180.1
Kirchengesetz (KiG)
(vom9. Juli 2007)1
Präambel
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. Mai 20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom16. Februar 2007, beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
4 Dieses Gesetz regelt die Rechtsstellung sowie die Grundzüge der Organisation der Evangelisch-reformierten Landeskirche und ihrer Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft und ihrer Kirchgemeinden sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Art. 2 Begriffe
4 In diesem Gesetz bedeuten:
Kantonale kirchliche Körperschaften:
die Evangelisch-reformierte Landeskirche,
die Römisch-katholische Körperschaft,
die Christkatholische Kirchgemeinde.
Kirchenordnungen: die Verfassungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
Direktion: die für die Beziehungen zu den Kirchen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Art. 3 Mitgliedschaft
4 1 Als Mitglied einer kantonalen kirchlichen Körperschaft und einer Kirchgemeinde gilt jede Person, die
a. nach der jeweiligen kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist,
b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und
c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat. 2 Erklärungen über Austritt oder Nichtzugehörigkeit sind der Kirchenpflege am Wohnsitz der betreffenden Person schriftlich einzureichen.
Art. 4 Zusammenarbeit zwischen Kanton und kantonalen kirchlichen Körperschaften
4 1 Der Kanton und die kantonalen kirchlichen Körperschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. 2 Der Kanton verkehrt mit den kantonalen kirchlichen Körperschaften in der Regel über deren Exekutiven. 3 Er gibt den kantonalen kirchlichen Körperschaften und den Kirchen Gelegenheit zur Stellungnahme bei Geschäften, die sie betreffen. 4 Die Universität gibt dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landeskirche Gelegenheit, zu Berufungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung zu nehmen.2. Abschnitt: Grundzüge der Organisation
A. Kantonale kirchliche Körperschaften
Art. 5 Autonomie
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften organisieren sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. 2 Sie legen ihre Organisation unter Wahrung rechtsstaatlicher und demokratischer Grundsätze fest. 3 Wo die kantonalen kirchlichen Körperschaften keine eigenen Bestimmungen erlassen, wenden sie das kantonale Recht sinngemäss an.
Art. 6 Aufsicht
4 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis. 2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die kantonalen kirchlichen Körperschaften aus. 3 Er prüft die Kirchenordnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen und genehmigt sie. Die Verzeichnisse gemäss § 10 Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung.16
Art. 7 Organe
4 1 Die Organe der Evangelisch-reformierten Landeskirche sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchensynode als Legislative,
b. der Kirchenrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative. 2 Die Organe der Römisch-katholischen Körperschaft sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Synode als Legislative,
b. der Synodalrat als Exekutive und
c. die Rekurskommission als Judikative. 3 Die Christkatholische Kirchgemeinde verfügt über die Organe einer Kirchgemeinde gemäss § 11.
Art. 8 Gebietseinteilung
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sind mit Ausnahme der Christkatholischen Kirchgemeinde in Kirchgemeinden eingeteilt. 2 Sie können überdies kirchliche Regionen oder Bezirke bilden.
Art. 9 Finanzausgleich
4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften sorgen mit einem Finanzausgleich für eine ausgewogene Steuerbelastung unter ihren Kirchgemeinden.
B. Kirchgemeinden
Art. 10 Bestand
16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft regeln in der Kirchenordnung die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung sowie für Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden. 2 Sie legen die Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. 3 Die Christkatholische Kirchgemeinde bildet eine einzige Kirchgemeinde.
Art. 11 Organisation
16 1 Die Organe der Kirchgemeinden sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten und die Kirchgemeindeversammlung oder an deren Stelle das Kirchgemeindeparlament als Legislative,
b. die Kirchenpflege als Exekutive und
c. die Rechnungsprüfungskommission. 2 Die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer dürfen nicht Mitglieder der Kirchenpflege sein. 3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. 4 Jede Kirchgemeinde regelt ihre Organisation in einer Kirchgemeindeordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch den Kirchenrat beziehungsweise den Synodalrat.
Art. 12 Aufsicht über Kirchgemeinden samten Tätigkeit u
16 1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft regeln die Aufsicht über ihre Kirchgemeinden. 2 Soweit die Kirchgemeinden staatliches Recht unmittelbar anwenden, stehen sie unter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates. ische Kirchgemeinde steht hinsichtlich ihrer ge- 3 Die Christkathol nter der erstinstanzlichen Aufsicht des Bezirksrates Zürich.
