Quelle

412.100

Volksschulgesetz (VSG)

(vom 7. Februar 2005)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 20042 , beschliesst:1. Teil: Grundlagen

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule einschliesslich der Sonderschulung gemäss § 36. 64

Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Zitiert in

Art. 2 Bildungs- und Erziehungsaufgaben

Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewissensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.

Die Volksschule ergänzt die Erziehung in der Familie. Schulbehörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.

Die Volksschule erfüllt ihren Bildungsauftrag durch die Gestaltung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.

Die Volksschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwelt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist bestrebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Leistungsbereitschaft, Urteils- und Kritikvermögen sowie Dialogfähigkeit. Der Unterricht berücksichtigt die individuellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.

Zitiert in

Art. 3 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht enden, werden auf Be Schulpflicht dauert Volksschule. 33

21 1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen. m 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll- 2 Kinder, die bis zu ginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Die elf Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der chüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, 3 Schülerinnen und S pflicht entlassen. Sie sind berechtigt, die von werden aus der Schul zu beenden. ihnen besuchte Stufe den kann die Schulpflege auf Gesuch der 4 Aus wichtigen Grün ge Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach Eltern eine vorzeiti r vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn zehn Schuljahren ode e Beschäftigung gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt eine ausserschulisch s § 52. die Entlassung gemäs

Zitiert in

Art. 3a Bearbeitung von Personendaten a. Im Allgemeinen

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und Schülern.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. a. schulische Leistungen,

  2. b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten,

  3. c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss § 34,

  4. d. Disziplinarmassnahmen gemäss § 52,

  5. e. Auszeiten gemäss § 52 a,

  6. f. Religionszugehörigkeit, Gesundheit und Familienverhältnisse.

Art. 3b b. Meldepflichten beim Schulwechsel

Bei einem Schulwechsel gibt die Schule der neuen Schule oder der Gemeinde die für die Aufnahme notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten von Schülerinnen und Schülern bekannt.

Art. 3c c. Datenaustausch zwischen Anbietenden von Tagesstrukturen und Schulen

Anbietende von Tagesstrukturen nach § 30 a und Schulen können untereinander Personendaten und besondere Personendaten von Schülerinnen und Schülern austauschen.

Art. 3d d. Daten der schulpsychologischen Dienste

Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste gewähren sich für ihre Aufgaben nach §§ 36 Abs. 4 und 38 direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten.

Die Direktion regelt die Zugriffsrechte und erlässt Datensicherheitsvorschriften.2. Teil: Öffentliche Volksschule

  1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

A. Gliederung

Art. 4 Stufen

Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.

Zitiert in

Art. 5 Kindergartenstufe

Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. 33

Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.

Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem oder drei Jahren erfolgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.

Zitiert in

Art. 6 Primarstufe

Die Primarstufe dauert sechs Jahre.

Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verantwortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der Klasse.

Zitiert in

Art. 7 Sekundarstufe

Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen.

Die Verordnung bezeichnet diejenigen Fächer, in denen die Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abteilung auf drei Anforderungsstufen unterrichtet werden können.

Zitiert in

Art. 8 Jahreskurse

26 Das letzte Jahr der Schulpflicht kann auch durch den Besuch von Berufsvorbereitungsjahren gemäss § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 13 erfüllt werden.

Art. 9

27

B. Schulort und Unentgeltlichkeit

Art. 10 Schulort

Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Halten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausserhalb ihres Wohnortes auf, ist die Schule an diesem Ort zu besuchen.

Zitiert in

Art. 11 Unentgeltlichkeit und Elternbeiträge

Der Unterricht ist am Schulort unentgeltlich. Wird der Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.

Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Werden die Schülerinnen und Schüler durch die Schule verpflegt, wie bei auswärtigem Schulbesuch und Klassenlagern, können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben werden.

Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erhoben. 56

Zitiert in

Art. 12 Entscheid über Schulort und Schulgeld

Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Direktion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest.

Zitiert in

C. Besondere Regelungen

Art. 13 Stadt Zürich und Winterthur

Der Regierungsrat kann für die Städte Zürich und Winterthur von den organisatorischen Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern.

Art. 14 Besondere Schulen

Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerinnen und Schüler Schulen mit Bildungsschwerpunkten oder Rahmenbedingungen bewilligen, die von der Gesetzgebung abweichen.

Zitiert in

Art. 14a Spitalschulen

Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter Unterricht und Logopädie als pädagogisch-therapeutische Massnahme anbieten.

Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.

D. Ergänzende Angebote zur Volksschule

Art. 15 Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

Die Direktion kann von ausserschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.

Art. 16 Musikalische Grundbildung

68 Die musikalische Grundbildung kann im Rahmen der koordinierten Unterrichtszeiten gemäss § 27 Abs. 2 erteilt werden.

Zitiert in

Art. 17 Aufgabenhilfe

Die Gemeinden können betreute Aufgabenstunden anbieten und in besonderen Fällen die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichten.

Zitiert in

Art. 17a Nachhilfeunterricht

Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Umstände in der Schule vorübergehend benachteiligt sind, insbesondere infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krankheit, erhalten Nachhilfeunterricht.

Art. 18 Freiwilliger Schulsport

Die Gemeinden bieten im Rahmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport an.

