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211.17

Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)

(vom 19. Dezember 2018 /7. Januar 2019)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 20104 , beschliessen:

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienstleistungen im Auftrag von kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Sprachdienstleistungen sind:

  1. a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen),

  2. b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen),

  3. c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).

Die Verordnung bezweckt die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung.

B. Organisation des Sprachdienstleistungswesens

Art. 2 Fachgruppe a. Bestand und Zusammensetzung

Obergericht und Regierungsrat setzen als strategisches Leitungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus:

  1. a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Obergerichts als Vorsit-8 zende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter,

  2. b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte,

  3. c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern,

  4. d. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Sicherheitsdirektion,

  5. e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion. hlt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b und 2 Das Obergericht wä ende oder den Vorsitzenden sowie deren bzw. bestimmt die Vorsitz rin oder Stellvertreter. Der Regierungsrat wählt dessen Stellvertrete

  6. er. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier die übrigen Mitglied Jahren.8 n Vertreterinnen und Vertreter anderer Be- 3 Die Fachgruppe kan der der Gemeinden als ständige Teilnehmerinnen hörden des Kantons o re Sitzungen einladen. Diese haben beratende und Teilnehmer an ih Stimme.

Art. 3 b. Aufgaben und Aufgabenübertragung

Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungserbringung. Sie

  1. a. akkreditiert Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen,

  2. b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Personen,

  3. c. informiert die Gerichts- und Verwaltungsbehörden über den Bereich der Sprachdienstleistungen,

  4. d. fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund im Bereich der Sprachdienstleistungen,

  5. e. erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglement,

  6. f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens,

  7. g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.

Sie kann Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind

  1. a. Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens,

  2. b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf Antrag der betroffenen Person erfolgt.

Zitiert in

Art. 4 c. Beschlussfassung

Die Fachgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Sie entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mitglied eine Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende. Sie oder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor.

Art. 5 Zentralstelle a. Bestand und Aufgaben

Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. Sie ist dem Obergericht angegliedert.

Sie bereitet die Geschäfte der Fachgruppe vor und setzt die gefassten Beschlüsse um. Insbesondere

  1. a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen,

  2. b. berät sie in Fragen des Sprachdienstleistungswesens,

  3. c. organisiert sie Aus- und Weiterbildungen für Personen, die Sprachdienstleistungen erbringen.

Sie kann

  1. a. Aufträge zur Erbringung von Sprachdienstleistungen vermitteln oder technische Möglichkeiten zur Auftragsvermittlung zur Verfügung stellen,

  2. b. den Zugang zu Angeboten der Aus- und Weiterbildung gegen eine angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht im Auftrag von kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden tätig sind.

Art. 6 b. Leitung

Das Obergericht ernennt die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle.

Es kann die Leitung der Zentralstelle der oder dem Vorsitzenden der Fachgruppe übertragen.

C. Akkreditierung

Art. 7 Allgemeines

Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persönliche Eignung für die Erbringung einer Sprachdienstleistung verfügen.

Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüpfen.

Zitiert in

Art. 8 Arten

Die Akkreditierung erfolgt für jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert.

Art. 9 Fachliche Voraussetzungen c. Sprachdienstlei

Die antragstellende Person muss

  1. a. die Amtssprache und die Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrschen,

  2. b. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amtssprache und der Arbeitssprache sowie eine umfassende Allgemeinbildung verfügen, stungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fachkönnen, gerecht erbringen sionelles Rollenverständnis verfügen, d. über ein profes chgruppe bezeichnete Aus- oder Weiterbildung be- e. eine von der Fa egebenen Prüfungen bestanden haben. sucht und die vorg

Zitiert in

Art. 10 Persönliche Voraussetzungen

Die antragstellende Person muss

  1. a. handlungsfähig sein,

  2. b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügen,

  3. c. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein,

  4. d. eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten garantieren,

  5. e. eine angemessene Erreichbarkeit und Verfügbarkeit gewährleisten.

