Quelle

161.1

Verordnung über die politischen Rechte (VPR)

(vom 27. Oktober 2004)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 5, 12 Abs. 3, 47 und 56 des Gesetzes über die politischen Rechte vom1. September 2003 (GPR)3 , beschliesst:

I. Teil: Allgemeines

Art. 1 Zuständige Direktion

Direktion im Sinne von § 10 Abs. 3 GPR und im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

Art. 2 Stimmregister a. Zuständigkeit

Die Stimmregister werden durch die politischen Gemeinden geführt.

Stimmregisterführerin oder Stimmregisterführer ist die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber. Der Gemeindevorstand kann eine andere Gemeindeangestellte oder einen anderen Gemeindeangestellten bezeichnen. 21

Art. 2a b. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Die Stadt Zürich führt das Stimmregister für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.

Sie erfasst die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in einem separaten Stimmkreis gemäss § 17 GPR.

Die Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Vereinbarung über die Einzelheiten der Führung des Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und die zu leistende Entschädigung.

Art. 3 c. Bestand d. 15 nicht wegen da standschaft stehen o

Im Stimmregister sind Personen eingetragen, die

  1. a. Schweizer Bürgerinnen oder Schweizer Bürger sind,

  2. b. das 18. Altersjahr zurückgelegt haben,

  3. c. in der Gemeinde politischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte5 und Art. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte6 haben und uernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beider durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten sind. der in Zusatzregistern werden ferner eingetra- 2 Im Stimmregister o gen: 19 die politischen Rechte in ihrer Heimatgemeinde a. Fahrende, welche ausüben, mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde, die b. weitere Personen anerkannten kirchlichen Körperschaften gemäss dem Recht der htigt sind. stimm- und wahlberec

Zitiert in

Art. 4 d. 19 Angaben

24 1 Das Stimmregister enthält über jede Person folgende Angaben:

  1. a. Name, Vorname und Geschlecht,

  2. b. Geburtsdatum,

  3. c. Adresse,

  4. d. Heimatgemeinden und Heimatkantone,

  5. e. 12 Umfang der Stimmberechtigung,

  6. f. Zugehörigkeit zu einem Stimmkreis gemäss § 17 GPR. 2 Das Stimmregister beruht soweit möglich auf den Daten des Einwohnerregisters.

Zitiert in

Art. 5 e. 19 Eintragungen

Vor einer Wahl oder Abstimmung werden Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

Für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer wird das Register nach den Bestimmungen des Auslandschweizergesetzes vom 26. September 2014 8 und der dazugehörigen Verordnung 9 geführt. 24

Will eine Fahrende oder ein Fahrender die politischen Rechte in der Heimatgemeinde ausüben, so bestätigt sie oder er schriftlich, in keiner andern Gemeinde politischen Wohnsitz zu haben. Die Registerführerin oder der Registerführer prüft, ob die oder der Fahrende nicht im Stimmregister einer andern Heimatgemeinde eingetragen ist.

Art. 6 f. 19 Auskunftserteilung

Auf Anfrage erhalten Stimmberechtigte Auskunft über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit einer bestimmten Person.

Art. 7 g. 19 Mitteilungspflicht

15 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde meldet dem Stimmregister

  1. a. bei umfassenden Beistandschaften wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:

  2. 1. die Anordnung, die Übertragung, die Übernahme oder die Aufhebung der Beistandschaft,

  3. 2. die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises;

  4. b. bei Vorsorgeaufträgen wegen dauernder Urteilsunfähigkeit der betroffenen Personen:

  5. 1. die Feststellung und den Verlust der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags,

  6. 2. den Zu- oder Wegzug und die Verlegung des Wohnsitzes der betroffenen Person innerhalb des Kindes- und Erwachsenenschutzkreises.

Art. 7a Fristwahrung

Die Fristen zur Einreichung von Wahlvorschlägen und von Unterschriften für eine Volksinitiative oder ein Referendum sind gewahrt, wenn die notwendigen Unterlagen bis zum Ende der Frist bei der zuständigen Behörde eingetroffen sind.

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmt die wahlleitende Behörde in der Wahlanordnung die Uhrzeit.

Zitiert in

Art. 8 Mustervorlagen

Die Direktion erstellt in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Gemeindeschreiber und der kommunalen Verwaltungsfachleute Mustervorlagen für Formulare, die für den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung benötigt werden.

Die Mustervorlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 9 Sicherung von Originaldokumenten

Der Kanton und die Gemeinden versenden Dokumente, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand wieder beschafft werden können, eingeschrieben.

Art. 10 Gebühren und Aufwandersatz

Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte erforderlich sind, werden keine Gebühren erhoben. Abweichende Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte3 bleiben vorbehalten.

Bei Kantonsratswahlen und bei Wahlen und Abstimmungen im Gebiet eines Zweckverbandes oder eines Notariatskreises wird der Aufwand für einen Urnengang nach der Zahl der Stimmberechtigten auf die beteiligten politischen Gemeinden verlegt.

Zitiert in

Art. 11 Nicht schreibfähige Personen und ihrer Untersch verhältnis offen l

Erfordert die Ausübung eines politischen Rechts eine schriftliche Erklärung, so kann eine nicht schreibkundige oder nicht schreibfähige Person eine andere stimmberechtigte Person beauftragen, für sie die Erklärung abzugeben. Person ergänzt die Erklärung mit ihrem Namen 2 Die beauftragte rift, ferner mit einem Zusatz, der das Vertretungsegt, wie «in Vertretung» oder «im Auftrag». bstimmungen wird die Stellvertretung nur auf 3 Bei Wahlen und A weis offen gelegt. dem Stimmrechtsaus Person bewahrt Stillschweigen über den Inhalt 4 Die beauftragte weisung. der empfangenen An

Zitiert in

Art. 12 Elektronische Stimmabgabe

Für Versuche zur elektronischen Stimmabgabe kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

Der Regierungsrat regelt das Erforderliche. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahl- und Abstimmungsorganisation