Zitiert in

E. Unterstützende Dienste

Art. 19 Schulpsychologischer Dienst

41 1 Die Gemeinden führen schulpsychologische Dienste, die insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

  1. a. Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschulgesetzgebung,

  2. b. Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden. 2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden die Mindestgrösse der Dienste fest.

Art. 20 Schulärztlicher Dienst

Die Gemeinden bezeichnen die schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsgesetzgebung obliegenden Aufgaben.

Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.2. Abschnitt: Schulbetrieb

A. Inhalt

Art. 21 Lehrplan zeit und den Rahme

Der Bildungsrat erlässt den Lehrplan. Dieser regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folgestufe nicht vorweggenommen werden. asst die Lektionentafeln, welche die Unterrichts- 2 Der Lehrplan umf n für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen. prachenkonzept, das den Unterricht in Deutsch 3 Er enthält ein S en regelt. und in Fremdsprach e obligatorischen Fächer und den fakultativen 4 Er bezeichnet di esen kann er eine Angebotspflicht festlegen. Unterricht. Für di

Zitiert in

Art. 21a

Art. 22 Lehrmittel

Der Bildungsrat regelt die Verwendung der Lehrmittel im Unterricht. Er kann bestimmte Lehrmittel für obligatorisch erklären.

Die Gemeinden stellen die Lehrmittel und die notwendige Ausstattung zur Verfügung.

Der Bildungsrat bestellt eine Lehrmittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Lehrplan ausgerichtete und praxistaugliche Lehrmittel zur Verfügung stehen.

Die Kommission wird von einem Mitglied des Bildungsrates geleitet. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten, Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehrmittelverlags.

Zitiert in

Art. 23 Gestaltung des Unterrichts

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten.

Zitiert in

Art. 24 Unterrichtssprache

36 Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.

Zitiert in

Art. 25 Zusätzliche Angebote

Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau aller Schülerinnen und Schüler, indem sie insbesondere die Deutschkenntnisse der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verbessern sowie die Integration und die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern.

Zitiert in

B. Organisation

Art. 26 Klassen

Die Schülerinnen und Schüler werden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klassengrösse. Für jede Klasse ist eine Lehrperson oder sind zwei Lehrpersonen gemeinsam verantwortlich.

Die Höchstzahl der Lehrpersonen, die an einer Klasse die Fächer der Lektionentafel, ohne Integrative Förderung, unterrichten, beträgt in der Regel: 46

  1. a. auf der Kindergartenstufe zwei Lehrpersonen,

  2. b. auf der Primarstufe drei Lehrpersonen.

Die Schulleitung kann aus schulorganisatorischer Notwendigkeit vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen. 46

Der Unterricht findet in der Regel in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergreifenden Gruppen erteilt werden. Die Klassenbildung nach Leistungsanforderungen ist in der Kindergarten- und der Primarstufe nicht zulässig.

Ist für eine Schülerin oder einen Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.

Zitiert in

Art. 27 Unterrichtszeit

56 1 Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. Die Verordnung kann besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen. 2 Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags (Blockzeiten). 3 Die Verordnung regelt die Blockzeiten und den Halbklassenunterricht.

Zitiert in

Art. 28 Absenzen und Dispensation

Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispensation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.

Zitiert in

Art. 29 Besuchstage

Die Schulen führen öffentliche Besuchstage durch. Diese können auch an Samstagen stattfinden.

Art. 30 Ferien

Die Schulferien dauern für die Schülerinnen und Schüler höchstens 13 Wochen jährlich. Die Verordnung regelt die Berechnung der Ferien.

Zitiert in

C. Tagesstrukturen 55

Art. 30a Grundsatz gen.

Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können.

Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regelmässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung. e mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftra- 3 Sie können Dritt agesstrukturen ist freiwillig. 4 Der Besuch von T

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Art. 30b Tagesschulen

In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung

  1. a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden,

  2. b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.

Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obligatorisch zu besuchen sind.

Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann die Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.

Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch ohne obligatorische Betreuung möglich ist.

Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen. Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.

Art. 30c Kinderhorte a. Bewilligungspflicht

Kinderhorte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) 16 für schulpflichtige Kinder benötigen eine Bewilligung ihrer Standortgemeinde und unterstehen deren Aufsicht.

Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Entgelt wöchentlich mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.

Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.

Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einem Kinderhort betreut werden darf.

Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.

Von Gemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungspflichtig.

Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der Kinderhorte auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.

Zitiert in

Art. 30d b. Bewilligungsvoraussetzungen

Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb eines Kinderhortes insbesondere mit Bezug auf

  1. a. Konzeption und Organisation des Kinderhortes,

  2. b. Personalbestand,

  3. c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der im Kinderhort tätigen Personen,

  4. d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.

Zitiert in

Art. 30e c. Betreuungsschlüssel

Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens 22 Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern.

In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen für Tagesschulen.

Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn

  1. a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und

  2. b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird.

Zitiert in

D. 56 Beurteilung und Promotion

Art. 31 Beurteilung

Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarstufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung und das Verhalten. Die Leistung wird im Semesterzeugnis durch Noten beurteilt. Bis und mit der ersten Klasse der Primarschule sowie bei sonderpädagogischen Massnahmen kann davon abgewichen werden. 70

Die Schülerinnen und Schüler, die Integrative Förderung oder Therapien erhalten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehrpersonen beurteilt.

