231.1
Kantonale Zivilstandsverordnung (ZVO)
(vom1. Dezember 2004)1
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf § 32 des EG zum ZGB vom2. April 19112 , beschliesst:
A. Zivilstandskreise und Sonderzivilstandsamt 11
Art. 1 Festlegung der Zivilstandskreise11
Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Zivilstandskreise fest.
Die Gemeinden, die einen Zivilstandskreis bilden, vereinbaren:
a. den Sitz und die Bezeichnung des Zivilstandskreises,
b. wem die Rechte und Pflichten zukommen, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.
Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände 20 . Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch das Gemeindeamt.11
Art. 1a10 Sonderzivilstandsamt
Der Kanton führt ein Sonderzivilstandsamt. Es wird vom Gemeindeamt geführt. Es hat Sitz in Zürich.
B. Geschäftsbetrieb
Art. 2 Amtsräume
30 1 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes sorgt für zweckdienliche Räumlichkeiten zur Ausübung der zivilstandsamtlichen Tätigkeiten. 2 Die Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes stellt für Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen unentgeltlich mindestens ein Lokal zur Verfügung. Daneben kann sie weitere Lokale festlegen und deren Benützung gegen Entgelt vorsehen. en und zeremonielle Umwandlungen von ein- 3 Lokale für Trauung haften in Ehen sind getragenen Partnersc , a. dem Anlass würdig den gleichen Bedingungen benutzbar, b. für alle Paare zu enfrei zugänglich, c. dem Publikum kost Behinderung geeignet. d. für Personen mit es Zivilstandsamtes meldet dem Gemeindeamt 4 Die Sitzgemeinde d ngen und zeremonielle Umwandlungen von ein- die Lokale für Trauu haften in Ehen vor ihrer Benützung. getragenen Partnersc
Art. 3 Öffnungszeiten
30 1 Das Zivilstandsamt legt im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes und die Zeiten fest, während deren Trauungen und zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen werden. Das Zivilstandsamt macht die Zeiten bekannt. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie an lokalen Feiertagen der Sitzgemeinde des Zivilstandsamtes werden keine Trauungen oder zeremonielle Umwandlungen von eingetragenen Partnerschaften in Ehen vorgenommen. Davon ausgenommen sind Nottrauungen nach Art. 62 Abs. 3 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)4 .
Art. 4 Zivilstandsformulare
Die gesetzlich vorgeschriebenen Zivilstandsformulare werden den Zivilstandsämtern auf Rechnung der Gemeinde durch den Staat geliefert.
Formulare zur Anzeige zivilstandsrechtlicher Vorgänge werden den Anzeigepflichtigen vom zuständigen Zivilstandsamt unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 5 Datensicherung
11 Die Gemeinde sorgt für eine sichere Aufbewahrung der Register, Belege, Mikrofilme und elektronischen Datenträger.
Art. 5a
C. Personal
Art. 6 Urkundspersonen ohne Fachausweis
Personen, die den eidgenössischen Fachausweis erst nach ihrer Ernennung zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten erwerben werden (Art. 4 Abs. 4 ZStV)6 , erhalten die Berechtigung zum elektronischen Abschliessen einer Beurkundung gemäss Art. 28 ZStV nur, wenn sie mindestens drei Monate auf einem Zivilstandsamt tätig gewesen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Zivilstandsamtes kann die Frist auf sechs Monate verlängern.
Art. 7 Stellvertretung
Mit Zustimmung des Gemeindevorstands 20 eines andern Zivilstandskreises kann eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter dieses Amtes als Stellvertretung ernannt werden.
Sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten eines Zivilstandsamtes wie auch deren Stellvertretung aus zwingenden Gründen während längerer Zeit verhindert, so bezeichnet das Gemeindeamt11 nach Anhörung des Gemeindevorstands 20 eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 8 Meldung
Wechsel in der Person einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten, der Stellvertretung oder einer Sachbearbeiterin oder eines Sachbearbeiters des Zivilstandsamtes sind umgehend dem Gemeindeamt11 zu melden.
Art. 9 Administratives Personal
Die Gemeinde stellt das für die Amtsführung erforderliche Personal zur Verfügung. Vor der Stellenbesetzung hört sie die Leiterin oder den Leiter des Zivilstandsamtes an.
