Quelle

412.311

Lehrpersonalverordnung (LPVO) 17

(vom 19. Juli 2000)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst: Stufe Kategorie III Kategorie IV Kategorie V in Franken in Franken in Franken2. Lohnmaximum 27 159 159 170 238 182 262 1. Lohnmaximum 23 152 874 163 522 175 068 Anlaufstufen 2 102 779 108 947 116 581 1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferienanspruch ab Beginn des Schuljahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden, folgenden Lohn: 49, 64 Anstellung Lohn pro Unterrichtslektion in Franken a. Lehrperson an Regelklassen auf der Kindergartenstufe 100.08 b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 97.78 c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 103.61 d. . . . 44 e. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Primarstufe 97.78 f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe 97.78 g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen der Primarstufe 97.78 h. Förderlehrperson und Lehrperson an Einschulungs- und Kleinklassen der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 103.61 i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe 103.61 j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe 103.61 k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe 103.61 l. Förderlehrperson und Lehrperson an Kleinklassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik 110.87 2 Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1 26 a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b. 58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen. 3 Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss § 13 Abs. 3 wird anteilmässig berücksichtigt. 43

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

14 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes 8 .

Zitiert in

Art. 1a Schuljahr

Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am1. August und endet im Folgejahr am 31. Juli.

Zitiert in

Art. 2 Stellenplan

14 1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Bruchteilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert × 100 2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am15. September des Vorjahres aufweist. 3 Der Basiswert beträgt: 49

  1. a. auf der Kindergartenstufe 22,41

  2. b. auf der Primarstufe17,65

  3. c. auf der Sekundarstufe16,88. 4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnittlichen Sozialindexes von 112,6 erhöht oder vermindert. Das Volksschulamt legt ihn jährlich fest. 31 5 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt bis zum1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr. 50

Zitiert in

Art. 2a Sozialindex male festgelegt: a. Anteil ausländisc b. Anteil Kinder ode

Der Sozialindex ist eine Kennzahl für die soziale Belastung der Gemeinde. Er liegt zwischen den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet. emeinde auf der Grundlage der folgenden Merk- 2 Er wird für jede G her Schülerinnen und Schüler, r Jugendlicher aus Familien mit Sozialhilfe, schwacher mit steuerabzugsberechtigten Kin- c. Anteil Einkommens dern. ion erlässt Richtlinien für die Festsetzung und 3 Die Bildungsdirekt ren. Gewichtung der Fakto

Art. 2b Berechnung

Die Bildungsdirektion legt jährlich den Sozialindex jeder Gemeinde fest. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden wird das Mittel der Sozialindizes der drei vorangehenden Jahre verwendet.

Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bildungsdirektion auf die in den Gemeinden erhobenen aktuellen Daten.

Umfasst das Gebiet einer Gemeinde14 mehrere politische Gemeinden, werden die Sozialindizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet.

Art. 2c1 Zusätzliche Vollzeiteinheiten

Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schulleitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu: 49

  1. a. 0,204 in jeder Gemeinde,

  2. b. 0,041 pro Vollzeiteinheit,

  3. c. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro 25 Vollzeiteinheiten. 2 Die Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken. 3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen. 4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,028 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu, 43

  4. a. den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b zu erhöhen,

  5. b. die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,

  6. c. die Anzahl Vollzeiteinheiten für den Unterricht zu erhöhen oder vorübergehend zusätzliche Lektionen an einer Klasse oder in der Integrativen Förderung einzurichten,

  7. d. Stellvertretungen für Lehrpersonen, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§ 10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen. 5 Die Schulpflege regelt auf Antrag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung. 6 Die Bildungsdirektion kann zusätzliche Vollzeiteinheiten zuteilen, insbesondere:14

  8. a. für kleine Gemeinden,

  9. b. für Gemeinden mit besonderer Siedlungsstruktur,

  10. c. für Gemeinden mit einem überdurchschnittlichen Anteil von Schülerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse,

  11. d. bei unvorhergesehenen Veränderungen.

Art. 2d Einsatz der Vollzeiteinheiten

Die Gemeinden setzen pro Vollzeiteinheit gemäss § 2 27,3 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§ 10 a,10 b,10 c und 10 f ein.

Art. 2e Gemeindeeigene Vollzeiteinheiten

Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundarstufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kosten für Koordinationsaufgaben ein. Der Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen oder der Schulleitungen wird entsprechend erhöht.

Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeiteinheiten ausschliesslich einsetzen für: 45

  1. a. 47 Wahlfächer und Wahlpflichtfächer, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich, sowie drei Wochenlektionen aus dem Pflichtbereich der3. Klassen der Sekundarstufe,

  2. b. Freifächer,

  3. c. Therapien,

  4. d. Aufnahmeunterricht,

  5. e. Kompensation von nicht verwendeten Vollzeiteinheiten für Therapien gemäss § 8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom11. Juli 20077 ,

  6. f. die Schulleitung, wenn dieser zusätzliche Aufgaben übertragen werden und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat,

  7. g. den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferienanspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

Art. 2f Zusätzliche Entschädigungen

Die Gemeinden können die Lehrpersonen auf eigene Kosten für die Erfüllung einzelner Aufgaben im Schulwesen gemäss § 10 a zusätzlich entschädigen, wenn

  1. a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder

  2. b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist.

Die Auszahlung der Entschädigung gemäss Abs. 1 kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen.

Art. 3 Zuständigkeiten

56 1 Sieht das Gesetz nichts anderes vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. 2 Das Volksschulamt ist zuständig für:

  1. a. die Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität,

  2. b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer,

  3. c. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss § 99 Abs. 4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)3 ,

  4. d. die Freistellung gemäss § 15 Abs. 2 VVO,

  5. e. 42 die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten der Lehrpersonen zu den Tätigkeitsbereichen gemäss §§ 7,10 a,10 b,10 c und 10 f. 3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in der Regel nach Rücksprache mit der Gemeinde. Die Festsetzung einer Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personalamt.

Zitiert in

Art. 4 Meldepflicht

Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich alle Änderungen, die sich auf die Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen. 50

Sie verwenden dafür die vom Volksschulamt zur Verfügung gestellten Formulare.

Art. 5

33

Art. 6 Personalkommission

31 1 Das Volksschulamt ernennt eine Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen beratende Funktionen wahrnimmt. 2 Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Kommission. II. Arbeitszeit

Art. 7 Unterricht a. Im Allgemeinen

43 1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss § 18 des Lehrpersonalgesetzes vom10. Mai 1999 (LPG)8 werden pro Wochenlektion 58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen,

  2. b. die Nachbereitung und Auswertung der Lektionen sowie die Korrekturarbeit,

  3. c. die Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Exkursionen, Schulreisen, Projektwochen und anderen besonderen Anlässen sowie die Durchführung von Klassenlagern,

  4. d. das Führen der Absenzenliste. 2 Zur Arbeitszeit gemäss Abs. 1 zählen zudem:

  5. a. die Pausen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtslektionen und

  6. b. die begleiteten Pausen und die Auffangzeit in der Regelklasse der Kindergartenstufe. 3 Eine Lektion dauert 45 Minuten. 4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemäss der Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom1. März 202310 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeitszeit von1,5 Stunden angerechnet. 61

Zitiert in

Art. 7a b. Auf Kindergartenstufe 43

Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergartenstufe erteilen in der Regel an den Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.

Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regelklasse, können sie im Einverständnis mit der Schulleitung den Unterricht am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt. 25

Zitiert in

Art. 8 Teilpensen

34 Teilbeschäftigte Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet werden.

Zitiert in

Art. 9 Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen

43 1 Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen im Rahmen des bewilligten Stellenplans fest. 2 Der Beschäftigungsgrad einer Lehrperson bestimmt die zu leistende Arbeitszeit.

Zitiert in

Art. 10 Arbeitszeit der Lehrpersonen

43 1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unterrichtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a–10 c. 2 Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit. Sie weisen den erfassten Zeitaufwand für die Tätig-

Zitiert in

Art. 10 keitsbereiche gemäss § der Schulleitung Arbeitszeit für j

a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber aus. n mehr als einem Monat wird die anrechenbare 3 Bei Absenzen vo eden ganzen Monat um 1 /12 gekürzt.3 sind nicht anwendbar. 53 4 §§ 118–134 VVO

Zitiert in

Art. 10a Einsatz der festgelegten Arbeitszeit a. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a LPG

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 a LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. a. die pädagogische Mitgestaltung der Schule,

  2. b. die Zusammenarbeit im Kollegium, mit Schulbehörden und Amtsstellen,

  3. c. die Mitarbeit bei Qualitätssicherung und -entwicklung,

  4. d. die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz,

  5. e. die Übernahme von Aufgaben für die Schule.

Art. 10b b. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b LPG

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 b LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. a. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Laufbahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertrittsgesprächen,

  2. b. die Besprechung mit Erziehungsberechtigten,

  3. c. die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpersonen im schulischen Umfeld, Schulen und Betrieben, in welche die Schülerinnen und Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen.

