Quelle

171.1

Kantonsratsgesetz (KRG)

(vom 25. März 2019)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Geschäftsleitung vom8. Dezember 2018, beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Funktion und Gegenstand

Der Kantonsrat vertritt das Volk des Kantons Zürich gegenüber den anderen kantonalen Behörden.

Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Kantonsratsmitglieder, das Verfahren im Kantonsrat sowie das Verfahren des Kantonsrates mit den anderen Behörden und mit Dritten.

Zitiert in

Art. 2 Konstituierung

Der Kantonsrat versammelt sich zwischen der siebten und der elften Woche nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.

Er erwahrt das Ergebnis der Wahl und konstituiert sich, sobald er verhandlungs- und beschlussfähig ist.

Zitiert in

Art. 3 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

Der Kantonsrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Zitiert in

Art. 4 Amtsantritt und Amtsgelübde

Der Amtsantritt als Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates erfolgt mit dem Ablegen des Amtsgelübdes: «Ich gelobe, als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»

Das Amtsgelübde wird mit den Worten «ich gelobe es» abgelegt. Im Verhinderungsfall wird das Amtsgelübde schriftlich eingeholt.

Weigert sich ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates, das Amtsgelübde abzulegen, gilt dessen Sitz als nicht besetzt.

Art. 5 Ende der Amtsdauer b. bei vorzeitigem R antritt der Nachfolg rat ein Gesuch um vo

Die Amtsdauer endet

  1. a. bei Erneuerungswahlen mit der Konstituierung des neu gewählten Kantonsrates, ücktritt während der Amtsdauer mit dem Amtserin oder des Nachfolgers, sofern der Kantonsrzeitigen Rücktritt bewilligt hat.

Art. 6 Sitzungen

Der Kantonsrat tagt in der Regel wöchentlich.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident beruft den Kantonsrat ein. Die Geschäftsleitung, der Regierungsrat oder 30 Kantonsratsmitglieder können die Einberufung verlangen.

Art. 7 Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Es wird ein Wortprotokoll geführt.

Die dem Kantonsrat von seinen Organen unterbreiteten Anträge und Berichte, die Erlasse und die Kantonsratsbeschlüsse werden veröffentlicht.

Der Kantonsrat schränkt die Öffentlichkeit der Sitzungen und die Veröffentlichung ein oder schliesst sie ganz aus, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies erfordern.2. Teil: Rechte und Pflichten der Kantonsratsmitglieder

Zitiert in

Art. 8 Rechte der Kantonsratsmitglieder a. Antrags-, Äusserungs- und Einsichtsrechte

Jedes Kantonsratsmitglied kann

  1. a. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Wahlvorschläge einreichen,

  2. b. Anträge zu Beratungsgegenständen, zur Traktandenliste, zur Ordnung oder zum Verfahren stellen,

  3. c. im Rahmen der durch das Kantonsratsreglement vom 25. März 20198 gesetzten Ordnung das Wort ergreifen,

  4. d. Kommissionsprotokolle und -akten einsehen, soweit diese nicht dem Kommissionsgeheimnis unterstehen.

Zitiert in

Art. 9 b. Immunität

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe mündlich und schriftlich frei und können dafür nicht belangt werden.

Art. 10 c. Entschädigung

Die Kantonsratsmitglieder erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung. Die Entschädigung wird auf Beginn einer Legislatur der Teuerung angepasst.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten eine zusätzliche pauschale Zulage.2

Der Kantonsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, die Pauschalentschädigungen und die Spesenpauschalen.

Zitiert in

Art. 10a d. berufliche Vorsorge

Der Kanton versichert die Kantonsratsmitglieder bis zum vollendeten 65.Altersjahr gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK). Die Versicherung ist freiwillig für Kantonsratsmitglieder, die einen selbstständigen Haupterwerb ausüben.

Der Kanton finanziert drei Fünftel der Spar- und Risikobeiträge und fünf Siebtel allfälliger Sanierungsbeiträge.

Ein Ausscheiden aus dem Kantonsrat vor der Vollendung des 65.Altersjahres hat keine besonderen Leistungen zur Folge.

Die Leistungen gemäss Abs. 2 beziehen sich auf den AHV-pflichtigen Jahreslohn unter Einbezug der Sitzungsgelder, sofern dieser Lohn mehr als die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente gemäss Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 18 beträgt. Die Leistungen beziehen sich auch auf den Koordinationsabzug, der den pauschal bestimmten Zeitaufwand für das parlamentarische Mandat berücksichtigt.

Art. 10b e. Ausnahmen von der beruflichen Vorsorge

Kantonsratsmitglieder, die auf eine freiwillige Versicherung verzichten oder deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen jährlichen AHV-Altersrente nicht übersteigt, erhalten am Ende jedes Amtsjahres anstelle der Leistungen gemäss § 10 a einen Vorsorgebeitrag in der Höhe des Arbeitgeberbeitrags gemäss § 10 a Abs. 2 auf den Jahres-

Art. 10 lohn gemäss jährlichen A deren versic versichert.

a Abs. 4. smitglieder, deren Jahreslohn die Hälfte der maximalen 2 Kantonsrat HV-Altersrente nicht übersteigt, die aber aufgrund einer anherten Tätigkeit der BVK angehören, werden gemäss § 10 a

Zitiert in

Art. 11 Pflichten der Kantonsratsmitglieder a. Sitzungsteilnahme

Die Kantonsratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe teilzunehmen.

Art. 12 b. parlamentarischer Anstand

Die Kantonsratsmitglieder wahren den parlamentarischen Anstand. Sie enthalten sich insbesondere beleidigender Äusserungen und stören die Kantonsratsverhandlungen nicht durch ihr Verhalten.

Zitiert in

Art. 13 c. Verschwiegenheit

Die Kantonsratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis erhalten, gegen deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20076 spricht oder eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

Art. 14 d. Offenlegung der Interessenbindungen

Die Kantonsratsmitglieder legen folgende bestehende Interessenbindungen offen:

  1. a. berufliche Tätigkeiten,

  2. b. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland,

  3. c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

  4. d. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Die Interessenbindungen werden auf der digitalen Plattform des Kantonsrates veröffentlicht.

Betrifft ein Beratungsgegenstand unmittelbar die persönlichen Interessen eines Kantonsratsmitglieds, weist es auf diese Interessenbindung hin, wenn es sich im Kantonsrat oder in seinen Organen dazu äussert.

Zitiert in

Art. 15 e. Ausstand

Kantonsratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar persönlich betroffen sind, in:

  1. a. eigener Sache,

  2. b. Angelegenheiten einer ihnen infolge Ehe, eingetragener Partnerschaft, Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person,

  3. c. Angelegenheiten einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder Stiftung, ausgenommen Gemeinden, in der sie eine Führungstätigkeit ausüben oder für die sie eine Beratungsfunktion wahrnehmen.

Der Ausstand gilt insbesondere nicht bei Wahlen und Beratungsgegenständen, die Erlasse, das Budget oder Kreditbeschlüsse betreffen. Ausgenommen ist die Anfechtung der eigenen Wahl.

Die Kantonsratsmitglieder melden die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsratspräsidenten.3. Teil: Organe des Kantonsrates

Art. 16 Übersicht

Organe des Kantonsrates sind insbesondere:

  1. a. die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident,

  2. b. die Geschäftsleitung,

  3. c. die Verwaltungsdelegation,

  4. d. die Informationsdelegation,

  5. e. die Kommissionen und ihre Subkommissionen,

  6. f. die Interfraktionelle Konferenz,

  7. g. die Redaktionskommission,

  8. h. die Fraktionen.

Der Kantonsrat kann im Kantonsratsreglement weitere Organe festlegen.

Die Bestimmungen über die Kommissionen sind sinngemäss auch auf die übrigen Organe gemäss Abs. 1 lit. b–g anwendbar.

Zitiert in

Art. 17 Kantonsratspräsidium a. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident

Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte die Kantonsratspräsidentin oder den Kantonsratspräsidenten.

