Quelle

172.11

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

(vom 18. Juli 2007)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom6. Juni 2005 (OG RR)3 , beschliesst:1. Teil: Regierungsrat1. Abschnitt: Aufgaben1. Justizvollzug einschliesslich Begnadigungen2. Strafverfolgung Erwachsene einschliesslich Rechtshilfe und Auslieferungen3. Jugendstrafrechtspflege4. Filmwesen5. Gemeindewesen einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich6. Bezirkswesen7. 41 Zivilstands-, Bürgerrechts- sowie Meldewesen und Einwohnerregister8. Handelsregister9. Statistik10. Archivwesen11. Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht12. Opferhilfe bei Straftaten 13. Kulturförderung 14. Gleichstellung von Frau und Mann 15. Integrationsfragen 16. Kirchenwesen und Religionsfragen 17. Datenschutz 18. Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und internationalen Aussenbeziehungen 19. 64 Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivilrecht einschliesslich Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Strafrecht, Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrecht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen 20. Politische Rechte 21. Enteignungsrecht 22. Rechtsetzungstechnik 23. Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter1. Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei)2. Sozialwesen3. Ausländerrecht und Asylwesen4. Strassen- und Schiffsverkehr einschliesslich Bezug von Verkehrsabgaben5. Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen6. Waffen- und Sprengstoffwesen7. Militärwesen, Zivilschutz, Bevölkerungsschutz8. Passwesen9. Messwesen10. Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport11. Sportfonds12. Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus 13. Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht 14. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung 15. 26 Intervention gegen häusliche Gewalt 16. 59 Forensisches Institut Zürich1. Finanz- und Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling2. Vermögensverwaltung und Tresorerie3. Steuerwesen und Steuerverwaltung4. Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich mit Bund und Kantonen5. Versicherungswesen und Staatshaftung6. Erbschaften und Zuwendungen Dritter7. Salzregal8. 69 Notariatswesen9. 57 Gemeinnütziger Fonds10. Zentrales Personalwesen11. Personalvorsorge12. Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material 13. Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personalentwicklung, Rechnungswesen, Informatik1. Strategische Steuerung Mobilität und Verkehr2. Gesamtverkehrskonzepte einschliesslich Mobilitäts- und Gesamtverkehrscontrolling, Agglomerationsprogramme, Erarbeitung des Inhalts und Vertretung des Kapitels Verkehr im kantonalen Richtplan, Interessenvertretung in der regionalen Richtplanung Verkehr, Einbringung der verkehrlichen Interessen in den Konzepten und im Sachplan Verkehr des Bundes3. Öffentlicher Verkehr einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds4. Strassenverkehr einschliesslich Bewirtschaftung Strassenfonds ohne Liegenschaften (Gesamtverantwortung Strassenrecht, Grundlagen der Verkehrsfinanzierung, strategische Planung neuer Strassen, Aufsicht über die übertragenen Zuständigkeiten an die Städte Zürich und Winterthur, Beitragswesen, Baulinien)5. Luftverkehr einschliesslich luftfahrtrechtliche Verfahren des Bundes, Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL)6. Flughafen einschliesslich Beteiligung an der Flughafen Zürich AG und fluglärmbedingte Entschädigungsverfahren gegen den Kanton (formelle und materielle Enteignungen)7. Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligungen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungsgesetz8. 68 Taxi- und Limousinenwesen9. Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung)10. Administrative Entlastung der Unternehmen11. Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer12. Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Einigungsamtes 13. Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA) 14. Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG) 15. Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz) 16. Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 17. 28 Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten 18. Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih 19. Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und AVIG) 20. Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz) 21. Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich 22. Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen ohne AVIG- Anspruch (EG AVIG) 23. Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes 24. Fachstelle für Selbstständigkeit 25. Wohnbauförderung 26. Wirtschaftliche Landesversorgung 27. Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung 28. Aufsicht im Bereich des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland 29. 55 Verwaltung der Top Level Domain «.zuerich»1. Gesundheitswesen, einschliesslich Bewilligungen und Aufsicht, Epidemiewesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransport- und Rettungswesen2. 60 Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital-, Pflege- und ambulante Versorgung3. Bestattungswesen4. Kranken- und Unfallversicherungswesen, einschliesslich Spitalfinanzierung und Prämienverbilligung5. Kantonsapotheke6. Heilmittel und Betäubungsmittel7. Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien8. Veterinärwesen, einschliesslich Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, Tierschutz, Tierische Primärproduktion, Hundehaltung und Findeltiermeldestelle1. Bildungswesen, einschliesslich Planung, Controlling und Aufsicht2. Bildungsplanung, -monitoring und -statistik3. Unterrichts- und Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen und Berufs- und Weiterbildung4. Aufsicht über die Lehrbetriebe5. Hochschulwesen und -finanzierung6. Wissenschafts- und Bildungsförderung7. Kinder- und Jugendhilfe8. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung9. Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)10. Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln1. 56 Strassen2. 56 Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen3. Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegenschaften des Kantons sowie der Spezialfonds4. 32 Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanzvermögen5. 14 Liegenschaftengeschäfte6. 56 Formelle und materielle Enteignungsrechte und Landerwerbsgeschäfte7. Öffentliches Baurecht8. Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer Beiträge)9. Kantonale Kunstsammlung10. Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie11. Raumplanung12. Vermessungswesen und Kantonsgrenzen 13. Geographisches Informationssystem (GIS) 14. 14 Datenlogistik 15. 29 Gebäude- und Wohnungsregister 16. Energie und Lufthygiene 17. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz 18. Abfallwirtschaft 19. Störfallvorsorge und biologische Sicherheit 20. Schutz vor Naturgefahren 21. Naturschutz 22. Bodenschutz 23. Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen 24. Landwirtschaftliche Berufsbildung 25. Forstwesen 26. Fischerei und Jagd 27. Lärmschutz 28. 31 Bergregal 29. 31 Aufsicht über das Zweitwohnungswesen Anhang 2: Gliederung der Direktionen (§ 59)1. Direktion der Justiz und des Innern 63 1.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. 54 Justizvollzug und Wiedereingliederung b. 63 Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft) c. 14 Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege) d. Gemeindeamt e. Handelsregisteramt f. Statistisches Amt g. Staatsarchiv1.2 Weitere Verwaltungseinheiten a. 63 Fachstelle Gleichstellung b. 63 Fachstelle Integration c. Fachstelle Kultur d. 70 Fachstelle Religion e. Kantonale Opferhilfestelle1.3 Administrativ angegliederte Einheiten 14 a. Bezirksratskanzleien b. 17 Statthalterämter2. Sicherheitsdirektion 18 2.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Kantonspolizei b. Strassenverkehrsamt c. Migrationsamt d. Amt für Militär und Zivilschutz e. Sozialamt f. 21 Sportamt2.2 Weitere Verwaltungseinheiten 22 a. Passbüro b. 11 Eichämter c. Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen d. 13 Rekursabteilung3. Finanzdirektion3.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur 39 a. Finanzverwaltung b. Steueramt c. Personalamt d. Amt für Informatik3.2 Weitere Verwaltungseinheiten a. 39 Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale4. Volkswirtschaftsdirektion4.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur11 a. 67 Amt für Wirtschaft b. 66 Amt für Arbeit c. 56 Amt für Mobilität4.2 Administrativ angegliederte Einheiten a. Zürcher Verkehrsverbund ZVV5. Gesundheitsdirektion11, 12 5.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur 32, 60 a. Amt für Gesundheit b. Kantonsapotheke c. Kantonale Heilmittelkontrolle d. 30 Kantonales Labor e. Veterinäramt5.2 Administrativ angegliederte Einheiten 60 a. Kantonale Ethikkommission6. Bildungsdirektion6.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Volksschulamt b. Mittelschul- und Berufsbildungsamt c. Hochschulamt d. Amt für Jugend und Berufsberatung e. Lehrmittelverlag7. Baudirektion7.1 Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur a. Hochbauamt b. Tiefbauamt c. Immobilienamt d. 14 Amt für Raumentwicklung e. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft f. Amt für Landschaft und Natur7.2 Weitere Verwaltungseinheiten a. 32 Koordination Bau und Umwelt Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten (§ 66) Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen1. Direktion der Justiz und des Innern 11 1.1 Gemeindeamt 64 a. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton zuständig ist, b. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB, c. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz, d. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden, e. 37 Unterstützung von Änderungen im Bestand von Gemeinden gemäss §§ 155–159 des Gemeindegesetzes, f. 40 Meldewesen und Einwohnerregister, soweit der Kanton zuständig ist.1.2 Handelsregisteramt Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR.1.3 Oberjugendanwaltschaft 49 a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien vom 26. November 2018 (JFTG), b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG.2. Sicherheitsdirektion 22 2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs- Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt amt, Migrationsamt, Amt für Militär abweichender Regelungen in anderen und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt Verordnungen2.2 38 Passbüro, Gewerbebewilligungen, Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt Eichämter abweichender Regelungen in anderen Verordnungen Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen4. Volkswirtschaftsdirektion 11 4.1 Amt für Wirtschaft 67 Gesamter Aufgabenbereich, einschliesslich Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Ausländer.4.2 Amt für Arbeit 66 Gesamter Aufgabenbereich.4.3 Amt für Mobilität 56 a. Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion beim Vollzug des Strassengesetzes, b. Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich Flughafen und Luftverkehr, c. 31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz und Personenbeförderungsgesetz, d. 68 Alle Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Taxi- und Limousinenwesens.5. Gesundheitsdirektion8, 12, 32 5.1 11 Veterinäramt Gesamter Aufgabenbereich.5.2 30 Kantonales Labor Gesamter Aufgabenbereich.5.3 Kantonsapotheke Gesamter Aufgabenbereich.5.4 60 Kantonale Heilmittelkontrolle Gesamter Aufgabenbereich.5.5 60 Amt für Gesundheit Gesamter Aufgabenbereich.6. Bildungsdirektion 9 6.1 Hochschulamt Anordnungen im Vollzug des Fachhochschulgesetzes.6.2 Mittelschul- und Berufsbildungsamt Gesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung, soweit das Verordnungsrecht nichts anderes regelt. 14 Verwaltungseinheit Sachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen6.3 Volksschulamt a. Anordnungen beim Vollzug des Lehrpersonalgesetzes vom10. Mai 1999, ausgenommen Anordnungen gemäss §§ 3 Abs. 1,10, 14 Abs. 2 und 20, b. Anordnungen beim Vollzug von § 12 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999, c. Bewilligungen gestützt auf § 68 des Volksschulgesetzes (VSG) vom7. Februar 2005, d. Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht gestützt auf § 70 VSG, e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur gestützt auf § 15 VSG, f. Bewilligung von Lehrerstellen an Durchgangszentren für Asylsuchende gestützt auf § 62 Abs. 3 VSG, g. 62 Beitragsberechtigung von Spitalschulen gemäss § 62 a VSG 4 , § 31 Abs. 4 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19995 und § 36 a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008, h. 44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden gestützt auf § 73 VSG, i. 47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG.6.4 48 Amt für Jugend und Berufsberatung Anordnungen im Aufgabenbereich des Adoptionswesens.7. Baudirektion7.1 15, 20 Amt für Landschaft und Natur a. Anordnungen im Bereich Bodenschutz, b. . . . 51 c. . . . 51 7.2 31 Amt für Abfall, Wasser, Energie Anordnungen im Bereich Luftreinhaltung, und Luft soweit der Kanton zuständig ist.