Der Bildungsrat regelt Inhalt und Form der schriftlichen Beurteilung. 49

Zitiert in

Art. 32 Promotion und Übertritte

Über die Promotion in die nächste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhalb der Sekundarstufe entscheiden die betroffenen Lehrpersonen, die Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Oberstufe zuständige Schulpflege.

Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder überspringen. scheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei- 3 Schullaufbahnent undlage für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul- lung getroffen. Gr leistungen. erpädagogische Massnahmen3. Abschnitt: Sond

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Art. 33 Zweck

21 1 Die sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet. 2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten und den Umfang der son-

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Art. 34 derpädagogischen Massnahmen gemäss

Zitiert in

Art. 34 Arten

21 1 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung. 2 Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen. 3 Therapie ist die individuelle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen. 4 Aufnahmeunterricht ist der Unterricht für Fremdsprachige, die keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der Förderung der deutschen Sprache. 5 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf. 6 Sonderschulung ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können.

Zitiert in

Art. 35 Aufgaben der Gemeinden

21 Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch Besondere Klassen führen. Sie gewährleisten die Sonderschulung.

Zitiert in

Art. 36 Bestimmungen für die Sonderschulung a. Im Allgemeinen

64 1 Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung von Regelschulen. Sie wird von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Gemeinden in folgenden Formen angeboten:

  1. a. Tagessonderschulung,

  2. b. Sonderschulung in einer Einrichtung, die Heimpflege gemäss § 9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 anbietet,

  3. c. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule,

  4. d. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule,

  5. e. Einzelunterricht. 2 Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres. 3 Die Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse und der übrigen Umstände gewählt. Stehen gleichermassen geeignete Sonderschulen zur Verfügung, so ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben. 4 Sonderschulen benötigen eine Bewilligung der Direktion. Sie wird der Trägerschaft erteilt. 5 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Sonderschule insbesondere mit Bezug auf

  6. a. Konzeption und Organisation,

  7. b. Ausbildungsanforderungen an das Personal,

  8. c. Örtlichkeiten und deren Ausstattung,

  9. d. Notwendigkeit für die kantonale Versorgung. 6 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Sonderschulung.

Zitiert in

Art. 36a b. Integrierte Sonderschulung

Bei der integrierten Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d findet der Unterricht mehrheitlich in einer Regelklasse statt.

Zitiert in

Art. 37 Zuweisungsverfahren

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam getroffen.

Fällt eine Sonderschulung in Betracht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich.

In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen.

Zitiert in

Art. 38 Schulpsychologische Abklärung

21 1 Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die Zuweisung zum Aufnahmeunterricht oder zu einer Aufnahmeklasse kann ohne Abklärung erfolgen. 2 Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems. 3 Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.

Zitiert in

Art. 39 Beschluss

21 Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege. Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb.

Zitiert in

Art. 40 Überprüfung

21 1 Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der angeordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit. 2 Im Auftrag einer Gemeinde kann der schulpsychologische Dienst die Überprüfung vornehmen, soweit dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss § 19 Abs. 1 50 nicht beeinträchtigt wird. 40 4. Abschnitt: Organisation und Organe

Zitiert in

Art. 41 Schulträger

Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.

Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.

Zitiert in

Art. 41a Angebote und Organisationsstatut

Die Schulpflege legt die Angebote und die Organisation der Schulen fest.

Sie erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindeordnung die Zuständigkeiten und Entscheidbefugnisse innerhalb der Gemeinde.

Jede Schule organisiert sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst.

Zitiert in

Art. 41b Schulprogramm

Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.

Die Schule sorgt für die Veröffentlichung ihres Schulprogramms und legt Rechenschaft über die Zielerreichung ab.

Art. 42 Schulpflege

59 1 Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen. Sie vollzieht die kantonalen Erlasse und Beschlüsse, soweit aufgrund der Gesetzgebung oder des Organisationsstatuts nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist. 2 Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch. 3 Die Schulpflege hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Genehmigung des Schulprogramms,

  2. b. Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen,

  3. c. Aufsicht über die Schulleitung, die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden,

  4. d. Beurteilung der Schulleitung,

  5. e. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen,

  6. f. Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über deren Verwendung,

  7. g. Vertretung der Schulen nach aussen und Information der Öffentlichkeit. 4 Die Schulpflege kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen an:

  8. a. unterstellte Kommissionen unter Vorbehalt oder in sinngemässer Anwendung von § 50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 ,

  9. b. Gemeindeangestellte, sofern eine Grundlage in der Gemeindeordnung besteht und die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Organisationsstatut festgelegt werden. 5 Folgende Aufgaben sind nicht übertragbar:

  10. a. Aufgaben gemäss §§ 41 Abs. 2, 41 a Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 2 und 3 lit. a, d und f,

  11. b. Anstellung und Entlassung der Schulleitungen,

  12. c. Entlassung der Lehrpersonen. 6 Die Gemeindeordnung regelt die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege. Das Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. 51

Zitiert in

Art. 43 Leitung Bildung

59 1 Die Gemeindeordnung kann für Gemeinden mit mindestens drei Schulen eine Leitung Bildung vorsehen. Diese ist nach kommunalem Recht angestellt. Sie steht den Schulleitungen und der Schulverwaltung oder nur den Schulleitungen vor. 2 Der Leitung Bildung können Aufgaben der Schulpflege oder der Schulverwaltung übertragen werden. Die zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen werden im Organisationsstatut festgelegt.