Art. 13 Pfarrwahl
16 1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinden wählen die Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer auf eine Amtsdauer von längstens sechs Jahren. Die Wahl erfolgt an der Urne oder in der Kirchgemeindeversammlung. 2 Die Kirchenordnungen können festlegen, dass
a. für besondere Fälle ein anderes Verfahren gilt,
b. die Wiederwahl von Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrern, welche die Kirchenpflege vorschlägt, in stiller Wahl erfolgt. 3 Eine stille Wahl gemäss Abs. 2 lit. b ist ausgeschlossen, wenn innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Vorschlags schriftlich ein Wahlgang verlangt wird:
a. von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten in Gemeinden mit höchstens 2000 Stimmberechtigten,
b. von mindestens 100 Stimmberechtigten in den übrigen Gemeinden. 4 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften regeln
a. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Pfarrwahl,
b. die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeit,
c. die vorzeitige Entlassung.
Art. 14 Benützung von Schulräumen und Kirchen
Die Kirchgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den kirchlichen Jugendunterricht.
Die politischen Gemeinden haben Anspruch darauf, Kirchen, die im Eigentum der kirchlichen Körperschaften stehen oder von diesen zur Hauptsache unterhalten werden, sowie ihr Geläut gegen angemessene Entschädigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu benützen. Die Benützung darf den Gottesdienst nicht beeinträchtigen.15
Über Streitigkeiten entscheidet der Bezirksrat.15
Art. 15 Zugang zu Personendaten
17 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. 2 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde und den Registern der Schulgemeinden unentgeltlich die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder beziehungsweise zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Meldepflicht für Kinder, deren Zugehörigkeit zu einer anerkannten kirchlichen Körperschaft oder zu einer anerkannten jüdischen Gemeinde sich nicht aufgrund der elterlichen Verhältnisse ergibt.
Art. 16 Zulassung zur seelsorgerischen Tätigkeit
4 Die Pfarrerinnen und Pfarrer der anerkannten kirchlichen Körperschaften haben Anspruch auf Zulassung zur Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen.
Art. 17 Anwendung des Gemeindegesetzes
4 Auf die Kirchgemeinden sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes6 sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Organisationsordnungen der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
C. Wahlen und Abstimmungen an der Urne 16
Art. 17a15
Die kantonalen kirchlichen Körperschaften bezeichnen die wahlleitende Behörde für kirchliche Wahlen und Abstimmungen an der Urne.
Die wahlleitende Behörde kann die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise übertragen:
a. dem Kanton bei kantonalen kirchlichen Wahlen und Abstimmungen,
b. einem Bezirk, der ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den kirchlichen Regionen und Bezirken,
c. einer politischen Gemeinde, die ganz oder teilweise im entsprechenden Gebiet liegt, bei Wahlen und Abstimmungen in den Kirchgemeinden.
Der Urnendienst und der Auszähldienst werden in jedem Fall von den Wahlbüros der politischen Gemeinden ausgeübt.
Die staatlichen Organe wenden das Recht der kirchlichen Körperschaften an. Ihre Anordnungen sind bei der gleichen Rechtsmittelinstanz anfechtbar wie entsprechende Anordnungen der kirchlichen Organe, an deren Stelle sie handeln. Bezirke und die politischen Gemeinden sind ver- 5 Der Kanton, die gaben der Wahlleitung gegen Ersatz der Auslagen pflichtet, die Auf tschädigung zu übernehmen. und angemessene En
D. Rechtsschutz 15
Art. 18 Staatlicher Rechtsschutz
16 1 Bei staatlichen Organen sind anfechtbar:
a. Akte von Organen der Evangelisch-reformierten Landeskirche und der Römisch-katholischen Körperschaft, soweit sie sich unmittelbar auf staatliches Recht stützen,
b. alle Akte von Organen der Christkatholischen Kirchgemeinde. 2 Die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz bestimmt sich durch sinngemässe Anwendung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts.
Art. 18a15 Kirchlicher Rechtsschutz
Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft gewährleisten einen dem kantonalen Recht gleichwertigen Rechtsschutz.