Zitiert in

Art. 11 Verfahren

Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen schriftlichen Antrag ein.

Die antragstellende Person muss

  1. a. die von der Fachgruppe bezeichneten Unterlagen beilegen,

  2. b. die Sprachdienstleistungen und die Arbeitssprachen, in denen sie diese erbringen will, genau bezeichnen,

  3. c. glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach §§ 9 lit. a–d und 10 erfüllt werden.

Die Fachgruppe kann zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der antragstellenden Person

  1. a. polizeiliche Informationsberichte einholen,

  2. b. Sachverständige beiziehen,

  3. c. mit dieser Gespräche führen,

  4. d. Prüfungen anordnen.

Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Gebühr erhoben. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Zitiert in

Art. 12 Wirkung

Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Aufträge für Sprachdienstleistungen den akkreditierten Personen.

Sie können Aufträge ausnahmsweise einer nicht akkreditierten Person erteilen, wenn sie von ihrer fachlichen und persönlichen Eignung überzeugt sind und

  1. a. keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder

  2. b. besondere Umstände es verlangen.

Die Akkreditierung begründet keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme eines Auftrags für Sprachdienstleistungen.

Art. 13 Nachträgliche Überprüfung der Eignung

Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen die Voraussetzungen für die Akkreditierung weiterhin erfüllen. § 11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses berechtigt, der Fachgruppe Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden.

Zitiert in

Art. 14 Vorsorglicher Entzug der Akkreditierung

Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen werden, wenn

  1. a. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist,

  2. b. andere Anhaltspunkte bestehen, dass sie die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.

Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden erteilen Personen, denen die Akkreditierung vorsorglich entzogen worden ist, bis zum endgültigen Entscheid keine Aufträge.

Art. 15 Endgültiger Entzug der Akkreditierung

Die Akkreditierung wird einer Person endgültig entzogen, wenn diese

  1. a. es beantragt,

  2. b. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Der Entzug kann sich auf einzelne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.

Art. 16 Verzeichnis der akkreditierten Personen a. Inhalt

Das Verzeichnis enthält folgende Angaben zur akkreditierten Person:

  1. a. Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsjahr,

  2. b. Art der Akkreditierung,

  3. c. Sprachkompetenzen,

  4. d. Ausbildung und berufliche Tätigkeit,

  5. e. Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit,

  6. f. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.

Art. 17 b. Einsicht a. weiteren kommun b. Privaten, sowei c. Rechtsanwältinn

Einsicht in das Verzeichnis erhalten:

  1. a. kantonale Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die kommunalen Polizeien und Zivilstandsämter,

  2. b. die akkreditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag. nn Einsicht gewährt werden: 2 Im Einzelfall ka alen Behörden, t sie öffentliche Aufgaben erfüllen, en und Rechtsanwälten, die Personen vor kantona- Verwaltungsbehörden vertreten, len Gerichts- und erwaltungsbehörden anderer Kantone und des Bun- d. Gerichts- und V des.

Zitiert in

Art. 18 Mitteilung von Entscheiden

Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt:

  1. a. Akkreditierung,

  2. b. vorsorglicher Entzug der Akkreditierung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,

  3. c. endgültiger Entzug der Akkreditierung.

Art. 19 Rechtsschutz

Entscheide der Fachgruppe, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder können mit Rekurs nach §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts angefochten werden.

D. Aufträge für Sprachdienstleistungen

Art. 20 Rechtsnatur

Aufträge für Sprachdienstleistungen werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffentlichen Recht. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 über den einfachen Auftrag.

Personen, die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden Sprachdienstleistungen erbringen, gelten für diese Tätigkeit als Unselbstständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Ausgleichskasse dafür als Selbstständigerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten.

Art. 21 Pflichten a. der beauftragten Person

Die beauftragte Person ist für die fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistungen verantwortlich.

Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zustimmung der auftraggebenden Behörde Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen.

Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB 6 ), wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB 6 ) und tätigt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten, insbesondere im Bereich der Datensicherung, Datenaufbewahrung und Datenübermittlung.

Sie informiert die auftraggebende Behörde umgehend, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken können.

Zitiert in

Art. 22 b. der auftraggebenden Behörde

Die auftraggebende Behörde

  1. a. geht bei der Auswahl, der Instruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebotenen Mass an Sorgfalt vor,

  2. b. setzt die Entschädigung für Leistungen der beauftragten Person nach

Art. 23 Massgabe der § fest und ver

–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang anlasst deren Auszahlung.

Zitiert in

Art. 23 Entschädigung a. Dolmetschen

Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.

Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.

Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.

Zitiert in

Art. 24 b. Übersetzen

Die Entschädigung für Übersetzen richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgrad. In besonderen Fällen bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangstexts.

Der Umfang wird nach Standardseiten berechnet. Eine Standardseite umfasst 1800 Zeichen einschliesslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die nächste halbe Standardseite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.

Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.

Besondere Arbeiten in Zusammenhang mit Übersetzungen, die nicht nach einem Seitenansatz entschädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt.

Art. 25 c. Sprachmittlung

Die Grundentschädigung für Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.

Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.

Art. 26 d. Besondere Aufträge

Die Entschädigung für besondere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolmetschen, Dolmetschen auf Dienstreisen oder grössere Übersetzungsaufträge, kann gesondert vereinbart werden.

Art. 27 e. Auszahlungsbeleg

Die auftraggebende Behörde erstellt für jeden Dolmetsch- und Übersetzungsauftrag einen Beleg. Bei Sprachmittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.

Der Beleg enthält:

  1. a. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Dolmetschaufträgen.

  2. b. Umfang, Sprache, Geschäftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen.

  3. c. Umfang, Sprache, Ermittlungsverfahren, angewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge bei Sprachmittlungsaufträgen.

Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Entschädigung zuständigen Stelle.

E. Übergangsbestimmung

Art. 28 Ver-

7 1 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser ordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert:

  1. a. für Dolmetschen,

  2. b. für Übersetzen während längstens drei Jahren,

  3. c. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren. 2 Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinien für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkreditierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten dieser Verordnung

  4. a. für Übersetzen während längstens drei Jahren,

  5. b. für Sprachmittlung während längstens fünf Jahren. 2024-03-28). In Kraft seit1. Juni 2024. ungstarif Anhang: Entschädig reditierung1. Ansätze mit Akk . 90 pro Stunde1.1 Dolmetschen Fr ierige Dolmetsch- Fr. 120 pro Stunde1.2 besonders schw einsätze Fr. 90 pro Standardseite1.3 Übersetzungen ierige Übersetzungen Fr. 120 pro Standardseite1.4 besonders schw im Bereich Fr. 75 pro Stunde1.5 Sprachmittlung überwachung der Kommunikations kreditierung2. Ansätze ohne Ak . 75 pro Stunde2.1 Dolmetschen Fr Fr. 75 pro Standardseite2.2 Übersetzungen im Bereich Fr. 60 pro Stunde2.3 Sprachmittlung überwachung der Kommunikations

  6. 3. Zuschläge n und Sprachmittlung 50%3.1 für Dolmetsche und 06.00 Uhr zwischen 20.00 Uhr n und Sprachmittlung 25%3.2 für Dolmetsche tagen und Feier- an Samstagen, Sonn 00 Uhr und 20.00 Uhr tagen zwischen 06. ntlich dringende Über- 25%3.3 für ausserorde setzungen

  7. 4. Wegpauschalen n pauschal Fr. 75 4.1 für Dolmetsche pro Einsatz lung im Bereich der pauschal Fr. 40 4.2 für Sprachmitt wachung pro Einsatztag Kommunikationsüber

Zitiert in