Zitiert in

Art. 44 Schulleitung

Die Schulleitung ist für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm. Sie führt Besuche in den Klassen durch.

Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 59

  1. a. in eigener Kompetenz:

  2. 1. administrative Führung der Schule,

  3. 2. 61 personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden,

  4. 3. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen, tundenpläne,4. Festlegen der S an die Schule zugeteilten Mittel,5. Verwaltung der ulkonferenz. 6. Leitung der Sch g der Schulkonferenz: b. unter Mitwirkun klung und -sicherung in der Schule,1. Qualitätsentwic esonderen Unterrichts- und Organisationsformen2. Festlegen von b Klassenlager, Exkursionen. wie Projektwochen,

Zitiert in

Art. 45 Schulkonferenz

Die an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für teilzeitarbeitende Lehrpersonen ein Mindestpensum als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.

Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest und beschliesst über Massnahmen zu dessen Umsetzung.

Sie setzt sich mit der gemeinsamen pädagogischen Ausrichtung der Schule und den Problemen des Schulalltags auseinander. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen, insbesondere für die Besetzung der Schulleitung.

Zitiert in

Art. 46 Schulverwaltung

59 1 Die Gemeinden können organisatorische und administrative Aufgaben der Schulverwaltung übertragen. 2 Die Schulpflege regelt die Einzelheiten im Organisationsstatut.5. Abschnitt: Qualitätssicherung 18

Zitiert in

Art. 47 Verantwortung

18 1 Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest. 2 Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung verantwortlich. 3 Die Überprüfung der Schulqualität erfolgt durch die Fachstelle für Schulbeurteilung. Die Fachstelle ist fachlich unabhängig. 4 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese müssen neben der fachlichen Befähigung insbesondere auch Kenntnisse des Zürcher Bildungswesens aufweisen.

Zitiert in

Art. 48 Beurteilung von Schulen

39 1 Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Schulen in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht. 2 Die Fachstelle kann auch auf Gesuch der Gemeinde tätig werden. 3 Werden wesentliche Qualitätsmängel festgestellt, ordnet die Schulpflege die notwendigen Massnahmen an. Die Schulen können dazu Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die getroffenen Massnahmen.

Zitiert in

Art. 49 Gesamtbericht

18 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht über den Stand der Schulen. 6. Abschnitt: Stellung der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern

Zitiert in

A. Schülerinnen und Schüler

Art. 50 Grundsätze

Der Schulbetrieb orientiert sich am Wohl der Schülerinnen und Schüler.

Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv am Schulbetrieb.

Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Organisationsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entwicklungsstand entsprechende Mitverantwortung und Mitsprache der Schülerinnen und Schüler vor.

Zitiert in

Art. 51 Meldepflicht

Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von Art. 307 ZGB 15 gefährdet, informiert die Schulpflege die für Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.

Zitiert in

Art. 52 Disziplinarmassnahmen

Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst werden, können folgende Massnahmen angeordnet werden:

  1. a. durch die Schulleitung

  2. 1. Aussprache,

  3. 2. Schriftlicher Verweis,

  4. 3. 32 Vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis längstens zwei Tage,

  5. 4. Versetzung in eine andere Klasse.

  6. b. durch die Schulpflege

  7. 1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht,

  8. 2. 33 Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen, ine andere Schule,3. Versetzung in e der Schulpflicht im letzten Schuljahr.4. Entlassung aus rgehenden Wegweisung vom Unterricht werden 2 Bei einer vorübe tig informiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler die Eltern frühzei ht entlassen, leitet die Schulpflege die notwendigen aus der Schulpflic

  9. ein. Begleitmassnahmen

Zitiert in

Art. 52a Auszeit

Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege eine Auszeit von längstens zwölf Wochen anordnen.

In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Auszeit festzulegen.

Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht und werden erzieherisch begleitet.

Zitiert in

Art. 53 Sonderschulung

Gefährdet eine Schülerin oder ein Schüler andere Personen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbetrieb in schwer wiegender Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.

Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung nicht zu, informiert die Schulpflege die für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde.

In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofortigen Schulausschluss beschliessen und vorsorgliche Massnahmen, insbesondere eine Heimeinweisung, veranlassen.

Zitiert in

B. Eltern

Art. 54 Zusammenarbeit und Information

Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehrpersonen oder die Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist.

Zitiert in

Art. 55 Mitwirkung im Allgemeinen

Das Organisationsstatut gewährleistet und regelt die Mitwirkung der Eltern. Bei Personalentscheidungen und methodischdidaktischen Entscheidungen ist die Mitwirkung ausgeschlossen.

Zitiert in

Art. 56 Individuelle Mitwirkung

Die Eltern wirken bei wichtigen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffen. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.

Die Eltern sowie die Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

In besonderen Fällen kann die Schulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären.

Zitiert in

Art. 57 Elternpflichten

Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schüler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.