Akte ihrer Organe können letztinstanzlich an die Judikative der kantonalen kirchlichen Körperschaft weitergezogen werden.
Die Kirchenordnung kann
a. den Weiterzug an die Judikative ausschliessen bei Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter,
b. ausnahmsweise den Weiterzug an das Verwaltungsgericht festlegen, unter Ausschluss der Beurteilung kultischer Fragen.
3. Abschnitt: Finanzen
A. Staatliche Leistungen
Art. 19 Kostenbeiträge
4 1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften. 2 Er unterstützt mit den Kostenbeiträgen ihre Tätigkeiten mit Bedeutung für die ganze Gesellschaft, insbesondere in den Bereichen Bildung, Soziales und Kultur. 3 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften erhalten Kostenbeiträge, wenn sie eigene Programme zur Erbringung von Tätigkeiten mit gesamtgesellschaftlicher Bedeutung erstellen. 4 Sie legen die Tätigkeitsprogramme für eine Dauer von jeweils sechs Jahren fest. Die Direktion wird dazu angehört. 5 Beiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften aufgrund anderer rechtlicher Grundlagen bleiben vorbehalten.
Art. 20 Gesamtbetrag der Kostenbeiträge
4 1 Der Kantonsrat setzt mit einem Rahmenkredit den Gesamtbetrag der Kostenbeiträge an die kantonalen kirchlichen Körperschaften jeweils für eine Beitragsperiode von sechs Jahren fest. Der Regierungsrat entscheidet über die jährliche Aufteilung des Rahmenkredits. 2 Ausgehend vom Betrag, der in den Übergangsbestimmungen für die erste Beitragsperiode festgelegt ist, orientiert sich der Gesamtbetrag für die Kostenbeiträge an der Gesamtzahl der Mitglieder der kantonalen kirchlichen Körperschaften am Ende der jeweils vorhergehenden Beitragsperiode. 3 Bei der Festsetzung des Gesamtbetrags werden sowohl die Tätigkeitsprogramme für die laufende als auch jene für die folgende Periode, die diesbezügliche Berichterstattung sowie die Entwicklung der Teuerung berücksichtigt.
Art. 21 Anteile für die einzelnen kirchlichen Körperschaften
4 1 Die Direktion bewilligt den einzelnen kantonalen kirchlichen Körperschaften ihre jährlichen Anteile an den Kostenbeiträgen für eine Beitragsperiode von sechs Jahren. 2 Die Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften werden als jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet und nach der Anzahl ihrer Mitglieder bemessen. 3 Weisen die Tätigkeitsprogramme der kantonalen kirchlichen Körperschaften Unterschiede auf, deren Umfang erheblich vom Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen abweicht, können die Tätigkeitsprogramme bei der Berechnung der entsprechenden Anteile berücksichtigt werden.
Art. 22 Berichterstattung
4 1 Die kantonalen kirchlichen Körperschaften berichten der Direktion jeweils auf das Ende einer Beitragsperiode über die Verwendung der Kostenbeiträge und über die Auswirkungen und die Wirksamkeit des durchgeführten Tätigkeitsprogramms. 2 Die Direktion kann die Evaluation einzelner Punkte der Tätigkeitsprogramme verlangen. Der Kanton beteiligt sich zur Hälfte an den Kosten einer solchen Evaluation. 3 Nicht ausgeschöpfte Kostenbeiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.
Art. 23 Rechtsschutz len kirchlichen Kö gericht angefochte tungsrechtspflegeg
4 1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Anteile an den Kostenbeiträgen an die kantonalen kirchlichen Körperschaften entscheidet der Regierungsrat. des Regierungsrates können von den kantona- 2 Rekursentscheide rperschaften mit Beschwerde beim Verwaltungsn werden. chtet sich nach den Bestimmungen des Verwal- 3 Das Verfahren ri esetzes 10 .
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten zu den Kostenbeiträgen sowie zur Festlegung der Anteile der kantonalen kirchlichen Körperschaften.
B. Steuern natürlicher und juristischer Personen
Art. 25 Ver- Kör-
4 1 Die Kirchgemeinden erheben von den Angehörigen ihrer Konfession und den juristischen Personen nach Massgabe des Steuergesetzes vom8. Juni 199711 die Kirchensteuer. Dieses Gesetz kommt unmittelbar zur Anwendung. 14 2 Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden. Über die wendung dieser Steuererträge legen die kantonalen kirchlichen perschaften gesamthaft Rechenschaft ab. 3 Im Übrigen bestimmen die kirchlichen Körperschaften selbstständig über die Verwendung der Steuererträge.