A. Planung und Steuerung

Art. 1 Richtlinien der Regierungspolitik a. Inhalt

Die Richtlinien der Regierungspolitik geben Auskunft über:

  1. a. die langfristigen Ziele des Kantons,

  2. b. die Legislaturziele des Regierungsrates,

  3. c. die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

Die langfristigen Ziele des Kantons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.

Art. 2 b. Vorgehensplanung

Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regierungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.

Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.

Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisation, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.

Art. 3 c. Legislaturbericht a. das Erreichen der b. das Erreichen der c. das Erreichen der

Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht. cht zeigt auf: 2 Der Legislaturberi langfristigen Ziele des Kantons, Legislaturziele des Regierungsrates, Legislaturziele der Direktionen.

Art. 3a d. Controllingbericht

In der Mitte der Amtsdauer erstellt die Staatskanzlei zuhanden des Regierungsrates einen Controllingbericht.

Der Controllingbericht umfasst Angaben

  1. a. über das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates und die Umsetzung der Massnahmen,

  2. b. zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Massnahmen.

Art. 4 e. 53 Lagebeurteilung

Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat ist der Legislaturbericht gemäss § 3 und eine Untersuchung der gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.

Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vorhandener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchungen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere Abklärungen anregen.

Art. 5 f. 53 Neue Richtlinien der Regierungspolitik

Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert sind.

Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktionen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der Lagebeurteilung.

Art. 6 g. 53 Abklärungen während laufender Amtsder dauer

Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hinblick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direktionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.

Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen anregen.

Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungsrat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine Legislaturziele.

Art. 7 Entwicklungs- und Finanzplanung a. Legislaturziele der Direktionen und der Staatskanzlei

Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regierungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen Zielen des Kantons.

Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat auf ihren Antrag festgelegt.

Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.

Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.

Art. 8 b. Wirkungsprüfung

Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten Wirkungsindikatoren gemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom9. Januar 2006 (CRG) und berät diese bei deren Weiterentwicklung.

Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine vertiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.

Art. 9 c. Jährliche Berichterstattung

53 1 Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Geschäftsberichts. 2 Sie umfasst:

  1. a. die für den Geschäftsbericht erforderlichen Angaben,

  2. b. Angaben über das Erreichen der Legislaturziele und die Umsetzung der Massnahmen,

  3. c. 65 Angaben gemäss §§ 13, 13 a und 15 über das Staatsbeitrags-, das Beteiligungs- und das Vermögenscontrolling,

  4. d. die zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.

Art. 10 d. Berichte des Regierungsrates

Die Staatskanzlei erstellt auf Grundlage der Berichterstattung der Direktionen den Geschäftsbericht nach § 27 CRG und den Controllingbericht. Die Finanzverwaltung erstellt den Finanzbericht mit konsolidierter Rechnung und Jahresrechnung samt Anhängen und Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes.

Mit dem Controllingbericht beschliesst der Regierungsrat die zum Erreichen seiner Legislaturziele sowie zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen. i stellt Antrag. Sie stützt sich hierfür auf die jähr- 3 Die Staatskanzle ttung der Direktionen und stellt Querbezüge her. liche Berichtersta i stellt die Berichtsentwürfe der Finanzdirektion 4 Die Staatskanzle llungnahme zu. zur Besonderen Ste

Art. 11 Weitere Planungen a. Vorbereitung

Die Direktionen bereiten die Planungen ihrer Politikbereiche vor.

Art. 12 b. Ausrichtung und Koordination

Planungen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, werden auf diese inhaltlich ausgerichtet. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert.

Aufgaben- und Finanzplanung werden aufeinander abgestimmt.

Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungsrat zu beschliessenden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonderen Stellungnahme zu.

Art. 13 Weitere Controllingbereiche a. Staatsbeitrags- controlling

53 Die Direktionen legen die Ziele für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Staatsbeiträge fest. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

Art. 13a b. Beteiligungscontrolling

Für Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts werden in den Eigentümerstrategien insbesondere die strategischen Ziele sowie Vorgaben zur Vertretung in den Organen, zur Berichterstattung und zur Risikobeurteilung festgelegt.

Der Regierungsrat legt eine Eigentümerstrategie fest, wenn bedeutende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirtschaft oder das Ansehen des Kantons bestehen und

  1. a. der Anteil am Eigenkapital einer Beteiligung mindestens 30% beträgt und

  2. b. der Wert einer Beteiligung 1 Mio. Franken übersteigt.