Art. 10c c. Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c LPG

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss § 18 c LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenaufwand anteilmässig.

Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere:

  1. a. die Weiterbildung in Form von gemeindeeigener Weiterbildung, Kursen und Zertifikatslehrgängen sowie im Rahmen der Berufseinführung,

  2. b. die professionell begleitete Reflexion der eigenen Tätigkeit und Arbeit.

Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unterrichtszeit statt, können sie nicht diesem Tätigkeitsbereich zugerechnet werden.

Art. 10d d. Weitere anrechenbare Tätigkeiten

Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden.

Art. 10e e. Zeitliche Durchführung

Die Tätigkeiten gemäss §§ 10 a und 10 b finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Schulleitungen können dafür höchstens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen.

Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.

Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung die gemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine fest.

Zitiert in

Art. 10f f. Tätigkeit als Klassenlehrperson

Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich 100 Stunden pro Klasse als Arbeitszeit insbesondere angerechnet für:

  1. a. die Organisation von Klassenlagern,

  2. b. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Elternabenden,

  3. c. die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Standort- und Übertrittsgesprächen,

  4. d. die Vermittlung in Konflikten,

  5. e. die Vertretung der Klasse in der Schule,

  6. f. das Verfassen der Zeugnisse.

Art. 11 Arbeitszeitsaldo für Lehrpersonen a. Übertragung auf das nächste Schuljahr

43 1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden, wenn:

  1. a. die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen oder Aufgaben übergibt,

  2. b. die Lehrperson in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbringen muss und darüber die Schulleitung innert zweier Wochen informiert hat. en: 2 Übertragen werd tiven Arbeitszeitsaldo höchstens 300 Stunden, a. bei einem posi tiven Arbeitszeitsaldo höchstens 50 Stunden. b. bei einem nega

Art. 12 b. Vergütung und Verrechnung

43 1 Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hinaus geleisteten Stunden Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausnahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vollzeiteinheiten nicht übersteigt. 2 Bei einem negativen Arbeitszeitsaldo von mehr als 50 Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen. 3 Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird

  1. a. ein positiver Arbeitszeitsaldo ohne Zuschlag vergütet,

  2. b. ein negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet. 4 Die Gemeinde beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohnkürzung oder Verrechnung. Diese erfolgen zulasten bzw. zugunsten der Gemeinde. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Gemeinde ist nicht zulässig. 50

Zitiert in

Art. 13 Ferien

43 1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien. 2 §§ 81–83 VVO3 sind nicht anwendbar. 3 Der in § 79 VVO3 geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jeweilige Altersjahr vollendet wird. III. Lohn

Zitiert in

Art. 14 Einreihung und Lohnkategorien 21

43 1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht: 58 Kategorie I: . . . 44 Kategorie II: . . . 59 Kategorie III: a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergartenstufe, b. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, c. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, d. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe, e. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie IV: a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Sekundarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c. Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe sowie Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik, d. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. 2 Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten. 3 Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet. 4 Ein Wechsel in der Lohnkategorie erfolgt auf Beginn des Schuljahres oder des Monats nach Erhalt des Fähigkeitszeugnisses oder Diploms.

Zitiert in

Art. 15 Unterrichtstätigkeit in verschiedenen Kategorien

26 1 Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie den Lohn in der Regel anteilmässig.

Zitiert in

Art. 16 Einstufung

22 1 Neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen werden in Stufe1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. 2 Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 23. (Kindergarten- und Primarstufe) oder dem vollendeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet 58 :

  1. a. zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitungstätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 VSG 5 , an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen, rweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf b. 50 zu 75%: ande e erteilten Unterrichts an einer Mittelschule der Volksschulstuf der schulische Therapietätigkeiten mit Schü- (Langgymnasium), o ern der Volksschulstufe oder der Sekundar- lerinnen und Schül errichtstätigkeit in der Lehrerbildung, sofern stufe II sowie Unt e nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde, dieselbe Zeitspann itige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung c. zu 50%: anderwe hungs- und Betreuungsarbeit, sofern dieselbe sowie Haus-, Erzie ereits unter lit. a oder b angerechnet wurde. Zeitspanne nicht b Berufstätigkeiten müssen vor dem Eintritt in 3 Unterrichts- und ltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden den Schuldienst ge ichtigt. nicht mehr berücks Gemeinde oder beim Wiedereintritt in den Zür- 4 Beim Wechsel der nnert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages cher Schuldienst i Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen. wird die bisherige Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Ein- Bei einem späteren alen Anstellung gewährt. 54 stufung der kanton von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchs- 5 Eine Anrechnung , in der die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie wäh- tens bis zur Stufe aren Zeit unterrichtet hätte. Fachlehrpersonen und rend der anrechenb Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur nach Massgabe des reinbarung über die Anerkennung von Ausbildungs- Interkantonalen Ve . September 19964 nicht stufengerecht ausgebildete abschlüssen vom 22 n tiefer eingestuft. Die Bildungsdirektion legt die Lehrpersonen werde ner Tabelle fest. 50 Einstufungen in ei