Zitiert in

Art. 57a Elternbildungskurse

Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungskursen.

Bei Eltern, die ihren Elternpflichten gemäss § 57 nicht oder ungenügend nachkommen, kann die Schulpflege den Besuch eines Elternbildungskurses anordnen.

Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips von den Eltern zu tragen. 7. Abschnitt: Lehrerschaft

Art. 58 Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

38 Die an der öffentlichen Volksschule unterrichtenden Lehrpersonen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai 1999 8 bilden die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule.

Art. 58a Delegiertenversammlung a. Durchführung

Die Lehrerschaft übt ihr Mitwirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Delegiertenversammlung aus. An der Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil.

Jährlich finden zwei bis vier ordentliche Delegiertenversammlungen statt. Die Direktion kann weitere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Delegiertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.

Art. 58b b. Wahl der Delegierten

Die Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegierten bezirksweise nach dem Mehrheitswahlsystem. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Die Zahl der Delegierten pro Bezirk entspricht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet.

Art. 59 c. Aufgaben

38 1 Die Delegiertenversammlung nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung, insbesondere:

  1. a. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

  2. b. zu neuen Schulkonzepten,

  3. c. zur Änderung des Lehrplans,

  4. d. zur Einführung und Änderung von obligatorischen Lehrmitteln. 2 Sie nominiert die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat. 3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen. 4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversammlung regelmässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommissionen der Direktion und des Bildungsrates.

Art. 59a d. Vorstand

Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

Der Vorstand

  1. a. vertritt die Lehrpersonenkonferenz der Volksschule gegen aussen,

  2. b. bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor,

  3. c. unterbreitet dem Vorstand der Schulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.

Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode.

Art. 60 Private Organisationen

Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen, kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere Formen der Mitwirkung vorsehen. 8. Abschnitt: Finanzen 20

Art. 61 Kostenanteil des Kantons

45 1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz 8 unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfindungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.

Zitiert in

Art. 62 Weitere Beiträge an die Gemeinden

30 1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil, der dem geltenden Beitragssatz für die Besoldung der Lehrpersonen entspricht, für

  1. a. die besonderen Schulen gemäss § 14,

  2. b. befristete Tätigkeiten, die der Bildungsrat bewilligt und der Regierungsrat als beitragsberechtigt erklärt hat.

  3. c. . . . 53 2 Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der Kanton Kostenanteile an die zusätzlichen Angebote gemäss § 25 aus. 3 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Kindern aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Zeiten ausserordentlicher Zuwanderung an von ihm bewilligte besondere Schulungsangebote Subventionen ausrichten, beides bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten. 4 Der Regierungsrat kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden.

Zitiert in

Art. 62a Beiträge an die Spitalschulung

Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Unterricht und die Logopädie als pädagogisch-therapeutische Massnahme in Spitalschulen.

Die Direktion richtet Kostenanteile aus bis zur Höhe der beitragsberechtigten Kosten für den Unterricht in Spitalschulen unter Berücksichtigung der Leistungen Dritter.

Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich 65% der Kosten der Spitalschulung gemäss Abs. 1 67 .

Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.

Die Verordnung regelt

  1. a. die Anrechnung der beitragsberechtigten Kosten,

  2. b. die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Verfahren,

  3. c. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

  4. d. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbringer.

Art. 63

69

Zitiert in

Art. 64 Kosten der Sonderschulung a. Massgebende Kosten

64 1 Die Kosten der Sonderschulung umfassen die Kosten für

  1. a. Unterricht,

  2. b. Therapien,

  3. c. Erziehung,

  4. d. Betreuung,

  5. e. Beratung. 2 Massgebend für die Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c sind die in den Leistungsvereinbarungen gemäss § 65 b für die Leistungserbringung festgelegten Beträge, die nach Abzug von gesetzlichen Leistungen Dritter verbleiben.

Zitiert in

Art. 64a b. Auf die Gemeinden entfallende Kosten

Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich 65% der Kosten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c.

Der Anteil der Kosten für Unterricht, Therapie und Tagesbetreuung wird nach der Anzahl der in beitragsberechtigten Sonderschulangeboten gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c platzierten Schülerinnen und Schüler auf die Wohngemeinden umgelegt.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten zur Ermittlung der Gemeindeanteile und das Verfahren.

Die Wohngemeinden der Eltern tragen die vollen Kosten der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. d und e sowie für den Schulweg zur Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–e.

Art. 65 c. Kostenanteile an die Sonderschulung

64 1 Die Direktion beschliesst über die befristete Beitragsberechtigung von Sonderschulen. 2 Die Direktion trägt durchschnittlich 35% der massgebenden Kos-

Zitiert in

Art. 64 ten der Sonderschulung gemäss a. die Anrechnung von Kos b. die Folgen der Über- o trägen, c. die Anforderungen an d d. die Abrechnungs- und B

Abs. 1 lit. a–d. auschal ausgerichtet werden. 3 Der Kostenanteil kann p 4 Die Verordnung regelt ten und Erlösen, der Unterdeckung bei pauschalen Staatsbeiie Auslastung der Leistungsangebote, erichterstattungspflicht der Leistungserbringer.