Art. 13 Zuständigkeit a. Bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen

Der Regierungsrat nimmt folgende Aufgaben des II. Teils des GPR über die Wahlen und Abstimmungen wahr: 29

  1. a. Aufgaben, die das GPR ausdrücklich dem Regierungsrat zuweist,

  2. b. Zuweisung eines Amtes bei einer Unvereinbarkeit, wenn sich die betroffene Person nicht selbst entscheidet (§ 30 Abs. 2 GPR),

  3. c. Anordnung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen (§§ 57–59 GPR),

  4. d. Veröffentlichen der Abstimmungsvorlage sowie Verfassen und Veröffentlichen des Beleuchtenden Berichts (§§ 63 und 64 GPR),

  5. e. Anordnung von Nachzählungen (§ 75 Abs. 4 GPR),

  6. f. Losziehung nach § 79 Abs. 1 GPR (durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Regierungsrates),

  7. g. Beschlussfassung über das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung und Veröffentlichung (§§ 80 und 81 Abs. 2 GPR),

  8. h. Feststellung der Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses (§ 83 Abs. 1 GPR),

  9. i. Bericht und Antrag nach Kantonsratswahlen gemäss § 107 GPR,

  10. j. Anordnung einer Nachwahl (§ 108 Abs. 3 GPR).

Die Direktion erfüllt folgende Aufgaben:

  1. a. Anordnung des Erforderlichen bei Unregelmässigkeiten (§ 12 Abs. 2 GPR),

  2. b. Festlegung der weiteren Daten zur kostenlosen Benutzung des Wahl- und Abstimmungsprogramms (§ 21 Abs. 3 lit. b GPR),

  3. c. Bewilligung des Einsatzes von Hilfsgeräten nach § 21 Abs. 4 GPR,

  4. d. Entgegennahme von Erklärungen bei Unvereinbarkeiten sowie Wahlablehnungen (§§ 30 Abs. 1 und 46 Abs. 1 GPR),

  5. e. Berichtigung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros (§ 75 Abs. 3 GPR),

  6. f. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 81 Abs. 1 GPR),

  7. g. Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise nach § 88 Abs. 3 GPR,

  8. h. Aufsicht über die Losziehung nach § 92 Abs. 3 GPR,

  9. i. Sitzverteilung nach §§ 101–105 GPR,

  10. j. Mitteilung der Wahl an die Gewählten (§ 106 GPR),

  11. k. Nachrückenlassen einer Ersatzperson (§ 108 Abs. 1 GPR).

Die übrigen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. Abweichende Bestimmungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Art. 14 b. Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen 12

Das Statistische Amt des Kantons ist

  1. a. kantonale Zentralstelle gemäss Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte bei eidgenössischen Abstim-6 mungen,

  2. b. kantonales Wahlbüro gemäss Art. 7 a der eidgenössischen Verordnung6 bei Nationalratswahlen.

Art. 14a1 c. Bei kirchlichen Wahlen und Abstimmungen

Soweit bei kantonalen kirchlichen Erneuerungswahlen und Abstimmungen die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Kanton übertragen werden (§ 17 a Abs. 2 lit. a und b Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 [KiG] ), erfüllt die Direktion die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 4 und 2 dieser Verordnung. Zudem setzt sie Frist nach §§ 49 Abs. 1 und 53 Abs. 1 GPR an und erklärt vorgeschlagene Personen als gewählt (§ 54 a Abs. 1 GPR). Die übrigen übertragenen Aufgaben werden vom Statistischen Amt erfüllt. 29 2 Bei kantonalen kirchlichen Ersatzwahlen werden alle dem Kanton übertragenen Aufgaben vom Statistischen Amt erfüllt.

Art. 15 Wahlbüro a. Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros organisiert das Wahlbüro in der Weise und legt die Verfahrensabläufe so fest, dass die Wahl- und Stimmzettel korrekt und fristgemäss im Sinne von § 39 Abs. 3 und 4 ausgewertet werden können.

Zitiert in

Art. 16 b. Vorzeitige Stimmabgabe im Abstimmungslokal

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe in den Abstimmungslokalen wird der Urnendienst von Mitgliedern des Wahlbüros versehen.

Art. 17 c. Kontrolle und

Die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale oder

Art. 15 Überwachung der Urnen

Abs. 3 GPR überzeugen sich vor dem Einsatz der Urnen, dass sie leer sind. Danach verschliessen sie diese und schützen sie vor unbefugtem Einwerfen von Wahl- oder Stimmzetteln und vor Entwendung.

Zitiert in

Art. 18 d. Urnenrapport

Bei der Stimmabgabe an der Urne halten die Leiterinnen und Leiter der Abstimmungslokale und die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR täglich im Urnenrapport fest, wie viele Stimmrechtsausweise abgegeben worden sind.

Die Stimmrechtsausweise werden sicher verwahrt und zusammen mit dem Urnenrapport dem Wahlbüro übergeben.

Art. 19 e. Ruhe und Ordnung

Der Urnendienst stellt Ruhe und Ordnung im und um das Abstimmungslokal sicher.

Während den Urnenöffnungszeiten dürfen die Abstimmungslokale und deren Zugänge für keinen andern Zweck benützt werden.

Auf den Zugängen dürfen Unterschriften für Initiativen und Referenden gesammelt werden, wenn die Stimmabgabe dadurch nicht behindert wird.

Art. 20 Vier-Augen- Prinzip

Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl oder Abstimmung haben können, sowie die Bearbeitung der Antwortkuverts in der Gemeindekanzlei gemäss § 37 werden durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros oder der Gemeindeverwaltung überwacht oder kontrolliert.

Kein Mitglied des Wahlbüros darf alleinigen Zugriff auf die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise haben.