Die Wiederwahl der bisherigen Kantonsratspräsidentin oder des bisherigen Kantonsratspräsidenten ist nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident

  1. a. leitet die Sitzungen des Kantonsrates, erteilt das Wort und verfügt gegenüber den Kantonsratsmitgliedern disziplinarische Massnahmen,

  2. b. übt während der Kantonsratssitzungen das Hausrecht aus,

  3. c. vertritt den Kantonsrat im Auftrag der Geschäftsleitung gegen aussen und nimmt repräsentative Aufgaben wahr,

  4. d. präsidiert insbesondere die Geschäftsleitung, die Verwaltungsdelegation und die Informationsdelegation.

Art. 18 b. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte je ein Mitglied zur ersten und zur zweiten Vizepräsidentin bzw. zum ersten und zum zweiten Vizepräsidenten. Nicht wählbar ist die abtretende Kantonsratspräsidentin oder der abtretende Kantonsratspräsident.

Die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident übernimmt die Aufgaben der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten, sofern diese bzw. dieser abwesend ist, im Ausstand steht oder zur Sache sprechen will.

Art. 19 Kantonsratssekretariat

Der Kantonsrat wählt jährlich aus seiner Mitte drei Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre.

Die Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Entgegennahme von Vorstössen, parlamentarischen Initiativen und Anträgen,

  2. b. Anwesenheitskontrolle im Kantonsrat,

  3. c. Vorsitz der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Die Geschäftsleitung kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.

Art. 20 Geschäftsleitung a. Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a. Kantonsratspräsidentin oder Kantonsratspräsident,

  2. b. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,

  3. c. Kantonsratssekretärinnen oder Kantonsratssekretäre,

  4. d. Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen.

Der Kantonsrat wählt weitere Mitglieder, sofern die Anzahl von 15 Mitgliedern nicht erreicht ist. § 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.

Gehört ein Mitglied des Kantonsratspräsidiums einer Fraktion an, die aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Geschäftsleitung hat, kann diese um die entsprechende Anzahl Sitze erweitert werden.

Zitiert in

Art. 21 b. Aufgaben

Die Geschäftsleitung

  1. a. bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen im Rahmen der vom Kantonsratsreglement festgelegten Zuständigkeiten,

  2. b. weist die Beratungsgegenstände des Kantonsrates seinen Organen zur Berichterstattung und Antragstellung oder Beschlussfassung zu,

  3. c. nimmt Aufsichtseingaben entgegen und kann diese auch der Ombudsstelle zuweisen,

  4. d. ist ausserhalb der Kantonsratssitzungen das verfahrensleitende und koordinierende Organ des Kantonsrates,

  5. e. vertritt den Kantonsrat gegen aussen,

  6. f. erstattet Bericht und stellt Antrag an den Kantonsrat zu Beratungsgegenständen, die dessen Organisation, Verfahren und Finanzen betreffen,

  7. g. beschliesst über Gesuche zur Einsicht in die Protokolle und Akten des Kantonsrates und seiner Organe,

  8. h. ist zuständig für die Berichtigung von Fehlern gemäss § 16 des Publikationsgesetzes vom 30. November 20157 nach der Schlussabstimmung über einen Beschluss oder Erlass,

  9. i. ist zuständig für alle Aufgaben, die keinem anderen Organ des Kantonsrates zugewiesen sind.

Sie sorgt für die Koordination der Organe des Kantonsrates unter einander und mit dem Regierungsrat. Sie lädt dazu die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen zu gemeinsamen Sitzungen ein.

Zitiert in

Art. 22 c. Rechte

Die Geschäftsleitung kann

  1. a. zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen und alle Anträge an den Kantonsrat in formeller Hinsicht bereinigen,

  2. b. den anderen Organen des Kantonsrates administrative Weisungen erteilen,

  3. c. die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen,

  4. d. zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Kantonsratsmitglieder Einsitz nehmen können.

Bezüglich der Ausgabenkompetenzen ist die Geschäftsleitung dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom9. Januar 2006 (CRG) 11 finden analog Anwendung.

Art. 23 Informationsdelegation

Die Geschäftsleitung wählt jährlich aus ihrer Mitte die Informationsdelegation. Diese besteht neben der Kantonsratspräsidentin oder dem Kantonsratspräsidenten aus vier weiteren Mitgliedern.

Die Informationsdelegation entscheidet über Bestand und Umfang der Informationsrechte des Kantonsrates und seiner Organe gegenüber dem Regierungsrat, den obersten Gerichten und dem Bankrat der Zürcher Kantonalbank.

Art. 24 Verwaltungsdelegation

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden die Verwaltungsdelegation.

Die Verwaltungsdelegation beaufsichtigt die Parlamentsdienste.

Art. 25 Ständige Kommissionen a. Bestand a. Aufsichtskommis b. Aufsichtskommis (AWU), c. Finanzkommissio

Der Kantonsrat setzt aus seiner Mitte ständige Kommissionen ein. missionen sind: 2 Die Aufsichtskom sion für Bildung und Gesundheit (ABG), sion über die wirtschaftlichen Unternehmen n (FIKO), gskommission (GPK), d. Geschäftsprüfun n (JUKO). e. Justizkommissio onen sind: 3 Die Sachkommissi Bildung und Kultur (KBIK), a. Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU), b. Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS), c. Kommission für Planung und Bau (KPB), d. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG), e. Kommission für Staat und Gemeinden (STGK), f. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK). g. Kommission für ählt für eine Amtsdauer die Präsidentin oder den 4 Der Kantonsrat w die weiteren Mitglieder der ständigen Kommissionen. Präsidenten sowie eschäftsleitung kann der Kantonsrat aus wichti- 5 Auf Antrag der G äsidentin oder den Präsidenten oder andere Mitglie- gen Gründen die Pr Kommissionen absetzen. der der ständigen tung kann aus wichtigen Gründen einzelne Mitglie- 6 Die Geschäftslei ionen ihrer Funktion entheben. der von Subkommiss

Zitiert in

Art. 26 b. Zusammensetzung

Das Kantonsratsreglement legt die Anzahl Mitglieder der ständigen Kommissionen fest.

Die Gesamtzahl der Kommissionssitze wird proportional auf die Fraktionen verteilt.

Bei der Sitzverteilung innerhalb der Kommission sollen die politischen Kräfteverhältnisse des Kantonsrates berücksichtigt werden.

Art. 27 c. Aufgaben

Die ständigen Kommissionen informieren sich über die Entwicklungen in ihrem Sachbereich und bringen ihre Anliegen mittels parlamentarischer Initiativen, Motionen und Postulaten ein.

Die Aufsichtskommissionen üben in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die parlamentarische Kontrolle gemäss §§ 104 ff. aus.

Die Sachkommissionen sind für die Vorberatung der zugewiesenen Beratungsgegenstände zuständig.

Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.

Zitiert in

Art. 28 d. Subkommissionen

Die Kommission können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Sie bestimmen deren Auftrag.

Die Subkommission erstattet der Kommission Bericht und stellt Antrag.

Mehrere Kommissionen können gemeinsame Subkommissionen einsetzen.

Art. 29 Spezialkommissionen

Der Kantonsrat kann ausnahmsweise für bestimmte Beratungsgegenstände Spezialkommissionen einsetzen. Er hebt die Spezialkommission wieder auf.

Spezialkommissionen bestehen aus mindestens 15 Mitgliedern. Der Kantonsrat legt die Anzahl Mitglieder im Beschluss über das Einsetzen der Spezialkommission fest.

Die Geschäftsleitung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann sie die Präsidentin oder den Präsidenten oder einzelne Mitglieder absetzen.

Art. 30 Redaktionskommission

Die Redaktionskommission besteht aus drei Mitgliedern des Kantonsrates, wovon mindestens eines der Geschäftsleitung angehört. Diese wählt jährlich die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten.

Die Redaktionskommission prüft die Verfassung, die Gesetze und die Verordnungen des Kantonsrates nach sprachlichen und rechtsetzungstechnischen Kriterien und stellt ihm Antrag.