Zitiert in

Art. 65a d. Kostenanteile an die integrierte Sonderschulung

Ist eine Regelschule für die integrierte Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. d verantwortlich, richtet die Direktion Kostenanteile an die Gemeinden aus, falls die Kosten den in der Verordnung festgelegten Gemeindeanteil überschreiten.

Der Kostenanteil des Kantons darf den Betrag für ein vergleich-

Zitiert in

Art. 65 bares Angebot gemäss

Abs. 2 nicht übersteigen.

Zitiert in

Art. 65b e. Leistungsvereinbarungen

Die Direktion schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschulen befristete Leistungsvereinbarungen ab. Diese können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

  1. a. Art und Umfang der Leistungen,

  2. b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Ausbildung des Personals,

  3. c. die Zahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Sonderschule aus der ihr zugeteilten Versorgungsregion aufnehmen muss,

  4. d. die Bemessung der Pauschale,

  5. e. die Höhe des Kostenanteils,

  6. f. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,

  7. g. die Qualitätssicherung und -entwicklung,

  8. h. die Berichterstattung.

Art. 65c f. Subventionen

Die Direktion kann für Projekte im Rahmen der Sonderschulung Subventionen gewähren, die insbesondere

  1. a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,

  2. b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,

  3. c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unterstützen.

Die Subventionen können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

Art. 65d g. Bauvorhaben und Anschaffungen

Die Direktion kann Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn deren Leistungen

  1. a. für die Versorgung erforderlich sind und

  2. b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in

Art. 64

a festgelegten Anteilen. 3 Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.

Zitiert in

Art. 65e h. Interkantonale Vereinbarungen

, 66 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institutionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet der Kanton anderen Kantonen oder ausserkantonalen Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Kinder und Jugendliche.

Art. 65f Kosten des Nachhilfeunterrichts

, 67 Die Gemeinden tragen die Kosten.

Art. 65g Kosten der Auszeit

, 67 1 Die Gemeinden tragen die Kosten. 2 Sie können von den Eltern Beiträge an die Verpflegungskosten erheben.

Art. 65h Schulgeld an Besonderen Schulen

, 67 1 Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Schulung an einer Besonderen Schule gemäss § 14. 2 Die Trägergemeinde legt die Höhe des Schulgeldes fest.

Art. 66 Mitteleinsatz der Gemeinden

20 Gefährdet der Mitteleinsatz einer Gemeinde die Chancengleichheit, insbesondere durch Unter- oder Überschreitung der zugeteilten Vollzeiteinheiten gemäss § 3 des Lehrerpersonalgesetzes 8 , kann der Regierungsrat die Gemeinde zur Senkung oder Erhöhung ihres Mitteleinsatzes anhalten. Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nach, können der Anteil des Kantons an den Lehrerbesoldungen oder die übrigen Kostenbeiträge gekürzt oder verweigert werden.

Zitiert in

Art. 67 Drittmittel

20 1 Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben. 2 Die Herkunft der Mittel darf dem Ansehen der Volksschule und deren Zweck nicht widersprechen. 3 Die Schulpflege meldet der Direktion grössere Zuwendungen.

Zitiert in

Art. 67a Interkantonale Verträge

Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Verträge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden weiter.3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht 18

Zitiert in

Art. 68 Privatschulen

18 1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung der Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gleichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule. 2 Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorwiegend in einer Fremdsprache unterrichtet wird. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern fest. 3 Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewähr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen. Sie ist verpflichtet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu veröffentlichen und über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

Zitiert in

Art. 69 Privatunterricht

18 1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern. 2 Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der Direktion die Umstände des Privatunterrichts, insbesondere die unterrichtende Person, den Stundenplan und die Räumlichkeiten. 3 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden.

Zitiert in

Art. 70 Aufsicht

34 1 Die Privatschulen und der Privatunterricht werden von der Direktion beaufsichtigt. Diese kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in Privatschulen oder im Privatunterricht die Lernziele erreicht werden oder die Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschulen noch gegeben sind. 2 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des Unterrichts jährlich zu überprüfen. 3 Die Direktion kann den Privatunterricht bei schwerwiegenden Mängeln untersagen.

Zitiert in

Art. 71 Weitere Leistungen

21 1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehrmittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die Angebote des freiwilligen Schulsports benutzen. 2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen. 3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

Zitiert in

Art. 72 Subventionierung von besonderen Privatschulen

18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss § 68 Abs. 2, sofern deren Bestand für den Kanton einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Beiträge mit Auflagen verbinden. Rechtsschutz und Strafbestimmungen4. Teil: Aufsicht,

Zitiert in

Art. 73 Aufsicht, Ersatzvornahme

Die Aufsicht über die Gemeinden in den in diesem Gesetz geregelten Sachbereichen obliegt der Direktion, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Die Direktion ist befugt, auf Kosten der Gemeinden an Stelle der Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen.

Zitiert in

Art. 74 Begründung und Neubeurteilung von nicht Anordnungen

Anordnungen der Schulleitung, der Leitung Bildung, von unterstellten Kommissionen oder Gemeindeangestellten müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn innert zehn Tagen eine Neubeurteilung durch die Schulpflege verlangt wird. 59

Die Schulpflege entscheidet in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens.

