413.111
Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) 14
(vom 7. April 1999)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst: Folgende Lohnklassen der Personalverordnung (PVO)3 ergeben die Basis für den Jahresgrundlohn von Lehrpersonen am Mittelschulen, Berufsschulen und Berufsmittelschulen: Klasse 17 Lehrpersonen ohne Fachabschluss und ohne pädagogische Ausbildung Klasse 18 Lehrpersonen mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss, ohne Lehrdiplom, mit angemessener pädagogischer Ausbildung. 14 Klasse 19 a. an Mittelschulen1. mit Fachabschluss tieferer Stufe als Hochschulabschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom I, Schulmusik I und Zeichnen I2. mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit höchstem Fachabschluss und angemessener pädagogischer Ausbildung1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung2. ohne Diplom der Universität Zürich für das höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen3. Fachlehrerdiplom der Universität Zürich Klasse 20 a. an Mittelschulen1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)2. 18 an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen mit Lehrerdiplom im zu unterrichtenden Fach oder mit Fachhochschulabschluss für die Oberstufe oder mit gleichwertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach b. an Berufsschulen1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP), Hochschulabschluss oder gleichwertiger Ausbildung2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen3. mit dem Fähigkeitszeugnis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II c. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21 a. an Mittelschulen1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung bildet, mit Diplom für das Höhere Lehramt2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten II. Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 1 lit. c Klasse 19 b. an Berufsschulen für Lehrpersonen mit Fachabschluss1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommunikation2. Instruktoren und Instruktorinnen für die praktische Ausbildung an Lehrwerkstätten3. Turnlehrer I Klasse 21 a. an Mittelschulen1. Lehrpersonen mit Lehrdiplom in einem Instrument oder in Sologesang b. an Berufsschulen1. für berufskundlichen und allgemein bildenden Unterricht mit Diplom des Schweiz. Instituts für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbildung2. mit Diplom der Universität Zürich für das Höhere Lehramt im allgemein bildenden Unterricht der Berufsschulen3. mit dem Fähigkeitsausweis der Universität Zürich als Sekundarlehrer sprachlich-historischer bzw. mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplom II 5. Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22 a. an Mittelschulen1. mit Hochschulabschluss und Diplom für das Höhere Lehramt (DHL)2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b. an Berufsmittelschulen und kaufmännischen Berufsschulen1. für Fächer, bei denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet2. mit Eidgenössischem Turn- und Sportlehrerdiplom II, für Lehrpersonen, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten c. Schulleitungsmitglieder III. 11 Lohn- Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse stufen 17 18 19 20 21 22 27 139 633 148 967 159 159 170 238 182 262 195 270 2. Maximum 23 134 121 143 090 152 874 163 522 175 068 187 563 1. Maximum 3 93 599 99 740 105 576 112 870 120 775 128 467 Minimum 2 90 383 96 307 102 779 108 947 116 581 123 972 Anlaufstufen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes2 für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Art. 2 Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung3 und die Vollzugsverordnung4 zum Personalgesetz 2 . II. Arbeitsverhältnis
Art. 3 Anstellung
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus:
a. Lehrbeauftragten,
b. Mittel- und Berufsschullehrpersonen,
c. Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA.
Die Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. a sind befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere gleichwertige fachliche und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat und Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr aufweist.
Die Anstellung erfolgt befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen von Abs. 3 nicht erfüllt oder wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstellung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
Art. 4 Besondere Aufgaben
Mittel- und Berufsschullehrpersonen mbA übernehmen im Rahmen der Klassen- und Schulführung sowie der Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in der Regel ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
Die Teilnahme der Lehrpersonen an den sie betreffenden Konventen, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als besondere Aufgaben.
Art. 5 Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen
Der Regierungsrat regelt das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. III. Lohn
Art. 6 Lohnklassen und -stufen
10 1 Der Einreihungsplan für die Entlöhnung der Lehrpersonen weist sechs Lohnklassen auf. 2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen. 3 Die Lohnstufe3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe 23 das erste und die Lohnstufe 27 das zweite Lohnmaximum. Bei den Lohnstufen1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen. 4 Die Lohnhöhe pro Lohnklasse und Lohnstufe ist in Teil B des Anhanges festgelegt.
Art. 6a Einreihung
Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht.
Art. 7 Einstufung
10 1 Hat eine Lehrperson keine Unterrichts- und Berufserfahrung, wird sie in der Regel in der Lohnstufe3 (Lohnminimum) eingestuft. Ist die Lehrperson in einer Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe3 zu führen. 2 Unterrichts- und andere Berufstätigkeit werden wie folgt angerechnet:
a. Voll angerechnet wird unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsgrad der Schuldienst, den die Person nach Abschluss der Fachausbildung an einer öffentlichen Mittel- oder Berufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehrperson geleistet hat.
b. Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztätigkeit an Hochschulen, anderweitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen, Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die praktische Berufstätigkeit nach abgeschlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kaufmännischen oder künstlerischen Berufen. 3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mittel- und Berufsschule innert zwei Jahren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt. 4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Art. 8 Erwerb eines Diploms
Nach dem Erwerb eines Diploms erfolgt auf Beginn des folgenden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
Art. 9 Berechnung des Lohnes
Die Berechnung des Lohnanspruchs beruht auf 40 Schulwochen. Eine Schulwoche entspricht 1 / 40 , ein Semester 20 / 40 des Jahresgrundlohns.
Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schultypen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jeweiligen Lektionen nach dem entsprechenden Schultyp. Für Lehrpersonen, die in verschiedenen Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionenverpflichtungen.
Teilpensen werden anteilmässig zur Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
Art. 10 Vikariatslöhne
Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet angestellten Lehrpersonen können Vikariate eingerichtet werden.
Vikariate werden je erteilte Einzellektion wie folgt vergütet:
a. an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflichtung von 22 oder 23 Wochenlektionen, 1 / 900 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe3, Für Fächer mit einer Verpflichtung von 25 oder 26 Wochenlektionen, 1 / 1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe3. Die Vergütung für Kurzlektionen wird mit dem Faktor 0.91 umgerechnet. n 1 / 1020 des Jahresgrundlohns: b. an Berufsschule ss: Lohnklasse 17, Stufe 3 – ohne Fachabschlu s: an Berufsmittelschulen Lohnklasse 20, Stufe – mit Fachabschlus Lohnklasse 19, Stufe 3 3 an Berufsschulen
Art. 11
11 IV. Zulagen
Art. 12 Zulagen der Schulleitungsmitglieder
Den Rektorinnen und Rektoren der Mittelschulen, der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jährliche Zulage von 28% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen, Prorektoren, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Gewerblich-Industriellen und der Kaufmännischen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 18% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Den Stellvertretungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
Art. 13 Zulagen für Lehrpersonen
Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert vergütet.
Für Aufgaben, die eine regelmässige, erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen, können Zulagen ausgerichtet oder Entlastungen gewährt werden.
Art. 14 Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
17 1 Für Unterricht an beruflichen Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage von höchstens 15% der Grundbesoldung festsetzen. 2 Für Unterricht an Technikerschulen sowie an Vorbereitungskursen auf Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen oder an gleichwertigen Weiterbildungslehrgängen kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt eine Zulage zur Grundbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf 1 / 880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss Anhang zur Verordnung nicht überschreiten.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Überführung
Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragte IV und III an Mittelschulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs.1 lit. c angestellt.
Lehrbeauftragte II und I an Mittelschulen, die die Bedingungen für eine unbefristete Anstellung erfüllen, sowie Lehrbeauftragte III und II an Berufsschulen werden unbefristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. b angestellt.
Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss § 3 Abs. 1 lit. a angestellt.
Die Schulkommission bzw. Aufsichtskommission kann in Härtefällen Ausnahmeregelungen treffen.
Die Überführung erfolgt aufgrund der bisher angerechneten Dienstjahre. Der heutige Besitzstand bezüglich des Lohns bleibt gewahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss § 4 Abs. 1 erfolgt.
Art. 16 Dienstaltersgeschenk
Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semesterweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem
Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat 8 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft.
Für die Seminarien und das Technikum Winterthur Ingenieurschule bleibt die Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988 5 und das Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989 6 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehrkräfte an den Seminarien und am Technikum Winterthur Ingenieurschule.
Für die Landwirtschaftlichen Schulen bleibt die Berufsschullehrerverordnung vom1. Oktober 1986 in Kraft. t bestimmt den Zeitpunkt der Aufhebung der 4 Der Regierungsra folgenden Erlasse: erverordnung vom 7. Dezember 1988 5 , a. Mittelschullehr erverordnung vom1. Oktober 1986 7 , b. Berufsschullehr erreglement vom 13. September 1989 6 . c. Mittelschullehr 02 (OS 57, 236). 5 30. September 20 02 (OS 57, 237). 6 30. September 20 (OS 64, 406). 7 16. August 2009 Juni 1999. 8 Genehmigt am 7. RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft 9 Eingefügt durch
seit1. Januar 201 RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In Kraft 10 Fassung gemäss
seit1. Januar 201 h RRB vom 5. Mai 2010 (OS 65, 886; ABl 2010, 985). In 11 Aufgehoben durc ar 2011. Kraft seit1. Janu RRB vom 17. November 2010 (OS 65, 1006; ABl 2010, 2610). 12 Fassung gemäss anuar 2011. In Kraft seit1. J RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). 13 Eingefügt durch ärz 2011. In Kraft seit1. M RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). In 14 Fassung gemäss 2011. Kraft seit1. März h RRB vom 7. Dezember 2010 (OS 66, 268; ABl 2010, 2975). 15 Aufgehoben durc ärz 2011. In Kraft seit1. M RRB vom2. November 2011 (OS 67, 15; ABl 2011, 3236). In 16 Fassung gemäss ar 2012. Kraft seit1. Janu RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 224; ABl 2012, 1053). In Kraft 17 Fassung gemäss
seit1. August 201 RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 371; ABl 2016-02-26). In 18 Fassung gemäss st 2018. Kraft seit1. Augu RRB vom 24. September 2025 (OS 81, 9; ABl 2025-10-03). In 19 Fassung gemäss ar 2026. Kraft seit1. Janu chul- und Berufsschullehrerverordnung 14 Anhang zur Mittels