Zitiert in

Art. 31 Interfraktionelle Konferenz

Die Interfraktionelle Konferenz setzt sich aus den Fraktionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten und einem Mitglied pro Fraktion zusammen.

Sie ist zuständig für die Vorbereitung der durch den Kantonsrat vorzunehmenden Wahlen und unterbreitet diesem ihre einstimmigen Wahlvorschläge.

Die für die obersten Gerichte zuständige Aufsichtskommission prüft zuhanden der Interfraktionellen Konferenz die Kandidaturen der Richterinnen und Richter gemäss Art. 75 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)3 .

Die Interfraktionelle Konferenz konstituiert sich selbst.

Art. 32 Fraktionen a. Zusammensetzung

Mindestens fünf Kantonsratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

Ein Kantonsratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.

Die Fraktionen konstituieren sich selbst.

Der Kantonsrat leistet den Fraktionen einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit. Er legt diesen in einer Verordnung fest.

Zitiert in

Art. 33 b. Aufgaben

Die Fraktionen bereiten die Beratungsgegenstände des Kantonsrates vor und wirken bei der Meinungsbildung mit.

Sie können im Kantonsrat Wahlvorschläge einreichen und Erklärungen abgeben.

Das Kantonsratsreglement bestimmt die Kommissionsunterlagen, auf welche die Fraktionssekretariate zugreifen können, wenn sich deren Mitarbeitende verpflichtet haben, die Vertraulichkeit zu wahren.4. Teil: Protokolle und Vertraulichkeit

Art. 34 Protokoll

Die Sitzungen der Geschäftsleitung, der Kommissionen und der Interfraktionellen Konferenz werden protokolliert.

Das Kantonsratsreglement regelt die Einzelheiten.

Die Geschäftsleitung legt fest, welche kantonalen Behörden und Organe die Protokolle erhalten. Sie sorgt dafür, dass der Regierungsrat und die obersten Gerichte die sie betreffenden Protokolle erhalten.

Zitiert in

Art. 35 Geheimhaltung a. parlamentarische Vertraulichkeit

Die Sitzungen der Organe des Kantonsrates sind nicht öffentlich.

Die Protokolle und Unterlagen unterstehen während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit.

Die Kantonsratsmitglieder haben das Recht zur Einsicht.

Nach Abschluss der Beratung erteilt die Geschäftsleitung Dritten Einsicht in die Protokolle, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird. Ausgenommen ist die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle.

Zitiert in

Art. 36 b. Kommissionsgeheimnis

Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen können Protokolle und Unterlagen dem Kommissionsgeheimnis unterstellen, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist. Die Einsichtnahme ist dann auf die Sitzungsteilnehmenden beschränkt.

Der Zugang von kantonalen Behörden und Organen sowie von Dritten zu diesen Protokollen und Unterlagen ist während mindestens 20 Jahren ausgeschlossen.5. Teil: Parlamentsdienste

Zitiert in

Art. 37 Aufgaben und Organisation

Die Parlamentsdienste unterstützen den Kantonsrat und seine Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sie werden von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär geleitet. Diese oder dieser untersteht der Geschäftsleitung und der Verwaltungsdelegation.

Die Geschäftsleitung regelt die Organisation und die Aufgaben der Parlamentsdienste und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs in einer Verordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates untersteht.

Art. 38 Unterstützung durch die kantonale Verwaltung

Im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer Kommission und im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber können die Parlamentsdienste die Verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen.

Die Verwaltung erbringt den Weibeldienst für die Kantonsratssitzungen und für die repräsentativen Anlässe des Kantonsrates. Die Mitarbeitenden des Weibeldienstes unterstehen dabei den Weisungen der Kantonsratspräsidentin oder des Kantonsratspräsidenten.6. Teil: Vorstösse und parlamentarische Initiativen

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Zitiert in

Art. 39 Einreichung

Vorstösse und parlamentarische Initiativen werden während der Kantonsratssitzung schriftlich beim Kantonsratssekretariat eingereicht.

Art. 40 Unveränderlichkeit

Vorstösse und parlamentarische Initiativen dürfen nach der Einreichung nicht geändert werden.

Das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied kann die Motion in ein Postulat umwandeln.

Art. 41 Ausscheiden des erstunterzeichnenden Kantonsratsmitglieds

Ein Vorstoss oder eine parlamentarische Initiative wird abgeschrieben, wenn das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied aus dem Kantonsrat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss oder die Initiative behandelt hat.

Nach dem Ausscheiden dieses Mitglieds kann bis zur vierten Kantonsratssitzung ein anderes Kantonsratsmitglied dessen Vorstoss oder parlamentarische Initiative aufnehmen.

Art. 42 Stillstand des Fristenlaufs

Finden während mehr als zweier Wochen keine Kantonsratssitzungen statt, stehen Fristen von bis zu sechs Monaten zur Behandlung der Vorstösse und parlamentarischen Initiativen zwischen dem Tag des ersten Sitzungsausfalls und der Wiederaufnahme der Sitzungen still.2. Abschnitt: Vorstösse

A. Motion

Art. 43 Gegenstand

Mit der Motion verpflichtet der Kantonsrat den Regierungsrat, Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten, der in die Zuständigkeit des Kantonsrates fällt.

Bezieht sich die Motion auf einen Regelungsgegenstand des Parlamentsrechts oder der Parlamentsdienste, wird die Geschäftsleitung zur Erfüllung der Motion verpflichtet.

Art. 44 Verfahren vor der Überweisung

Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung teilt dem Kantonsrat innert dreier Monate nach der Einreichung der Motion die Bereitschaft zu deren Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Begründung Antrag auf Ablehnung.

Der Kantonsrat überweist die Motion oder lehnt sie ab.

Mit der Ablehnung ist das Verfahren beendet.

Art. 45 Verfahren nach der Überweisung

Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung erstattet dem Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht und stellt Antrag.

Der Regierungsrat bzw. die Geschäftsleitung kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat bzw. der Geschäftsleitung eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.

Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat einen begründeten Antrag auf Abschreibung der Motion stellen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat verpflichtet, innert sechs Monaten nach der Ablehnung Gesetzesbestimmungen oder einen Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten.

Art. 46 Fristversäumnis

Versäumt der Regierungsrat die Fristen gemäss § 45, überweist der Kantonsrat die Motion einer Sachkommission zu Bericht und Antrag.

Die Kommission verfügt bei der Behandlung der Motion über die Beizugsrechte gemäss § 64 Abs. 3 und über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen.

Art. 47 Erledigung

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit der Schlussabstimmung darüber ist die Motion erledigt.

B. KEF-Erklärungen

Art. 48 Einreichung und Beschluss

Die Mitglieder des Kantonsrates können bis zur letzten Kantonsratssitzung im Oktober Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) gemäss §§ 9 ff. CRG einreichen.

Der Kantonsrat beschliesst anlässlich der Beratung des Budgets über die Erklärungen.

Mit dem Beschluss über eine Erklärung verlangt der Kantonsrat eine Änderung des KEF.

Betrifft die Erklärung eine Leistungsgruppe in der Zuständigkeit eines obersten Gerichts, kommen diesem die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.

Zitiert in

Art. 49 Umsetzung

Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Erklärungen im nächsten KEF um.

Lehnt er die Umsetzung ab, erstattet er dem Kantonsrat innert vier Monaten nach dessen Beschlussfassung Bericht.

Zitiert in

C. Finanzmotion

Art. 50 Ausarbeitung und Überweisung

Die für die Finanzaufsicht und das Budget zuständige Kommission prüft auf der Grundlage des Berichts gemäss § 49 Abs. 2, ob sie eine Finanzmotion einreichen will.

Mit einer Finanzmotion beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat, die Forderung der KEF-Erklärung umzusetzen.

Der Kantonsrat überweist die Finanzmotion bei der Beratung des nächsten Budgets dem Regierungsrat oder lehnt sie ab.