Zitiert in

Art. 75 Rekursinstanzen

Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Hat die Schulpflege einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte in einem Behördenerlass Aufgaben zur selbstständigen und abschliessenden Erledigung übertragen, können deren Anordnungen ebenfalls mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Vorbehalten bleibt § 10 des Lehrpersonalgesetzes 8 . 59

Rekursentscheide des Bezirksrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Zitiert in

Art. 76 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich gegen die §§ 54, 56, 57 und 57 a dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft werden. 33

Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalteramt. Die Gemeinden sind nicht berechtigt, im Schulwesen eigene Strafbestimmungen zu erlassen.5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Zitiert in

Art. 77 Begriffe

64 In diesem Gesetz bedeuten: Direktion: Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Gemeinde: Schulgemeinde oder Einheitsgemeinde. Standortgemeinde: Die Gemeinde, in der ein Kinderhort gemäss § 30 c Abs. 1 seinen Standort hat. Wohngemeinde: Die Gemeinde, in der die Person gemäss Art. 23– 26 ZGB 15 ihren Wohnsitz hat. Eltern: Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten. Schulen: Die von der Schulpflege bezeichneten Organisationseinheiten mit einer Schulleitung. Sonderschulen: Private oder öffentliche Einrichtungen oder Gemeinden, die Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c anbieten.

Zitiert in

Art. 78 Höhe der Kostenanteile

20 1 Die Kostenanteile gemäss § 61, die der Kanton den Gemeinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen gesamthaft der Summe entsprechen, die ihnen der Kanton gestützt auf folgende Bestimmungen des früheren Rechts ausbezahlt hat:

  1. § 1 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes 10 ,

  2. § 29 der Schulleistungsverordnung 11 ,

  3. § 4 Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzes 8 ,

  4. § 22 der Lehrerpersonalverordnung 9 . 2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss § 61 um höchstens 0,75 Prozent abweichen.

Zitiert in

Art. 79 Übergangsordnung

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.

Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes, höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, kann die Direktion für die Weiterbildung der Lehrpersonen und für Umsetzungsarbeiten zusätzlich unterrichtsfreie Zeit für die Schülerinnen und Schüler von insgesamt höchstens 15 Tagen festlegen.

Zitiert in

Art. 80 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:

  1. a. das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899 , 22 7

  2. b. 19 das Schulleistungsgesetz vom2. Februar 1919 10 .

Art. 81 Änderung bisherigen Rechts d. Das Lehrerperso e. Das Mittelschul f. Das Gesetz über

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . . 17

  1. a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19263 : . . . 17

  2. b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19594 : . . . 17

  3. c. Das EG zum ZGB vom2. April 19115 : . . . 17 nalgesetz vom 10. Mai 1999 8 : . . . 17 gesetz vom 13. Juni 1999 12 : . . . 17 die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 14 : . . . 17 gen zur Änderung vom1. Oktober 2007 Übergangsbestimmun (OS 62, 565) 43 gen zur Änderung vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582) Übergangsbestimmun die Einschulung gemäss §§ 3 und 5 gelten: Als Stichtage für 14/15 der 15. Mai, a. im Schuljahr 20 15/16 der 31. Mai, b. im Schuljahr 20 16/17 der 15. Juni, c. im Schuljahr 20 17/18 der 30. Juni, d. im Schuljahr 20 18/19 der 15. Juli. e. im Schuljahr 20 gen zur Änderung vom 27. November 2017 Übergangsbestimmun (OS 74, 322) 57

Art. 1 Rechts

Befristete Bewilligungen für Kinderhorte, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen gültig.

Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

Zitiert in

Art. 2 Jahren

63 1 Bewilligungen für öffentliche und private Sonderschulen und Schulheime, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während längstens vier nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig. Bewilligungsanpassungen und -erneuerungen richten sich nach neuem Recht. 2 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 27. November 2017 und gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom1. April 1962, die öffentliche und private Trägerschaften oder Gemeinden vom Kanton für von ihnen geführte, beitragsberechtigte Sonderschulen erhalten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 65 des Gesetzes angemessen berücksichtigt. 6 Obsolet. 7 LS 412.11. 8 LS 412.31. Heute: Lehrpersonalgesetz. 9 LS 412.311. Heute: Lehrpersonalverordnung. 10 Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 (OS 61, 220). 11 Aufgehoben seit1. Januar 2008 (OS 62, 557). 12 LS 413.21. 13 LS 413.31. 14 LS 414.41. 15 SR 210. 16 SR 211.222.338. 17 Text siehe OS 61, 194; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1. 18 Inkrafttreten: 20. August 2007. 19 Inkrafttreten: 31. Dezember 2007. 20 Inkrafttreten:1. Januar 2008. 21 Inkrafttreten: 18. August 2008. 22 Inkrafttreten: 15. August 2010. 23 Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik vom1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABl 2007, 835). In Kraft seit1. Januar 2008. 24 Fassung gemäss G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderpädagogik vom1. Oktober 2007 (OS 62, 565; ABl 2007, 835). In Kraft seit1. Januar 2008. G vom 12. März 2007 (OS 63, 474; ABl 2006, 1). In Kraft seit 25 Eingefügt durch 16. August 2008. EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 1153). 26 Fassung gemäss pril 2009. In Kraft seit1. A h EG BBG vom 14. Januar 2008 (OS 64, 195; ABl 2006, 27 Aufgehoben durc it1. April 2009. 1153). In Kraft se G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 28 Eingefügt durch März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 29 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 30 Fassung gemäss ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra h Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 31 Aufgehoben durc ft seit1. Januar 2012. 2009, 172). In Kra G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft 32 Eingefügt durch2. seit1. Januar 201 G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft 33 Fassung gemäss2. seit1. Januar 201 G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an 34 Fassung gemäss d an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 der Volksschule un 010, 2980). In Kraft seit1. Januar 2012. (OS 66, 586; ABl 2 G vom 6. Dezember 2010 (OS 66, 531; ABl 2010, 1221). In 35 Eingefügt durch st 2012. Kraft seit1. Augu Änderung vom 15. Mai 2011 (OS 67, 559; ABl 2010, 391). In 36 Fassung gemäss st 2012. Kraft seit1. Augu G vom1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABl 2010, 2987). In 37 Eingefügt durch 2013. Kraft seit1. Mai G vom1. Oktober 2012 (OS 68, 230; ABl 2010, 2987). In Kraft 38 Fassung gemäss seit1. Mai 2013. G vom 27. August 2012 (OS 68, 247; ABl 2012, 1110). In Kraft 39 Fassung gemäss3. Übergangsordnung siehe LS 412.100.3. seit1. August 201 G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit 40 Eingefügt durch