Art. 10 Aus- und Weiterbildung
Das Gemeindeamt11 kann Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären.
D. Aufsichtsbehörden
Art. 11 Gemeindevorstand 20
Der Gemeindevorstand 20 ist Aufsichts- und Beschwerdeinstanz, soweit die Organisation des Zivilstandsamtes in Frage steht.
Art. 12 Kantonale Aufsichtsbehörden a. Gemeindeamt
11 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Gemeindeamt. 2 Dem Gemeindeamt kommen die im Bundesrecht der kantonalen Aufsichtsbehörde übertragenen und folgende weitere Aufgaben zu:
a. Inspektion der Zivilstandsämter,
b. fachliche Unterstützung der Zivilstandsämter,
c. Benutzerverwaltung für Infostar und Vergabe der Benutzerrechte,
d. periodische Prüfung der Vorkehrungen der Gemeinden zur Datensicherung,
e. Mitteilungen gemäss Art. 1 Abs. 4 ZStV und Art. 1 a Abs. 2 ZStV. 3 Das Gemeindeamt entscheidet in eigenem Namen. 4 § 12 a bleibt vorbehalten.
Art. 12a10 b. Direktion der Justiz und des Innern
Gegenüber dem Sonderzivilstandsamt ist die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) kantonale Aufsichtsbehörde.
Die Direktion ist Beschwerdeinstanz gemäss Art. 90 Abs. 1 ZStV.
E. Finanzierung
Art. 13 Kosten 29
Die Gemeinden tragen sämtliche Kosten ihres Zivilstandsamtes, einschliesslich die Kosten der obligatorisch erklärten Aus- und Weiterbildung.
Der Kanton belastet den Zivilstandskreisen die ihm anfallenden Kosten für die zentrale Datenbank nach Massgabe der Bevölkerungszahl der Zivilstandskreise.
Art. 13a Gebührenfreiheit
Für die Entgegennahme einer Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird keine Gebühr erhoben.
F. Amtstätigkeit
Art. 14 Gerichts- und Verwaltungsentscheide9 a. Zuständigkeit für die Beurkundung im Allgemeinen
Für Zivilstandsfälle, die im Kanton Zürich zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:
das Zivilstandsamt am zürcherischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen,
das Zivilstandsamt am zürcherischen Heimatort einer der beteiligten Personen,
das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.
Art. 14a10 b. Besondere Zuständigkeiten
Das Sonderzivilstandsamt beurkundet:
a. Adoptionen und deren Aufhebung,
b. Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht,
c. Geschlechtsänderungen,
d. Namensänderungen,
e. testamentarische Anerkennungen von Kindern,
f. Verschollenerklärungen und deren Aufhebung.
Das Zivilstandsamt am Heimatort einer der beteiligten Personen beurkundet Verwaltungsverfügungen des Bundes gemäss Art. 22 Abs. 2 ZStV und ausländische Entscheide oder Urkunden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZStV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss Abs. 1.
Das Zivilstandsamt am Sitz der Entlassungsbehörde beurkundet Entlassungen aus dem Gemeindebürgerrecht oder dem Kantonsbürgerrecht.
Art. 15 c. Mitteilung9
11 1 Gerichte, Verwaltungsbehörden und weitere Organe teilen ihre Entscheidungen dem gemäss §§ 14 und 14 a zuständigen Zivilstandsamt mit. 2 Gerichte teilen dem Gemeindeamt Urteile über die Eintragung, Berichtigung und Löschung von Personendaten mit.
Art. 16 Mitwirkung der kantonalen Aufsichtsbehörde
11 1 Ist eine ausländische Person nach Art. 15 a Abs. 2 ZStV in das Personenstandsregister aufzunehmen, sind die Akten dem Gemeindeamt zur Prüfung zu unterbreiten. 2 Das Gemeindeamt kann von der Vorlegungspflicht ganz oder teilweise befreien.
Art. 16a Amtsübergabe
Die Übergabe der Leitung eines Zivilstandsamtes erfolgt durch die kantonale Aufsichtsbehörde nach § 12 in Gegenwart der neuen und der bisherigen Leitung.
Es wird ein Protokoll erstellt, das insbesondere über die Vollständigkeit der Register, die Lückenlosigkeit der Belege, den Stand der Registerführung und die übergebenen Dienstmaterialien informiert.