Zitiert in

Art. 51 Verfahren nach der Überweisung

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat zusammen mit dem nächsten Budget Bericht und stellt Antrag.

Er kann bis zur letzten Kantonsratssitzung im Juni eine Verlängerung der Frist um sechs Monate beantragen.

Zitiert in

Art. 52 Erledigung

Mit Nichteintreten auf den Antrag der Kommission oder mit der Schlussabstimmung darüber ist die Finanzmotion erledigt.

D. Postulat

Art. 53 Gegenstand und Verfahren vor der Über- Planung weisung

Mit dem Postulat verpflichtet der Kantonsrat den Regierungsrat, zu prüfen, ob Gesetzesbestimmungen oder ein Kantonsratsbeschluss zu unterbreiten, eine Massnahme der mittelfristigen oder eine andere Massnahme zu treffen sei.

Er kann mit dem Postulat den Regierungsrat verpflichten, eine Massnahme des Kantons auf seine Wirksamkeit zu prüfen.

Das Verfahren vor der Überweisung eines Postulats richtet sich nach dem Verfahren gemäss § 44.

Art. 54 Verfahren nach der Überweisung

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert zweier Jahre nach der Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag. Der Kantonsrat kann diese Frist mit der Überweisung auf ein Jahr verkürzen.

Der Regierungsrat kann bis drei Monate vor Ablauf der Frist deren Verlängerung um längstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von längstens sechs Monaten nach der Ablehnung zu.

Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat einen begründeten Antrag auf Abschreibung eines Postulats stellen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Diesem steht nach der Ablehnung eine Behandlungsfrist von mindestens sechs Monaten zu.

Art. 55 Verfahren bei Dringlichkeit

Jedes Kantonsratsmitglied kann Dringlicherklärung beantragen. Das Postulat ist dringlich erklärt, wenn 60 Kantonsratsmitglieder den Antrag unterstützen. Die Beratung über die Dringlichkeit findet in der Regel in der übernächsten Sitzungswoche statt.

Über die Dringlicherklärung wird nicht beraten, wenn 60 Kantonsratsmitglieder das Postulat als dringlich bezeichnetes Postulat unterzeichnen.

Der Regierungsrat teilt dem Kantonsrat innert fünf Wochen nach der Einreichung bzw. der Dringlicherklärung die Bereitschaft zur Entgegennahme mit oder stellt mit schriftlicher Begründung Antrag auf Ablehnung.

Der Kantonsrat überweist das Postulat in der übernächsten Sitzungswoche nach Eingang des Berichts oder lehnt es ab.

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat innert eines Jahres nach Überweisung Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag.

Art. 56 Erledigung

Der Kantonsrat kann

  1. a. das Postulat als erledigt abschreiben,

  2. b. dem Regierungsrat eine angemessene Frist zur Erstellung eines Ergänzungsberichts ansetzen.

Bei Abschreibung des Postulats kann der Kantonsrat eine abweichende Stellungnahme abgeben.

Zitiert in

E. Interpellation

Art. 57 Im Allgemeinen

Mit der Interpellation verlangen Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat Aufschluss über Angelegenheiten des Kantons.

Eine Interpellation ist von mindestens 20 Kantonsratsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation innert zweier Monate schriftlich.

Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.

Zitiert in

Art. 58 Dringlicherklärung

Eine Interpellation kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden.

Der Regierungsrat beantwortet eine dringliche Interpellation innert dreier Wochen mündlich.

Mit der Diskussion im Kantonsrat ist das Verfahren beendet.

F. Anfrage

Art. 59 Im Allgemeinen

Mit der Anfrage verlangen Kantonsratsmitglieder vom Regierungsrat, von einem obersten Gericht oder vom Bankrat der Zürcher Kantonalbank Aufschluss über deren Angelegenheiten.

Ausgeschlossen sind Anfragen zu richterlichen Entscheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie zu laufenden Verfahren.

Anfragen werden innert dreier Monate schriftlich beantwortet.

Mit der schriftlichen Antwort ist das Verfahren beendet.

Zitiert in

Art. 60 Dringlicherklärung

Eine Anfrage kann von 60 unterzeichnenden Kantonsratsmitgliedern dringlich erklärt werden.

Dringliche Anfragen werden innert fünf Wochen schriftlich beantwortet.3. Abschnitt: Parlamentarische Initiative

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 61 Gegenstand

Mit einer parlamentarischen Initiative verlangen die Kantonsratsmitglieder vom Kantonsrat die Ausarbeitung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen sowie von Verordnungen, die in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 62 Form und Zulässigkeit

Die parlamentarische Initiative wird als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht.

Sie ist nicht zulässig, falls deren Anliegen als Antrag zu einem im Kantonsrat hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann. Die Geschäftsleitung lehnt die Entgegennahme ab.

Art. 63 Vorläufige Unterstützung

Der Kantonsrat stellt innert sechs Monaten fest, ob die Initiative von mindestens 60 Kantonsratsmitgliedern vorläufig unterstützt wird. Wird das Quorum nicht erreicht, ist das Verfahren beendet. Wird die Initiative vorläufig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht und Antrag zugewiesen.

Art. 64 Vorberatung

Die Kommission hört das erstunterzeichnende Kantonsratsmitglied an.

Sie prüft, ob sie dem Kantonsrat Änderungen beantragen will.

Sie kann die zuständige Direktion für Rechts- und Sachauskünfte sowie für die Ausarbeitung eines Entwurfs beiziehen.

Art. 65 Stellungnahme des Regierungsrates

Die Kommission teilt dem Regierungsrat das vorläufige Beratungsergebnis mit und unterbreitet ihm die Initiative und ihren Entwurf zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

Der Regierungsrat nimmt Stellung und prüft, ob die Anforderungen an die Rechtsetzung erfüllt werden und welche finanziellen Auswirkungen und Regulierungsfolgen zu erwarten sind.

Falls erforderlich, führt der Regierungsrat eine Vernehmlassung durch, wertet diese aus und bringt sie der Kommission mit der Stellungnahme zur Kenntnis. Die Frist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

Zitiert in

Art. 66 Kommissionsantrag

Vor der Schlussabstimmung unterbreitet die Kommission ihren Entwurf der Redaktionskommission.

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Der Bericht richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 81 Abs. 1. 21

Lehnt die Kommission ihren Entwurf in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Ablehnung der parlamentarischen Initiative.

Art. 67 Erledigung

Mit der Ablehnung, mit dem Nichteintreten oder mit der Schlussabstimmung im Kantonsrat ist die parlamentarische Initiative erledigt.

B. Standesinitiative

Art. 68

Beschliesst der Kantonsrat aufgrund einer parlamentarischen Initiative, eine Standesinitiative einzureichen, zieht der Regierungsrat für die Vertretung des Kantons vor den Bundesbehörden die zuständige Kommission bei.

C. Kantonsreferendum

Art. 69 Einreichung

Eine parlamentarische Initiative auf Ergreifen eines fakultativen Referendums gegen einen eidgenössischen Erlass gemäss Art. 141 BV 15 ist spätestens am zweiten Montag nach der Publikation des Erlasses im Bundesblatt einzureichen.

Der Kantonsrat teilt dem Regierungsrat den Eingang der Initiative umgehend mit.

Art. 70 Vorläufige Unterstützung

Der Kantonsrat behandelt die parlamentarische Initiative spätestens in der zweiten Sitzung nach der Einreichung.

Unterstützen mindestens 60 Kantonsratsmitglieder die parlamentarische Initiative, überweist der Kantonsrat sie einer Kommission zu Bericht und Antrag.

Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung zuhanden der Kommission Stellung zu nehmen.

Art. 71 Behandlung in der Kommission

Die Kommission erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag innert 50 Tagen nach der vorläufigen Unterstützung.

Art. 72 Behandlung im Kantonsrat

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und beschliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Referendumsfrist über das Kantonsreferendum.

Art. 73 Fristen bei Dringlichkeit

Bei zeitlicher Dringlichkeit kann die Geschäftsleitung andere Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kantonsrates, der Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung der Initiative mit.

