Quelle

412.101.6

Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

(vom 15. Oktober 2009)1

Präambel

Die Bildungsdirektion, gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 , verfügt:

Art. 1 Volksschulamt

Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus.

Art. 2 Unterrichtsprogramm

Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)3 vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV3 ein.

Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms.

Art. 3 Auskunftspflicht

Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung.

Art. 4 Überprüfung der Unterrichtsqualität

Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunterrichts gemäss § 70 Abs. 2 VSG2 erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden.

Art. 5 Lernzielerreichung

Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV3 eine externe Beurteilung anordnen.

Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft.