Quelle

161

Gesetz über die politischen Rechte (GPR) 23

(vom1. September 2003)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom28. August 20023 und in den Antrag der Kommission für Staat und Gemeinden vom7. März 20034 , beschliesst: II. Stadt Zürich, Stadtkreise3 und 9, III. Stadt Zürich, Stadtkreise4 und 5, IV. Stadt Zürich, Stadtkreise6 und 10, VI. Stadt Zürich, Stadtkreise11 und 12, VII. Dietikon, umfassend den Bezirk Dietikon, VIII. Affoltern, umfassend den Bezirk Affoltern, IX. Horgen, umfassend den Bezirk Horgen, XI. Hinwil, umfassend den Bezirk Hinwil, XII. Uster, umfassend den Bezirk Uster, XIII. Pfäffikon, umfassend den Bezirk Pfäffikon, XIV. Stadt Winterthur, XV. Winterthur-Land, umfassend sämtliche Landgemeinden des Bezirks Winterthur, XVI. Andelfingen, umfassend den Bezirk Andelfingen, XVII. Bülach, umfassend den Bezirk Bülach, XVIII. Dielsdorf, umfassend den Bezirk Dielsdorf. des ausgearbeiteten Entwurfs20 der allgemeinen Anregung 20 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen33

I. Teil: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Inhalt der politischen Rechte und Pflichten auf der Ebene des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie die Voraussetzungen und das Verfahren ihrer Ausübung.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 über die politischen Rechte und Pflichten in der Gemeinde.

Für die politischen Rechte des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält.

Zitiert in

Art. 2 Politische Rechte und Pflichten a. Inhalt

Die politischen Rechte und Pflichten sind:

  1. a. das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen,

  2. b. das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,

  3. c. das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und einzureichen,

  4. d. das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

Zitiert in

Art. 3 b. Voraussetzungen

21 1 Über die politischen Rechte verfügt, wer

  1. a. Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist,

  2. b. das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt hat,

  3. c. im betreffenden Gemeinwesen politischen Wohnsitz hat,

  4. d. von der Ausübung der politischen Rechte auf Bundesebene nicht ausgeschlossen ist. 2 Der politische Wohnsitz bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte 10 . 3 Abweichende Bestimmungen über die Wählbarkeit bleiben vorbehalten.

Zitiert in

Art. 4 c. Arten der Ausübung

Die politischen Rechte werden persönlich oder schriftlich ausgeübt.

Sie können auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Wille der Stimmberechtigten muss korrekt festgestellt werden können und das Stimmgeheimnis gewahrt bleiben.

Zitiert in

Art. 5 d. Stellvertretende Ausübung

Die Verordnung regelt, wie nicht schreibkundige oder schreibfähige Personen die politischen Rechte ausüben können.

Zitiert in

Art. 6 Wahl- und Abstimmungsfreiheit

Die staatlichen Organe gewährleisten, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere

  1. a. einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern,

  2. b. eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen.

Sie stellen sicher, dass das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beachtet wird.

Staatliche Organe, staatlich beherrschte Unternehmen und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können sich sachlich und mit verhältnismässigem Einsatz von Mitteln an der Meinungsbildung beteiligen, soweit sie vom Thema direkt betroffen sind.

Zitiert in

Art. 7 Stimmgeheimnis

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen sowie bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist das Stimmgeheimnis uneingeschränkt, in den übrigen Fällen soweit als möglich zu wahren.

Art. 8 Öffentlichkeit

Bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen haben die Stimmberechtigten Zutritt zu den Räumen, in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt werden. Die Arbeit der Wahlbüros darf dadurch nicht behindert werden.

Unter Wahrung des Stimmgeheimnisses ist es zulässig, das Stimmverhalten der Bevölkerung auszuwerten und zu veröffentlichen.

Art. 9 Stimmregister

Das Stimmregister wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführt.

Stimmberechtigten wird auf Verlangen Auskunft über die Stimmberechtigung einer Person erteilt.21

Zitiert in

Art. 10 Begriffe

Organe im Sinne dieses Gesetzes sind die von den Stimmberechtigten oder einer Volksvertretung zu besetzenden Stellen. Sie bestehen aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident gilt als Mitglied des Organs.

Amt im Sinne dieses Gesetzes ist die Stellung des Mitgliedes eines Organs.

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für Wahlen und Abstimmungen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Art. 11 Verweis auf das VRG

Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7 über das Verwaltungsverfahren kommen zur Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

Die Ausstandsvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes7 gelten nur im Rechtsmittelverfahren. II. Teil: Wahlen und Abstimmungen

  1. Abschnitt: Wahl- und Abstimmungsorganisation

A. Behörden

Art. 12 Wahlleitende Behörde

Wahlleitende Behörde ist:

  1. a. der Regierungsrat für kantonale Wahlen und Abstimmungen,

  2. b. der Bezirksrat für Wahlen im Bezirk,

  3. c. 53 der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde eines Zweckverbands, eines Notariatskreises, eines Friedensrichterkreises oder eines Betreibungskreises bei Wahlen und Abstimmungen in dessen Gebiet,

  4. d. der Gemeindevorstand34 für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde.

Die wahlleitende Behörde ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlich. Bei Unregelmässigkeiten ordnet sie das Nötige an.

Für kantonale Wahlen und Abstimmungen regelt die Verordnung, welche Aufgaben des Regierungsrates durch die Direktion wahrgenommen werden.

Zitiert in

Art. 13

51

Art. 14 Gemeindewahlbüro a. Im Allgemeinen

In jeder politischen Gemeinde besteht ein Wahlbüro von mindestens fünf Mitgliedern.

Die Gemeindeordnung kann die Mitgliederzahl erhöhen oder dies dem Gemeindevorstand übertragen.50

Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands steht dem Wahlbüro vor, die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber führt das Sekretariat. Die Führung des Sekretariats kann nach § 45 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom20. April 20156 an eine Gemeindeangestellte oder an einen Gemeindeangestellten übertragen werden.34

Zitiert in

Art. 15 b. Urnendienst

In jedem Abstimmungslokal versehen mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros den Urnendienst. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros bezeichnet eines von ihnen als Leiterin oder Leiter.

Die Mitglieder, die Urnendienst leisten, stellen eine geordnete Stimmabgabe sicher, indem sie insbesondere

  1. a. die Stimmberechtigung prüfen,

  2. b. die Wahlzettel abstempeln, sofern für eine Wahl mehrere Wahlzettel zur Verfügung stehen,

  3. c. das Stimmgeheimnis gewährleisten,

  4. d. Ruhe und Ordnung im und um das Stimmlokal sicherstellen.

Bei der vorzeitigen Stimmabgabe an der Urne versehen die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten den Urnendienst.

Für den Einsatz von Wanderurnen gelten die Bestimmungen sinngemäss.

Art. 16 c. Auszähldienst

Die Mitglieder des Wahlbüros, die den Auszähldienst versehen, können durch höchstens gleich viele nicht gewählte Personen unterstützt werden, die nicht stimmberechtigt sein müssen.

Bei Wahlen mit grossem Auszählaufwand kann die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros die Zahl der Hilfspersonen erhöhen.

Art. 17 d. Stimmkreise

Für die Stimmabgabe und die Auswertung der Stimm- und Wahlzettel können die Gemeinden ihr Gebiet in Stimmkreise einteilen.

Der Gemeindevorstand34 bezeichnet ein Mitglied des Wahlbüros als Vorsteherin oder Vorsteher des Stimmkreises. Diese oder dieser hat im Stimmkreis die Rechte und Pflichten der Präsidentin oder des Präsidenten des Wahlbüros.

Art. 18 Delegation von Aufgaben

42 1 Die Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen. 2 Die Aufgaben des Wahlbüros werden in jedem Fall durch die Wahlbüros der politischen Gemeinden erledigt. 3 Die politischen Gemeinden sind verpflichtet, die Aufgaben gegen Ersatz der Auslagen und angemessene Entschädigung zu übernehmen.

Zitiert in

B. Urnen

Art. 19 Standorte

Der Gemeindevorstand34 bestimmt die Urnenstandorte. Er achtet auf gute Zugänglichkeit.

Er kann Wanderurnen einsetzen.

Zitiert in

Art. 20 Öffnungszeiten

Am Wahl- oder Abstimmungstag ist wenigstens eine Urne während mindestens einer Stunde geöffnet. Die Urnen werden spätestens um 12 Uhr geschlossen.

Die Gemeinden gewährleisten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei der vier letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag, indem sie die Abstimmungslokale entsprechend öffnen oder die Stimmabgabe in der Gemeindeverwaltung ermöglichen.

Sie können die vorzeitige Stimmabgabe auf die sechs letzten Tage vor dem Wahl- oder Abstimmungstag ausweiten.49

C. Elektronische Datenverarbeitung

Art. 21

Der Kanton unterhält ein EDV-Programm, das

  1. a. die Wahlbüros bei der Übertragung des Inhalts der Wahl- und Stimmzettel in elektronischer Form unterstützt,

  2. b. den so erfassten Inhalt der Wahl- und Stimmzettel auswertet,

  3. c. die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung ermittelt,

  4. d. die Daten zwischen Wahlbüro und wahlleitender Behörde übermittelt,

  5. e. die erforderlichen statistischen Auswertungen vornimmt.

Das Programm wird den zuständigen Behörden kostenlos zur Verfügung gestellt. Sie sind verpflichtet, es bei allen Urnenwahlen und -abstimmungen auf der Ebene des Kantons und der Bezirke zu verwenden.

Die Gemeinden sind berechtigt, das Programm auch für kommunale Wahlen und Abstimmungen einzusetzen. Kostenlos steht es ihnen zur Verfügung:21

  1. a. an den vom Bund oder vom Kanton bezeichneten Wahl- oder Abstimmungsdaten,

  2. b. in der Regel an fünf weiteren Daten pro Jahr, welche die Direktion festlegt.

Die Direktion kann den Einsatz von Geräten für die automatisierte Erfassung von Stimm- und Wahlzetteln bewilligen. Der Regierungsrat kann deren Einsatz und die Verwendung von hierfür geeigneten Wahl- und Abstimmungszetteln anordnen.