  1. August 2013. G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft seit 41 Fassung gemäss

  2. August 2013. mäss G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In 42 Nummerierung ge st 2013. Kraft seit1. Augu h G vom 8. April 2013 (OS 69, 250; ABl 2012, 94). In Kraft 43 Aufgehoben durc

  3. seit1. August 201 G vom 16. Mai 2011 (OS 66, 582; ABl 2010, 2987). In Kraft 44 Eingefügt durch4 (OS 68, 510). seit1. Januar 201 G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen 45 Fassung gemäss vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft an der Volksschule

  4. seit1. Januar 201 G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen 46 Eingefügt durch vom 6. Februar 2012 (OS 68, 517; ABl 2011, 665). In Kraft an der Volksschule

  5. seit1. August 201 G vom3. März 2014 (OS 69, 387; ABl 2013-11-01). In Kraft 47 Eingefügt durch

  6. Die Nummerierung wurde redaktionell angepasst (§ 65 d seit1. August 201 statt § 65 c). G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- 48 Eingefügt durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom dungsdirektion an S 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit1. Januar 2017 (OS 24. August 2015 (O 10-14). 71, 463; ABl 2016- G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- 49 Fassung gemäss das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom dungsdirektion an S 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit1. Januar 2017 (OS 24. August 2015 (O 10-14). 71, 463; ABl 2016- richtigt. 50 Redaktionell be Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 51 Eingefügt durch eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 52 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s h G vom 23. Januar 2017 (OS 73, 68; ABl 2016-07-08). In Kraft 53 Aufgehoben durc

  7. seit1. August 201 h G vom 22. Januar 2018 (OS 73, 297; ABl 2017-04-07). In 54 Aufgehoben durc st 2018. Kraft seit1. Augu G vom2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABl 2017-03-10). In Kraft seit 55 Eingefügt durch

  8. August 2019. G vom2. Juli 2018 (OS 74, 318; ABl 2017-03-10). In Kraft seit 56 Fassung gemäss

  9. August 2019. Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 57 Eingefügt durch 8). In Kraft seit1. August 2019. 322; ABl 2015-08-2 G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft 58 Eingefügt durch

  10. seit1. Januar 202 G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft 59 Fassung gemäss

  11. seit1. Januar 202 h G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In 60 Aufgehoben durc ar 2021. Kraft seit1. Janu G vom 20. April 2020 (OS 75, 563; ABl 2018-12-14). In Kraft 61 Fassung gemäss

  12. seit1. August 202 G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom2. Sep- 62 Fassung gemäss , 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit1. Januar 2022. tember 2019 (OS 76 Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 63 Eingefügt durch 8). In Kraft seit1. Januar 2022 (OS 76, 622). 322; ABl 2015-08-2 Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 64 Fassung gemäss 8). In Kraft seit1. Januar 2022 (OS 76, 622). 322; ABl 2015-08-2 h Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 65 Aufgehoben durc 08-28). In Kraft seit1. Januar 2022 (OS 76, 622). 74, 322; ABl 2015- mäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 66 Nummerierung ge 015-08-28). In Kraft seit1. Januar 2022 (OS 76, 622). (OS 74, 322; ABl 2 Berichtigung vom 28. Oktober 2021 (OS 76, 623). In Kraft seit 67 Fassung gemäss

  13. Januar 2022. Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABl 68 Fassung gemäss aft seit1. Januar 2023. 2018-11-09). In Kr h Musikschulgesetz vom 11. November 2019 (OS 77, 533; ABl 69 Aufgehoben durc aft seit1. Januar 2023. 2018-11-09). In Kr G vom 26. Juni 2023 (OS 79, 219; ABl 2022-05-13). In Kraft 70 Fassung gemäss

  14. seit1. August 202

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