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Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter

281.11 · Zürich Gesetzessammlung

Vom 22. Aug. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/ls/281-11/de/verordnung-uber-die-gebuhren-der-gemeindeammannamter-gebv-ga

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Zürich Gesetzessammlung
Quelle

281.11

Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

(vom 22. August 2018)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 74, 220; Begründung siehe ABl 2018-09-07. Vom Kantonsrat genehmigt am 4. März 2019.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. Mai 2019.

Präambel

Das Obergericht, gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 20104 , beschliesst:

Footnotes

  1. [4] LS 211.1. 1. 7. 19 - 105 3

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Aufgaben der Gemeindeammannämter.

Art. 2 Gebühren

Die Gebühren betragen für:

  1. a. amtliche Befunde

  2. 1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr. 180

  3. 2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) Fr. 90

  4. 3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar (pro Seite) Fr.2

  5. b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten

  6. 1. Prüfung und Zustellung Fr. 50

  7. 2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

  8. c. Beglaubigungen

  9. 1. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens Fr. 20

  10. 2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr. 30

  11. 3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums Fr. 30 Werden in einer Beglaubigung mehrere Unterschriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden. 281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

  12. 4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie – für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20 – für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

  13. d. gerichtliche Verbote

  14. 1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

  15. 2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

  16. e. Vollstreckung von Anordnungen gemäss § 147 Abs. 1 lit. b GOG

  17. 1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50

  18. 2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

  19. f. Zustellungen gemäss § 121 GOG

  20. 1. Prüfung und Zustellung Fr. 30

  21. 2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

  22. g. freiwillige öffentliche Versteigerungen

  23. 1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns – Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen: für Fahrnis Fr. 200–400 für Grundstücke Fr. 600–1000 – Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180 für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90 – für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber: bei Fahrnisversteigerungen1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise bei Grundstückversteigerungen2,5‰ des Zuschlagspreises

  24. 2. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns: – 1‰ des Gesamterlöses gemäss Steigerungsprotokoll – für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA) 281.11 – für die Dauer der Versteigerung ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120

  25. h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen

  26. 1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90

  27. 2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit ausserhalb der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 120

Art. 3 Auslagen und Kopien

Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekommunikation sind in den Gebühren enthalten.

Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet.

Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 .

Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr.1 pro Seite erhoben.

Footnotes

  1. [3] LS 177.111.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.