Zitiert in

Art. 21 Publikationsorgane der Bezirke

Der Bezirksrat bezeichnet die amtlichen Publikationsorgane des Bezirks und veröffentlicht seinen Beschluss.2. Vorzeitige Entlassung und Teilentlassung

Art. 22 Stellungnahme und Mitteilung

Hat eine Person ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus einem Amt oder um Teilentlassung gestellt, so holt das Organ, das über das Gesuch zu entscheiden hat, beim Organ, dem diese Person angehört, eine Stellungnahme ein.

Hat das Organ die vorzeitige Entlassung oder die Teilentlassung bewilligt, so informiert es die Behörde, der bei der Ersatzwahl die Wahlleitung obliegt.3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen

Art. 23 Kehrordnung der Erneuerungswahlen

12 1 Die Erneuerungswahlen finden wie folgt statt: Amt Amts- Erste Wahl dauer gemäss dieser Verordnung

  1. a. Nationalrat, Ständerat 4 Jahre 2007

  2. b. Kantonsrat, Regierungsrat 4 Jahre 2007

  3. c. Bezirksbehörden sowie Staats- 4 Jahre 2005 anwältinnen und Staatsanwälte

  4. d. Bezirksgerichte 6 Jahre 2008

  5. e. Notarinnen und Notare 4 Jahre 2006

  6. f. 21 Gemeindebehörden, Gemeinde- 4 Jahre 2006 parlament

  7. g. Friedensrichterinnen und Friedens- 6 Jahre 2009 richter

  8. h. . . . 14 2 Die Erneuerungswahlen für die Zürcher Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt (Art. 19 Abs. 1 Bundesgesetz über die politischen Rechte vom

  9. 17. Dezember 19765 ; Art. 82 Abs. 2 KV 2 ).

  10. 4. Vorverfahren bei Mehrheitswahlen

Zitiert in

Art. 24 Angaben auf den Wahlvorschlägen

29 1 Auf den Wahlvorschlägen wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:

  1. a. Name, Vorname und Geschlecht,

  2. b. Geburtsdatum,

  3. c. Beruf,

  4. d. Adresse,

  5. e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat,

  6. f. Parteizugehörigkeit. 2 Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. 3 Personen, die einen Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu. 4 Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden. für Begehren um Durchführung einer Bestäti- 5 Abs. 3 gilt auch rne für Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 13 Abs. 3 KiG 4 ). gungswahl an der U nnen nicht eingesehen werden. 25 Solche Begehren kö

Art. 25 Prüfung

Die wahlleitende Behörde prüft, ob

  1. a. 29 die vorgeschlagenen Personen wahlfähig sind und die Angaben gemäss § 24 Abs. 1 lit. a, b und d mit jenen im Stimmregister übereinstimmen,

  2. b. die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.

Art. 26 Angaben auf gedruckten Wahlzetteln

29 1 Auf den gedruckten Wahlzetteln wird für jede vorgeschlagene Person angegeben:

  1. a. Name und Vorname,

  2. b. Geburtsjahr,

  3. c. Wohnort,

  4. d. Beruf,

  5. e. Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat,

  6. f. Parteizugehörigkeit.

Zitiert in

Art. 24 anstelle des Vorname Wahlzettel verwendet fähigen Personen geg GPR), wird auf diese geben.

Abs. 2 wird dieser zusätzlich oder ns angegeben. ird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als 3 Auf dem Beiblatt w werden darf und die Stimme auch andern wahleben werden kann. ruckte Wahlzettel zum Einsatz (§ 55 a Abs. 1 4 Kommen mehrere ged n die Kurzbezeichnung gemäss § 24 Abs. 4 angelvorschläge zu einem einzigen gedruckten 5 Werden mehrere Wah efasst (§ 55 a Abs. 2 GPR), wird bei jeder vor- Wahlzettel zusammeng auf die Kurzbezeichnung des betreffenden Wahl- geschlagenen Person sen. vorschlages hingewie

Art. 27 Wahl von Teilämtern

29 1 Bei der Wahl von Richterinnen und Richtern wird in der Fristansetzung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf die Beschäftigungsgrade hingewiesen. 2 Die Vorschriften über die Einreichung von Wahlvorschlägen, die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlzettel gemäss §§ 50– 56 GPR gelten für je eine Gruppe von vorgeschlagenen Personen mit gleichem Beschäftigungsgrad. 3 Auf den Wahlzetteln wird auf den Beschäftigungsgrad des zu besetzenden Teilamtes hingewiesen. 4 In der Wahlanleitung werden die Stimmberechtigten darauf hingewiesen, dass sie den Namen derselben Person auf jede Liste mit unterschiedlichem Beschäftigungsgrad setzen können.5. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Art. 28 Wahl- und Abstimmungstermine

29 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Wahltermine fest. Er gibt die kantonalen und die eidgenössischen Wahltermine jeweils bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres vor den nächsten Wahlen bekannt. 2 Die reservierten eidgenössischen Abstimmungstermine sind gleichzeitig die reservierten kantonalen Abstimmungstermine. Die Direktion gibt die reservierten Abstimmungstermine für die vier folgenden Kalenderjahre bis spätestens Ende August des Jahres der Erneuerungswahl des Regierungsrates bekannt. 3 Der Regierungsrat gibt den Gemeinden frühzeitig bekannt,

  1. a. welche Vorlagen an einem reservierten Abstimmungstermin zur Abstimmung kommen,

  2. b. ob an einem reservierten Abstimmungstermin weder eine eidgenössische noch eine kantonale Vorlage zur Abstimmung kommt,

  3. c. zusätzliche Wahl- oder Abstimmungstermine.

Zitiert in

Art. 28a Beleuchtender Bericht a. Kantonale Volksabstim- Einmungen

Für kantonale Volksabstimmungen stellt die Staatskanzlei die Beleuchtenden Berichte gemäss § 64 GPR in einer Abstimmungszeitung zusammen.

Die Staatskanzlei erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt der reichung und den Umfang der Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees oder der Gemeinden nach § 64 Abs. 1 lit. c GPR. Ergreifen mehrere Gemeinden ein Gemeindereferendum, bezeichnen sie gegenüber der Staatskanzlei aus ihrer Mitte eine Vertreterin.

