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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

234.12 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 19. Mai 2010

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/234-12/de/verordnung-zum-einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-den-erwerb-von-grundstucken-durch-personen-im-ausland-vbewg

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Zürich Gesetzessammlung
Quelle

234.12

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (VBewG)

(vom 19. Mai 2010)1

Footnotes

  1. [1] OS 65, 287; Begründung siehe ABl 2010, 1127.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 4. Dezember 1988 (EG BewG)2 , beschliesst:

Footnotes

  1. [2] LS 234.1. 3 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018. 1. 1. 18 - 99 1

Art. 1

Zuständige Direktion im Sinne von § 4 lit. b EG BewG2 ist die Volkswirtschaftsdirektion.

Zitiert in

Art. 2

Gesuche sind dem Bezirksrat schriftlich und begründet im Doppel einzureichen unter Beifügung des in gehöriger Form abgeschlossenen Vertrages.

Zuständig ist der Bezirksrat des Bezirks, in dem das Grundstück oder dessen wertmässig grösster Teil liegt.

Der Bezirksrat gibt dem Grundbuchamt oder dem Handelsregisteramt Kenntnis von den eingehenden Gesuchen.

Vor der Erteilung einer Bewilligung holt der Bezirksrat in der Regel eine Stellungnahme des Gemeindevorstands 3 ein.

Entscheide des Bezirksrates sind der Volkswirtschaftsdirektion kostenlos in vierfacher Ausfertigung unter Beilage der Akten mitzuteilen.

Art. 3

Will die Volkswirtschaftsdirektion auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes klagen, kann sie der Erwerberin oder dem Erwerber vorerst Frist zur Einholung einer Bewilligung ansetzen.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Zivilprozessordnung.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2010 in Kraft.