331.5
Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
(vom 12. Juni 2024)1, 2
Präambel
Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA (StReG)3 und die Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA 4 , beschliesst:
A. Kantonale Koordinationsstelle
Art. 1 Zuständige Amtsstelle
Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.
Art. 2 Aufgaben
Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.
Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:
a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
b. die Statthalterämter,
c. das Migrationsamt,
d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen.
Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen.
Art. 3 Meldepflicht für Eintragungen
Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.
Art. 4 Datenaustausch
Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.
Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar. 331.5 Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)
B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA
Art. 5 Eintragungen a. verpflichtete Behörden
Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein:
a. die Strafgerichte,
b. die Staatsanwaltschaften,
c. die Jugendanwaltschaften.
Art. 6 b. berechtigte Stellen
Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.
Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen.
Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.
Art. 7 Abfragen
Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online- Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.