Die Staatskanzlei kann unter den Voraussetzungen von § 64 Abs. 4 GPR Stellungnahmen abändern oder zurückweisen.

Zitiert in

Art. 28b b. Verweisungen auf eine Internetseite

Wird im Beleuchtenden Bericht für Einzelheiten auf eine Internetseite verwiesen, ist deren Adresse aufzuführen.

Die wahlleitende Behörde gewährleistet, dass die auf einer Internetseite publizierten Einzelheiten ab Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichts nicht mehr verändert werden und nach der Volksabstimmung auffindbar bleiben. Internetzugang wird eine Möglichkeit zur Ver- 3 Für Personen ohne tenlos Einsicht in die auf einer Internetseite veröf- fügung gestellt, kos iten zu nehmen. Im Beleuchtenden Bericht wird fentlichten Einzelhe t hingewiesen. auf diese Möglichkei

Art. 29 Information der Stimmberechtigten

Die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten insbesondere über folgende Punkte:

  1. a. allgemeine Informationen:

  2. 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ausfüllen der Wahl- und Stimmzettel (§§ 65–67 GPR),

  3. 2. die Vorschrift, dass bei Wahlen mit mehreren gedruckten Wahlzetteln nur ein Wahlzettel verwendet werden darf,

  4. b. briefliche Stimmabgabe:

  5. 1. 29 Voraussetzungen und Vorgehen bei brieflicher Stimmabgabe (§ 69 GPR),

  6. 2. Aufforderung, dass jede und jeder Stimmberechtigte ein eigenes Stimmzettelkuvert verwendet und dieses verschliessen soll,

  7. 3. Information über den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und Postfachs der Gemeindeverwaltung, wenn der Zeitpunkt vorverlegt ist (§ 70 Abs. 2 GPR),

  8. c. Stimmabgabe an der Urne:

  9. 1. Standorte und Öffnungszeiten der Urnen in den Abstimmungslokalen und in der Gemeindeverwaltung,

  10. 2. Voraussetzungen für die persönliche und die stellvertretende Stimmabgabe an der Urne (§ 68 Abs. 1 und 3 GPR).

Die Informationen werden auf den entsprechenden Wahl- und Abstimmungsunterlagen aufgedruckt, notfalls auf einem separaten Informationsblatt.

Art. 30 Stimmrechtsausweis

12 1 Die Gemeinden stellen den Stimmberechtigten für jeden Wahl- oder Abstimmungstag einen neuen Stimmrechtsausweis zu. 2 Der Stimmrechtsausweis enthält folgende Angaben:

  1. a. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr, Adresse,

  2. b. Stimmkreis,

  3. c. weitere Angaben, die erforderlich sind, um die Stimmberechtigung der Person für die betreffende Wahl oder Abstimmung feststellen zu können, wie etwa Zugehörigkeit zu einer Kirch- oder Schulgemeinde.

  4. d. Datum des Urnengangs. 3 Er enthält zudem ein einziges Feld für die Unterschrift der stimmberechtigten Person (§ 68 Abs. 1 und Abs. 3 und § 69 Abs. 1 lit. a GPR).

Art. 31

30

Zitiert in

Art. 32 Wohnsitzwechsel

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Art. 33 Nachbezug

Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Stimmregisterführerin oder beim Stimmregisterführer beziehen.

Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.6. Stimmabgabe

Art. 34 Stimmabgabe an der Urne

Die stimmberechtigte Person übergibt dem Mitglied des Wahlbüros den unterzeichneten Stimmrechtsausweis, lässt den Wahlzettel, soweit erforderlich, abstempeln und legt die Wahl- oder Stimmzettel in die Urne. 29

Die Mitglieder des Wahlbüros dürfen an der Urne keine Kenntnis vom Inhalt der Wahl- und Stimmzettel nehmen.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Gemeindeangestellten gemäss § 15 Abs. 3 GPR anlässlich der vorzeitigen Stimmabgabe in der Gemeindekanzlei.

Art. 35 Stellvertretung

Bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne nehmen die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegen, wenn diese den Stimmrechtsausweis unterzeichnet hat. 29

Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.

Bei Wahlen und Abstimmungen in einer Schul- oder Kirchgemeinde ist nicht erforderlich, dass auch die Vertreterin oder der Vertreter dieser Gemeinde angehört.

Art. 36 Briefliche Stimmabgabe a. Ohne Vorbearbeitung

Die bei der Gemeindekanzlei brieflich eingegangenen Antwortkuverts werden sicher verwahrt.

Werden die Antwortkuverts ungeöffnet in die Urne gelegt, so wird deren Zahl täglich gezählt oder geschätzt und im Protokoll festgehalten.

Art. 37 b. Mit Vorprüfung

29 1 Die Gemeindeangestellten prüfen die Antwortkuverts gemäss § 69 a GPR. Dabei gilt:

  1. a. Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet in die Urne gelegt.

  2. b. Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

  3. c. In Zweifelsfällen werden die Unterlagen in das Antwortkuvert zurückgesteckt und dieses wird verschlossen in die Urne gelegt. 2 Sie halten täglich die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmrechtsausweise sowie der in die Urne gelegten Antwortkuverts fest.

  4. 7. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Art. 38 Festlegung der Auszählweise

Die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde legt vor jedem Wahlgang fest, bei welchen Personen die Stimmen einzeln ausgezählt werden. Die übrigen Personen werden gesamthaft unter «Vereinzelte» erfasst.

Zeigt sich während des Auszählens, dass eine unter «Vereinzelte» fallende Person gewählt werden könnte, kann die Präsidentin oder der Präsident der wahlleitenden Behörde anordnen, dass auch deren Stimmen einzeln ausgezählt werden.