Art. 74 Antrag des Regierungsrates

Bis spätestens am vierten Montag nach der Publikation eines Erlasses gemäss Art. 141 15 BV im Bundesblatt erstattet der Regierungsrat dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Ergreifen eines fakultativen Referendums.

Die Geschäftsleitung überweist den Beratungsgegenstand einer Kommission zu Bericht und Antrag.7. Teil: Beratungsgegenstände und Beschlussformen

Art. 75 Beratungsgegenstände

Die Beratungsgegenstände des Kantonsrates sind insbesondere:

  1. a. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Kantonsratsbeschlüsse,

  2. b. Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Petitionen,

  3. c. Wahlvorschläge,

  4. d. Berichte und Pläne,

  5. e. Verträge,

  6. f. Ordnungsanträge.

Art. 76 Beschlussformen

Der Kantonsrat erlässt Gesetze und, soweit dies Verfassung und Gesetz vorsehen, Verordnungen.

Er entscheidet über Verfassungsbestimmungen und die weiteren Beratungsgegenstände gemäss § 75 lit. d und e in Form des Kantonsratsbeschlusses.

Ausgenommen ist die Kenntnisnahme von Berichten und Plänen, bei denen das Verfahren mit dem Abschluss der Diskussion ohne Kantonsratsbeschluss beendet ist.

Art. 77 Begriff

Gesetze und Verordnung gemäss § 76 Abs. 1 enthalten Bestimmungen, die eine Vielzahl Personen (generell) betreffen und für verschiedene Sachverhalte (abstrakt) Rechte und Pflichten festhalten oder Zuständigkeiten festlegen.

Art. 78 Pläne

Pläne und Planungsberichte enthalten Vorentscheidungen, wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.8. Teil: Verfahren

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gegenstand

Art. 79 Initiativrecht der kantonalen Behörden

Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat Entwürfe zu Gesetzesbestimmungen und Kantonsratsbeschlüssen unterbreiten.

Die obersten Gerichte können dem Kantonsrat in ihrer Zuständigkeit Verordnungen zur Genehmigung und in ihrem Selbstverwaltungsbereich Kantonsratsbeschlüsse unterbreiten.

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Finanzkontrolle, die Ombudsstelle und die Zürcher Kantonalbank beantragen bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates die Auslösung des Gesetzgebungsprozesses.

Zitiert in

Art. 80 Beginn des parlamentarischen Verfahrens

Das parlamentarische Verfahren beginnt mit der Einreichung der Beratungsgegenstände. Diese werden folgendermassen eingereicht:

  1. a. Anträge des Regierungsrates und der obersten Gerichte mit dem Kantonsratsversand,

  2. b. Vorstösse und parlamentarische Initiativen während der Kantonsratssitzung beim Kantonsratssekretariat,

  3. c. alle übrigen Fälle bei der Geschäftsleitung.

Art. 81 Bericht zum Antrag

Gesetze, Verordnungen und Kantonsratsbeschlüsse sind mit einem Bericht dem Kantonsrat zu unterbreiten. Dieser erläutert insbesondere:

  1. a. die Ausgangslage, Zielsetzung und zentralen Elemente der Vorlage,

  2. b. die im Vernehmlassungsverfahren diskutierten Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Regierungsrates dazu,

  3. c. eine Kommentierung der einzelnen Bestimmungen und eine Begründung, welche Bestimmungen der Ausgabenbremse gemäss Art. 56 KV unterstehen,

  4. d. die finanziellen und personellen Auswirkungen für den Kanton und die Gemeinden sowie die Kostendeckung bei der Finanzplanung, n auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige e. die Auswirkunge Generationen, orgesehenen Kompetenzdelegationen, f. die im Gesetz v en Massnahmen zur administrativen Entlastung der g. die zu treffend Unternehmen. er einzelnen Punkte ist dem einzelnen Beratungs- 2 Die Gewichtung d

  5. sen. Berichte zu Postulaten sind von den Anforde- gegenstand anzupas . rungen ausgenommen tung kann Anträge zurückweisen, welche diese 3 Die Geschäftslei t erfüllen. Anforderungen nich

Zitiert in

B. Beratung in den Kommissionen

Art. 82 Vorberatung

Vor der ersten Beratung im Kantonsrat werden die Beratungsgegenstände einer Kommission oder der Geschäftsleitung zur Vorberatung und Antragstellung zugewiesen. Ausgenommen sind Vorstösse, parlamentarische Initiativen und Ordnungsanträge.

Die Organe des Kantonsrates koordinieren sich zur Erfüllung der Aufgaben und tauschen die erforderlichen Informationen aus.

Art. 83 Verfahren in den Kommissionen a. im Allgemeinen

Die Bestimmungen zum Verfahren und zur Antragstellung im Kantonsrat finden sinngemäss Anwendung bei den Beratungen der Kommissionen und der Geschäftsleitung.

Den obersten Gerichten kommen sinngemäss die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.

Art. 84 b. Informationsrechte

Die Kommissionen und ihre Subkommissionen können

  1. a. Informationen erhalten und Akten einsehen, die mit den vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsgegenständen in Zusammenhang stehen,

  2. b. Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten einholen,

  3. c. Augenscheine vornehmen,

  4. d. Vertretungen interessierter Kreise anhören.

Sie können im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Angestellte des Kantons zu den vorgelegten Beratungsgegenständen befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.

Die Informationsrechte gelten auch gegenüber den obersten Gerichten.

Art. 85 c. Vertretung des Regierungsrates

Das zuständige Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt und auf Verlangen der Kommission verpflichtet, die Anträge des Regierungsrates an den Kommissionssitzungen persönlich zu vertreten. Es kann sich von Angestellten des Kantons begleiten lassen.

Die Kommission kann an einer Sitzung beschliessen, die Beratungen vorübergehend ohne Mitglied des Regierungsrates und die Angestellten des Kantons durchzuführen. 23

Die Kommissionen können für die Ausarbeitung von Umsetzungsvorlagen und Gegenvorschlägen zu Volks-, Behörden- und Einzelinitiativen oder zur Zusammenstellung von Vernehmlassungsergebnissen im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates bzw. der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber Angestellte des Kantons beiziehen.

Der Regierungsrat kann vor der Schlussabstimmung zu den Ergebnissen der Kommissionsberatung Stellung nehmen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, zeigt er dies der Kommission an. Die Kommission zieht die Stellungnahme in Beratung.

Zitiert in

Art. 86 d. Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm mündlich Bericht. Sie äussert sich in ihrem Bericht zu Abweichungen vom beim Kantonsrat eingereichten Antrag, insbesondere auch zu den finanziellen Auswirkungen. 21

Lehnt die Kommission den Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Kantonsrat Nichteintreten. Sämtliche in der Kommission gestellten Anträge fallen dahin.

Anträge, die in der Kommission von der Mehrheit abgelehnt wurden, können als Minderheitsanträge gestellt werden.

C. Beratung im Kantonsrat

Art. 87 Behandlung von Anträgen

Jedes Kantonsratsmitglied kann an den Sitzungen des Kantonsrates zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge stellen.

Anträge, die das Verfahren, die Ordnung oder die Traktandenliste betreffen (Ordnungsanträge), werden in der Regel sofort behandelt.

Zum Richtplan sind nur Änderungsanträge zulässig, die von der Kommission vorgeprüft worden sind.

Art. 88 Eintreten

Der Kantonsrat beschliesst zunächst über das Eintreten. Tritt er nicht ein, ist das Verfahren beendet.

Ein Rückkommen auf das Eintreten ist nicht möglich.

Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Kantonsrat auf eine Eintretensdebatte verzichten.

Art. 89 Obligatorisches Eintreten

Eintreten ist obligatorisch bei:

  1. a. Entwürfen zu Erlassen und Beschlüssen, die aufgrund eines Volksentscheides ausgearbeitet wurden,

  2. b. Volksinitiativen,

  3. c. Budget und KEF,

  4. d. Beratungsgegenständen, die der Genehmigung des Kantonsrates unterstehen.