C. Kirchliche Liegenschaften im Eigentum des Kantons
Art. 26 Verdem
3 1 Das Grossmünster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau stehen im Eigentum des Kantons. 2 Die Benutzung erfolgt mit Bezug auf
a. das Grossmünster und die Klosterkirche Kappel aufgrund von trägen zwischen dem Kanton und der Evangelisch-reformierten Landeskirche,
b. die Klosterkirche Rheinau aufgrund eines Vertrages zwischen Kanton und der Römisch-katholischen Körperschaft. 3 Der Rechtsschutz richtet sich nach den §§ 81 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 10 .14
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
A. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 27 Aufhebung
4 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die evangelisch-reformierte Landeskirche vom7. Juli 1963 und das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom7. Juli 1963 aufgehoben.
Art. 28 Änderung
4 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
B. Übergangsbestimmungen
Art. 29 Gesamtbetrag der Kostenbeiträge
4 1 Der Gesamtbetrag der an die kantonalen kirchlichen Körperschaften zu entrichtenden Kostenbeiträge beträgt für die erste Beitragsperiode 50 Mio. Franken pro Jahr. 2 Die erste Beitragsperiode dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Inkrafttretens während des Jahrs am1. Januar des Folgejahrs.
Art. 30 Angleichung der Kostenbeiträge
4 1 Auf den Beginn der ersten Beitragsperiode wird der Gesamtbetrag der nach bisherigem Recht für die Besoldung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuwendenden Mittel festgestellt. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den für die erste Beitragsperiode jährlich zu entrichtenden Kostenbeiträgen an die Evangelisch-reformierte Landeskirche wird innert vier Jahren auf null reduziert. 2 Die Reduktion erfolgt linear in vier Schritten jeweils auf den Beginn eines neuen Jahres.
Art. 31 Berufliche Vorsorge
4 Bestehende Verträge zwischen den kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Versicherungskasse für das Staatspersonal werden durch den Erlass dieses Gesetzes nicht berührt.
Art. 32 Übertragung kirchlicher Liegenschaften
3 1 Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich im Eigentum des Kantons befinden, werden innert einer vom Regierungsrat zu bestimmenden Frist ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. 2 Ausgenommen sind die unter § 26 dieses Gesetzes aufgeführten Kirchen. 3 Die Übertragung von Pfarrliegenschaften erfolgt mit einer kapitalisierten Abfindung für die Ablösung der Unterhaltspflicht. Die Modalitäten zur Übertragung von Kirchen werden im Einzelfall festgelegt.
Art. 32a15 Umnutzung kirchlicher Liegenschaften
Die Direktion verzichtet in der Regel auf Rechte und Forderungen des Kantons aus einem Vertrag betreffend die Übertragung einer kirchlichen Liegenschaft, wenn diese nach der Umnutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
Weisen bei kirchlichen Liegenschaften im Eigentum der Kirchgemeinden Verträge und Anmerkungen im Grundbuch die Befugnis zur Bewilligung von Zweckänderungen oder Veräusserungen dem Regierungsrat zu, ist dafür die Exekutive der betreffenden kantonalen kirchlichen Körperschaft zuständig.
Hat sich eine Kirchgemeinde beim Erwerb einer kirchlichen Liegenschaft vom Kanton verpflichtet, diesem im Falle einer Zweckänderung oder Veräusserung der Liegenschaft eine Zahlung zu leisten, erlischt diese Zahlungspflicht entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, spätestens jedoch 20 Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft.
Art. 33 Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer
4 Die Amtsdauer der von den Stimmberechtigten, vom Regierungsrat und vom Kirchenrat gewählten Pfarrerinnen beziehungsweise Pfarrer endet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Anhang 4 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gemeindegesetz vom6. Juni 19266 : . . .5
b. Das Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 20037 : . . .5
c. . . .13
d. Das Gesetz über die Bezirksverwaltung vom10. März 19859 : . . .5
e. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 195910 : . . .5
f. Das Steuergesetz vom8. Juni 199711 : . . .5
g. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 198612 : . . .5