Bei kantonalen Wahlen werden die Entscheide nach Abs. 1 und 2 vom Statistischen Amt getroffen. 12

Art. 39 Beginn der Bearbeitung und Auszählung

29 1 Das Wahlbüro kann mit der Bearbeitung des Wahl- und Stimmmaterials am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstages beginnen. Die Auszählung darf erst nach der Urnenschliessung erfolgen. 2 Die Bearbeitung des Stimmmaterials am Vortag umfasst folgende Handlungen:

  1. a. Öffnen der Stimmzettelkuverts,

  2. b. Trennen und Bündeln der einzelnen Stimm- und Wahlzettel nach Vorlagen bzw. Wahlen,

  3. c. bei Mehrheitswahlen das Erfassen der Stimmen der Kandidierenden mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm, aber ohne Auszählung der erfassten Stimmen,

  4. d. bei Verhältniswahlen:

  5. 1. Trennen der Wahlzettel nach Listennummern sowie nach veränderten und unveränderten Listenwahlzetteln,

  6. 2. Bereinigen der veränderten Listenwahlzettel,

  7. 3. Erfassen der veränderten Listenwahlzettel mit dem vom Kanton zur Verfügung gestellten Programm. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros trifft Vorkehrungen, damit der Ausgang der Wahl oder Abstimmung nicht vor Schliessung der Urnen abgeschätzt werden kann. 4 Die wahlleitende Behörde bzw. bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen die Direktion bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet sein sollen. Die Qualität der Auswertung der Wahl- und Stimmzettel geht der Einhaltung der Zeitvorgabe vor. 12 5 Finden gleichzeitig Wahlen oder Abstimmungen auf der Ebene des Bundes, des Kantons, des Bezirks, des Kreises oder der Gemeinde statt, so werden die Wahl- und Stimmzettel in dieser Reihenfolge ausgewertet.

Art. 40 Wahrung des Stimmgeheimnisses

Die Abläufe im Wahlbüro werden so festgelegt, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.

Art. 41 Vorgeprüfte Stimmzettelkuverts

29 Stimmzettelkuverts, die von den Gemeindeangestellten im Rahmen der Vorprüfung nach § 37 in die Urne gelegt worden sind, werden gemäss § 43 weiterbearbeitet.

Art. 42 Bearbeitung der Antwortkuverts

29 1 Enthält ein Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als unterzeichnete Stimmrechtsausweise, sind die unterzeichneten Stimmrechtsausweise gültig. Das Wahlbüro bearbeitet den Inhalt der Stimmzettelkuverts gemäss § 43 weiter. 2 Andernfalls sind die Stimmrechtsausweise ungültig und die Stimmzettelkuverts werden ungeöffnet ausgeschieden.

Art. 43 Bearbeitung der Stimmzettelkuverts

29 1 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache nur einen Wahl- oder Stimmzettel, ist dieser gültig. 2 Enthält ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel, wird gemäss § 72 Abs. 2 GPR wie folgt gezählt:

  1. a. Lauten die Zettel gleich, ist einer von ihnen gültig. Die restlichen sind überzählig.

  2. b. Lauten die Zettel nicht gleich, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig. 3 Die Ungültigkeitsgründe gemäss §§ 72 Abs. 1 und 98 Abs. 1 GPR bleiben vorbehalten.

Art. 44

30

Art. 45 Stempelung bei gedruckten Wahlzetteln

29 1 Standen für eine bestimmte Wahl mehrere gedruckte Wahlzettel zur Verfügung, wird ein Wahlzettel mit einem Kontrollstempel versehen:

  1. a. bei der Stimmabgabe an der Urne, vor dem Einwurf in die Urne,

  2. b. bei der brieflichen Stimmabgabe, nach der Bearbeitung des Stimmzettelkuverts. 2 Weist ein Wahlzettel bei der Auszählung keinen Kontrollstempel auf, ist der Wahlzettel ungültig. 3 Enthält bei der brieflichen Stimmabgabe ein Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel ohne Kontrollstempel, ist einer von ihnen ungültig. Die restlichen sind überzählig.

Art. 46 Zählung bei Mehrheitswahlen

Ist eine Person vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen worden, so wird eine Stimme selbst dann dieser Person zugerechnet, wenn die Angaben auf dem Wahlzettel

  1. a. auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen, oder

  2. b. ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel darüber besteht, dass die Stimme der vorgeschlagenen Person zukommen soll.

Zitiert in

Art. 47 Protokoll

29 1 Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt

  1. a. die Zahl der Stimmberechtigten, 19

  2. b. die Zahl der Stimmenden, gebildet aus der Summe:

  3. 1. der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise,

  4. 2. der brieflich eingegangenen, gültigen und ungültigen Stimmrechtsausweise. 2 Für jede Abstimmungsvorlage und für jeden Wahlgang nennt das Protokoll ferner die Zahl der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel und davon die Zahl der ungültigen, der leeren und der gültigen Zettel. 3 Bei einer Abstimmung nennt das Protokoll ferner unter der Zahl der gültigen Stimmzettel:

  5. a. bei der Abstimmung über eine Vorlage: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen,

  6. b. bei der Abstimmung über eine Vorlage mit Gegenvorschlag:

  7. 1. 12 für die Vorlage wie auch für den Gegenvorschlag: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Stimmen, die Zahl der Ja-Stimmen und die Zahl der Nein-Stimmen,

  8. 2. 12 für die Stichfrage: die Zahl der leeren Antwortfelder und der ungültigen Antworten sowie die Zahl der Stimmen, welche die eine oder die andere Vorlage vorziehen. 4 Bei einer Wahl nennt das Protokoll ferner unter den gültigen Wahlzetteln die Zahl

  9. a. der ungültigen Stimmen,

  10. b. der leeren Stimmen,

  11. c. der Stimmen, die jede der ausgezählten Personen erhalten hat,

  12. d. der Stimmen der unter «Vereinzelte» fallenden Personen. 5 Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

  13. a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Stimm- und Wahlzettel eingesetzt worden sind,

  14. b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen. 6 Hat eine Gemeinde ihr Gebiet in Stimmkreise eingeteilt, so werden deren Protokolle direkt der wahlleitenden Behörde übermittelt.