Zitiert in

Art. 16a Lohnanspruch bei Anstellungen ohne Lehrdiplom für die Volksschule

Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn

  1. a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

  2. b. 58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,

  3. c. zu 80% in den übrigen Fällen.

Zitiert in

Art. 17 Lohnzahlung

24 1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angestellt werden, beziehen den Lohn ab

  1. August. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet. 2 Bei Anstellung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder endet das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag. 43

Zitiert in

Art. 18 Schulferienanteil

24 Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Vollpensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Berechnung bilden 39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.

Zitiert in

Art. 19 Einmalzulage

35 1 Die Schulpflege gewährt Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleitern auf der Grundlage von § 26 Abs. 3 der Personalverordnung vom16. Dezember 19982 eine Einmalzulage in Form eines Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in § 44 Abs. 2 VVO3 erwähnten Voraussetzungen insbesondere die Tätigkeit an mehrklassigen Klassen und an überdurchschnittlich grossen Klassen. 2 Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag für die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus

  1. a. 0,35% des Lohnes der Stufe1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und

  2. b. dem auf die Gemeinde entfallenden Anteil der budgetierten Einmalzulagen. 3 Die Schulpflege meldet dem Volksschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter. 4 Vikarinnen und Vikare erhalten keine Zulagen.

Zitiert in

Art. 19a Verpflegungszulage

Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr. 100. Die Regelungen des Regierungsrates auf der Grundlage von § 69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.

Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.

Zitiert in

Art. 20 Dienstliche Auslagen

Die Gemeinden ersetzen den Lehrpersonen sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern die notwendigen dienstlichen Auslagen. Die Auszahlung kann im Einvernehmen mit dem Volksschulamt durch das zentrale Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem erfolgen. 43

Das Volksschulamt kann den Lehrpersonen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Auslagen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten. 31

Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten. 31

Bei freiwilligen Weiterbildungsveranstaltungen kann die Gemeinde die Spesen vergüten. 50

Art. 21 Dienstaltersgeschenk

Die Grundlage für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub bilden 39 Schulwochen pro Jahr.

Der Bezug des Dienstaltersgeschenks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahre nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch ausbezahlt werden kann.

Die Gemeinde meldet im Einvernehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleiter dem Volksschulamt bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welcher Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird. 31 §§ 22 und 22 a. 15 IV. Beurteilungsverfahren

Art. 23 Mitarbeiterbeurteilung

54 1 Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter werden in der Regel jährlich beurteilt. 2 Im begründeten Einzelfall, insbesondere bei länger dauernder Abwesenheit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, kann die Mitarbeiterbeurteilung erst im folgenden Schuljahr durchgeführt werden. 3 Für die Mitarbeiterbeurteilung können Fachpersonen beigezogen werden. 4 Hat eine Lehrperson gleichzeitig kantonale Anstellungen in mehreren Gemeinden, kann eine Gemeinde die Mitarbeiterbeurteilung einer anderen Gemeinde übernehmen.

Zitiert in

Art. 24 Lohnerhöhung und Rückstufung

41 1 In den Lohnstufen1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht. 2 In den Lohnstufen3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den

  1. Juli um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson vor dem1. Januar angestellt wurde und in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden. 3 In den Lohnstufen4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» auf den1. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden. 4 Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qualifikation «Sehr gut» auf den

  2. Juli eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden. 5 Eine Lohnerhöhung gemäss Abs. 2–4 wird gestützt auf die im laufenden Schuljahr durchgeführte Mitarbeiterbeurteilung gewährt. Wurde die Mitarbeiterbeurteilung ausnahmsweise verschoben, kann die Lohnerhöhung gestützt auf die letztjährige Mitarbeiterbeurteilung der gleichen Gemeinde gewährt werden. 54 6 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Leistung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen. 56

Zitiert in

Art. 25 Ergänzende Bestimmungen

22 1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig. 2 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohnsumme auf die Personen, welche die Voraussetzung nach § 24 Abs. 2–4 erfüllen.