Art. 90 Rückweisung

Hat der Kantonsrat Eintreten beschlossen, kann er den gesamten Beratungsgegenstand an die vorberatende Kommission oder den Regierungsrat zurückweisen.

Einzelne Teile des Beratungsgegenstands kann er auch bei den späteren Beratungen zurückweisen.

Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.

Art. 91 Detailberatung

Nachdem der Kantonsrat Eintreten beschlossen hat, behandelt er den Beratungsgegenstand in einer Detailberatung.

Er kann die Detailberatung nach Sachgebieten oder nach Abschnitten unterteilen.

Bei Erlassen findet in der Regel vier Wochen später eine Redaktionslesung (zweite Lesung) statt.

Stimmt der Kantonsrat in der Redaktionslesung einem Änderungsantrag zu, der nicht nur der redaktionellen Bereinigung dient, findet eine dritte Lesung statt, in der materielle Änderungen ausgeschlossen sind.

Art. 92 Schlussabstimmung

Nach Abschluss der Beratung findet eine Abstimmung über den Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).

Keine Schlussabstimmung findet statt, wenn Eintreten obligatorisch ist. Ausgenommen ist das Budget.

Stimmt der Kantonsrat dem Beratungsgegenstand zu, ist der Beschluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt er ihn in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.2. Abschnitt: Abstimmung

Art. 93 Erforderliches Mehr

Der Kantonsrat und seine Organe fällen ihre Entscheide mit der Mehrheit der Stimmenden, sofern die Verfassung, ein Gesetz oder das Kantonsratsreglement kein Quorum vorsehen.

Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist ausgeschlossen.

Art. 94 Stimmabgabe der Präsidentin oder des Präsidenten

Die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident stimmt mit Ausnahme der Quorumsbeschlüsse nicht mit. Sie oder er fällt den Stichentscheid und ist berechtigt, diesen zu begründen.

In den Organen des Kantonsrates stimmt deren Präsidentin oder Präsident mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.3. Abschnitt: Besondere Verfahren

A. Planung und Berichterstattung

Art. 95

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über seine Planung der staatlichen Tätigkeiten (Planungsberichte).

Die Kommission kann dem Kantonsrat eine Stellungnahme vorlegen.

Der Regierungsrat legt im ersten Jahr der Amtsdauer den Bericht über die Strategie zu den bedeutenden Beteiligungen des Kantons (Beteiligungsstrategie) zur Kenntnisnahme vor.

Der Bericht enthält die Eigentümerstrategien sämtlicher bedeutenden Beteiligungen sowie eine Liste aller übrigen Eigentümerstrategien. Die Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteiligungen unterstehen der Genehmigung des Kantonsrates.

Der Kantonsrat kann weitere Eigentümerstrategien seiner Genehmigung unterstellen. Der Regierungsrat legt diese Eigentümerstrategien mit dem nächsten jährlichen Bericht gemäss § 107 vor.

Wird die Genehmigung abgelehnt, legt der Regierungsrat innert sechs Monaten eine neue Eigentümerstrategie vor.

Zitiert in

B. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

Art. 96 Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

Die interkantonale und internationale Zusammenarbeit umfasst Verträge sowie die Mitwirkung an interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien.

Art. 97 Besondere Aufgaben der Sachkommissionen a. Grundsatz

Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.

Art. 98 b. Information

Der Regierungsrat informiert die Sachkommissionen laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

Er unterbreitet der Geschäftsleitung jeweils Anfang Mai und November einen Bericht über die bestehenden und geplanten Vorhaben.

Zitiert in

Art. 99 c. Stellungnahmen

Die Sachkommissionen können zu Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.

Art. 100 d. Konsultation

Vor der Erteilung eines Verhandlungsmandats für Verträge oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien nach § 7 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom6. Juni 20059 konsultiert der Regierungsrat die Sachkommission, wenn

  1. a. der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates untersteht,

  2. b. der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer gesetzesvertretenden Verordnung nach Art. 32 lit. b und Art. 33 Abs. 1 lit. b KV hat.

Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 als erfüllt betrachtet.

Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Stand der Verhandlungen.

Art. 101 e. Kommissionsgeheimnis

Die vom Regierungsrat erteilten Informationen und die Stellungnahmen der Sachkommissionen sowie deren Protokolle und Unterlagen unterstehen dem Kommissionsgeheimnis.

Art. 102 Interparlamentarische Koordination

Der Kantonsrat kann mit anderen Parlamenten Verträge zur gemeinsamen und koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von interkantonalem Recht abschliessen.

C. Konsultation bei Verordnungen

Art. 103

Die Sachkommission kann vom Regierungsrat verlangen, dass dieser sie vor Erlass einer Verordnung zur Konsultation einlädt.

Sie kann eine Stellungnahme zur Verordnung verfassen.9. Teil: Parlamentarische Kontrolle

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 104 Gegenstand

Der parlamentarischen Kontrolle (Oberaufsicht) unterliegen die Geschäftsführung und die Haushaltsführung des Regierungsrates, der obersten Gerichte und ihrer Verwaltung sowie weiterer Träger von Aufgaben des Kantons.

Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle können weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.

Zu einer Überprüfung der richterlichen Entscheide in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

Zitiert in

Art. 105 Kriterien

Der Kantonsrat prüft die Geschäftsführung und die Haushaltsführung nach Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle über die selbstständigen Anstalten und die weiteren Träger von Aufgaben des Kantons prüft der Kantonsrat insbesondere, ob die Interessen des Kantons gewahrt werden. Er prüft zudem, ob der Umgang mit den Risiken für Kanton und Volkswirtschaft angemessen ist und die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgt.

Art. 106 Berichterstattung des Regierungsrates a. erweiterter Geschäftsbericht

Der Kantonsrat kann den Regierungsrat auf Antrag einer Aufsichtskommission beauftragen, im Geschäftsbericht einen bestimmten Teil seiner Geschäftsführung vertieft darzustellen.

Art. 107 b. Beteiligungen

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Kenntnisnahme vor.

Der Bericht enthält insbesondere folgende Informationen:

  1. a. Veränderungen der Anzahl der Beteiligungen und der Beteiligungshöhe,

  2. b. Höhe der Gewinnausschüttung,

  3. c. Änderungen der Eigentümerstrategien gemäss Genehmigungsbeschluss des Kantonsrates sowie die nötigen Vorkehrungen, um die Ziele zu erreichen,

  4. d. Veränderungen in den Organen,

  5. e. wesentliche Unterbeteiligungen,

  6. f. wichtige finanzielle Eckwerte, eistungsaufträge bzw. Leistungsvereinbarungen oder g. Erfüllung der L ufgaben sowie Vorkehrungen, damit sie auch künf- der öffentlichen A können, tig erfüllt werden ken der Beteiligungen mit Eintretenswahrschein- h. bedeutende Risi cher Schadenhöhe sowie vorgekehrte Massnah- lichkeit und mögli men, nnerhalb oder im Umfeld der Organisation. i. Veränderungen i

Art. 108 c. ausserordentliche Vorkommnisse

Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informieren der Regierungsrat, die Direktionen, die obersten Gerichte, die oder der Beauftragte für den Datenschutz, die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle, die Ombudsperson oder der Bankrat unverzüglich die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsrates und der zuständigen Aufsichtskommission.

Art. 109 Aufsichtskommissionen a. Aufgaben

Die Aufsichtskommissionen prüfen die Geschäfts- und Rechenschaftsberichte.

Sie beschliessen, welche weiteren Abklärungen sie treffen.

Art. 110 b. Informationsrechte

Ergänzend zu §§ 84 ff. können die Aufsichtskommissionen im Rahmen ihres Bereiches der parlamentarischen Kontrolle

  1. a. alle mit der Beurteilung der Geschäftsführung oder des Finanzhaushaltes im Zusammenhang stehenden Akten einsehen,

  2. b. unter Wahrung der in § 111 Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ und ohne dessen Teilnahme Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen und Personen befragen und anhören.