Art. 48 Sicherung des Ergebnisses

Das unterzeichnete Protokolldoppel des Wahlbüros muss bis spätestens Dienstag nach dem Urnengang, 11.00 Uhr, bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein.

Aus den Hilfsunterlagen muss ersichtlich sein, wie und durch wen die einzelnen Schritte bei der Auswertung vorgenommen worden sind.

Die Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise werden so verpackt sowie versiegelt oder plombiert, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind. Sie dürfen nicht zusammen mit dem Protokoll verpackt werden.

Die Wahl- und Stimmzettel, die Stimmrechtsausweise und die Hilfsunterlagen werden sicher aufbewahrt, bis Rechtsmittelverfahren, welche die Wahl oder Abstimmung betreffen, erledigt sind. Danach werden sie vernichtet. 8. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

Zitiert in

Art. 49 Knapper Ausgang

Ein knapper Ausgang der Abstimmung gemäss § 75 Abs. 3 GPR liegt in der Regel dann vor, wenn der Anteil der Ja-Stimmen zwischen 49,8 und 50,2 Prozent der Summe der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen liegt.

Bei einer Mehrheitswahl liegt ein knapper Ausgang in der Regel in folgenden Fällen vor:

  1. a. Die Stimmendifferenz zwischen einer gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls erreicht hat, beträgt weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person. d wegen Nichterreichens des absoluten Mehrs b. Eine Person wir die Differenz zwischen ihrer Stimmenzahl und nicht gewählt, und beträgt weniger als 0,8 Prozent des absoluten dem absoluten Mehr Mehrs.

Zitiert in

Art. 50 Auswertungs- und Ergebnisprotokoll

Hat die wahlleitende Behörde die Ermittlung des Ergebnisses einer kommunalen Wahl oder Abstimmung dem Wahlbüro übertragen (§ 75 Abs. 5 GPR), können die Protokollangaben gemäss § 47 dieser Verordnung und die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung (§ 80 GPR) in einem einzigen Protokoll festgehalten werden. 29

Es gelten die Formvorschriften von § 74 Abs. 2 GPR. 9. Wahl des Kantonsrates

Art. 51 Verweisung

Die vorstehenden Vorschriften über Mehrheitswahlen gelten auch für die Wahl des Kantonsrates, soweit das Gesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes regeln.

Art. 52 Mehrfachkandidaturen

29 Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag zur Wahl vorgeschlagen werden. Andernfalls entfernt das Statistische Amt ihren Namen von allen Wahlvorschlägen.

Art. 53 Listen

29 Die Angaben auf den Listen entsprechen jenen auf den gedruckten Wahlzetteln gemäss § 26 Abs. 1. Die Parteizugehörigkeit wird nicht erwähnt.

Art. 54 Zusammenstellung der Kandidierenden

Das Statistische Amt stellt die Namen der Personen, die auf den Listen des Wahlkreises genannt sind, in alphabetischer Reihenfolge zusammen, unter Angabe der Listenbezeichnung und der Listennummer. 29

Sie macht die Zusammenstellung den Wahlbüros der Gemeinden bekannt.

Art. 55 Listengruppen

Listen werden als Listengruppe behandelt, wenn

  1. a. 12 die Vertreterinnen oder Vertreter der Unterzeichnenden der Listen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Statistischen Amt abgegeben haben,

  2. b. sämtliche Listen aus verschiedenen Wahlkreisen stammen,

  3. c. die Listen die gleiche Bezeichnung tragen.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Unterzeichnenden der Listen sind in Zusammenarbeit mit der Direktion berechtigt, sprachliche Differenzen in den Listenbezeichnungen zu bereinigen.

Liegen Listen mit gleicher Bezeichnung vor, die gemäss Abs. 1 nicht als Listengruppe zu behandeln sind, werden die Listenvertreterinnen und -vertreter aufgefordert, ihre Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen zu versehen. Können sie sich nicht einigen, versieht die Direktion die Listen mit unterschiedlichen Bezeichnungen.

Art. 56 Zusatzstimmen

Der auf dem Wahlzettel bezeichneten Liste werden als Zusatzstimmen zugerechnet:

  1. a. leere Zeilen,

  2. b. ersatzlos gestrichene Namen von Kandidatinnen und Kandidaten,

  3. c. durch eine ungültige Stimme ersetzte Namen von Kandidatinnen und Kandidaten.

Enthält ein Wahlzettel ausschliesslich Zusatzstimmen, ist er ungültig.

Bei fehlender oder ersatzlos gestrichener Listenbezeichnung und Listennummer zählen die leeren Linien als leere Stimmen. 28

Art. 57 Protokoll

Das Protokoll des Wahlbüros oder des Stimmkreises nennt 29

  1. a. die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden gemäss § 47 Abs. 1,

  2. b. die Zahl der eingegangenen Wahlzettel und davon die Zahl der ungültigen und der gültigen Zettel,

  3. c. unter den gültigen Wahlzetteln:

  4. 1. die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen),

  5. 2. die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,

  6. 3. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).

  7. d. die Zahl der leeren Stimmen.

Das Protokoll gibt ferner Aufschluss über

  1. a. die technischen Hilfsmittel, die für die Zählung der Wahlzettel eingesetzt worden sind,

  2. b. Ordnungswidrigkeiten und die getroffenen Anordnungen.

Die Protokolle des Wahlbüros oder der Stimmkreise werden direkt dem Statistischen Amt übermittelt. 12

Art. 58 Publikation b. die Wählerzahl und den Sitzanspru c. in einer Tabell

Die Direktion veröffentlicht:

  1. a. für jeden Wahlkreis den zusammengezogenen Inhalt der Protokolle der Wahlbüros und Stimmkreise, ferner die Wählerzahl jeder Liste, die Fünf-Prozent-Grenze gemäss § 102 Abs. 3 GPR und die Angabe, ob eine Liste diesen Grenzwert erreicht hat, jeder Listengruppe, den Kantons-Wahlschlüssel ch jeder Listengruppe, e den Sitzanspruch jedes Wahlkreises und jeder Listeistimmen jeder Liste, die Wahlkreis-Divisoren, tengruppe, die Par Divisoren und die jeder Liste zugewiesene Zahl die Listengruppenvon Sitzen, ewählten Mitglieder des Kantonsrates. d. die Namen der g

  2. 10. Weitere Wahlen

Art. 59 Ständerat

14, 23 Der Versand des Stimmmaterials an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer und deren Stimmabgabe an der Urne richten sich nach Art. 12 und 13 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 9 .