D. Publikationsorgane

Art. 22 Abwei-

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen des Kantons erfolgen im Amtsblatt, solche des Bezirks zusätzlich in den amtlichen Publikationsorganen des Bezirks. chende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Veröffentlichungen im Zusammenhang mit kommunalen Wahlen und Abstimmungen richten sich nach dem Gemeindegesetz 6 .2. Abschnitt: Wählbarkeit, Amtszwang und Amtsdauer

Zitiert in

A. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Art. 23 Wohnsitzpflicht

Als Mitglied eines Organs des Kantons oder des Bezirks ist wählbar, wer im Kanton politischen Wohnsitz hat.

Als Mitglied des Gemeindeparlaments34 und eines Gemeindevorstands34 ist wählbar, wer in der Gemeinde politischen Wohnsitz hat.

Für die Wahl in andere Organe der Gemeinde kann die Gemeindeordnung den politischen Wohnsitz in der Gemeinde oder im Kanton vorschreiben.

Zitiert in

Art. 24 Beendigung der Amtsdauer

Gibt das Mitglied eines Organs der Gemeinde oder des Bezirks den erforderlichen politischen Wohnsitz auf, bewilligt die für die vorzeitige Entlassung zuständige Behörde auf Gesuch hin die Beendigung der Amtsdauer, sofern das betroffene Organ dem zustimmt und die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Für die Mitglieder des Gemeindeparlaments34 ist die Bewilligung ausgeschlossen.

B. Unvereinbarkeit

Art. 25 Unvereinbarkeitsgründe a. Organfunktionen

Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dürfen nicht gleichzeitig ein weiteres Amt im Kanton, in einem Bezirk oder in einer Gemeinde besetzen. Die Unvereinbarkeit mit Ämtern des Bundes richtet sich nach der Kantonsverfassung.

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

  1. a. Mitglied des Kantonsrates, der Oberstaatsanwaltschaft oder der 50 Oberjugendanwaltschaft, voll- oder teilamtliches Mitglied eines obersten Gerichts, Statthalterin oder Statthalter, Mitglied einer Behörde, die vom Kantonsrat gewählt oder deren Wahl von diesem genehmigt wird, Mitglied eines Organs, das vom Kantonsrat gewählt oder dessen Wahl von diesem genehmigt wird,

  2. b. 16 Mitglied des Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaft, des Bezirksrates beziehungsweise Statthalterin oder Statthalter innerhalb des gleichen Bezirks, ausgenommen Mitglied der Staatsanwaltschaft und Statthalterin oder Statthalter,

  3. c. Mitglied des Gemeindeparlaments34 und des Gemeindevorstands 34 ,

  4. d. Mitglied des Gemeindevorstands 34 , Friedensrichterin oder Friedensrichter, Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter34 innerhalb derselben Gemeinde.

  5. e. . . .26

Zitiert in

Art. 26 b. Aufsichtsverhältnis

21 1 Ämter und Anstellungen, die in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältnis zueinander stehen, sind unvereinbar. 2 Dies gilt auch für

  1. a. die Mitglieder eines Parlamentes gegenüber den Exekutivorganen des betreffenden Gemeinwesens sowie den Angestellten, die der unmittelbaren Aufsicht eines Direktions- oder Departementsvorstandes dieses Gemeinwesens unterstehen, wie Generalsekretärinnen und -sekretäre, Amtsleiterinnen und -leiter,

  2. b. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission gegenüber jedem andern Amt oder jeder andern Anstellung in der Gemeinde, mit Ausnahme der Mitgliedschaft im Wahlbüro,

  3. c. die kantonale Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gegenüber jedem anderen Amt und jeder anderen Anstellung auf der Ebene des Kantons, eines Bezirks oder einer Gemeinde,

  4. d. die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle gegenüber jedem Amt und jeder andern Anstellung auf der Ebene des Kantons oder eines Bezirks. 3 Für Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht, ausgenommen für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Ombudsperson.

Zitiert in

Art. 27 c. Rechtsmittelverhältnis

Innerhalb der folgenden Gruppen sind unvereinbar:

  1. a. 25 Friedensrichterin oder Friedensrichter, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Bezirksgerichts oder des Obergerichts,

  2. b. Mitglied eines Gemeindeorgans, Statthalter beziehungsweise Mitglied des Bezirksrates, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,

  3. c. 28 für Bausachen zuständiges Mitglied eines Gemeindeorgans, Mitglied des Baurekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts,

  4. d. 27 Finanzvorstand einer Gemeinde oder Mitglied der Grundsteuerkommission, Mitglied des Steuerrekursgerichts, vollamtliches oder teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichts.

Für nebenamtliche Ersatzleute und Stellvertretungen gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

Zitiert in

Art. 28 d. Verwandtschaft

17 1 Dem gleichen Exekutivorgan und der gleichen Gerichtsabteilung dürfen nicht angehören:

  1. a. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner,

  2. b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner,

  3. c. Geschwister und ihre Ehegatten oder ihre eingetragenen Partnerinnen oder Partner. 2 Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten

  4. bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleichgestellt. 3 Für die Mitglieder des Wahlbüros gilt dieser Unvereinbarkeitsgrund nicht.

Zitiert in

Art. 29 e. Weitere Gründe

Die Präsidentin oder der Präsident eines Organs darf nicht gleichzeitig Schreiberin oder Schreiber des Organs sein.

Besteht eine Unvereinbarkeit für die Mitglieder eines Organs, so gilt das auch für die Schreiberin oder den Schreiber dieses Organs.

Für die Mitglieder von Gemeindeorganen kann die Gemeindeordnung weitere Unvereinbarkeiten für die Ämter und Anstellungen auf allen politischen Ebenen festlegen.

Zitiert in

Art. 30 Verfahren

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, teilt die betroffene Person der wahlleitenden Behörde innert fünf Tagen nach Mitteilung der Wahl oder nach Eintritt des Unvereinbarkeitsgrundes mit, für welches Amt sie sich entschieden hat.

Ohne solche Erklärung weist die wahlleitende Behörde der betroffenen Person ein Amt in der Reihenfolge der nachfolgenden Kriterien zu:

  1. a. das Amt mit Amtszwang vor jenem ohne Amtszwang,

  2. b. das bisherige Amt vor dem neuen Amt,

  3. c. Entscheid durch das Los.

C. Amtszwang

Art. 31 Han-

Für folgende Organe besteht Amtszwang:

  1. a. Gemeindevorstand, Rechnungsprüfungskommission, Schulpflege34 und Wahlbüro,

  2. b. 25 Beisitzende des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie delsrichterinnen und Handelsrichter,

  3. c. Organe von Zweckverbänden.

Kein Amtszwang besteht bei Vollämtern und bei kommunalen Ämtern, wenn die Amtsträgerin oder der Amtsträger nicht in der Gemeinde wohnt.18

Vom Amtszwang ist ferner befreit,

  1. a. wer mehr als 60 Jahre alt ist,

  2. b. wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt,

  3. c. wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,

  4. d. wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.

D. Amtsdauer

Art. 32 Ordentliche Amtsdauer

Für die Richterinnen und Richter sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt die Amtsdauer sechs Jahre, für die Mitglieder der übrigen Organe vier Jahre.25

Die Amtsdauer beginnt bei Organen mit mehreren Mitgliedern mit der Konstituierung des neu gewählten Organs, bei Organen mit einem Mitglied mit dem Amtsantritt.

Die Amtsdauer endet mit dem Beginn der Amtsdauer des erneuerten Organs.

Voll- und teilamtlich tätige Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte scheiden am Ende des Monats, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.52

Zitiert in

Art. 33 Konstituierung und Amtsantritt a. Im Allgemeinen

Die Konstituierung oder der Amtsantritt von Organen mit nebenamtlich tätigen Mitgliedern erfolgt, sobald die Mehrheit der Mitglieder rechtskräftig gewählt ist.38

Besteht ein Organ teilweise oder vollständig aus teil- oder vollamtlich tätigen Mitgliedern, einigen sich die bisherigen und die neu gewählten Mitglieder über den Zeitpunkt der Konstituierung oder des Amtsantritts.

Ist das Präsidium eines Organs vom Volk zu wählen, konstituiert es sich erst nach rechtskräftiger Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

Zitiert in

Art. 33a1 b. Kommunale Behörden

In Versammlungsgemeinden konstituieren sich Gemeindevorstand, Schulbehörden, Rechnungsprüfungskommission und eigenständige Kommissionen, die von den Stimmberechtigten gewählt werden, auf den1. Juli. 50 2 Unabhängig von Abs. 1 erfolgt eine Konstituierung erst, wenn die Wahl der Mehrheit der Mitglieder einer Behörde und deren Präsidentin oder Präsidenten rechtskräftig ist. 3 In Parlamentsgemeinden richtet sich die Konstituierung der Be-

Zitiert in

Art. 33 hörden grundsätzlich nach amtlich tätige Mitgli Schuljahres.

Bei Schulbehörden ohne teil- und volleder erfolgt die Konstituierung auf Beginn des

Zitiert in

Art. 34 c. 38 Aufsichtsrechtliche Regelung

Hat sich das Organ bis zum1. September des Wahljahres nicht konstituiert oder ist das Amt bis zu diesem Datum nicht angetreten, trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Vorkehrungen.

Art. 35 Vorzeitige Entlassung a. Voraussetzungen

Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt oder um Erlaubnis zur Weiterführung des Amtes im Sinne von § 24.

Um vorzeitige Entlassung kann ersuchen, wer ein Amt ohne Amtszwang bekleidet oder wer sich auf einen Wahlablehnungsgrund nach § 31 Abs. 3 berufen kann, der nicht schon bei der Wahl bestanden hat.

Weiter gehende personalrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.

Zitiert in

Art. 36 b. Entscheid

18 1 Über die vorzeitige Entlassung entscheidet:

  1. a. der Kantonsrat bei Mitgliedern des Ständerates, des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie bei den durch ihn gewählten Organen,

  2. b. 25 der Gemeindevorstand34 bei Mitgliedern des Wahlbüros,

  3. c. die zuständige Aufsichtsbehörde bei den Mitgliedern der übrigen Organe. 2 Die entlassene Person bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt. Die Entlassungsbehörde kann das Ausscheiden auf einen früheren Zeitpunkt hin anordnen.

Art. 37 Teilentlassung

Das Mitglied eines Organs kann um Teilentlassung ersuchen, wenn das Gesetz die Amtstätigkeit im Teilamt zulässt und wenn es die dienstlichen Verhältnisse zulassen.

Das für die vorzeitige Entlassung zuständige Organ entscheidet über das Gesuch nach Anhörung des betroffenen Organs und legt den Beschäftigungsgrad neu fest.

E. Entschädigung

Art. 38

Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen und auf eine angemessene Entschädigung.3. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen für Wahlen

Art. 39 Wahlorgan, Wahlform a. Organe des Kantons und des Bezirks

21 Die Stimmberechtigten wählen an der Urne:

  1. a. die beiden Mitglieder des Ständerates, die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates,

  2. b. die Statthalterin oder den Statthalter, die Mitglieder und Ersatz-25 mitglieder des Bezirksrates, die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Bezirksgerichts, die Beisitzenden des Arbeitsgerichts und des Mietgerichts sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,

  3. c. die Notarinnen und Notare.

Zitiert in

Art. 40 b. Organe der Gemeinden

34 In den Gemeinden werden folgende Organe und Behörden, soweit vorhanden, wie folgt gewählt oder ernannt:

  1. a. an der Urne:

  2. 1. Gemeindeparlament (Mitglieder),

  3. 2. Gemeindevorstand (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),

  4. 3. Schulpflege (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),

  5. 4. Rechnungsprüfungskommission in Versammlungsgemeinden (Mitglieder und Präsidentin oder Präsident),

  6. 5. Friedensrichterin oder Friedensrichter,

  7. 6. Bürgerrechtskommission (Mitglieder),

  8. b. durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament, sofern die Gemeindeordnung keine Wahl durch den Gemeindevorstand vorsieht: die Mitglieder des Wahlbüros,

  9. c. durch den Gemeindevorstand, sofern die Gemeindeordnung weder eine Urnenwahl noch die Wahl durch das Gemeindeparlament vorsieht:

  10. 1. unterstellte Kommissionen (Mitglieder und gegebenenfalls Präsidentin oder Präsident),

  11. 2. eigenständige Kommissionen (Mitglieder),

  12. 3. Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter,

  13. d. durch den Gemeindevorstand, sofern das Organisationsrecht von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts keine abweichende Bestimmung vorsieht: die Vertretungen der Gemeinde in solchen Organisationen.

Zitiert in

Art. 41

35

Zitiert in

Art. 42 Wahlart

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Gemeindeparlaments34 werden im Verhältniswahlverfahren gewählt.

Die Mitglieder der übrigen Organe werden im Mehrheitswahlverfahren gewählt.21

Zitiert in

Art. 43 Wahlkreise

Die Mitglieder der Organe werden im Gebiet des Gemeinwesens gewählt, für das sie zuständig sind. Vorbehalten bleiben abweichende Wahlkreiseinteilungen für die Wahl des Kantonsrates.18

Gemeinden mit Gemeindeparlament34 können in ihrer Gemeindeordnung das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise aufteilen.

Zitiert in

Art. 44 Zeitpunkt der Wahlen a. Erneuerungswahl

Im Jahr, in dem die Amtsdauer abläuft, findet für das gesamte Organ eine Erneuerungswahl statt.

Der erste Wahlgang findet zwischen Januar und April, bei kommunalen Organen zwischen Januar und Juni statt. In den Fällen von § 33 a Abs. 1 findet auch der zweite Wahlgang bis Ende Juni statt.38

Art. 45 b. Ersatzwahlen

Tritt während der Amtsdauer eine Vakanz ein, wird eine Ersatzwahl durchgeführt.

Bei Organen mit mehreren Mitgliedern findet keine Ersatzwahl statt, wenn die Erneuerungswahl innert sechs Monaten erfolgt und die Funktionsfähigkeit des Organs gewahrt bleibt.

Beim Gemeindewahlbüro kann der Gemeindevorstand auf eine Ersatzwahl verzichten, wenn die Mitgliederzahl gemäss § 14 Abs. 1 und 2 aufgrund der Vakanz nicht unterschritten wird.49

Bei Organen mit einem Mitglied gilt die Ersatzwahl als Erneuerungswahl, wenn sie weniger als sechs Monate vor Beginn des Wahljahres stattfindet.

Art. 46 Wahlannahme und -ablehnung

Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die gewählte Person gegenüber der wahlleitenden Behörde die Wahl nicht innert fünf Tagen nach der Mitteilung schriftlich ablehnt.

Bei Ämtern mit Amtszwang kann die Wahl nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abgelehnt werden. Die Wahlablehnung ist schriftlich zu begründen.

Bei Ämtern ohne Amtszwang kann die Wahl ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Art. 47 Teilämter

Die Verordnung regelt das Wahlverfahren für Teilämter.4. Abschnitt: Mehrheitswahlen an der Urne und Urnenabstimmungen

Zitiert in

A. Vorverfahren für Mehrheitswahlen

Art. 48 Anwendungsbereich

50 Bei Mehrheitswahlen wird ein Vorverfahren durchgeführt.

Zitiert in

Art. 49 Wahlvorschläge a. Einreichung

50 1 Die wahlleitende Behörde setzt mit der Anordnung der Wahl gemäss § 57 Abs. 2 eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. 2 Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine kürzere Frist vorsehen. 3 Bei der Wahl der Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates sind die Wahlvorschläge der zuständigen Stelle bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag) einzureichen. 4 Die Wahlvorschläge können eingesehen werden.

Zitiert in

Art. 50 b. Inhalt

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Personen genannt sein, als Stellen zu besetzen sind.

Jede Person darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge und dort höchstens einmal genannt sein.

Zitiert in

Art. 51 c. Unterzeichnung und Vertretung

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein.

Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.

Wenn die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben.

Zitiert in

Art. 52 d. Prüfung

Die wahlleitende Behörde prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Bei einem Mangel setzt sie eine Frist von vier Tagen zur Verbesserung an.

Wird ein Mangel innert Frist nicht behoben, ist der Wahlvorschlag ganz oder teilweise ungültig.

Weist ein Wahlvorschlag auch nach der Verbesserung zu viele Namen auf, werden die Überzähligen von unten nach oben gestrichen.

Verliert eine vorgeschlagene Person die Wählbarkeit, gilt ihre Kandidatur als zurückgezogen.49

Zitiert in

Art. 53 e. Zweite Frist

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Namen der vorgeschlagenen Personen und setzt eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher frühere Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Nach Ablauf der zweiten Frist können die Wahlvorschläge nicht mehr verändert werden.

Die wahlleitende Behörde prüft auch die definitiven Wahlvorschläge.

Stimmen die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen nicht überein, werden die Namen der definitiv Vorgeschlagenen veröffentlicht.

Zitiert in

Art. 54 Stille Wahl a. Anwendungsbereich

Die stille Wahl ist möglich bei Wahlen gemäss53

  1. a. § 39 lit. b und c,

  2. b. § 40 lit. a Ziff. 5, wenn sich mehrere Gemeinden zu einem Friedensrichterkreis zusammengeschlossen haben.

Sie ist möglich bei Gemeindewahlen, soweit die Gemeindeordnung die stille Wahl vorsieht.

Zitiert in

Art. 54a49 b. Voraussetzungen und Erklärung der Wahl

Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn

  1. a. gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und

  2. b. die zunächst vorgeschlagenen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, findet ein Wahlgang statt.

Art. 55 Vorbereitung des Wahlgangs a. Leerer Wahlzettel mit Beiblatt

50 1 Für die Wahl an der Urne wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäss § 61 verwendet. Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden auf dem Beiblatt aufgeführt. 2 Wurden keine Personen vorgeschlagen oder sind alle vorgeschlagenen Personen in stiller Wahl gewählt, wird auf die Verwendung eines Beiblatts verzichtet. 3 Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.

Zitiert in

Art. 55a50 b. Gedruckter Wahlzettel

Findet ein Wahlgang für mindestens zehn zu besetzende Stellen statt, werden die Wahlvorschläge auf je einen Wahlzettel gedruckt.

Sind weniger als zehn Stellen zu besetzen und gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen worden, als Stellen zu besetzen sind, kann die Gemeindeordnung die Verwendung eines gedruckten Wahlzettels vorsehen. In diesem Fall werden die Namen aller vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge auf einen Wahlzettel gedruckt.

Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung sowie im Fall von Abs. 1 zusätzlich einen leeren Wahlzettel.

Art. 56 Ergänzende Angaben

50 Die Verordnung regelt, mit welchen Angaben die Namen auf den Wahlvorschlägen, dem Wahlzettel und dem Beiblatt ergänzt werden.

Zitiert in

B. Anordnung, Wahl- und Abstimmungsunterlagen

Art. 57 Anordnung a. Zuständigkeit, Inhalt und Veröffentlichung

50 1 Wahlen und Abstimmungen an der Urne werden von der wahlleitenden Behörde angeordnet. 2 Die Anordnung umfasst insbesondere:

  1. a. den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung,

  2. b. den Wahl- oder Abstimmungstag,

  3. c. den Ort und die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen,

  4. d. den Hinweis zur Möglichkeit der stillen Wahl gemäss § 54,

  5. e. das Datum für den zweiten Wahlgang sowie den Ort und die Frist zum Rückzug von bestehenden Wahlvorschlägen oder zur Einreichung von neuen Wahlvorschlägen gemäss § 84 a Abs. 2. 3 Die Anordnung der Wahl wird mindestens zwölf Wochen, diejenige der Abstimmung mindestens sechs Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag veröffentlicht.

Zitiert in

Art. 58 b. Wahl- und Abstimmungstag

Die wahlleitende Behörde legt die Wahl oder Abstimmung auf einen Sonntag, jedoch nicht auf Palmsonntag, Ostersonntag,1. Mai, Pfingstsonntag,1. August, den Eidgenössischen Bettag oder einen Sonntag zwischen dem24. Dezember und dem2. Januar.50

Die Wahl- und Abstimmungstage werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt.

Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Durchführung

  1. a. der Nationalratswahl und von kantonalen Abstimmungen,

  2. b. von eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungen einerseits und Erneuerungswahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates anderseits.

Für zweite Wahlgänge gelten diese Ausschlüsse nicht.

Art. 59 c. Kantonale Abstimmungen

50 1 Der Regierungsrat legt das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit möglichst bald durchgeführt wird

  1. a. ab endgültiger Verabschiedung einer Vorlage durch den Kantonsrat, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht,

  2. b. ab Feststellung des Zustandekommens eines fakultativen Referendums.