Das Protokoll wird von den Anwesenden unterzeichnet und dem zuständigen Gemeindevorstand 20 zugestellt. Die Anwesenden erhalten eine Kopie.
Art. 17 Findelkinder
11 1 Wer ein ausgesetztes Kind unbekannter oder unsicherer Herkunft findet, macht der Polizei des Fundortes sofort Anzeige. 2 Diese benachrichtigt umgehend das Zivilstandsamt und den Gemeindevorstand 20 des Fundortes und Letzterer die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 14 . 3 Der Gemeindevorstand 20 gibt dem Kind Familien- und Vorname, bestimmt dessen Geburtstermin und erteilt ihm das Gemeindebürgerrecht. 4 Der Beschluss des Gemeindevorstands 20 ist dem Zivilstandsamt des Fundortes mitzuteilen. §§ 18–20. 18
G. Rechtsschutz 10
Art. 20a10 Anfechtung von Beschwerdeentscheiden
Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde (§12 a Abs. 2) gemäss Art. 90 Abs. 2 ZStV können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
H. Schlussbestimmungen 11
Art. 21 Anpassung des Anhangs
11 Die Direktion lässt die Angaben des Anhangs zu dieser Verordnung nachführen, wenn die zu einem Zivilstandskreis zusammengefassten Gemeinden den Namen oder den Sitz des Zivilstandskreises ändern.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Zivilstandsverordnung vom 29. November 2000 wird aufgehoben.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Neben der vom Bundesrat vorgeschriebenen ereignisbezogenen Rückerfassung erfolgt eine systematische Rückerfassung und Überführung von Personendaten in die zentrale Datenbank Infostar.
Die systematische Rückerfassung ist bis 31. Dezember 2012 für alle lebenden Personen abzuschliessen.11
In erster Priorität werden Personendaten aufgrund eines zivilstandsamtlichen Ereignisses oder aufgrund eines Rückerfassungsauftrages aus einem anderen Zivilstandskreis in das neue System übertragen.
Die Zivilstandsämter erstatten jährlich Bericht an das Gemeindeamt über den Stand der Rückerfassung in ihrem Zivilstandskreis.11
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung5 durch den Bund auf den1. Januar 2005 in Kraft.
§ 15 tritt mit Art. 22 und 43 Abs. 1–3 ZStV in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 (OS 65, 1008)1 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung erstinstanzlich hängigen Zivilstandsverfahren werden vom bisher zuständigen Zivilstandsamt beurteilt. 2 Die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung hängigen Rekursverfahren gegen Beschwerdeentscheide des Gemeindeamtes werden von der Direktion beurteilt.
Sämtliche Beschwerdeentscheide, die vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung gefällt werden, sind unabhängig vom Datum ihrer Eröffnung oder dem Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Rekurs bei der Direktion anzufechten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom1. März 2023 (OS 78, 306) Seit dem1. Juli 2022 bezahlte Gebühren für die Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe gemäss Anhang 1 Ziff. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen3 können innert fünf Jahren seit Bezahlung beim erhebenden Zivilstandsamt zurückgefordert werden. In Kraft seit1. Januar 2013. 15 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf1. Januar 2014 aus der Liste entfernt. 16 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf1. Januar 2015 aus der Liste entfernt. 17 Eingefügt durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In Kraft seit1. Januar 2016. 18 Aufgehoben durch RRB vom 20. Mai 2015 (OS 70, 402; ABl 2015-06-05). In Kraft seit1. Januar 2016. 19 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf1. Januar 2016 aus der Liste entfernt. äss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In 20 Bezeichnung gem ar 2018. Kraft seit1. Janu fstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge- 21 Die Gemeinde Ho Januar 2018 aus der Liste entfernt. meinde Elgg auf1. rzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde 22 Die Gemeinde Hi ar 2018 aus der Liste entfernt. Horgen auf1. Janu berstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden 23 Die Gemeinden O chluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf1. Januar nach dem Zusammens entfernt. 