Die Aufsichtskommissionen erhalten die Berichte der Finanzkontrolle, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle fallen, sowie den Controllingbericht des Regierungsrates zur Erreichung der Legislaturziele.

Art. 111 c. Auskunftspflicht

Die Mitglieder des Regierungsrates, der obersten Gerichte, der Führungsgremien der selbstständigen Anstalten sowie die Angestellten des Kantons sind verpflichtet, den Aufsichtskommissionen wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften können zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden.

Die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften können auch zu erledigten richterlichen Entscheiden verweigert werden.

Das zuständige oberste Organ hat im Verweigerungsfall einen besonderen Bericht zu erstatten.

Art. 112 d. Verfahren bei Uneinigkeit

Besteht zwischen einer Aufsichtskommission und dem zuständigen obersten Organ Uneinigkeit, vermittelt die Informationsdelegation. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Informationsdelegation abschliessend über Bestand und Umfang der Informationsrechte.

Die Informationsdelegation hat Einsicht in die umstrittenen Dokumente.

Vor ihrem Entscheid hört sie das zuständige oberste Organ an.

Lässt sie eine Einsichtnahme der Aufsichtskommission zu, trifft sie die notwendigen Vorkehrungen zum Geheimnisschutz.

Art. 113 e. Ergebnisse und Empfehlungen

Die Aufsichtskommissionen teilen die Ergebnisse ihrer Prüfungen dem zuständigen obersten Organ mit.

Sie können Empfehlungen abgeben.

Art. 114 f. Berichterstattung

Die Aufsichtskommissionen berichten dem Kantonsrat jährlich schriftlich über ihre Tätigkeit. Sie können zu einzelnen Abklärungen einen separaten Bericht verfassen.

Sie hören die zuständige Direktion oder das oberste Gericht zu allfälligen Empfehlungen an und beschliessen diese und den Bericht in einer Schlussabstimmung.

Der Regierungsrat und die obersten Gerichte äussern sich in ihrem Geschäftsbericht zur Umsetzung der Empfehlungen der Aufsichtskommissionen.2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommission

Art. 115 Aufgabe und Einsetzung chungskommission k a. die Aufsichtsko

Der Kantonsrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der parlamentarischen Kontrolle eine Parlamentarische Untersuchungskommission zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen einsetzen. Einsetzung einer Parlamentarischen Untersu- 2 Einen Antrag auf önnen stellen: mmissionen, nach Vornahme eigener Prüfungen und sen Vorkommnissen, Abklärungen zu die lieder, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss b. Kantonsratsmitg nisse verlangt worden ist. über diese Vorkomm t bzw. das oberste Gericht hat das Recht zur Stel- 3 Der Regierungsra ag. lungnahme zum Antr ng einer Untersuchungskommission legt der Kan- 4 Mit der Einsetzu Auftrag und finanzielle Mittel fest. tonsrat auch deren

Art. 116 Organisation

Die Untersuchungskommission legt in einem Reglement ihre Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen, die Information der Öffentlichkeit und die übrigen administrativen Belange fest.

Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat, das von den Parlamentsdiensten zur Verfügung gestellt wird. Die Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen.

Art. 117 Wahl der Mitglieder

Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Untersuchungskommission auf Vorschlag der Interfraktionellen Konferenz.

Die Amtsdauer von Mitgliedern der Untersuchungskommission endet bei deren Auflösung oder mit dem Austritt aus dem Kantonsrat.

Art. 118 Verhältnis zu anderen Verfahren

Gegen Personen und über Sachverhalte, die Gegenstand eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission sind, dürfen Administrativuntersuchungen nur mit deren Ermächtigung eingeleitet werden.

Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommission die Fortsetzung bewilligt.

Art. 119 Informationsrechte

Die Untersuchungskommission kann

  1. a. Augenscheine vornehmen,

  2. b. Sachverständige beiziehen,

  3. c. Auskunftspersonen befragen,

  4. d. Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,

  5. e. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten des Kantons und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,

  6. f. von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,

  7. g. sämtliche Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle beiziehen.

Art. 120 Auskünfte und Herausgabe von Akten

Für die Erteilung von Auskünften und die Herausgabe von Akten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.

Soweit Mitglieder des Regierungsrates oder eines obersten Gerichts sowie Angestellte des Kantons als Auskunftspersonen aussagen, sind sie verpflichtet, über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Angelegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft zu erteilen.

Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der

  1. a. Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 16 für Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a und b,

  2. b. Schweizerischen Strafprozessordnung vom5. Oktober 2007 17 für Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. d.

Art. 121 Rechte der Betroffenen

Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, und teilt ihnen den Beschluss mit.

Die betroffenen Personen haben das Recht, den Sachverhaltsermittlungen gemäss § 119 lit. a, b und d beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.

Sie können in die herausgegebenen Akten, die Gutachten sowie die Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht nehmen.

Die Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei der Sachverhaltsermittlung und die Akteneinsicht verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchungen oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.

Art. 122 Verwertung der Beweismittel

Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat erhalten die Personen, die Gegenstand eines Verfahrens einer Parlamentarischen Untersuchungskommission bilden, Gelegenheit, sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.

Art. 123 Abschluss der Untersuchung

Die Untersuchungskommission erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auflösung der Kommission.

Der Kantonsrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission.10. Teil: Wahlen

Art. 124 Offene Wahlen

Wahlen im Kantonsrat und in seinen Organen werden grundsätzlich im offenen Verfahren durchgeführt.

Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, wie Stellen zu besetzen sind, erklärt die Kantonsratspräsidentin oder der Kantonsratspräsident sie als gewählt.

Art. 125 Geheime Wahlen

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:

  1. a. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Kantonsrates,

  2. b. Mitglieder der obersten Gerichte und die Handelsrichterinnen und Handelsrichter,

  3. c. Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts,

  4. d. Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,

  5. e. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson.

Art. 126 Erforderliches Mehr

Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.

Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.

Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entscheidet das relative Mehr.

Art. 127 Berechnung des Mehrs

Für die Berechnung des Mehrs sind die abgegebenen Stimmen massgebend, abzüglich der leer eingelegten Stimmzettel und ungültigen Stimmen.

Ungültig ist eine Stimme, wenn die Person, der die Stimme zukommen soll, nicht genügend bestimmt ist, oder der Stimmzettel ehrverletzende Äusserungen enthält.

Die massgebende Stimmenzahl wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Beim relativen Mehr ist massgebend, wer mehr Stimmen erhalten hat.

Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 128 Erneuerungswahlen der Gerichte

Bei Erneuerungswahlen der Mitglieder der Gerichte können alle Sitze in einem Wahlgang besetzt werden.

Erreicht eine Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht, wird dieses Amt einzeln besetzt.

Die Interfraktionelle Konferenz hört die Kandidatin oder den Kandidaten vor dem zweiten Wahlgang an. 11. Teil: Besondere Einzelakte des Kantonsrates

Art. 129 Verweisung

Ist das Verfahren über die besonderen Einzelakte nicht abschliessend geregelt, finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 195910 sinngemäss Anwendung.

Art. 130 Begnadigung

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag auf Begnadigung.

Die Geschäftsleitung überweist den Antrag der Justizkommission.

Diese hat umfassende Akteneinsicht. Die Geschäftsleitung bestimmt den Umfang der Akteneinsicht der weiteren Kantonsratsmitglieder.

Die Kommission stellt dem Kantonsrat Antrag und erstattet ihm mündlich Bericht.

Der Kantonsratsbeschluss wird nicht begründet.

Art. 131 Aufhebung der Immunität a. Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren um Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Kantonsrates, des Regierungsrates oder eines obersten kantonalen Gerichts wird auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft eingeleitet.

Der begründete Antrag wird zusammen mit den Akten bei der Geschäftsleitung eingereicht.