  3. c. . . . 31 2 Wird eine Vorlage angefochten, legt der Regierungsrat das Datum frühestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fest. 3 Die Fristvorgaben der §§ 132 und 137 sowie von Art. 37 Abs. 2 KV5 bleiben vorbehalten. 4 Liegen zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, bringt sie der Regierungsrat gleichzeitig zur Abstimmung. 5 Liegen mehr als zwei einander ausschliessende Vorlagen vor, legt der Regierungsrat das Abstimmungsverfahren fest. Er stellt dabei sicher, dass die Stimmberechtigten ihren Willen eindeutig und unverfälscht ausdrücken können.

Zitiert in

Art. 60 Wahl- und Abstimmungsunterlagen a. Bestand

Wahl- und Abstimmungsunterlagen sind:

  1. a. die Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht,

  2. b. die Wahl- und Stimmzettel,

  3. c. der Stimmrechtsausweis,

  4. d. die Wahlanleitung,

  5. e. das Beiblatt,

  6. f. das verschliessbare Stimmzettelkuvert,

  7. g. das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe.

Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung.

Zitiert in

Art. 60a20 b. Stimmzettel

Bei der Abstimmung über eine Vorlage werden die Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel gefragt, ob sie der Vorlage zustimmen.

Bei der Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen werden die Stimmberechtigten gefragt,

  1. a. ob sie den einzelnen Vorlagen zustimmen (Hauptfragen),

  2. b. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls beide Vorlagen mehr zustimmende als ablehnende Stimmen erhalten (Stichfrage).

Art. 61 c. Beiblatt21

50 1 Die wahlleitende Behörde legt den Wahl- und Abstimmungsunterlagen ein Beiblatt bei. Vorbehalten bleibt § 55 Abs. 2 und 3. 2 Auf dem Beiblatt werden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Namen der bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber werden mit dem Zusatz «bisher» ergänzt.

Zitiert in

Art. 62 d. Zustellung21

Die Gemeinde stellt den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu.

Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden.

Zitiert in

Art. 63 e. Veröffentlichung21

Die wahlleitende Behörde veröffentlicht die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.

Bei kommunalen Abstimmungen kann sich die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken.

Zitiert in

Art. 64 Beleuchtender Bericht a. Kanton und Parlamentsgemeinden

50 1 Zu einer Abstimmungsvorlage wird ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht verfasst, der folgenden Inhalt aufweist:

  1. a. die Erläuterung der Vorlage und des Gegenvorschlags, wobei für Einzelheiten auf eine Internetseite des Kantons oder der Gemeinde verwiesen werden kann,

  2. b. die Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans,

  3. c. bei Volksinitiativen oder fakultativen Volksreferenden die Stellungnahme des Initiativ- bzw. Referendumskomitees und bei Gemeindereferenden die Stellungnahme der Gemeinden,

  4. d. das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des Exekutivorgans. 2 Der Beleuchtende Bericht wird in der Regel von der Exekutive verfasst. Das Parlament kann dies seiner Geschäftsleitung übertragen oder sie mit der Formulierung der Minderheitsmeinung gemäss Abs. 1

  5. lit. b beauftragen. 30 3 Bei kantonalen Vorlagen kann der Kantonsrat überdies den Beleuchtenden Bericht der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates unterstellen. 4 Ehrverletzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen in der Stellungnahme gemäss Abs. 1 lit. c kann die wahlleitende Behörde ändern oder zurückweisen.

Zitiert in

Art. 64a49 b. Versammlungsgemeinden

In Versammlungsgemeinden wird neben den Angaben gemäss § 64 Abs. 1 lit. a folgender Inhalt in den Beleuchtenden Bericht aufgenommen:

  1. a. die wesentlichen Vor- und Nachteile der Vorlage,

  2. b. die Anträge der Exekutivorgane und der Rechnungsprüfungskommission,

  3. c. die Abstimmungsempfehlung der vorberatenden Gemeindeversammlung,

  4. d. bei Einzelinitiativen die Stellungnahme der Initiantin oder des Initianten, wobei § 64 Abs. 4 sinngemäss anwendbar ist,

  5. e. bei fakultativen Referenden der Entscheid der Gemeindeversammlung zur Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung sowie die wichtigsten Argumente, die in der Gemeindeversammlung geäussert wurden.

Der Beleuchtende Bericht wird vom Gemeindevorstand verfasst.

Zitiert in

C. Stimmabgabe

Art. 65 Ausfüllen des Wahl- und Stimmzettels

Für die Stimmabgabe werden die amtlichen Wahl- und Stimmzettel verwendet.

Der Wahl- oder Stimmzettel muss durch die stimmberechtigte Person handschriftlich ausgefüllt oder geändert werden.

Bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen nach § 60 a Abs. 2 können die Stimmberechtigten jede Abstimmungsfrage unabhängig von der Antwort auf die anderen Fragen beantworten.20

Art. 66 Bei Wahlen im Besonderen

Die Stimme kann jeder wählbaren Person gegeben werden. Diese muss aufgrund des Namens und weiterer Zusätze eindeutig bestimmbar sein.

Der Wahlzettel darf nur so viele Namen enthalten, als Stellen zu besetzen sind.

Jede Person darf höchstens einmal genannt sein.

Als Präsidentin oder Präsident kann einer Person die Stimme nur gegeben werden, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Organs gegeben wird oder wenn die Person bereits Mitglied des Organs ist.

Art. 67 Bei gedruckten Wahlvorschlägen

50 Bei als Wahlzettel gedruckten Wahlvorschlägen gemäss § 55 a Abs. 1 und 2 können Namen gestrichen, durch andere Namen ersetzt und auf leeren Zeilen Namen hinzugefügt werden.

Art. 68 Stimmabgabe an der Urne

Bei der Stimmabgabe an der Urne weist sich die stimmberechtigte Person durch den Stimmrechtsausweis aus, den sie unterschrieben hat.21

Bestehen begründete Zweifel, ob die stimmende Person mit der auf dem Stimmrechtsausweis bezeichneten Person übereinstimmt, wird ein weitergehender Nachweis der Identität verlangt. Im Zweifelsfall entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Urnendienstes.

Eine stimmberechtigte Person kann höchstens zwei weitere Personen an der Urne vertreten. Die vertretene Person hat sich damit auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich einverstanden zu erklären.

Art. 69 Briefliche Stimmabgabe a. Vorgaben

50 Bei der brieflichen Stimmabgabe legt die stimmberechtigte Person folgende Unterlagen in das Antwortkuvert:

  1. a. den Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung, brieflich zu stimmen,

  2. b. das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und Stimmzetteln.

Zitiert in

Art. 69a49 b. Prüfung

Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros bezeichneten Gemeindeangestellten prüfen, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.

Sie ist gültig, wenn

  1. a. der Stimmrechtsausweis mit der unterzeichneten Erklärung beiliegt,

  2. b. im Antwortkuvert gleich viele oder weniger Stimmzettelkuverts als Stimmrechtsausweise mit unterzeichneter Erklärung liegen.

Steht die Gültigkeit nicht zweifelsfrei fest, übergeben die Gemeindeangestellten die Unterlagen dem Wahlbüro.

D. Auswertung der Wahl- und Stimmzettel

Art. 70 Zusammenzug

Berücksichtigt werden die Wahl- und Stimmzettel, die sich in den Urnen befinden oder die bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sind.

Die Gemeinden können den Zeitpunkt der letzten Leerung des Briefkastens und des Postfaches der Gemeindeverwaltung auf frühestens Samstag, zwölf Uhr, vorverlegen. Sie geben das den Stimmberechtigten in geeigneter Weise bekannt.

Art. 71 Ermittlung der Stimmenzahlen a. Zu ermittelnde Werte

Das Wahlbüro ermittelt

  1. a. 21 die Zahl der Stimmenden, bestehend aus der Summe der an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweise und der brieflich eingereichten, unterzeichneten Stimmrechtsausweise,

  2. b. die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Wahl- und Stimmzettel,

  3. c. unter den massgebenden Wahl- und Stimmzetteln: die Zahl der leeren, der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,

  4. d. 21 unter den massgebenden Stimmen bei Abstimmungen:

  5. 1. die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen pro Vorlage,

  6. 2. das Ergebnis einer Stichfrage nach § 60 a Abs. 2 lit. b,

  7. e. unter den massgebenden Stimmen bei Wahlen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat.

Art. 72 b. Ungültige Wahl- und Stimmzettel

Wahl- oder Stimmzettel sind ungültig, wenn

  1. a. sie nicht amtlich sind,

  2. b. sie nicht abgestempelt sind, sofern bei einer Wahl mehrere Stimmzettel zur Verfügung stehen,

  3. c. sie ehrverletzende Äusserungen enthalten,

  4. d. wesentliche Teile fehlen.

Bei der brieflichen Stimmabgabe sind die Wahl- oder Stimmzettel zudem ungültig, wenn das Stimmzettelkuvert zur gleichen Sache mehrere Wahl- oder Stimmzettel unterschiedlichen Inhalts enthält. Lauten sie gleich, ist einer von ihnen gültig.50

Art. 73 c. Ungültige Stimmen

Eine Stimme ist ungültig, wenn

  1. a. die Eintragung anders als handschriftlich durch die stimmberechtigte Person erfolgt ist, unter Vorbehalt von § 5,

  2. b. sich der Wille der stimmenden Person nicht eindeutig feststellen lässt,

  3. c. die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt oder diese Person nicht wählbar ist,

  4. d. die Person auf dem Wahlzettel bereits einmal aufgeführt ist.

Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Namen von Kandidierenden, als Personen zu wählen sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Die Namen werden von unten nach oben gestrichen.

Die Stimme für die Präsidentin oder den Präsidenten ist ungültig, wenn für diese Person nicht gleichzeitig als Mitglied gestimmt wird oder wenn diese Person bei Ersatzwahlen nicht bereits Mitglied des Organs ist.

Art. 74 Protokoll und Übermittlung

Die Ergebnisse der Auswertung und die Zahl der Stimmberechtigten werden in einem doppelt geführten Protokoll festgehalten und der wahlleitenden Behörde sofort übermittelt.

Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von der Sekretärin oder dem Sekretär und von zwei weiteren Mitgliedern des Wahlbüros unterzeichnet und das Doppel der wahlleitenden Behörde zugestellt.

E. Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsergebnisses

Art. 75 Zuständigkeit

50 1 Die wahlleitende Behörde ermittelt das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung. 2 Als Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gilt der Zusammenzug der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros und der Ausgang der Wahl oder Abstimmung. 3 Die wahlleitende Behörde kann die Auswertungsergebnisse der Wahlbüros überprüfen und berichtigen. 4 Bei einem knappen Ausgang ordnet sie eine Nachzählung an, wenn

  1. a. konkrete Hinweise vorliegen, dass nicht korrekt ausgezählt wurde, und

  2. b. diese Hinweise nach ihrer Art und ihrem Umfang geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. 5 Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde die mit der Ermittlung des Ergebnisses zusammenhängenden Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Zitiert in

Art. 76 Abstimmungen

Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt.

Erhalten bei einer Abstimmung über zwei einander ausschliessende Vorlagen beide Vorlagen mehr bejahende als verneinende Stimmen, so entscheidet das Ergebnis der Stichfrage gemäss § 60 a Abs. 2 lit. b.21

Zitiert in

Art. 77 Wahlen a. Erforderliches Mehr

Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

Art. 78 b. Absolutes und relatives Mehr

Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.

Art. 79 c. Losentscheid

Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, so zieht der Präsident oder die Präsidentin der wahlleitenden Behörde das Los.

Soweit möglich, werden die Betroffenen für die Losziehung beigezogen.

Art. 80 Protokoll

Die Ergebnisse der Wahl oder Abstimmung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär der wahlleitenden Behörde unterzeichnet wird.

Zitiert in

F. Abschluss der Wahl oder Abstimmung

Art. 81 Mitteilung und Veröffentlichung

Die wahlleitende Behörde teilt den gewählten Personen die Wahl unverzüglich mit. Sie weist sie auf die Rechtsmittel und die Bestimmungen über die Wahlablehnung und die Unvereinbarkeit hin.

Sie veröffentlicht das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung.

Bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann die wahlleitende Behörde diese Aufgaben dem Wahlbüro übertragen.

Zitiert in

Art. 82 Nichtbesetzung eines Amtes

21 Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab oder kann das Amt aus anderen Gründen nicht besetzt werden, findet ein zweiter oder ein weiterer Wahlgang statt.

Art. 83 Feststellung der Rechtskraft

Die wahlleitende Behörde stellt die Rechtskraft des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses fest.

Weicht der zunächst veröffentlichte Ausgang der Wahl oder Abstimmung vom rechtskräftig gewordenen Ausgang ab, veröffentlicht sie das rechtskräftig gewordene Ergebnis der Wahl oder Abstimmung.

Zitiert in

G. Zweiter Wahlgang

Art. 84 Grundsatz

50 1 Beim zweiten Wahlgang gelten unter Vorbehalt von §§ 84 a–84 c die Vorschriften für den ersten Wahlgang. 2 Bei weiteren Wahlgängen gelten die Vorschriften für den zweiten Wahlgang sinngemäss.

Art. 84a50 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang.

Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die Gemeindeordnung kann für kommunale Wahlen eine andere Frist vorsehen.

Zitiert in

Art. 84b50 Wahl

Die stille Wahl ist ausgeschlossen. Die Stimmberechtigten erhalten einen leeren Wahlzettel mit einem Beiblatt.

Entscheidend ist das relative Mehr.

Art. 84c49 Wahl des Ständerates

Bis zum Donnerstag nach dem ersten Wahlgang (vier Tage) können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Die Wahlunterlagen werden den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem zweiten Wahlgang zugestellt. Wurde auf den Wahltag eine eidgenössische Abstimmung angeordnet, gilt § 62.

Die Frist nach Abs. 2 gilt auch für weitere kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, die auf den Tag des zweiten Wahlgangs angeordnet wurden.5. Abschnitt: Wahl des Kantonsrates

Art. 85 Verweis

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln, richtet sich die Wahl des Kantonsrates nach den Bestimmungen des4. Abschnitts dieses Gesetzes.

Zitiert in

Art. 86 Wahlkreise

Für die Kantonsratswahlen bestehen folgende Wahlkreise:

I. Stadt Zürich, Stadtkreise 1 und 2, a. Bestand

V. Stadt Zürich, Stadtkreise 7 und 8,

X. Meilen, umfassend den Bezirk Meilen,

Art. 87

51

Art. 88 b. Sitzzuteilung50

15 1 Die Zahl der Personen, die in einem Wahlkreis wohnhaft sind, wird durch den Zuteilungs-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze, die im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. 2 Der Zuteilungs-Divisor wird so festgelegt, dass beim Verfahren nach Abs. 1 genau 180 Sitze vergeben werden. 3 Die Direktion ermittelt die den Wahlkreisen zustehende Zahl von Sitzen und veröffentlicht das Ergebnis im Amtsblatt.21

Zitiert in

Art. 89 Wahlvorschläge a. Inhalt

Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aller Wahlkreise und dort höchstens zweimal genannt sein.

Die vorgeschlagene Person muss schriftlich bestätigen, die Kandidatur anzunehmen.

Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und die sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet.

Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer andern gesellschaftlichen Gruppierung aus, so wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt.

Zitiert in

Art. 90 b. Unterzeichnung und Einreichung

50 1 Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlags gelten. 2 Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäss. 3 Die Wahlvorschläge sind der Direktion bis zum zehnten Montag (69. Tag) vor dem Wahltag einzureichen. 4 Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss § 52 bleibt vorbehalten.

Zitiert in

Art. 91 c. Prüfung

50 Die Direktion prüft die Wahlvorschläge gemäss § 52.

Zitiert in

Art. 92 Listen a. Listennummern

Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.

Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl im Kanton erreichten Wählerzahl gemäss § 103, beginnend mit der Liste mit der höchsten Wählerzahl.54

Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. Listen aus verschiedenen Wahlkreisen, aber mit gleicher Bezeichnung, erhalten dieselbe Listennummer.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein.

Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.

Art. 93 b. Listenverbindung

15 Listenverbindungen sind ausgeschlossen.

Art. 94 c. Veröffentlichung

21 Die Direktion veröffentlicht die Listen im Amtsblatt unter Angabe der Listennummern.

Art. 95 Wahlunterlagen

50 Die Direktion lässt die Listen als Wahlzettel und einen zusätzlichen leeren Wahlzettel drucken. Sie stellt sie den Gemeinden zusammen mit der Wahlanleitung rechtzeitig zur Verfügung.

Art. 96 Ausfüllen des Wahlzettels a. Kandidaten

Auf den Wahlzetteln dürfen nur Kandidatennamen aufgeführt werden, die auf einer der Listen des Wahlkreises erscheinen.

Derselbe Name darf höchstens zweimal auf einem Wahlzettel stehen.

Zitiert in

Art. 97 b. Listenbezeichnung

50 1 Listennummer und Listenbezeichnung können gestrichen oder durch eine andere Nummer und Bezeichnung ersetzt werden. 2 Widersprechen sich Listennummer und Listenbezeichnung, ist die Listenbezeichnung massgebend.

Art. 98 Auswertung a. Ungültige Wahlzettel und Stimmen

50 1 Neben den in § 72 genannten Fällen sind Wahlzettel ungültig, wenn keiner der aufgeführten Namen auf einer der Listen des Wahlkreises enthalten ist. 2 Neben den in § 73 Abs. 1 lit. a–c genannten Fällen sind Stimmen ungültig, wenn

  1. a. der Kandidatenname auf keiner der amtlichen Listen des Wahlkreises steht,

  2. b. derselbe Kandidatenname bereits zweimal aufgeführt ist. 3 Enthält ein Wahlzettel mehr gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, sind die überzähligen Stimmen ungültig. Zunächst werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.

Art. 99 b. Zusatzstimmen

Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatennamen, als im Wahlkreis Sitze zu vergeben sind, werden die übrigen Stimmen als Zusatzstimmen jener Liste zugezählt, die auf dem Wahlzettel bezeichnet ist.

Art. 100 c. Zu ermittelnde Werte

Neben den in § 71 lit. a und b genannten Werten ermittelt das Wahlbüro zusätzlich

  1. a. unter den massgebenden Wahlzetteln: die Zahl der ungültigen und, als Rest, der massgebenden Stimmen,

  2. b. unter den massgebenden Stimmen: die Zahl der Stimmen, die jede kandidierende Person erhalten hat (Kandidatenstimmen), und die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste,

  3. c. die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen).

Art. 101 Sitzverteilung a. Zuständigkeit

21 1 Die Sitzverteilung erfolgt durch die Direktion. 2 Ergeben sich bei der Oberzuteilung oder der Unterzuteilung mehrere Lösungen, welche die in den §§ 103 und 104 genannten Bedingungen gleichermassen erfüllen, so zieht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion das Los.

Art. 101a22

Art. 102 b. Listengruppen

15 1 Die Listen mit gleicher Bezeichnung bilden im Kanton eine Listengruppe. 2 Besteht eine Liste nur in einem Wahlkreis, bildet sie ebenfalls eine Listengruppe. 3 Eine Listengruppe nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn entweder47

  1. a. wenigstens eine ihrer Listen mindestens 5% aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat oder

  2. b. 54 ihre Wählerzahl gemäss § 103 mindestens 3% der Wählerzahlen aller Listengruppen im ganzen Kanton entspricht.

Zitiert in

Art. 103 c. Oberzuteilung auf die Listengruppen

Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch die Zahl der im betreffenden Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt. Das ungerundete Ergebnis heisst Wählerzahl der Liste.48

In jeder Listengruppe werden die Wählerzahlen der Listen zusammengezählt. Die Summe wird durch den Kantons-Wahlschlüssel geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze der betreffenden Listengruppe.

Die Direktion legt den Kantons-Wahlschlüssel so fest, dass 180 Sitze vergeben werden, wenn gemäss Abs. 2 vorgegangen wird.

Zitiert in

Art. 104 d. Unterzuteilung auf die Listen

15 1 Die Parteistimmenzahl einer Liste wird durch den Wahlkreis-Divisor und den Listengruppen-Divisor geteilt und zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Das Ergebnis bezeichnet die Zahl der Sitze dieser Liste. 2 Die Direktion legt für jeden Wahlkreis einen Wahlkreis-Divisor und für jede Listengruppe einen Listengruppen-Divisor so fest, dass bei einem Vorgehen nach Abs. 1

  1. a. 28 jeder Wahlkreis die ihm von der Direktion zugewiesene Zahl von Sitzen erhält,

  2. b. jede Listengruppe die ihr gemäss Oberzuteilung zustehende Zahl von Sitzen erhält.

Zitiert in

Art. 105 e. Sitzverteilung innerhalb der Listen15

Die einer Liste zugewiesenen Sitze werden nach Massgabe der Kandidatenstimmen auf die kandidierenden Personen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl erhält die auf der Liste zuerst genannte Person den Sitz.

Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Kandidatenstimmen.

Werden einer Liste mehr Sitze zugeteilt, als sie kandidierende Personen enthält, gelten die Regeln über die Bezeichnung einer Ersatzperson und über die Nachwahl.

Art. 106 Abschluss a. Mitteilung und Veröffentlichung

21 Die Direktion teilt den Gewählten die Wahl mit und veröffentlicht die Wahlergebnisse (§ 81).

Art. 107 b. Bericht und Antrag

Auf die konstituierende Sitzung des Kantonsrates hin stellt der Regierungsrat Bericht und Antrag über die Ergebnisse der Wahl und über die Beurteilung von Stimmrechtsrekursen.

Art. 108 c. Nachrücken, Ersatz- und Nachwahl

Kann ein Sitz nicht besetzt werden oder wird er nachträglich frei, erklärt die Direktion die erste Ersatzperson der betreffenden Liste als gewählt. Lehnt die Ersatzperson die Wahl ab, gilt der Verzicht für die ganze Legislatur.

Kann der Sitz durch Nachrücken nicht besetzt werden, kann die Mehrheit der Unterzeichnenden der Liste eine Ersatzperson bezeichnen.

Kann ein Sitz auch auf diese Weise nicht besetzt werden, ordnet der Regierungsrat im betreffenden Wahlkreis eine Nachwahl an, bei der das relative Mehr entscheidet.6. Abschnitt: Weitere Wahlen

Art. 109 Ständerat

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind bei den Ständeratswahlen stimmberechtigt und wählbar, soweit sie nach dem Auslandschweizergesetz vom26. September 201411 an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können.38

Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.

Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung.

Art. 110 Nationalrat

50 1 Für die Wahl der Zürcher Mitglieder des Nationalrates sind die Wahlvorschläge bis zum elften Montag vor der Wahl (76. Tag) der Direktion einzureichen. 2 Listen, die in der laufenden Amtsdauer im Nationalrat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erhaltenen Parteistimmen im Kanton, beginnend mit der Liste mit den meisten Parteistimmen. 3 Listen, die in der laufenden Amtsdauer nicht im Nationalrat, aber im Kantonsrat vertreten sind, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Kantonsratswahl erreichten Wählerzahl gemäss § 103. 54 4 Listen, die nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen und die in einer Unterlistenverbindung mit einer Liste stehen, die in der laufenden Amtszeit im Nationalrat vertreten ist, erhalten die nachfolgenden Listennummern in der Reihenfolge der bei der letzten Nationalratswahl erhaltenen Parteistimmen. 5 Den übrigen Listen wird unter Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen. 6 Die Vertreterinnen und Vertreter der Wahlvorschläge können bei der Losziehung anwesend sein. 7 Die Direktion teilt den Vertreterinnen und Vertretern der Wahlvorschläge die Listennummer bis zum achten Freitag vor der Wahl mit.

Art. 111 Gemeindeparlament34

Die Wahl des Gemeindeparlaments34 erfolgt im Verhältniswahlverfahren.

Die Bestimmungen über die Wahl des Kantonsrates kommen sinngemäss zur Anwendung.

Bildet das Gemeindegebiet einen einzigen Wahlkreis, kommt § 104 nicht zur Anwendung.33

Ist das Gemeindegebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, kann die Gemeindeordnung von den Quoren gemäss § 102 Abs. 3 abweichen.47

Zitiert in

Art. 112

26

Art. 113

43

Art. 114

19 §§ 115–118. 43 III. Teil: Kantonale Initiativen

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 119

22

Zitiert in

Art. 120 Gegenstand, Urheberschaft und Form

Gegenstand, Urheberschaft und Form einer Initiative richten sich nach Art. 23–25 und 134 Abs. 1 KV 5 .21

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form.

Eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren, ohne den Konkretisierungsgrad gemäss Abs. 2 zu erreichen.

Zitiert in

Art. 121 Gültigkeit

Die Gültigkeit von Initiativen richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 KV 5 .21

Enthält eine Initiative Begehren verschiedener Art, müssen diese einen hinreichenden inneren Zusammenhang aufweisen. Vorbehalten bleiben Initiativen auf Gesamtrevision der Kantonsverfassung 5 .2. Abschnitt: Volksinitiativen

Zitiert in

A. Vorbereitung und Zustandekommen 20

Art. 122 Initiativkomitee

Das Initiativkomitee besteht aus mindestens fünf und höchstens zwanzig Stimmberechtigten.

Das Initiativkomitee bezeichnet ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter und ein weiteres Mitglied als dessen Stellvertretung.

Zitiert in

Art. 123 Unterschriftenlisten a. Inhalt

21 1 Jede Unterschriftenliste enthält folgende Angaben:

  1. a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen politischen Wohnsitz haben,

  2. b. den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Initiative,

  3. c. das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt,

  4. d. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,

  5. e. die Namen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees,

  6. f. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB 12 ). 2 Der Titel und die Begründung der Initiative dürfen nicht irreführend, ehrverletzend oder übermässig lang sein, keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten und zu keinen Verwechslungen Anlass geben.

Zitiert in

Art. 124 b. Vorprüfung

21 1 Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee der Direktion eine Unterschriftenliste zur Vorprüfung ein. 2 Die Direktion verfügt die nötigen Änderungen, wenn die Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. 3 Widerspricht der Titel oder die Begründung der Initiative den gesetzlichen Vorschriften, erhält das Initiativkomitee Gelegenheit zur Verbesserung. Werden die Mängel nicht behoben, verfügt die Direktion die nötigen Änderungen.

Zitiert in

Art. 125 c. Veröffentlichung

21 1 Die Direktion veröffentlicht den Titel und den Text der Initiative sowie die Namen der Mitglieder des Initiativkomitees im Amtsblatt. 2 Mit der Veröffentlichung beginnt die Frist zur Einreichung der Unterschriften gemäss Art. 27 KV 5 .

Zitiert in

Art. 126 Unterschriftensammlung, Einreichung der Listen

Zur Unterzeichnung der Unterschriftenliste gibt die stimmberechtigte Person handschriftlich ihren Namen, Vornamen, ihr Geburtsjahr und ihre Adresse an und fügt ihre Unterschrift bei.

Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert innert der Frist nach Art. 27 KV5 einzureichen.21

Zitiert in

Art. 127 Zustandekommen

21 1 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn

  1. a. die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind,

  2. b. die nach Art. 24 lit. a KV5 erforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt. 2 Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die Person im Zeitpunkt der Prüfung ihrer Unterzeichnung in der Gemeinde, die auf der Liste angegeben ist, politischen Wohnsitz hat und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat. 3 Die Direktion lässt so viele Unterzeichnungen durch die Stimmregisterführenden auf ihre Gültigkeit hin prüfen, wie für das Zustandekommen der Initiative erforderlich ist. 4 Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Initiative fest, ob sie zustande gekommen ist, und veröffentlicht dieses Ergebnis. Ist die Volksinitiative nicht zustande gekommen, wird sie dem Kantonsrat zur weiteren Behandlung als Einzelinitiative überwiesen.

Art. 128 Gültigkeit

21 1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 KV5 erfüllt. 2 Verstösst nur ein Teil der Initiative gegen übergeordnetes Recht oder ist nur ein Teil der Initiative offensichtlich undurchführbar, wird nur dieser für ungültig erklärt, wenn der restliche Teil die wesentlichen Anliegen der Initiative enthält und noch ein sinnvolles Ganzes ergibt. 3 Weist eine Initiative keinen hinreichenden inneren Zusammenhang auf, wird sie in mehrere Teile getrennt, wenn jeder Teil ein sinnvolles Ganzes ergibt.

Zitiert in

Art. 129 Bereinigung

21 1 Der Regierungsrat kann eine rechtsetzungstechnische Bereinigung des Initiativtextes beschliessen, sofern die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees den Änderungen zustimmt. 2 Der bereinigte Text wird dem Initiativkomitee zugestellt und veröffentlicht.

Zitiert in

B. Behandlung von Volksinitiativen in der Form

Art. 130 Antrag des Regierungsrates

21 1 Ist eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs zustande gekommen, beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach ihrer Einreichung über ihre Gültigkeit. Gleichzeitig beschliesst er, ob die Direktion einen Gegenvorschlag ausarbeiten soll. 2 Hält der Regierungsrat die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung. Der Kantonsrat entscheidet innert weiteren drei Monaten. 3 Hält der Regierungsrat die Initiative wenigstens teilweise für gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt. 4 Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor.

Zitiert in

Art. 131 Behandlung durch den Kantonsrat

21 1 Stimmt der Kantonsrat der Initiative ohne Gegenvorschlag zu, gilt das Initiativbegehren als sein eigener Beschluss, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. 2 Stimmt der Kantonsrat der Initiative zu und beschliesst er einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag der Initiative vorziehe. 3 Lehnt der Kantonsrat die Initiative mit oder ohne Gegenvorschlag ab, findet eine Volksabstimmung statt. 4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

Zitiert in

Art. 132 Volksabstimmung

21 Die Volksabstimmung findet statt:

  1. a. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Regierungsrat einen Gegenvorschlag beantragt hat oder der Kantonsrat beschlossen hat, einen Gegenvorschlag ausarbeiten zu lassen,

  2. b. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative in den übrigen Fällen.

Zitiert in

C. Behandlung von Volksinitiativen in der Form

Art. 133 Verfahrensentscheid a. Antrag des Regierungsrates

21 1 Ist eine Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung zustande gekommen, erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert vier Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über ihre Gültigkeit und ihren Inhalt. 2 Innert gleicher Frist beantragt er dem Kantonsrat zudem einen der folgenden Entscheide:

  1. a. Ablehnung der Initiative,

  2. b. Ablehnung der Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,

  3. c. Zustimmung zur Initiative und Zustimmung zum beantragten Gegenvorschlag,

  4. d. Ausarbeitung einer ausformulierten Vorlage (Umsetzungsvorlage), die der Initiative entspricht, mit oder ohne Gegenvorschlag dazu.

Zitiert in

Art. 134 b. Entscheid des Kantonsrates

21 1 Der Kantonsrat entscheidet über den Antrag des Regierungsrates innert neun Monaten nach Einreichung der Initiative. 2 Lehnt er die Initiative ab, ohne eine Umsetzungsvorlage ausarbeiten zu lassen oder einen Gegenvorschlag zu beschliessen, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. 3 Beschliesst er einen Gegenvorschlag zur Initiative, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt.

