Quelle

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

(vom 26. November 2007)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom6. September 20062 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007, beschliesst:1. Abschnitt: Betreibungswesen

A. Betreibungskreise

Art. 1 Im Allgemeinen

Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.14

Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.12

Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.14

Zitiert in

Art. 2 Zusammenarbeit unter Gemeinden

12 1 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese

  1. a. den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,

  2. b. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen. 2 Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände 19 . Vorbehalten bleiben § 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

B. Betreibungsämter

Art. 3 Bestand

14 In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird.

Art. 4 Amtsräume und Einrichtungen

14 Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung.

Art. 5 Gebühren

14 Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

Art. 6 Aufsicht des Gemeindevorstands 19

14 1 Der Gemeindevorstand 19 beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt. 2 Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist. 3 Die Aufsichtsbehörden nach § 17 und der Gemeindevorstand 19 informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsichtstätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, namentlich über getroffene Massnahmen.

Art. 6a Zusätzlicher Inhalt des Betreibungsauszugs

Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.

Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war.

C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

Art. 7 Wahlorgan

12 1 Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte 4 . 2 Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:

  1. a. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeindevorstand 19 vor, ist der Gemeindevorstand 19 der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.

  2. b. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne. 3 Die Bezeichnung eines anderen Wahlorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.

Art. 8 Stellvertretung

14 Der Gemeindevorstand 19 ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 9 Wählbarkeitsvoraussetzung

13 1 Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt. 2 Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.

Art. 10 Arbeitsverhältnis

14 Der Gemeindevorstand 19 regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlöhnt.

D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung

Art. 11 Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

12 1 Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die

  1. a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,

  2. b. die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben. 2 Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind. 3 Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG 9 . Das Verfahren richtet sich nach § 19.

Art. 12 Zulassung zur Prüfung

12 Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer

  1. a. handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,

  2. b. über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und

  3. c. während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.

Art. 13 Prüfungskommission

12 1 Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind. 2 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.

Art. 14 Gebühren

12 1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500,

  2. b. für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500. 2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Art. 15 Rechtsschutz

12 Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG5 erhoben werden.2. Abschnitt: Konkurswesen

Zitiert in

Art. 16

14 Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom9. Juni 19857 .3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

Zitiert in

Art. 17 Zuständigkeit

14 1 Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht. 2 Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG9 und §§ 80 f. GOG6 aus.15

Zitiert in

Art. 18 Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG

15 Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG 6 .

Zitiert in

Art. 19 Disziplinarverfahren

14 1 Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu. 2 Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG 6 . 15 4. Abschnitt: Richterliche Behörden

Art. 20 Zuständigkeit

15 Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG9 richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG 6 .

Art. 21 Verfahren

15 Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO 8 , soweit das SchKG9 keine abweichenden Vorschriften enthält.5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten

Zitiert in

Art. 22 Depositenanstalten

14 1 Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG9 ist die Zürcher Kantonalbank. 2 Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.

Art. 23 Schuldbetreibung gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts

14 1 Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat. 2 Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Ausführungsrecht

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:

  1. a. die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeits-12 ausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,

  2. b. 12 die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder,

  3. c. 14 die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

14 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.

Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Gemeindegesetz vom6. Juni 19263 : . . .11, 14

  2. b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595 : . . .11, 12

Art. 27 Übergangsrecht

Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:13

  1. a. bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,

  2. b. bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.

Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes langjährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertretungen tätig waren.12

Art. 28 Genehmigung und Inkrafttreten

14 Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund9 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489). In Kraft seit1. Januar 2011. 16 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf1. Januar 2014 aus der Liste entfernt. 17 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf1. Januar 2015 aus der Liste entfernt. 18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf1. Januar 2016 aus der Liste entfernt. 19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 04-19). In Kraft seit1. Januar 2018. 20 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf1. Januar 2018 aus der Liste entfernt. 22 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf1. Januar 2019 aus der Liste entfernt. 24 Eingefügt durch G vom9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In Kraft seit1. April 2020. 25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf1. Januar 2023 aus der Liste entfernt. Anhang Betreibungskreise Gestützt auf § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 20079 hat der Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt 1 : Bezirk Zürich Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 26. April 1970 einen Betreibungskreis. Bezirk Affoltern – Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach – Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A. – Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil Bezirk Horgen 21, 23 – Adliswil, Langnau a. A. – Horgen, Oberrieden – Richterswil, Wädenswil – Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil Bezirk Meilen – Erlenbach, Herrliberg, Meilen – Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S. – Küsnacht, Zollikon, Zumikon Bezirk Hinwil – Bäretswil, Seegräben, Wetzikon – Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti, Wald – Gossau, Grüningen, Hinwil Bezirk Uster – Dübendorf, Wangen-Brüttisellen – Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster – Fällanden, Maur, Schwerzenbach – Volketswil Bezirk Pfäffikon 17, 18 – Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen – Illnau-Effretikon, Lindau – Bauma, Wila, Wildberg Bezirk Winterthur 16, 20 – Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen – Stadtkreis Oberwinterthur – Stadtkreise Wülflingen und Veltheim – Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie die Gemeinde Brütten – Turbenthal, Zell Bezirk Andelfingen 22, 25 – Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Kleinandelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken – Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon Bezirk Bülach – Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel – Bassersdorf, Nürensdorf – Dietlikon, Wallisellen – Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil – Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas – Kloten – Opfikon Bezirk Dielsdorf – Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach – Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen – Niederglatt, Niederhasli – Oberglatt, Rümlang – Regensdorf Bezirk Dietikon – Aesch, Birmensdorf, Uitikon – Dietikon – Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen – Oberengstringen, Unterengstringen – Schlieren, Urdorf

Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 (ABl 2009, 35), 25. März 2009 (ABl 2009, 507), 27. Mai 2009 (ABl 2009, 789), 20. Juni 2012 (ABl 2012, 1300),4. Juni 2025 (ABl 2025-06-13) und vom 25. März 2026 (ABl 2026-04-02).