Die Direktionen legen die Eigentümerstrategie für Beteiligungen fest, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Umsetzung der Eigentümerstrategie dar und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

Sind die Ziele einer Beteiligung durch das geltende Recht ausreichend bestimmt oder beträgt bei einer Beteiligung des privaten Rechts der Anteil des Kantons am Eigenkapital weniger als 10%, kann auf eine Eigentümerstrategie verzichtet werden.

Der Wert einer Beteiligung gemäss Abs. 2 lit. b ist der Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder der Verkehrswert, falls dieser tiefer ist.

Bei der Bezeichnung der Vertretungen in den Institutionen ist darauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können.

Zitiert in

Art. 14 c. Integrales Risikomanagement

65 1 Das integrale Risikomanagement umfasst folgende Aufgaben:

  1. a. Es erfasst und steuert Risiken, die eine ausserordentliche Lage gemäss § 2 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom4. Februar 2008 (BSG)6 auslösen können, und die weiteren vom Regierungsrat als wesentlich erachteten Risiken.

  2. b. Es zeigt den Partnerorganisationen gemäss § 3 BSG, den Behörden, Organisationen der Rechtspflege und bedeutenden Beteiligungen des Kantons auf, für welche wesentlichen Risiken die Sicherung ihrer Handlungsfähigkeit erforderlich ist. 2 Der Regierungsrat legt Grundsätze für die Vorgaben des integralen Risikomanagements fest. Er nimmt jährlich den Risikobericht zur Kenntnis und beschliesst den Plan Risikosteuerung. 3 Die Direktionen und die Staatskanzlei führen ein internes Risiko- und Kontinuitätsmanagement. Sie beachten dabei die Vorgaben des Regierungsrates und der Kantonspolizei und stellen dieser gestützt darauf die für den Risikobericht und den Plan Risikosteuerung erforderlichen Angaben zu. 4 Die Kantonspolizei ist unter Beizug der Direktionen und der Staatskanzlei für das integrale Risikomanagement zuständig. Sie erstellt jährlich einen Risikobericht sowie einen Plan Risikosteuerung und lädt die Staatskanzlei ein, bei der Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre eine Stellungnahme einzuholen. Sie übermittelt den bereinigten Risikobericht und den Plan Risikosteuerung der Sicherheitsdirektion zur Antragstellung an den Regierungsrat. Sie fasst den Inhalt des Risikoberichts für den Geschäftsbericht des Regierungsrates zusammen. 5 Die Direktionen und die Staatskanzlei melden der Finanzverwaltung zuhanden des Geschäftsberichts die finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, Leistungsverpflichtungen, Garantien und der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ergeben. Die Angaben richten sich nach dem jeweils massgebenden Rechnungslegungsstandard.

Art. 15 d. 53 Vermögenscontrolling a. die Baudirektio Finanzvermögens un b. die Volkswirtsc und der Liegenscha

Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnahmen. hen Berichterstattungen stellen dar: 2 In ihren jährlic n die Wertentwicklung der Liegenschaften des d des Verwaltungsvermögens, haftsdirektion die Wertentwicklung der Strassen ften im Strassenfonds, sowie die Wertentwickonsbeiträge im öffentlichen Verkehr. lung der Investiti

Art. 16 Controlling des Regierungsrates a. Controllingdienste

Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem Controlling durch Controllingdienste unterstützt.

Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere: 53

  1. a. die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen,

  2. b. die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen,

  3. c. das Immobilienamt für die Liegenschaften des Finanz- und des Verwaltungsvermögens,

  4. d. das Personalamt für das Personalwesen,

  5. e. 42 das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik.

Art. 17 b. Aufgaben

Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staatlichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates.

Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie betreiben die erforderlichen Informationssysteme.

B. Aussenbeziehungen

Art. 18 Aufgabenbereiche

Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Aufgaben wahrgenommen:

  1. a. Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit andern Kantonen, interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internationale Verträge),

  2. b. Mitwirkung in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,

  3. c. Beziehungspflege mit Regierungen des In- und Auslands,

  4. d. Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rahmen des Bundesrechts.

Art. 19 Zielfestlegung und Planung

Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regierungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des Regierungsrates dar.

Art. 20 Aufgaben a. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. a. die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kantonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien, soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören,

  2. b. Beschlüsse über Mandate gemäss § 23,

  3. c. Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergebnisse,

  4. d. die Ermächtigung einer Direktion zu Verhandlung und Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge von untergeordneter Bedeutung in bestimmten Sachbereichen.

Art. 21 b. Direktionen

Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. Vorbereitung und Verhandlungen interkantonaler oder internationaler Verträge,

  2. b. Einsitznahme in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,

  3. c. Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie wichtige Zwischen- und Endergebnisse aus Verhandlungen, Konferenzen und Gremien,

  4. d. Pflege von Aussenbeziehungen.

Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direktionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanzlei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeichnen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärungen gewährleisten.

Art. 22 c. Staatskanzlei c. Unterstützung d

Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. a. Unterstützung der Mitglieder des Regierungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in Konferenzen und Gremien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen,

  2. b. Betreuung von Aussenbeziehungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen, es Regierungsrates beim Controlling der Aussenbeziehungen, ng an den Regierungsrat für die Berichterstattung d. 24 Antragstellu

des Kantonsratsgesetzes vom5. April 1981. gemäss § 34 q Abs. i kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall 2 Die Staatskanzle remium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss dem Koordinationsg § 74 übertragen.