Zitiert in

Art. 135 Umsetzungsvorlage a. Antrag des Regierungsrates

21 Hat der Kantonsrat die Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage mit oder ohne Gegenvorschlag beschlossen, unterbreitet ihm der Regierungsrat die entsprechende Vorlage innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

Art. 136 b. Entscheid des Kantonsrates

21 1 Beschliesst der Kantonsrat keine Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über die Initiative statt. Der Kantonsrat beschliesst eine Abstimmungsempfehlung. 2 Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage ohne Gegenvorschlag, findet keine Volksabstimmung über die Initiative statt. Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum. 3 Beschliesst der Kantonsrat eine Umsetzungsvorlage zur Initiative und einen Gegenvorschlag, findet eine Volksabstimmung über die beiden Vorlagen statt. Im Beleuchtenden Bericht wird ausgeführt, dass der Kantonsrat den Gegenvorschlag vorziehe. 4 Der Kantonsrat beschliesst innert der in der Verordnung bezeichneten Frist.

Art. 137 Volksabstimmung

21 Die Volksabstimmung findet statt:

  1. a. innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat die Initiative ohne Gegenvorschlag ablehnt,

  2. b. innert 24 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative beschliesst,

  3. c. innert 30 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat einer in Auftrag gegebenen Umsetzungsvorlage nicht zustimmt (§ 136 Abs. 1),

  4. d. innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative, wenn der Kantonsrat beschliesst, eine Umsetzungsvorlage und einen Gegenvorschlag dazu ausarbeiten zu lassen.

Zitiert in

Art. 138 Umsetzung nach der Volksabstimmung

40 1 Nehmen die Stimmberechtigten die Initiative oder den Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung an, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage. 2 Der Kantonsrat beschliesst innert zweier Jahre nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage. Der Beschluss über die Abstimmungsempfehlung schliesst die Beratungen ab. 3 Die Umsetzungsvorlage untersteht nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum. 4 Beschliesst der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zur Umsetzungsvorlage, findet eine Volksabstimmung über beide Vorlagen statt.

Zitiert in

D. Gemeinsame Bestimmungen 20

Art. 138a39 Gegenstand von Umsetzungsvorlage und Gegenvorschlag

Der Gegenstand einer Umsetzungsvorlage oder eines Gegenvorschlags muss dem Gegenstand einer Initiative gemäss Art. 23 KV5 entsprechen.

Zitiert in

Art. 138b20 Gegenvorschlag

, 41 Der Gegenvorschlag muss

  1. a. die gleiche Form wie die Initiative aufweisen,

  2. b. denselben Regelungsgegenstand betreffen wie die Initiative bzw. die Umsetzungsvorlage,

  3. c. eine selbstständige, von der Initiative unabhängige Vorlage bilden.

Art. 138c20 Begründung durch das Initiativkomitee

, 41 1 Das Initiativkomitee kann die Initiative zuhanden des Kantonsrates in schriftlicher Form begründen. 2 Die vorberatende Kommission kann eine Vertretung des Initiativkomitees zur Begründung der Initiative anhören. Sie kann der Vertretung einen allfälligen Gegenvorschlag zur Stellungnahme unterbreiten. 44 3 Bei der materiellen Behandlung im Kantonsrat hat eine Vertretung des Initiativkomitees das Recht, die Initiative persönlich zu begründen und an den Verhandlungen mit beratender Stimme teilzunehmen, falls ein entsprechendes Gesuch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird.

Art. 138d20 Rückzug der Initiative a. Im Allgemeinen

, 41 1 Die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees kann die Volksinitiative mit schriftlicher Erklärung an die Direktion zurückziehen. 2 Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen und wird die Initiative zurückgezogen, gilt der Gegenvorschlag als Beschluss des Kantonsrates, der nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum untersteht. Untersteht der Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum, setzt die Direktion

Art. 33 die Referendumsfristen nach der Form der allgemeine tive zurückgezogen, so dem Gegenvorschlag ents die Volksabstimmung ang

Abs. 3 KV5 an. nen Gegenvorschlag zu einer Initiative in 3 Hat der Kantonsrat ei n Anregung beschlossen und wird die Initiaarbeitet der Regierungsrat eine Vorlage aus, die pricht. § 138 gilt sinngemäss. mehr möglich, nachdem der Regierungsrat 4 Der Rückzug ist nicht eordnet hat.

Zitiert in

Art. 138e20 b. Bedingter Rückzug

, 41 Liegt eine ausformulierte Initiative vor und hat der Kantonsrat dazu einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Gegenvorschlag beschlossen, kann das Komitee die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.3. Abschnitt: Einzel- und Behördeninitiativen

Art. 139 Vorläufige Unterstützung20

21 1 Einzel- und Behördeninitiativen werden der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht. 2 Der Kantonsrat entscheidet innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über die vorläufige Unterstützung nach Art. 31 Abs. 1 KV 5 . 3 Unterstützt er die Initiative vorläufig, überweist er sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag. Andernfalls ist sie erledigt.

Art. 139a20 Bericht und Antrag

Der Regierungsrat erstattet Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative. § 128 Abs. 1–3 gelten sinngemäss.

Zudem beantragt er dem Kantonsrat einen Beschluss nach

Art. 139

b Abs. 1 und 2. 3 Bericht und Antrag ergehen innert 18 Monaten nach der vorläufigen Unterstützung der Initiative. In begründeten Fällen kann der Kantonsrat die Frist um höchstens sechs Monate verlängern.

Art. 139b20 Entscheid des Kantonsrates

Der Kantonsrat beschliesst wie folgt:

  1. a. bei Initiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs: Zustimmung oder Ablehnung der Initiative,

  2. b. bei Initiativen in der Form der allgemeinen Anregung: Ablehnung der Initiative oder Zustimmung oder Ablehnung der vom Regierungsrat beantragten Umsetzungsvorlage.

Lehnt der Kantonsrat die Initiative und eine allfällige Umsetzungsvorlage ab, kann er einen ausformulierten Gegenvorschlag beschliessen.

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Umsetzungsvorlage oder eines ausformulierten Gegenvorschlags beauftragen.

Stimmt der Kantonsrat einer ausformulierten Initiative, einer Umsetzungsvorlage oder einem ausformulierten Gegenvorschlag zu, untersteht die Vorlage nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum. IV. Teil: Kantonales Referendum

Art. 140 Gegenstand, Urheberschaft, Fristen

30 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen des Referendums bestimmen sich nach Art. 32 und 33 KV 5 .

Art. 141 Dringliche Inkraftsetzung

21 Unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 KV5 kann der Kantonsrat ein Gesetz sofort oder auf ein späteres Datum in Kraft setzen.

Art. 142 Volksreferendum a. Unterschriften

Die Unterschriftenlisten für ein Volksreferendum enthalten folgende Angaben:30

  1. a. die Gemeinde, in der die unterzeichnenden Personen ihren politischen Wohnsitz haben,

  2. b. die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird,

  3. c. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht oder sich bei der Unterschriftensammlung bestechen lässt (Art. 281 und 282 StGB 12 ).

Die Unterzeichnung der Unterschriftenliste richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative.

Die Unterschriftenlisten sind der Direktion gesamthaft und nach Gemeinden sortiert einzureichen.

Das Referendumskomitee bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter.

Zitiert in

Art. 143 b. Zustandekommen

30 1 Die Prüfung der Unterzeichnungen und das Zustandekommen eines Volksreferendums richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen über die Volksinitiative. 2 Die Direktion stellt innert drei Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten fest, ob das Referendum zustande gekommen ist. Der Entscheid wird veröffentlicht. 3 Das Zustandekommen eines Volksreferendums wird nicht geprüft, wenn gegen die betreffende Vorlage ein Kantonsratsreferendum oder ein Gemeindereferendum zustande gekommen ist. 4 Im Fall von Abs. 3 kann das Referendumskomitee im Beleuchtenden Bericht eine Stellungnahme zur Abstimmungsvorlage abgeben, wenn es gemäss einer summarischen Prüfung der Direktion innert Frist die erforderliche Anzahl Unterschriften für das Volksreferendum einreichte. 49 §§ 143 a–143 d.31

Zitiert in

Art. 143a20 Gemeindereferendum

, 32 Die Direktion stellt innert einem Monat nach Einreichung eines Gemeindereferendums fest, ob es zustande gekommen ist, und veröffentlicht den Entscheid.

Art. 144 Kantonsratsreferendum

21 1 Die Unterschriftenliste für das Kantonsratsreferendum nennt die Bezeichnung und das Datum des Beschlusses, über den die Volksabstimmung verlangt wird. 2 Für die Unterzeichnung genügt die Angabe des Namens und die Unterschrift. 3 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates stellt das Zustandekommen fest und veröffentlicht den Entscheid.

Zitiert in

Art. 144a20 Teil- und

Hat der Kantonsrat eine Teil- oder eine Varianten-

Art. 34 Variantenabstimmung

Abs. 1 KV5 beschlossen, wird den Stimmberechtigten im Fall einer Volksabstimmung unterbreitet:

  1. a. die Hauptvorlage,

  2. b. die Hauptvorlage ohne die umstrittenen Bestimmungen (Teilabstimmung) bzw. mit den umstrittenen Bestimmungen in der Variantenfassung,

  3. c. die Stichfrage.

Art. 145 Rechtskraft

21 Ist das Referendum nicht ergriffen worden oder nicht zustande gekommen, stellt die Direktion die Rechtskraft des Kantonsratsbeschlusses fest und veröffentlicht dies.

Zitiert in

V. Teil: Initiativen in Gemeinden und Zweckverbänden 34

Art. 146 Volks- und Einzelinitiativen

34 1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten eingereicht werden. 2 In Parlamentsgemeinden können eingereicht werden:

  1. a. Volksinitiativen von der in der Gemeindeordnung bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten,

  2. b. Einzelinitiativen von einem oder mehreren Stimmberechtigten. 3 In Zweckverbänden können Volksinitiativen von der in den Statuten bezeichneten Zahl von Stimmberechtigten eingereicht werden. 4 Die für eine Volksinitiative erforderliche Unterschriftenzahl darf 5% der Stimmberechtigten nicht übersteigen. In Gemeinden darf sie zudem nicht grösser als 3000 und in Zweckverbänden nicht grösser als 2000 sein.