Art. 60 Nationalrat

29 Die Bereinigungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte5 endet am zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung gemäss § 110 GPR. III. Teil: Kantonale Initiativen

Art. 61 Initiativkomitee

Die Mitglieder des Initiativkomitees einer Volksinitiative geben der Direktion schriftlich Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse bekannt. Sie bestätigen durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft.

Die Direktion prüft die Stimmberechtigung der Mitglieder.

Anordnungen und Zustellungen gehen an die Vertreterin oder den Vertreter des Initiativkomitees. Diese oder dieser und im Verhinderungsfall die Stellvertretung sind berechtigt, im Namen der andern Mitglieder des Komitees zu handeln. Vorbehalten bleibt das Mehrheitserfordernis für den Rückzug der Initiative gemäss §§ 138 c und 138 d GPR. 12

Zitiert in

Art. 62 Vorprüfung

Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative werden innert Monatsfrist nach ihrer Einreichung vorgeprüft.

Ist eine Volksinitiative im Sinne der Vorprüfung korrekt, wird sie von der Direktion nach Absprache mit dem Initiativkomitee im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 63 Veröffentlichung

Bei der Veröffentlichung der Volksinitiative im Amtsblatt wird neben den in § 125 GPR genannten Angaben auch der Wohnort der Mitglieder des Initiativkomitees publiziert.

Art. 64 Unterschriftenliste

Die Unterschriften einer Volksinitiative werden nach politischen Gemeinden getrennt gesammelt und eingereicht.

Werden mehrere Volksbegehren zur Unterzeichnung aufgelegt, so bildet ein jedes Gegenstand einer eigenen Unterschriftenliste. Unterschriftenlisten mehrerer Volksbegehren dürfen auf der gleichen Seite aufgeführt werden, sofern sie für die Einreichung voneinander getrennt werden können.

Zitiert in

Art. 65 Prüfung der Unterzeichnungen

12 1 Bei der Prüfung der Unterzeichnungen der Unterschriftenlisten verfahren die Stimmregisterführenden nach den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte 6 . 2 Die Stimmregisterführenden bescheinigen die Zahl der gültigen Unterzeichnungen der ihnen zur Prüfung unterbreiteten Unterschriftenlisten. Sie datieren die Bescheinigung, unterschreiben sie und senden die geprüften Listen zurück. 3 Die Stimmregisterführenden wahren das Stimmgeheimnis. 4 Ist eine Initiative nicht zustande gekommen, erhalten die Mitglieder des Initiativkomitees und die betroffenen Unterzeichnenden Einsicht in die Unterschriftenlisten, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Zitiert in

Art. 65a Behandlung im Kantonsrat a. Ausformulierte Initiativen

Hat der Regierungsrat beantragt, eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs für vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR.

Andernfalls beschliesst der Kantonsrat innert 23 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung, sofern weder der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt noch der Kantonsrat die Ausarbeitung eines solchen beschlossen hat.

In den übrigen Fällen beschliesst der Kantonsrat innert 29 Monaten nach Einreichung der Initiative über Zustimmung oder Ablehnung.

Art. 65b b. Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung gemeinen Anregung ihm der Regierungs

Hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung vollständig ungültig zu erklären, entscheidet der Kantonsrat darüber innert der Frist nach § 130 Abs. 2 Satz 2 GPR. Kantonsrat, eine Initiative in der Form der all- 2 Beschliesst der ohne Gegenvorschlag umzusetzen, unterbreitet rat innert 16 Monaten nach Einreichung der Initi- Antrag über die Umsetzungsvorlage. Der Kantons- ative Bericht und rüber innert 23 Monaten nach Einreichung der Initi- rat beschliesst da ative. Kantonsrat, die Initiative umzusetzen und einen 3 Beschliesst der Umsetzungsvorlage auszuarbeiten, so unterbreitet Gegenvorschlag zur rat innert 19 Monaten nach Einreichung der Ini- ihm der Regierungs d Antrag über die Umsetzungsvorlage sowie den tiative Bericht un r Kantonsrat beschliesst darüber innert 29 Mona- Gegenvorschlag. De ng der Initiative. ten nach Einreichu

Art. 65c Information und Terminplanung

Die Staatskanzlei teilt der zuständigen Direktion den Beginn der Sammelfrist einer Volksinitiative mit. Die zuständige Direktion teilt der Staatskanzlei mit, welche Form die Initiative aufweist (Art. 25 Abs. 1 KV 2 ).

Die Direktion der Justiz und des Innern teilt der Staatskanzlei die Einreichung der Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative mit.

Die Staatskanzlei erstellt für jede eingereichte Volksinitiative eine Terminplanung und führt sie laufend nach. Sie setzt die zuständige Direktion über die Terminplanung in Kenntnis. Diese ist öffentlich einsehbar.

In begründeten Fällen kann die Staatskanzlei in Absprache mit der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Terminplanung festlegen. Sie beachtet dabei die Fristvorgaben der Verfassung 2 . §§ 65 d–65 f. 13

Art. 66 Rückzug der Volksinitiative

Bevor der Regierungsrat die Volksabstimmung anordnet, gibt die Direktion dem Initiativkomitee Gelegenheit zum Rückzug der Initiative.

Für den Rückzug ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees erforderlich.