Art. 23 Verhandlungsmandate

25 1 Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den Fällen von § 7 a OG RR3 ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Mandat einholen. 2 Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere:

  1. a. Vorgehens- und Terminplanung,

  2. b. inhaltliche Vorgaben,

  3. c. Berichterstattung,

  4. d. Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen.

Art. 24 Stellungnahmen in der Konferenz der Kantonsregierungen

Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates.

C. Information und Kommunikation

Art. 25 Leitlinien

Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über

  1. a. die Grundsätze und Ziele seiner Information und Kommunikation,

  2. b. die Tätigkeit seiner Kommunikationsabteilung.

Art. 26 Regierungssprecherin oder -sprecher

Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit.

Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates teil.

Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt.

Art. 27 Kommunikationsabteilung des Regierungsrates

Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unterstützt diesen bei seinen Informations- und Kommunikationsaufgaben und nimmt die Informationsaufgaben gemäss § 26 Abs. 2 lit. d und e OG RR wahr.3

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Beschlüsse des Regierungsrates,

  2. b. Information der Stimmberechtigten im Vorfeld kantonaler Volksabstimmungen,

  3. c. Bewirtschaftung des Internet- und des Intranet-Portals des Kantons sowie der Internet- und Intranet-Auftritte von Regierungsrat und Staatskanzlei,

  4. d. Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internet- und Intranet-Auftritten,

  5. e. technischer Unterhalt und Qualitätskontrolle für die Internet- und Intranet-Auftritte des Kantons,

  6. f. Unterstützung der Kommunikations- und Informationsarbeit der Direktionen,

  7. g. systematische Medienbeobachtung.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikationsabteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeichnen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates

A. Sitzungsordnung

Art. 28 Geschäftsplanung

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest.

Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder ein Semester.

Art. 29 Sitzungen und Klausurtagungen insbesondere kompl Schwerpunktthema b

Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die Traktandenliste. t führt Klausurtagungen durch, an denen er 2 Der Regierungsra exe Fragen mit weit reichender Bedeutung als erät.

Zitiert in

B. Geschäfte

Art. 30 Geschäftsarten a. Überblick

Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende Geschäftsarten:

  1. a. Mitteilungen,

  2. b. 13 Orientierung Aussenbeziehungen,

  3. c. Kenntnisnahmen,

  4. d. Termine,

  5. e. Informationen zum Kantonsrat,

  6. f. Rekurse,

  7. g. Summarische Geschäfte,

  8. h. Besondere Geschäfte,

  9. i. Schwerpunktthemen,

  10. j. Sitzungsplanung.

Zitiert in

Art. 31 b. Summarische Geschäfte

Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter eine andere Geschäftsart fallen.

Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste.

Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft traktandiert.

Art. 32 c. Besondere Geschäfte

Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite, nämlich:

  1. a. Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzungen,

  2. b. Kreditvorlagen an den Kantonsrat,

  3. c. Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissionsberatungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,

  4. d. Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,

  5. e. 35 Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Gesetzesvorlagen,

  6. f. Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,

  7. g. Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,

  8. h. Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden,

  9. i. Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt worden ist.

Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.

Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in zwei Lesungen.

Art. 33 d. Schwerpunktthemen

Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.

Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumelden. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung.

Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er besonders zu beantragen.

Zitiert in

Art. 34 Einzelne Geschäfte a. Entgegennahme parlamentarischer Vorstösse

35 Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen werden, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit.

Art. 35 b. Ergebnisse von Kommissionsberatungen

Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen des Kantonsrates.

Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.

Art. 36 c. Petitionen

An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staatskanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit.

An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitionen werden von diesen behandelt.

Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hingewiesen.

C. Elektronischer Geschäftsverkehr 34

Art. 36a

Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäftsverwaltungssysteme.

D. 36 Vorbereitung von Geschäften

Art. 37 Geschäftszuweisung

Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu.

Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direktion. Diese koordiniert die Bearbeitung.

Zitiert in

Art. 38 Übereinstimmung mit der Planung

Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungsgeschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktionen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.

Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Abklärungen der Finanzdirektion gemäss Finanzcontrollingverordnung.

Art. 39 Mitberichte und Besondere Stellungnahmen

Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht ein.

Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.

Zitiert in

Art. 40 Antragsbereinigung a. Einladung

Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktionen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur Antragsbereinigung ein.

Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durchgeführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.

Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanzdirektion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.

Art. 41 b. Verfahren

35 1 Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der Direktion. 2 Die Eingaben werden den Akten beigefügt.

Art. 42 Antragstellung

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.

Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direktionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag.

Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.

Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen von Anträgen.

Art. 43 Fristen

Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende Stelle verantwortlich.

Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.

Art. 44 Einreichung und Traktandierung

35 1 Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei eingereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folgewoche traktandiert. 2 Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f–h und Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, ausnahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen. 3 An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis Montagmittag der folgenden Woche einzureichen. 4 Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die übernächstfolgende Sitzung traktandiert. 5 Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen. 6 Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.

Art. 45 Geschäftszugang

35 Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu traktandierten Geschäften sicher.

Art. 46 Geänderte und neue Anträge neuer Antrag einge

Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen. 35 oder Aufbau umfassend geändert, wird er als 2 Wird der Inhalt reicht.

E. 36 Verhandlung und Beschlussfassung

Art. 47 Ausserordentliche Beschlussfassung

Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR3 zur Verfügung steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen.

Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt.