Zitiert in

V. Weitere Rechte und Pflichten

Art. 26 Einhaltung des Stundenplans

24 1 Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom Stundenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unterrichtslektionen zwischen Lehrpersonen entscheidet

  1. a. die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen,

  2. b. die Schulleitung auf Gesuch einzelner Lehrpersonen. 2 Die Gesuche sind rechtzeitig vor der geplanten Abweichung einzureichen. 50 3 Fehlt eine Lehrperson unvorhergesehen an einer Klasse, übernehmen die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffenen Klasse kann angemessen eingeschränkt werden, sofern die Betreuungszeiten gemäss § 26 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 20066 gewährleistet sind. In Ausnahmefällen kann die Gemeinde von der Stellvertretung absehen, insbesondere bei Aussenwachtschulen oder nicht in eine Schulanlage integrierten Kindergärten. 50 4 Die Gemeinde sorgt unverzüglich für einen Ersatz.

Art. 27 Bezahlte Abwesenheiten

14 1 Zusätzlich zu den im allgemeinen Personalrecht in den §§ 84–115 VVO 24 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Weiterbildung, für Aufgaben im Schulwesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urlaub gewährt werden. 2 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Familie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, erhalten dieselben Lohnleistungen wie im Falle eigener Erkrankung. 3 Die gemäss §§ 85–90 VVO 24 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistungen nicht zur Kompensation während der Unterrichtszeit. 4 Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung, wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs aufgelöst. 5 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Abs. 5 und 96 a VVO3 wochenweise beziehen. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. 63

Zitiert in

Art. 28 Bezahlter Urlaub

31 1 Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet diesen dem Volksschulamt. 2 Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Gemeinde: 50

  1. a. Urlaub von mehr als einer Woche,

  2. b. Urlaub gemäss §§ 87–90 und 98 VVO. 3 Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der Stellvertretungskosten.

Art. 29 Unbezahlter Urlaub

14 1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellvertretung muss gewährleistet sein. 2 Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gemäss § 18 wird auf ganze Besoldungstage abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet. 24

Zitiert in

Art. 29a Berufspflichtverletzung

Werden im Rahmen einer Fachaufsicht Berufspflichtverletzungen festgestellt, kann das Volksschulamt die Erlaubnis zur Fortführung oder Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen. VI. Besondere Bestimmungen für Schulleitungen13

Art. 29b Nicht anwendbare Bestimmungen

Die §§ 7,7 a, 9–13,15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 2 dieser Verordnung sowie die §§ 132–134 VVO finden auf die Anstellungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine Anwendung.

Zitiert in

Art. 29c Ausbildung

Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.

Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.

Es kann im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen oder berufsspezifische Aus- und Weiterbildungen in Kombination mit Berufserfahrung als Schulleiterin oder Schulleiter als genügende Ausbildung anerkennen.

Art. 29d Einreihung und Einstufung der Schulleitung

Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkategorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV eingereiht.

Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bisherigen Einstufung.

Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach § 16 eingestuft. Verfügt sie oder er nicht über ein Lehrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. 58

Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung gemäss Abs. 2 und 3 angerechnet.

Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über

  1. a. 58 ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder für die Primarstufe verfügt: um eine Lohnstufe,

  2. b. ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstufen.

Art. 29e13 Ferien

Die Schulleiterinnen und Schulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.

Art. 29f Stellvertretung

Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Lehrperson oder einer anderen Schulleiterin oder einem anderen Schulleiter wie folgt übertragen:

  1. a. bei unvorhergesehenen Abwesenheiten ab der2. Schulwoche,

  2. b. bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als einer Schulwoche bis längstens drei Schulwochen ab der1. Schulwoche, für höchstens die Hälfte des Beschäftigungsumfangs der zu vertretenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters,

  3. c. 24 bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schulwochen ab der1. Schulwoche.

Das Volksschulamt errichtet für den Unterricht der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit Bewilligung des Volksschulamts kann die Schulpflege eine Aushilfe auf der Grundlage von § 161 VVO3 anstellen. 31

Zitiert in

Art. 29g Überzeit

Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss § 125 VVO3 auf Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrücklich angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt hat. VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate 26

Art. 30 Arbeitsverhältnis der Vikarinnen und Vikare

31 1 Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Erwerbsersatzleistung verbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet. 2 Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten. 14 3 Die Vikarin oder der Vikar meldet dem Volksschulamt die Beendigung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags.

