412.106.1
Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
(vom 7. Oktober 2021)1
Präambel
Die Bildungsdirektion, gestützt auf § 36 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)2 , verfügt:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Gegenstand Sonderschulung gemäss § 36 VSG und deren Überprüfung.
Art. 2 Aufsicht des Volksschulamtes
Die Aufsicht über Einrichtungen und Gemeinden, die Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung sowie Beratung und Unterstützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss § 36 Abs. 1 VSG anbieten, obliegt dem Volksschulamt.
Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re-
Art. 3 gelschule gemäss sicht aus, i a. im Zusamm § 65 a VSG, b. bei Besch c. auf Wunsc schulamt die § 3. 1 Die zuweisende Gemeinde ist zuständig für die Aufsicht über a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der
Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Aufnsbesondere enhang mit der Ausrichtung von Kostenanteilen gemäss werden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten, h der Gemeinde. lunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks- 3 Beim Einze Aufsicht bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstims. migkeiten au Aufsicht der Gemeinde ewiesenen Schülerinnen und Schüler in Angeboten Gemeinde zug hulung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a–c VSG, der Sondersc richt, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah- b. den Unter grierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re- men der inte mäss § 36 Abs. 1 lit. d VSG, gelschule ge lunterricht gemäss § 36 Abs. 1 lit. e VSG. c. den Einze de dokumentiert die Aufsichtstätigkeit. 2 Die Gemein
Art. 4 Zusammenarbeit mit den Sonderschulen
Die Sonderschulen arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.
Die Sonderschulen erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Personal- und Schülerakten.
Art. 5 Ausübung der Aufsicht
Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Sonderschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäss
Art. 4 Regel
Abs. 2 nehmen. 2 Das Volksschulamt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der alle zwei Jahre
a. die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,
b. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,
c. die Umsetzung des Rahmenkonzepts und der Leistungsvereinbarung,
d. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. 3 Das Volksschulamt informiert die Sonderschule über die Ergebnisse der Überprüfung.
Art. 6 Auflagen und Sanktionen
Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Sonderschulen Auflagen machen.
Das Volksschulamt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen sowie die Leistungsvereinbarung anpassen oder kündigen, insbesondere wenn
a. die Sonderschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,
b. die Bewilligungsvorgaben und die Leistungsvereinbarung nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
Art. 7 Überprüfung
Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft die Sonderschulen in der Regel alle sechs Jahre.
Die Sonderschulen ergreifen aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung angemessene Massnahmen und dokumentieren diese in der Mehrjahresplanung.
Das Volksschulamt kann Auflagen erlassen, wenn bei der Überprüfung der Fachstelle für Schulbeurteilung Mängel festgestellt, die Ergebnisse der Überprüfung in der Mehrjahresplanung ungenügend abgebildet oder Mängel nicht entsprechend behoben werden.
Die Bestimmungen im Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20063 über die externe Qualitätssicherung gelten sinngemäss.2. Abschnitt: Aufsicht über die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule
Art. 8 Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Die Gemeinden arbeiten mit dem Volksschulamt zusammen.
Die Gemeinden erteilen dem Volksschulamt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und stellen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere
a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Unterlagen zur Zuweisung, zur Ausgestaltung der Sonderschulung und zur Förderplanung,
c. die Liste der Lehr- und Fachpersonen mit ihren Ausbildungsvoraussetzungen,
d. die Dokumentation über die Aufsichtstätigkeit gemäss § 3 Abs. 2,
e. die Unterlagen gemäss der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 20214 .
Art. 9 Ausübung der Aufsicht
Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Volksschulamtes und allfällig beauftragte Stellen können die Schulen der Gemeinden jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unter-
Art. 8 lagen gemäss sowie Mitarb lichen Vorga dere die Ang antwortung d prüft das Vo
Abs. 2 und die Akten von Schülerinnen und Schülern eitenden nehmen. üfen im Rahmen der Aufsicht die Einhaltung der recht- 2 Sie überpr ben und die Ausgestaltung der Sonderschulung, insbesonemessenheit der angeordneten Sonderschulmassnahmen. r Kanton für die integrierte Sonderschulung in der Ver- 3 Richtet de er Regelschule Kostenanteile gemäss § 65 a VSG aus, überlksschulamt die Voraussetzungen der Beitragsberechtigung rtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung. sowie die wi chulamt informiert die Gemeinde über die Ergebnisse 4 Das Volkss ung. der Überprüf
Art. 10 Auflagen und Sanktionen
Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel aufgedeckt, kann das Volksschulamt den Gemeinden Auflagen machen oder den Kostenanteil an die integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule kürzen bzw. ganz streichen, insbesondere wenn
a. die Gemeinde die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,
b. die gesetzlichen Vorgaben nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2022 in Kraft.