Art. 48 Minderheitsanträge

Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss § 16 Abs. 4 OG RR3 im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu begründen.

Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht.

F. 36 Protokoll und Ausfertigung

Art. 49 Protokoll

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.

Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen.

Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Protokoll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt.

Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht angegeben.

Das Protokoll wird in elektronischer Form geführt. Soweit notwendig werden Auszüge auf Papier erstellt. 52

Zitiert in

Art. 50 Unterzeichnung

53 1 Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet. 2 Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten, tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers. 3 Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers. Sie werden unterzeichnet, wenn sie verwaltungsextern in Papierform zugestellt werden. 4 Auf die Zustellung in Papierform kann verzichtet werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger dies wünscht. 5 Vom Regierungsrat genehmigte Dokumente wie Statuten und Gemeindeordnungen werden als Beilage zum Beschluss ohne Unterzeichnung in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem aufgenommen. Eignet sich ein Dokument aus technischen Gründen, namentlich wegen des Formats, nicht für die Aufnahme in das elektronische Geschäftsverwaltungssystem, bringt die Staatskanzlei auf den Papierbeilagen Datum und Nummer des Genehmigungsbeschlusses ohne Unterzeichnung an. 6 Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

Art. 51 Eröffnung von Beschlüssen

Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

G. Geschäftsverwaltungssystem 35

Art. 52

35 1 Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssystem zur

  1. a. Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegangenen Geschäfte,

  2. b. Führung einer Geschäftskontrolle,

  3. c. Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates. 2 Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung. 3 Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.

  4. 3. Abschnitt: Staatskanzlei

Art. 53 Aufgaben c. Koordination un

53 Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane,

  2. b. Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mitteln für den durchgängigen Geschäftsverkehr mit der Öffentlichkeit (E-Government) sowie der digitalen Transformation der Verwaltung (Digitale Verwaltung), d Unterstützung der Strategieumsetzung innerg in den Bereichen Digitale Verwaltung und halb der Verwaltun E-Government, der Umsetzung des Gesetzes über die Information d. 7 Koordination z vom12. Februar 2007 (IDG)2 durch die kan- und den Datenschut tonale Verwaltung, es Regierungsrates bei dessen Repräsentations- e. Unterstützung d dere Organisation von Anlässen, aufgaben, insbeson Weibeldienst, f. Postdienst und

  3. g. Beglaubigungen, e von Betreibungsurkunden, insbesondere Zah- h. 23 Entgegennahm Erhebung des Rechtsvorschlags, lungsbefehlen, und n gemäss dieser Verordnung. i. weitere Aufgabe

Art. 54 Ausserordentliche Stellvertretung

Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhindert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident eine ausserordentliche Stellvertretung.4. Abschnitt: Kommissionen und Vertretungen des Regierungsrates

Art. 55 Bestellung und Amtsdauer

50 1 Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisationen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter. 2 Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglieder seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag. 3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.

Art. 56 Befristete Einsetzung von Kommissionen

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.2. Teil: Die Direktionen

Art. 57 Bestand

Die Direktionen des Regierungsrates sind:

  1. a. Direktion der Justiz und des Innern (JI),

  2. b. Sicherheitsdirektion (DS),

  3. c. Finanzdirektion (FD),

  4. d. Volkswirtschaftsdirektion (VD),

  5. e. Gesundheitsdirektion (GD),

  6. f. Bildungsdirektion (BI),

  7. g. Baudirektion (BD).

Zitiert in

Art. 58 Zuständigkeit und Aufgaben

Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.

In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben.

Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten Einheiten aus.

Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmässige Verwendung der Mittel von Fonds.

Zitiert in

Art. 59 Gliederung

Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weiteren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinheiten gegliedert.

Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungsrat.

Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion. Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche anderer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.

Zitiert in

Art. 60 Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Direktion, insbesondere

  1. a. die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist,

  2. b. die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 dieser Verordnung, er einzelnen Aufgabenbereiche, c. die Zuweisung d gnisse und Finanzkompetenzen, d. Vertretungsbefu r Information und Kommunikation der Direktio- e. 7 Grundsätze de ch die zur Umsetzung des IDG2 erforderlichen nen, einschliessli Regelungen. nisse und Finanzkompetenzen werden schrift- 2 Vertretungsbefug lich festgehalten. rsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein 3 Die Direktionsvo ls Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nach- Globalbudget mitte serbringer aufteilen. geordnete Leistung

Art. 61 Generalsekretärin oder Generalsekretär

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat.

Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungsbefugt.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weiteren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen.

Art. 62 Zentrale Aufgaben

Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekretariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben:

  1. a. Rechtsfragen,

  2. b. grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion,

  3. c. Personal,

  4. d. Finanzen,

  5. e. Logistik,

  6. f. Controlling,

  7. g. Information und Kommunikation.

Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vorsehen.

Art. 63 Information und Kommunikation der Direktionen

Die Direktionen gewährleisten die Information und Kommunikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen verbreiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im Zusammenhang mit Strafverfahren.

Art. 64 Geschäftskontrolle

Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.

Art. 65 Verwaltungseinheiten a. Gliederung und Bezeichnung

Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinheiten.

Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab ergänzt werden.

Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilungen und Abteilungen bezeichnet.

Art. 66 b. Kompetenzdelegation

Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen:

  1. a. in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen,

  2. b. in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 3 dieser Verordnung.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.

Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.

Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbeitenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zitiert in

Art. 67 c. Leitungen

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Verwaltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher. ionsorgane der Direktionen3. Teil: Koordinat

Art. 68 Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre a. Zusammensetzung

Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates zusammen und wird von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber geleitet.

An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärinnen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Generalsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion begleiten lassen.

Die stellvertretende Staatsschreiberin oder der stellvertretende Staatsschreiber führt das Protokoll.

Art. 69 b. Koordination und Zusammenarbeit

Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Massnahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche Massnahmen.

Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergreifendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts- und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mitglieder einbringen.

Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.

Art. 70 c. Aufträge

Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechtsordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr insbesondere folgende Aufträge erteilen:

  1. a. Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung,

  2. b. Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergreifenden Projekten,

  3. c. Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen der Verwaltung,

  4. d. Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.

Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungs- und Genehmigungspflichten fest.

Art. 71 d. Vollzugskontrolle

Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt er der GSK die Vollzugskontrolle.

Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den Stand des Vollzugs.

Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an. Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.

Art. 72 Controlling- Forum a. Zusammensetzung

Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a. je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates,

  2. b. eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des Regierungsrates und der Staatskanzlei.

Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.

Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanzkontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.

Art. 73 b. Aufgaben

Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informationsaustausch.

Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Aufgaben.

Art. 74 Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen

Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) setzt sich aus mindestens einer Vertretung jeder Direktion und der Staatskanzlei zusammen, die mit Fragen der Aussenbeziehungen vertraut ist. Die Vertreterin oder der Vertreter der Staatskanzlei leitet das Gremium.

Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a. Informationsaustausch über Tätigkeiten der Direktionen und der Staatskanzlei im Bereich der Aussenbeziehungen, insbesondere zu Geschäften interkantonaler und internationaler Konferenzen und Gremien und zu Europa- und grenzüberschreitenden Fragen,

  2. b. Koordination der Umsetzung von interkantonalen und internationalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ihres Vollzugs, und Früherkennung von wichtigen aussenpoli- c. Lagebeurteilung gen sowie Feststellung des Handlungsbedarfs tischen Entwicklun rungsrates, zuhanden des Regie Aufträgen des Regierungsrates und der Staats- d. Bearbeitung von kanzlei.

Art. 75 Konferenz der Informationsbeauftragten

Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet.

Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei.

Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet.

Art. 75a Konferenz der Leiterinnen und Leiter HR a. Zusammensetzung

Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK) wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanzdirektion geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a. der Chefin oder dem Chef des Personalamtes,

  2. b. den Leiterinnen und Leitern Human Resources (HR) der Direktionen und der Staatskanzlei.

Die Mitglieder können sich vertreten lassen. Es können weitere Personen zu den Sitzungen beigezogen werden.

Die HRK kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bilden.

Art. 76 b. Aufgaben

43, 58 Die HRK unterstützt den Regierungsrat und die Finanzdirektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Personalwesen, insbesondere durch:

  1. a. Erarbeitung der Grundlagen der Personalpolitik und Entwicklung der Personalstrategie,

  2. b. Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu strategischen Personalthemen sowie zu diesbezüglichen parlamentarischen Vorstössen und Initiativen,

  3. c. Erarbeitung von Standards und einheitlichen Personalprozessen,

  4. d. Vorbereitung, Steuerung und Durchführung von direktionsübergreifenden Personalprojekten,

  5. e. Sicherstellung einer angemessenen Kommunikation,

  6. f. Koordination der direktionsübergreifenden Personalgremien,

  7. g. Bearbeitung von besonderen Aufträgen des Regierungsrates und der Finanzdirektion.

  8. 4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden 45

Art. 76a Aufsicht über die Bezirksverwaltung

Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksverwaltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen.

Zitiert in

Art. 76b Aufsicht über die Gemeinden

Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungsrat zusteht.

Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest:

  1. a. die Mittel der allgemeinen Aufsicht,

  2. b. die Aufgabenteilung und den Informationsaustausch zwischen den Bezirksräten und dem Gemeindeamt.

Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.5. 46 Teil: Schlussbestimmung

Art. 77 Inkrafttreten seit1. August 201 seit1. August 201 Kraft seit1. Augu

Diese Verordnung tritt am1. September 2007 in Kraft. seit1. Juli 2011. RRB vom4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft 13 Eingefügt durch1. RRB vom4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft 14 Fassung gemäss1. h RRB vom4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In 15 Aufgehoben durc st 2011. RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft 16 Fassung gemäss

  1. seit1. August 201 RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft 17 Eingefügt durch

  2. seit1. Januar 201 RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft 18 Fassung gemäss

  3. seit1. Januar 201 RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; ABl 2011, 2945). 19 Fassung gemäss anuar 2012. In Kraft seit1. J RRB vom11. Juli 2012 (OS 67, 392; ABl 2012-07-20). In 20 Eingefügt durch mber 2012. Kraft seit1. Nove RRB vom2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft 21 Eingefügt durch

  4. seit1. Januar 201 RRB vom2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft 22 Fassung gemäss

  5. seit1. Januar 201 RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; ABl 2012-11-02). In 23 Eingefügt durch ar 2013. Kraft seit1. Janu RRB vom12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). 24 Eingefügt durch pril 2013. In Kraft seit1. A RRB vom12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). 25 Fassung gemäss pril 2013. In Kraft seit1. A RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In 26 Eingefügt durch ar 2014. Kraft seit1. Janu RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In 27 Fassung gemäss ar 2014. Kraft seit1. Janu RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; ABl 2013-11-01). In 28 Eingefügt durch ar 2014. Kraft seit1. Janu RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; ABl 2014-02-14). In 29 Eingefügt durch l 2014. Kraft seit1. Apri RRB vom10. September 2014 (OS 69, 400; ABl 2014-09-26). 30 Fassung gemäss anuar 2015. In Kraft seit1. J RRB vom9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In 31 Eingefügt durch 2016. Kraft seit1. Juli RRB vom9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In 32 Fassung gemäss 2016. Kraft seit1. Juli h RRB vom9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In 33 Aufgehoben durc 2016. Kraft seit1. Juli RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In 34 Eingefügt durch mber 2017. Kraft seit1. Nove RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In 35 Fassung gemäss mber 2017. Kraft seit1. Nove mäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09- 36 Nummerierung ge

  6. November 2017. 01). In Kraft seit RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; ABl 2016-07-15). In 37 Eingefügt durch ar 2018. Kraft seit1. Janu RRB vom1. Februar 2017 (OS 72, 146; ABl 2017-02-10). In 38 Fassung gemäss ar 2018. Kraft seit1. Janu RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; ABl 2017-03-31). In 39 Fassung gemäss ar 2018. Kraft seit1. Janu RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In 40 Eingefügt durch 2018. Kraft seit1. Juni RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In 41 Fassung gemäss 2018. Kraft seit1. Juni RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In 42 Fassung gemäss 2018. Kraft seit1. Juli h RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In 43 Aufgehoben durc 2018. Kraft seit1. Juli RRB vom6. Juni 2018 (OS 73, 295; ABl 2018-06-15). In Kraft 44 Eingefügt durch

  7. seit1. August 201 RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). 45 Eingefügt durch anuar 2019. In Kraft seit1. J RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). 46 Fassung gemäss anuar 2019. In Kraft seit1. J RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). 47 Eingefügt durch ärz 2019. In Kraft seit1. M RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). 48 Fassung gemäss ärz 2019. In Kraft seit1. M RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; ABl 2019-04-05). In 49 Eingefügt durch 2019. Kraft seit1. Juli RRB vom8. Mai 2019 (OS 74, 258; ABl 2019-05-10). In Kraft 50 Fassung gemäss seit1. Juli 2019. h RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; ABl 2019-11-01). 51 Aufgehoben durc anuar 2020. In Kraft seit1. J RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75,5; ABl 2019-12-13). In 52 Eingefügt durch ar 2020. Kraft seit1. Janu RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75,5; ABl 2019-12-13). In 53 Fassung gemäss ar 2020. Kraft seit1. Janu RRB vom12. Februar 2020 (OS 75, 76; ABl 2020-02-21). In 54 Fassung gemäss l 2020. Kraft seit1. Apri RRB vom 28. Oktober 2020 (OS 75, 648; ABl 2020-11-06). In 55 Eingefügt durch ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom2. Dezember 2020 (OS 75, 650; ABl 2020-12-11). In 56 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom9. Dezember 2020 (OS 75, 674; ABl 2020-12-18). In 57 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom 25. August 2021 (OS 76, 351; ABl 2021-09-10). In 58 Eingefügt durch mber 2021. Kraft seit1. Nove RRB vom7. Juli 2021 (OS 76, 390; ABl 2021-07-16). In Kraft 59 Eingefügt durch

  8. seit1. Januar 202 RRB vom8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24). In 60 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu h RRB vom8. September 2021 (OS 76, 452; ABl 2021-09-24). 61 Aufgehoben durc anuar 2022. In Kraft seit1. J RRB vom6. Oktober 2021 (OS 76, 594; ABl 2021-10-29). In 62 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu RRB vom 27. April 2022 (OS 77, 259; ABl 2022-05-06). In Kraft 63 Fassung gemäss seit1. Juli 2022. RRB vom1. Februar 2023 (OS 78, 135; ABl 2023-02-10). In 64 Fassung gemäss 2023. Kraft seit1. Mai RRB vom7. März 2023 (OS 78, 149; ABl 2023-03-17). In Kraft 65 Fassung gemäss 2023. seit1. September RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft 66 Eingefügt durch

  9. seit1. Januar 202 RRB vom 15. März 2023 (OS 78, 182; ABl 2023-03-17). In Kraft 67 Fassung gemäss

  10. seit1. Januar 202 RRB vom 24. Mai 2023 (OS 78, 526; ABl 2023-06-09). In Kraft 68 Eingefügt durch

  11. seit1. Januar 202 RRB vom 29. Januar 2025 (OS 80, 53; ABl 2025-02-14). In 69 Fassung gemäss l 2025. Kraft seit1. Apri RRB vom9. Juli 2025 (OS 80, 250; ABl 2025-08-22). In Kraft 70 Eingefügt durch

  12. seit1. Januar 202 gkeitsbereiche der Direktionen Anhang 1: Zuständi (§ 58)

A. Direktion der Justiz und des Innern 14, 16, 17, 19, 27

B. Sicherheitsdirektion 14, 16, 18

C. Finanzdirektion 32

D. Volkswirtschaftsdirektion 11, 32, 56

E. Gesundheitsdirektion 32

F. Bildungsdirektion 32

G. Baudirektion