2019 aus der Liste chönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss 24 Die Gemeinden S ädenswil auf1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. mit der Gemeinde W h RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 186; ABl 2019-02-01). 25 Aufgehoben durc uli 2019. In Kraft seit1. J umlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss 26 Die Gemeinden H ndelfingen auf1. Januar 2023 aus der Liste entfernt. mit der Gemeinde A RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In Kraft 27 Fassung gemäss seit1. Juli 2023. h RRB vom 19. April 2023 (OS 78, 217; ABl 2023-04-28). In 28 Aufgehoben durc 2023. Kraft seit1. Juli RRB vom1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft 29 Eingefügt durch seit1. Juli 2022. RRB vom1. März 2023 (OS 78, 306; ABl 2023-03-10). In Kraft 30 Fassung gemäss seit1. Juli 2022. RRB vom11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABl 2024-12-20). 31 Fassung gemäss anuar 2025. In Kraft seit1. J h RRB vom11. Dezember 2024 (OS 79, 476; ABl 2024-12-20). 32 Aufgehoben durc anuar 2025. In Kraft seit1. J Anhang 13 (§§1 und 21) im Kanton Zürich Zivilstandskreise igte Gemeinden: Name: Sitz: Beteil Affoltern 28 Bauma 32 ingen Andelfingen, Benken, Berg a. I., Bezirk Kleinandelf Buch a. I., Dachsen, Dorf, Feuerthalen, Andelfingen 23, 26 , Henggart, Flaach, Flurlingen Laufen-Uhwiesen, Kleinandelfingen, n, Rheinau, Marthalen, Ossinge m a. d. Th., Trüllikon, Stammheim, Thalhei en Truttikon und Volk enbülach, Bülach, Eglisau, Embrach, Bülach Bülach Bach , Glattfelden, Freienstein-Teufen Hüntwangen, Lufingen, Hochfelden, Höri, Rorbas, Waster- Oberembrach, Rafz, l, Stadel und Weiach kingen, Wil, Winke f Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Dielsdorf Dielsdor rweningen, Oberglatt, Niederhasli, Niede nsberg, Schleinikon, Oberweningen, Rege Steinmaur Schöfflisdorf und Aesch, Bergdietikon (AG), Birmensdorf, Dietikon Dietikon il, Oberengstringen, Dietikon, Geroldsw chlieren, Uitikon, Oetwil a. d. L., S Urdorf und Weiningen Unterengstringen, f Dübendorf, Fällanden, Maur, Wallisellen Dübendorf Dübendor ellen und Wangen-Brüttis Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Furttal Regensdorf en und Regensdorf Hüttikon, Otelfing orgen und Oberrieden Horgen 22 Horgen H 19 Illnau-Effretikon Illnau-Effretikon, Lindau und Weisslingen Illnau-Effretikon igte Gemeinden: Name: Sitz: Beteil ersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Kloten Kloten Bass g Opfikon und Rümlan Erlenbach, Herrliberg, Küsnacht und Küsnacht Küsnacht Zumikon f Hombrechtikon, Männedorf, Meilen, Männedorf Männedor a und Uetikon a. S. Oetwil a. S., Stäf ikon Bauma, Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Pfäffikon 31 Pfäff Wildberg Russikon, Wila und Dürnten, Rüti und Wald Rüti Rüti Bubikon, dliswil Adliswil, Aeugst a. A., Affoltern a. A., Sihltal-Albis 27 A
a. A., Hedingen, Bonstetten, Hausen au, Langnau a. A., Kappel a. A., Knon enstetten, Maschwanden, Mettm h, Rifferswil, Stallikon Obfelden, Ottenbac und Wettswil a. A. ilchberg, Rüschlikon und Thalwil Thalwil- Thalwil K Rüschlikon- Kilchberg önchaltorf und Uster Uster Uster Egg, M wil Greifensee, Schwerzenbach und Volketswil Volkets Volketswil swil Richterswil und Wädenswil Wädenswil 24 Wäden on Bäretswil, Fischenthal, Gossau, Wetzikon 31 Wetzik Seegräben Grüningen, Hinwil, und Wetzikon Winterthur Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Winterthur 15, 21 ikon an der Thur, Elsau, Dinhard, Elgg, Ell gen, Neftenbach, Hagenbuch, Hettlin h, Schlatt, Seuzach, Pfungen, Rickenbac dangen, Winterthur Turbenthal, Wiesen und Zell Zollikon Zollikon Zollikon ch Zürich Zürich Züri