Zitiert in

Art. 31 Lohnanspruch

Der Lohn wird für die tatsächlich erteilten Unterrichtslektionen ausgerichtet. Die Lektionenansätze gemäss Teil C des Anhangs enthalten die Vergütungen für Sonntage, weitere Ruhetage und Ferien. 32

Als Berechnungsgrundlage dienen die §§ 2 d,14 und 18 sowie die Stufen1 der Lohnskalen gemäss Anhang. 49

Die Lektionenansätze gemäss Anhang umfassen die Vergütung für sämtliche Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10 a,10 b,10 c und 10 f. Die Vikarin oder der Vikar mit Entlöhnung auf der Basis des Lektionenansatzes erbringt keinen Arbeitszeitnachweis. 42

Wird ein Vikariat während insgesamt 16 Schulwochen ununterbrochen an der gleichen Stelle geleistet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monatlichen Lohn gemäss §§ 14–18 und 19 a aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze bewilligen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn 58

  1. a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II,

  2. b. zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volksschullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung,

  3. c. zu 80% in den übrigen Fällen.

Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schulwochen dauern wird, kann ab Beginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

Zitiert in

Art. 31a

VIII. Schlussbestimmungen14

Art. 32 Überführung

Die Schulpflegen14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstellungsverfügungen für die gemäss den Übergangsbestimmungen vom 19. Januar 2000 überführten Lehrpersonen. Die bisherigen Pensenverpflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§ 14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat11 am1. Oktober 2000 in Kraft.

Die §§ 8 Abs. 1,9 und 10 treten am16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vor16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads entfällt der Besitzstand.12

§ 21 und der Lektionenansatz der Vikariate gemäss Anhang C treten am1. Januar 2001 in Kraft.

