die Daten der im Kanton Zürich ausserhalb ihrer Gemeinde wohnhaften ausländischen Personen abzufragen und zu bearbeiten, wenn dies zur Erfassung eines Zu- oder Wegzugs in eine andere Gemeinde notwendig ist.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022.

Art. 4 Beschaffung von Personendaten

Das Migrationsamt beschafft die im ELAR, im PuM und im MiGEK enthaltenen Personendaten in der Regel bei den im Ausländer- und Asylwesen geführten Personenregistraturen des Bundes, den Einwohnerkontrollen, den kommunalen Sozialbehörden, dem Kantonalen Sozialamt, den Polizeiorganen und den Organen der Strafrechtspflege.10

Im Übrigen beschafft es die Daten bei den betroffenen Personen und im Einzelfall bei anderen Amtsstellen und Personen.

Art. 5 Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen

Die betroffene Person ist verpflichtet, dem Migrationsamt die für das ELAR benötigten Angaben zu machen.10

Das Migrationsamt kann die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente ins Deutsche verlangen.

Zitiert in

Art. 6 Mitwirkungspflichten der Behörden

10 1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden melden dem Migrationsamt folgende Daten ausländischer Personen:

  1. a. Zuzug, Anwesenheit und Wegzug,

  2. b. Geburten und Todesfälle,

  3. c. Änderungen von Personalien, insbesondere den Zivilstand und die Familienverhältnisse betreffend,

  4. d. Anhebung und Erledigung von Strafuntersuchungen,

  5. e. Rechtskräftige Verurteilungen durch die Gerichte und die Strafuntersuchungsbehörden,

  6. f. Anordnungen der Strafvollzugsbehörden,

  7. g. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe,

  8. h. Verweigerung der Eheschliessung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tatsachen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft zur Umgehung der Zulassungsvorschriften hindeuten,

  9. i. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts gemäss Art. 82 f der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)4 ,

  10. j. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung, Ablehnungen von Anträgen um Arbeitslosenentschädigung, Aberkennungen der Vermittlungsfähigkeit und Beendigungen der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung, 142.51 V über das elektronische Archiv des Migrationsamtes (ELARV)

  11. k. Bezug von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 82 d VZAE,

  12. l. Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern gemäss Art. 82 e VZAE. 2 Bei Verfahren zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts wegen Widerrufsgründen gemäss Art. 62 oder 63 AIG kann das Migrationsamt die kantonalen und kommunalen Polizeien mit Erhebungen beauftragen.

Footnotes

  1. [4] SR 142.201.
Zitiert in

Art. 7 Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei

10 Die Kantonspolizei ist befugt, die im ELAR enthaltenen Personendaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Vollzugs der Zwangsmassnahmen im Ausländer- und Asylrecht zu bearbeiten.

Zitiert in

Art. 8 Bekanntgabe von Daten

Befindet sich eine ausländische Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, teilt das Migrationsamt seine Entscheide und die darin enthaltenen Personendaten den Strafvollzugsbehörden mit.

Auf Anfrage gibt das Migrationsamt Personendaten aus dem ELAR und dem PuM bekannt 10 :

  1. a. den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

  2. b. Privaten zur Erfüllung einer Leistungsvereinbarung.

Art. 9 Verantwortliches Organ

6 Das Migrationsamt ist verantwortliches Organ im Sinne von § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20072 . Es bezeichnet eine Datenverantwortliche oder einen Datenverantwortlichen.

Footnotes

  1. [2] LS 170.4.
Zitiert in

Art. 10 Datensicherheit

Der Zugriff auf ELAR, PuM und MiGEK erfolgt nach Benutzerprofilen und ist mit Passwörtern gesichert.10

Die Datenübermittlung an Fremdsysteme erfolgt chiffriert.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 331; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.
  2. [11] Aufgehoben durch RRB vom 6. Juli 2022 (OS 77, 459; ABl 2022-07-15). In Kraft seit 1. November 2022. 1. 1. 23 - 119 5