Zitiert in

Art. 132 b. Vorprüfung tenvorschuss gemäs tiger Leistung bes schaft ein, weist

Kommt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrem Antrag zum Schluss, das angezeigte Verhalten erfülle keinen Straftatbestand, kann die Geschäftsleitung Nichteintreten beschliessen. tterin oder dem Anzeigeerstatter kann ein Kos- 2 Der Anzeigeersta s § 139 Abs. 2 auferlegt werden. Bei nicht rechtzeichliesst die Geschäftsleitung Nichteintreten. ftsleitung auf den Antrag der Oberstaatsanwalt- 3 Tritt die Geschä sie diesen der Justizkommission zu Bericht und Antrag itung zu. an die Geschäftsle tersuchung offensichtlich unbegründet, beschliesst 4 Ist eine Strafun ng abschliessend, die Immunität nicht aufzuheben. In die Geschäftsleitu erstattet sie dem Kantonsrat Bericht und stellt An- den übrigen Fällen trag. ttenden oder der geschädigten Person, der Privat- 5 Der anzeigeersta en Strafverfolgungsbehörden kommen keine Partei- klägerschaft und d hte zu. oder Verfahrensrec

Art. 133 c. Beschluss des Kantonsrates

Bevor der Bericht und Antrag der Geschäftsleitung dem Kantonsrat zum Beschluss unterbreitet werden, wird der Person, deren Immunität verhandelt wird, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Beschliesst der Kantonsrat die Aufhebung der Immunität, kann er für die Durchführung der Strafuntersuchung eine besondere Staatsanwältin oder einen besonderen Staatsanwalt ernennen.

Art. 134 Ausstandsentscheide a. betreffend Kantonsratsmitglieder

Der Kantonsrat oder das betroffene Organ entscheidet unter Ausschluss des betroffenen Kantonsratsmitglieds über den streitigen Ausstand.

Der Entscheid wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.

Er ist abschliessend.

Art. 135 b. betreffend Mitglieder des Regierungsrates

Der Kantonsrat entscheidet über Ausstandsbegehren, die sich gegen mehr als vier Mitglieder des Regierungsrates richten.

Ist das Ausstandsbegehren offensichtlich unbegründet, beschliesst die Geschäftsleitung abschliessend darüber.

In den übrigen Fällen holt sie eine Stellungnahme des Regierungsrates ein und erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

Art. 136 Ermahnung und Haftungsansprüche a. Verfahren

Die Kantonsratsmitglieder können im Kantonsrat die Einleitung eines Verfahrens zur Ermahnung oder zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen beantragen.

Stimmt der Kantonsrat dem Antrag zu, beauftragt er eine Aufsichtskommission, ihm Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Aufsichtskommissionen oder Parlamentarische Untersuchungskommissionen können von sich aus Bericht erstatten und Antrag stellen.

Art. 137 b. Ermahnung

Der Kantonsrat kann gegenüber folgenden Amtsträgerinnen oder Amtsträgern eine Ermahnung aussprechen, wenn diese gegen das Recht verstossen oder eine Amtspflicht verletzt haben:

  1. a. Mitglieder des Regierungsrates,

  2. b. Mitglieder der obersten Gerichte,

  3. c. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz, Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle, Ombudsperson.

Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen und holt eine Stellungnahme der Betroffenen und des Regierungsrates oder des obersten Gerichts ein.

Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag.

Art. 138 c. Haftungsansprüche

Der Kantonsrat kann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Kantons gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 19695 , das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 13 oder das Kantonalbankgesetz vom 28. September 1997 14 geltend machen.

Die Aufsichtskommission trifft die erforderlichen Abklärungen. Sie kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates eine Fachperson der kantonalen Verwaltung zur Beratung beiziehen. Sie holt eine Stellungnahme der Behörde oder des Organs ein, gegen dessen Mitglied sich der Schadenersatzanspruch richtet.

Sie erstattet dem Kantonsrat Bericht und stellt Antrag. Für die Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung eine besondere Beauftragte oder einen besonderen Beauftragten.

Art. 139 Gebühren und Kostenvorschuss

Die Geschäftsleitung kann für die Erledigung von Aufsichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren Gebühren von Fr. 100 bis Fr. 1000 und Verfahrenskosten auferlegen.

Sie kann einen Kostenvorschuss verlangen, wenn eine Person aus einem früheren Verfahren Gebühren oder Verfahrenskosten schuldet oder ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hat.

Der Kostenvorschuss beträgt die Höhe der mutmasslichen Gebühren und Verfahrenskosten.

Wird der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet, wird die Eingabe nicht behandelt.

Art. 139a Zukunftspreis

Der Zürcher Zukunftspreis wird an Personen oder Organisationen verliehen, die sich mit herausragenden Leistungen oder Projekten um den Kanton Zürich verdient gemacht haben.

Der Kantonsrat verleiht den Zukunftspreis.

Er erlässt ein Reglement. 12. Teil: Jugendparlament

Art. 140 Anerkennung

Das kantonale Jugendparlament wird vom Regierungsrat anerkannt, wenn es

  1. a. sich als privatrechtlicher Verein organisiert hat,

  2. b. sich für die Anliegen der Jugend einsetzt,

  3. c. für Jugendliche von 12 bis 21 Jahren zugänglich, nach demokratischen Grundsätzen zusammengesetzt und nach parlamentarischen Regeln organisiert ist.

Der Regierungsrat regelt die genauen Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungsverfahren und den Umfang der Unterstützung in einer Verordnung.

Art. 141 Petitionen

Das Jugendparlament kann seine Beschlüsse in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV beim Kantonsrat einreichen.

Die Geschäftsleitung prüft die Petition summarisch vor und weist sie einer Kommission zur abschliessenden Behandlung zu.

Die Kommission prüft, ob das Anliegen der Petition in einen parlamentarischen Vorstoss umgewandelt werden kann. Sie kann eine Vertretung des Jugendparlaments anhören. 13. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 142 Ausführungsbestimmungen

Der Kantonsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz.

Art. 142a Übergangsbestimmung

§ 10 Abs. 3 gilt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung der Entschädigungen der Kantonsratsmitglieder.

Vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung ist eine Erhöhung der Entschädigungen nicht zulässig.

Art. 143 Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 : . . . 4 19

  2. b. Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20076 : . . . 19

  3. c. Publikationsgesetz vom 30. November 20157 : . . . 19

  4. d. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910 : . . . 19

  5. e. Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 12 : . . . 19

  6. f. Kantonalbankgesetz vom 28. September 1997 14 : . . . 19

Art. 144 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Kantonsratsgesetz vom5. April 1981 wird aufgehoben.

Art. 145 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Im Falle eines Referendums wird der Beleuchtende Bericht von der Geschäftsleitung des Kantonsrates verfasst.

Art. 146 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz tritt am1. Mai 2020 in Kraft mit Ausnahme von § 10 Abs. 2.

§ 10 Abs. 2 tritt mit Inkraftsetzung der Verordnung gemäss § 10 Abs. 3 in Kraft 2 . Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2023 (OS 79, 84) § 139 a gilt, bis der Betrag von 1 Mio. Franken aufgebraucht ist, jedoch längstens für 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten. 11 LS 611. 12 LS 614. 13 LS 732.1. 14 LS 951.1. 15 SR 101. 16 SR 272. 17 SR 312.0. 18 SR 831.10 ff.4, 387. 19 Text siehe OS 7 G vom 27. Januar 2020 (OS 75, 227; ABl 2019-11-08). In Kraft 20 Eingefügt durch seit1. Mai 2020. G vom 14. März 2022 (OS 77, 315; ABl 2021-07-09). In Kraft 21 Fassung gemäss2. seit1. August 202 G vom 17. April 2023 (OS 79, 80; ABl 2023-02-03.). In Kraft 22 Eingefügt durch seit1. Mai 2024. G vom 27. November 2023 (OS 79, 82; ABl 2022-09-23). In 23 Eingefügt durch 2024. Kraft seit1. Mai KRB über den Zukunfspreis des Kantonsrates vom 27. No- 24 Eingefügt durch , 84; ABl 2023-02-03). In Kraft seit1. Mai 2024. vember 2023 (OS 79

Zitiert in