Die Lehrerbesoldungsverordnung vom5. März 1986 wird mit Ausnahme von § 33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.17 g zur Änderung vom15. Dezember 2004 Übergangsbestimmun (OS 59, 509) uszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich Die im Jahr 2005 a uar 2005 geltenden Rechtslage. nach der am1. Jan g zur Änderung vom11. Juli 2007 (OS 62, 314) Übergangsbestimmun für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss § 2 c Abs. 3 gilt rdnung zum Volksschulgesetz vom 28. Juni 2006 § 6 der Übergangso dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zwei- (LS 412.100.2) ab affel ein bzw. zwei Jahre später. ten und dritten St g zur Änderung vom 24. März 2010 (OS 65, 187) Übergangsbestimmun e gestützt auf § 16 Abs. 2 in der Fassung vom 1 Lehrpersonen, di Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis 24. März 2010 eine il 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes spätestens 30. Apr n. Die geleisteten Berufstätigkeiten sind nachzu- Gesuch einzureiche weisen. etzungen für eine höhere Einstufung erfüllt, wird 2 Sind die Vorauss es Monats gewährt, der dem Monat des Gesuchs- diese auf Beginn d eingangs folgt. g zur Änderung vom5. Mai 2010 (OS 65, 885) Übergangsbestimmun fen 1–3 werden wie folgt aufgehoben: Die bisherigen Stu Lohnkategorien per1. Januar 2011, a. Stufen1 aller Lohnkategorien per1. Januar 2012, b. Stufen2 aller hnkategorien I, II und III per1. Januar 2013. c. Stufen3 der Lo g zur Änderung vom16. Februar 2011 Übergangsbestimmun (OS 66, 291) n, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Vika- 1 Alle Lehrpersone im Monatslohn, die am 31. Juli 2011 angestellt sind, rinnen und Vikare s Ende Dezember 2016 eine Lohnnachzahlung für erhalten spätesten . Die Lohnnachzahlung berechnet sich auf der einen halben Monat ellen Lohns und des Beschäftigungsgrads am 31. Juli Grundlage des aktu ersichert, sofern ein Versicherungsverhältnis be- 2011 und ist BVK-v steht. 40 g der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das 2 Für die Zuweisun werden zu zwei Dritteln die nach bisheriger Methode Schuljahr 2012/13 indizes der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die berechneten Sozial zeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr Zuweisung der Voll nem Drittel der nach bisheriger Methode berechnete 2013/14 wird zu ei inbezogen. Sozialindex 2011 e gen zur Änderung vom 27. November 2013 Übergangsbestimmun (OS 68, 522) ehrperson, die gestützt auf § 1 des Lehrpersonal- § 1. 1 Bei einer L ai 19998 gemäss Änderung vom6. Februar 2012 in gesetzes vom10. M tellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bishe- ein kantonales Ans e Lohneinstufung der kommunalen Anstellung über- rige betragsmässig nommen, wenn fung zu Beginn der kommunalen Anstellung und a. ihre Lohneinstu twicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs die weitere Lohnen entsprechen und ens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung b. bei ihr spätest len Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer gemäss den kantona ut» oder «Sehr gut» abgeschlossen wurde. Gesamtwürdigung «G die Lehrperson betragsmässig gegenüber den 2 Hat die Gemeinde n um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, kantonalen Vorgabe ung übernommen. Hat die Gemeinde die Lehrperson wird diese Einstuf nüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei betragsmässig gege ingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohnstufen höher e rnommen. Die weitere Lohnentwicklung wird aus- Lohneinstufung übe instufung den kantonalen Vorgaben entspricht. gesetzt, bis die E eine Lehrperson gegenüber den kantonalen 3 Hat die Gemeinde ssig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss Vorgaben betragsmä gaben eingestuft. den kantonalen Vor e aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu 4 Lehrpersonen, di tpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis einem früheren Zei werden müssen, werden rückwirkend auf jenen hätten übergeführt damals geltenden Grundlagen eingestuft und die Zeitpunkt nach den klung gemäss §§ 24 und 25 vollzogen. Kommunale weitere Lohnentwic bei der kantonalen Anstellung nicht berücksichtigt. Dienstjahre werden innen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die § 2. 1 Schulleiter m1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohnein- Primarstufe, die a r als jene als Lehrperson ist, werden auf den1. Juli stufung nicht höhe b1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher einge- 2014 mit Wirkung a ber in Lohnstufe 23. stuft, höchstens a und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekun- 2 Schulleiterinnen . Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstu- darstufe, die am1 ls jene als Lehrperson ist, werden auf den1. Juli 2014 fung nicht höher a Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. mit Wirkung ab1. stufe höher eingestuft, wird die Lohneinstufung um Sind sie eine Lohn öht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens eine Lohnstufe erh in Lohnstufe 23. ohneinstufung der Schulleiterin oder des Schul- 3 Ist die höhere L rechnung von ausserschulischer Führungserfahrung leiters auf die An rd die Lohneinstufung nach den Grundsätzen von zurückzuführen, wi igiert. § 29 d Abs. 5 korr sonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 § 3. 1 Für Lehrper e minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss § 8 Abs. 1 (31. Juli 2015) di r Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006. lit. a und b diese Anstellung von Schulleiterinnen und Schulleitern 2 Eine zusätzliche olgt im Schuljahr 2014/15 unabhängig vom Unter- als Lehrperson erf kantonalem Recht. Abs. 1 ist nicht anwendbar. richtspensum nach g zur Änderung vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244) Übergangsbestimmun14 erfolgt die Meldung gemäss § 19 Abs. 3 bis Im Kalenderjahr 20 Ende Oktober. g zur Änderung vom 18. März 2015 Übergangsbestimmun (OS 71, 79) ng an Regelklassen der Kindergartenstufe vor Bei einer Anstellu Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonal- Inkraftsetzung der r Beschäftigungsgrad für das erste nach deren In- verordnung wird de ge Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt. kraftsetzung fälli g zur Änderung vom16. März 2022 Übergangsbestimmun (OS 77, 400) die vor Inkrafttreten der Änderung eingelei- Auf Rückstufungen, das bisherige Recht anwendbar. tet wurden, bleibt seit1. Mai 2008. RRB vom11. Juli 2007 (OS 62, 313; ABl 2007, 1407). In Kraft 18 Eingefügt durch 08. seit16. August 20 s RRB vom13. August 2008 (OS 63, 479; ABl 2008, 1417). In 19 Eingefügt gemäs ust 2008. Kraft seit16. Aug RRB vom 20. August 2008 (OS 63, 485; ABl 2008, 1441). In 20 Fassung gemäss ust 2009. Kraft seit16. Aug RRB vom5. Mai 2010 (OS 65, 879; ABl 2010, 985). In Kraft 21 Fassung gemäss

  1. seit1. Januar 201 RRB vom5. Mai 2010 (OS 65, 882; ABl 2010, 2623). In Kraft 22 Fassung gemäss

  2. seit1. Januar 201 RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 23 Eingefügt durch 2011. Kraft seit1. Mai RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 24 Fassung gemäss 2011. Kraft seit1. Mai RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 25 Eingefügt durch st 2011. Kraft seit1. Augu RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 26 Fassung gemäss st 2011. Kraft seit1. Augu h RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). 27 Aufgehoben durc ugust 2011. In Kraft seit1. A RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 28 Eingefügt durch ar 2012. Kraft seit1. Janu RRB vom2. November 2011 (OS 67,11; ABl 2011, 3236). In 29 Fassung gemäss ar 2012. Kraft seit1. Janu RRB vom16. Februar 2011 (OS 66, 291; ABl 2011, 731). In 30 Fassung gemäss st 2012. Kraft seit1. Augu RRB vom9. Mai 2012 (OS 67, 220; ABl 2012, 1053). In Kraft 31 Fassung gemäss