Der unbedingte oder bedingte Rückzug wird im Amtsblatt publiziert. 12

Wird eine Initiative zurückgezogen und unterliegt der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, veröffentlicht die Direktion den Gegenvorschlag im Amtsblatt.

Art. 67 Einzel- und Behördeninitiativen

Bei Einzelinitiativen lässt die Geschäftsleitung des Kantonsrates prüfen, ob wenigstens eine Urheberin oder ein Urheber im Kanton stimmberechtigt ist.

Für die Begründung von Einzel- und Behördeninitiativen im Kantonsrat gilt § 138 c GPR sinngemäss. 27 IV. Teil: Kantonales Referendum

Art. 68

16 1 Für Volksreferenden gelten die §§ 64 und 65 sinngemäss. 2 Ist gegen eine Vorlage das Kantonsratsreferendum zustande gekommen oder ist die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen, teilt dies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der Direktion mit. 3 Referenden können nicht zurückgezogen werden.

Zitiert in

V. Teil: Volksinitiativen in Zweckverbänden 20

Art. 69 Zweckverbände ohne Delegiertenversammlung a. Vorbereitung und Zustandekommen

21 Für die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen gelten §§ 122–129 GPR3 unter Beachtung der folgenden Besonderheiten:

  1. a. An die Stelle des Regierungsrates und der Direktion tritt der Verbandsvorstand.

  2. b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.

  3. c. Die erforderliche Unterschriftenzahl für das Zustandekommen richtet sich nach § 146 Abs. 3 GPR.

  4. d. Die Frist zur Feststellung des Zustandekommens der Initiative durch den Verbandsvorstand beträgt einen Monat.

Zitiert in

Art. 70 b. Behandlung

21 1 Der Verbandsvorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Volksinitiative über ihre Gültigkeit. 2 In dem Umfang, in dem der Verbandsvorstand die Initiative für gültig hält, unterbreitet er sie den Stimmberechtigten innert zwölf Monaten nach ihrer Einreichung zur Abstimmung an der Urne. 3 Der Verbandsvorstand kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen. In diesem Fall findet die Volksabstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Für den Gegenvorschlag gilt § 138 b GPR. 26

Art. 71 c. Rückzug

13, 20 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Verbandsvorstand zurückziehen. 2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Verbandsvorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.

Art. 72 d. Umsetzung von allgemeinen Anregungen

20 Wird die Volksinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Verbandsvorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.

Art. 73 Zweckverbände mit Delegiertenversammlung

Für Volksinitiativen in Zweckverbänden mit Delegiertenversammlung gelten §§ 122–138 e GPR unter Beachtung folgender Besonderheiten 26 :

  1. a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.

  2. b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan des Zweckverbands.

  3. c. Das Referendum richtet sich nach § 159 Abs. 1 und 2 GPR. VI. 22 Teil: Straf- und Schlussbestimmungen 12

Art. 74 Strafbestimmung

11, 22 Wer eine stimmberechtigte Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen dazu veranlasst, einen Wahlvorschlag oder eine Unterschriftenliste für eine Volksinitiative oder ein Volksreferendum zu unterzeichnen, wird mit Busse bestraft.

Art. 75 Aufhebung bisherigen Rechts

22 Die Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen vom2. Mai 1984 wird aufgehoben.

Art. 76 Inkrafttreten

22 Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. April 2014 (OS 69, 273) 17

Die Gemeinden übergeben der Stadt Zürich die Daten und Akten, die zur Führung des zentralen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer notwendig sind, gemäss Anweisungen des Statistischen Amtes.

Die Gemeinden leiten Meldungen und andere Eingaben zum Stimmrecht von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die nach der Einführung des zentralen Stimmregisters bei ihnen eintreffen, unverzüglich an die Stadt Zürich weiter.

Für die Teilnahme der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer am Urnengang vom 28. September 2014 gelten die bisherigen Regelungen und Zuständigkeiten. 7 Obsolet. 8 SR 195.1. 9 SR 195.11. 10 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 (OS 62, 344; ABl 2007, 1469). In Kraft seit1. Oktober 2007. 11 Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit1. Januar 2010. 12 Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit1. Januar 2010. 13 Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 2009 (OS 64, 883; ABl 2009, 2463). In Kraft seit1. Januar 2010. 14 Aufgehoben durch RRB vom3. November 2010 (OS 65, 767; ABl 2010, 2429). In Kraft seit1. Januar 2011. 15 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 598; ABl 2012-11-16). In Kraft seit1. Januar 2013. 16 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 136; ABl 2013-02-08). In Kraft seit1. Mai 2013. 17 Eingefügt durch RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In Kraft seit1. Juli 2014. RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In 18 Eingefügt durch ber 2014. Kraft seit1. Okto RRB vom 16. April 2014 (OS 69, 273; ABl 2014-04-25). In 19 Fassung gemäss ber 2014. Kraft seit1. Okto RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In 20 Eingefügt durch ar 2018. Kraft seit1. Janu RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). In 21 Fassung gemäss ar 2018. Kraft seit1. Janu mäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 308; ABl 2016-07-15). 22 Nummerierung ge anuar 2018. In Kraft seit1. J RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). 23 Eingefügt durch anuar 2018. In Kraft seit1. J RRB vom 13. September 2017 (OS 72, 526; ABl 2017-09-22). 24 Fassung gemäss anuar 2018. In Kraft seit1. J RRB vom 20. Dezember 2017 (OS 73, 123; ABl 2018-01-12). 25 Fassung gemäss pril 2018. In Kraft seit1. A RRB vom 31. Januar 2018 (OS 73, 125; ABl 2018-02-09). In 26 Fassung gemäss l 2018. Kraft seit1. Apri Berichtigung vom 24. April 2019 (OS 74, 171). In Kraft seit 27 Fassung gemäss 24. April 2019. RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In 28 Eingefügt durch ber 2022. Kraft seit1. Okto RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). In 29 Fassung gemäss ber 2022. Kraft seit1. Okto h RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 413; ABl 2022-09-02). 30 Aufgehoben durc ktober 2022. In Kraft seit1. O