Zitiert in

Art. 147 Gegenstände

24, 33 1 In Versammlungsgemeinden können Einzelinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen. 2 In Parlamentsgemeinden können Einzel- und Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen. 3 In Zweckverbänden können Volksinitiativen eingereicht werden über Gegenstände, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehen.

Zitiert in

Art. 148 Form und Gültigkeit

24, 33 1 Für die Form einer Initiative gelten Art. 25 KV5 sinngemäss sowie § 120 Abs. 2 und 3. 2 Für die Gültigkeit einer Initiative gelten Art. 28 Abs. 1 und 2 KV5 sowie § 121 Abs. 2 sinngemäss.50

Zitiert in

Art. 149 Besonderheiten bei Verweisungen

24, 33 Wird in den nachfolgenden Bestimmungen auf die Regelungen über die kantonalen Initiativen verwiesen, gelten folgende Besonderheiten:

  1. a. An die Stelle des Regierungsrates oder der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.

  2. b. An die Stelle des Amtsblattes tritt das Publikationsorgan der Gemeinde.

  3. 2. Abschnitt: Einzelinitiativen in Versammlungsgemeinden33

Zitiert in

Art. 150 Vorbereitung und Prüfung

24, 33 1 Das Initiativbegehren enthält den Titel, den Text und eine kurze Begründung der Einzelinitiative sowie Name und Adresse der Initiantin oder des Initianten. Die Initiativen werden dem Gemeindevorstand eingereicht. 2 Der Gemeindevorstand prüft ohne Verzug, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterzeichnet worden ist. 3 Der Gemeindevorstand beschliesst innert dreier Monate nach Einreichung der Initiative über ihre Gültigkeit.

Zitiert in

Art. 151 Beschlussfassung a. Gegenstände der Gemeindeversammlung

24, 33 1 Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Abstimmung in der Gemeindeversammlung untersteht, unterbreitet ihr der Gemeindevorstand die Initiative zur Beschlussfassung. 2 Der Gemeindevorstand kann den Stimmberechtigten gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur Initiative beantragen. 3 Die Initiantin oder der Initiant kann die Initiative in der Versammlung mündlich erläutern.

Zitiert in

Art. 152 b. Gegenstände der Urnenabstimmung

Betrifft die Einzelinitiative einen Gegenstand, welcher der Urnenabstimmung untersteht, bringt der Gemeindevorstand die Initiative zur Abstimmung an der Urne. Er kann den Stimmberechtigten einen Gegenvorschlag beantragen. Für den Gegenvorschlag gilt § 138 b.40

Die Urnenabstimmung findet innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative statt.

Zitiert in

Art. 153 Rückzug

34 1 Die Initiantin oder der Initiant kann die Einzelinitiative mit schriftlicher Erklärung an den Gemeindevorstand zurückziehen. 2 Der Rückzug ist nicht mehr möglich, nachdem der Gemeindevorstand die Urnenabstimmung angeordnet hat.

Zitiert in

Art. 154 Umsetzung von allgemeinen Anregungen

34 Wird die Einzelinitiative oder der Gegenvorschlag in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, arbeitet der Gemeindevorstand eine Umsetzungsvorlage aus und bringt sie innert 18 Monaten nach der ersten Abstimmung zur Abstimmung.3. Abschnitt: Initiativen in Parlamentsgemeinden33

Zitiert in

Art. 155 Verweisung

Für Volks- und Einzelinitiativen in Parlamentsgemeinden gelten §§ 122–139 b, unter Beachtung folgender Besonderheiten 50 :

  1. a. Behördeninitiativen sind ausgeschlossen.

  2. b. Die vorläufige Unterstützung von Einzelinitiativen erfordert die Zustimmung eines Drittels der Mitglieder des Parlaments. Die Gemeindeordnung kann ein höheres Quorum festlegen.

  3. c. Das Referendum richtet sich nach § 157 Abs. 1 und 3.

  4. 4. Abschnitt: Initiativen in Zweckverbänden33

Zitiert in

Art. 156 Volksinitiativen

34 Der Regierungsrat regelt die Vorbereitung und das Zustandekommen von Volksinitiativen und das Verfahren zu deren Behandlung in einer Verordnung. VI. Teil: Referenden in Gemeinden und Zweckverbänden33

  1. Abschnitt: In Gemeinden33

Zitiert in

Art. 157 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen

34 1 Das kantonale Recht und die Gemeindeordnung bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum). 2 In Versammlungsgemeinden richtet sich das fakultative Referendum nach Art. 86 Abs. 3 KV 5 . 3 In Parlamentsgemeinden können eine Urnenabstimmung schriftlich verlangen:

  1. a. eine durch die Gemeindeordnung bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum),

  2. b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeindeparlaments innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum). 4 Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 3000 nicht überschreiten.

Zitiert in

Art. 158 Verweisung

33 Für das fakultative Referendum gelten §§ 141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:

  1. a. An die Stelle der Direktion tritt der Gemeindevorstand, an die Stelle des Kantonsrates das Gemeindeparlament.

  2. b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Parlamentsreferendum.

  3. c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss des Gemeindeparlaments.

  4. 2. Abschnitt: In Zweckverbänden33

Zitiert in

Art. 159 Gegenstand, Urheberschaft und Fristen

33 1 Das kantonale Recht und die Zweckverbandsstatuten bezeichnen die Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets zwingend oder auf Verlangen an der Urne zu entscheiden haben (obligatorisches und fakultatives Referendum). 2 Eine Urnenabstimmung können schriftlich verlangen:

  1. a. eine durch die Statuten bestimmte Zahl von Stimmberechtigten innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses der Delegiertenversammlung (Volksreferendum),

  2. b. ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Delegiertenreferendum). 3 Die für das Volksreferendum erforderliche Unterschriftenzahl darf 3% der Stimmberechtigten und 1000 nicht überschreiten.

Art. 160 Verweisung

33 Für die Behandlung des fakultativen Referendums gelten §§ 141–143, 144 und 145 sinngemäss, unter Beachtung folgender Besonderheiten:

  1. a. An die Stelle der Direktion tritt der Verbandsvorstand, an die Stelle des Kantonsrates die Delegiertenversammlung.

  2. b. An die Stelle des Kantonsratsreferendums tritt das Delegiertenreferendum.

  3. c. An die Stelle eines Kantonsratsbeschlusses tritt ein Beschluss der Delegiertenversammlung. VII. 36 Teil: Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 161 Anwendbares Recht

36 1 Der Schutz der politischen Rechte des kantonalen und kommunalen Rechts richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom24. Mai 19597 . 23 2 Der Schutz der politischen Rechte des Bundes richtet sich nach Bundesrecht.

Zitiert in

Art. 162 Strafbestimmungen

36 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft,

  1. a. wer unbefugt eine Wahlurne oder ein verschlossenes Stimmkuvert öffnet,

  2. b. wer als Mitglied oder Hilfsperson des Wahlbüros vorsätzlich seine Pflichten verletzt,

  3. c. wer als Angehörige oder Angehöriger der Gemeindeverwaltung vorsätzlich ihre oder seine Pflichten bei der Prüfung von Unterschriften und bei der vorzeitigen oder brieflichen Stimmabgabe verletzt,

  4. d. wer den Anordnungen der verantwortlichen Organe des Wahlbüros zwecks Wahrung von Ruhe und Ordnung in und um die Abstimmungslokalitäten keine Folge leistet. VIII. 36 Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 163 Übergangsrecht

36 1 Dieses Gesetz gilt auch für hängige Verfahren. 2 Soweit ein Organ oder eine Verwaltungsstelle mit einer Angelegenheit bereits befasst ist, bleibt ihre Zuständigkeit bestehen.

Art. 164 Anpassung von Bezeichnungen

36 In folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Wahlgesetz» oder «Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen» durch den Ausdruck «Gesetz über die politischen Rechte» ersetzt:

  1. a. Gemeindegesetz: §§ 41 Abs. 4, 60 Abs. 1,

  2. b. Verwaltungsrechtspflegegesetz: § 34 Abs. 4,

  3. c. Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche: §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 4,

  4. d. Gesetz über das katholische Kirchenwesen: § 16 Abs. 3,

  5. e. Gerichtsverfassungsgesetz: § 1,

  6. f. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht: § 5 b Abs. 4,

  7. g. Planungs- und Baugesetz: § 334 Abs. 4,

  8. h. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank: § 14 Abs. 3.

Art. 165 Aufhebung bisherigen Rechts

36 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Wahlgesetz vom4. September 1983 und das Initiativgesetz vom1. Juni 1969 aufgehoben.

Art. 166 Anpassung anderer Erlasse

36 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. a. Das Gemeindegesetz vom6. Juni 1926: . . .13

  2. b. Das Kantonsratsgesetz vom5. April 1981: . . .13

  3. c. Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom26. Februar 1899: . . .13

  4. d. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom24. Mai 1959: . . .13

  5. e. Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom7. Juli 1963: . . .13

  6. f. Das Gerichtsverfassungsgesetz vom13. Juni 1976: . . .13

  7. g. Das Landwirtschaftsgesetz vom2. September 1979: . . . 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom9. Juli 2007 (OS 62, 429) Üben Personen am Datum des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung Ämter aus, die aufgrund dieser Gesetzesänderung unvereinbar sind, so dürfen sie diese weiterhin bekleiden, längstens bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer eines der beiden Ämter. Übergangsbestimmung zur Änderung vom23. April 2012 (OS 68, 133) Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom28. August 2017 (OS 72, 523)

Bei unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist vor dem8. November 2017 tritt die Gesetzesänderung am1. Januar 2018 in Kraft.

In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Übergangsbestimmung zur Änderung vom30. November 2020 (OS 76, 191) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom30. November 2020 gewählte Mitglieder von Behörden oder Organen können wiedergewählt werden, auch wenn eine Unvereinbarkeit gemäss § 25 Abs. 2 lit. a vorliegt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom9. Mai 2022 (OS 77, 403)1 Auf Wahlen und Abstimmungen, die innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durchgeführt werden, ist das alte Recht anwendbar. 2 Die Parlamentsgemeinden nehmen die für die Festlegung der Mitgliederzahl des Wahlbüros erforderliche Anpassung der Gemeindeordnungen gemäss § 14 Abs. 2 bis zum Ende der während des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Amtsdauer ihrer Behörden vor. Bis dahin legt das Gemeindeparlament die Mitgliederzahl des Wahlbüros fest.