  3. seit1. August 201 RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). 32 Fassung gemäss anuar 2014. In Kraft seit1. J h RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12- 33 Aufgehoben durc

  4. Januar 2014. 06). In Kraft seit RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). 34 Fassung gemäss ugust 2014. In Kraft seit1. A RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In 35 Fassung gemäss st 2014. Kraft seit1. Augu h RRB vom 26. Juni 2013 (OS 69, 244; ABl 2013-07-05). In 36 Aufgehoben durc st 2014. Kraft seit1. Augu RRB vom 27. November 2013 (OS 68, 522; ABl 2013-12-06). 37 Eingefügt durch ugust 2015. In Kraft seit1. A RRB vom9. Juli 2014 (OS 69, 386; ABl 2014-08-22). In Kraft 38 Fassung gemäss

  5. seit1. August 201 RRB vom 25. Mai 2016 (OS 71, 232; ABl 2016-06-03). In Kraft 39 Eingefügt durch seit1. Juli 2016. RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 454; ABl 2016-11-04). In 40 Fassung gemäss mber 2016. Kraft seit1. Deze RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 478; ABl 2016-11-04). In 41 Fassung gemäss ar 2017. Kraft seit1. Janu RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In Kraft 42 Eingefügt durch

  6. seit1. August 201 RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In Kraft 43 Fassung gemäss

  7. seit1. August 201 h RRB vom 18. März 2015 (OS 71, 79; ABl 2015-03-27). In 44 Aufgehoben durc st 2017. Kraft seit1. Augu RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 71; ABl 2017-12-01). 45 Fassung gemäss ugust 2018. In Kraft seit1. A RRB vom 24. Oktober 2018 (OS 74,6; ABl 2018-10-26). In 46 Fassung gemäss ar 2019. Kraft seit1. Janu RRB vom12. Dezember 2018 (OS 74, 93; ABl 2018-12-21). In 47 Fassung gemäss st 2019. Kraft seit1. Augu RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 75,13; ABl 2019-11-08). In 48 Fassung gemäss ar 2020. Kraft seit1. Janu RRB vom17. April 2019 (OS 74, 314; ABl 2019-04-26). In Kraft 49 Fassung gemäss

  8. seit1. August 202 RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; ABl 2020-10-30). In 50 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu h RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; ABl 2020-10-30). 51 Aufgehoben durc anuar 2021. In Kraft seit1. J RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 167; ABl 2021-04-09). In 52 Eingefügt durch ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 167; ABl 2021-04-09). In 53 Fassung gemäss ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 570; ABl 2020-10-30). In 54 Fassung gemäss st 2021. Kraft seit1. Augu RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 77,6; ABl 2021-11-05). In 55 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu RRB vom16. März 2022 (OS 77, 400; ABl 2022-03-25). In Kraft 56 Fassung gemäss

  9. seit1. Oktober 20 RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 466; ABl 2022-09-09). In 57 Fassung gemäss 2022. Kraft seit1. Juli RRB vom2. Februar 2022 (OS 77, 558; ABl 2022-03-04). In 58 Fassung gemäss ar 2023. Kraft seit1. Janu h RRB vom2. Februar 2022 (OS 77, 558; ABl 2022-03-04). In 59 Aufgehoben durc ar 2023. Kraft seit1. Janu RRB vom 21. September 2022 (OS 78, 21; ABl 2022-09-30). 60 Fassung gemäss anuar 2023. In Kraft seit1. J RRB vom1. März 2023 (OS 78, 165; ABl 2023-03-10). In Kraft 61 Fassung gemäss

  10. seit1. August 202 RRB vom 27. September 2023 (OS 79,6; ABl 2023-10-02). 62 Fassung gemäss anuar 2024. In Kraft seit1. J RRB vom10. Januar 2024 (OS 79,13; ABl 2024-01-19). In Kraft 63 Fassung gemäss

  11. seit1. Januar 202 RRB vom 24. September 2025 (OS 81,6; ABl 2025-10-03). In 64 Fassung gemäss ar 2026. Kraft seit1. Janu sonalverordnung 64 Anhang zur Lehrper

Zitiert in

A. Lohnskala (§§ 14–29 d) 43

B. 36

C. Vikariate, Lektionenansatz 29

D. 27