413.112
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) 9
(vom 26. Mai 1999)1
Präambel
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 19982 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) vom 7. April 19995 für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Art. 2 Anwendbarkeit des allgemeinen Personalrechts
13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4 .
Art. 3
14 II. Arbeitsverhältnis
Art. 4 Stellenplan
Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
Art. 5 Anstellung
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für die
a. Festsetzung des Lohnes,
b. Gewährung der Zulagen gemäss §§ 13 und 14 MBVO 5 .
Art. 6 Stellenantritt
Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters.
Art. 7 Kündigung
Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters möglich.
Art. 7a Abfindung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Personalgesetzes2 fest.
Art. 8 Altersrücktritt III. Lohn
Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
Art. 9 Lohnzahlung
Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn ab1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar ausbezahlt.
Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehrpersonen in der beruflichen Weiterbildung.
Art. 10 Schulpraktika
Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werden nicht vergütet.
Art. 11 Lohnerhöhungen
In den Lohnstufen3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden. 15
In den Lohnstufen4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren. 13
Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe gewähren. 13
Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.
Art. 12
10
Art. 13 Rückstufung
20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesserung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
Art. 13a Lohnfortzahlung
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt ist zuständig für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss § 99 Abs. 4 VVO 4 . IV. Arbeitszeit
Art. 14 Lektionenverpflichtung
Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen: Normal- Kurzlektion lektion
a. 17 an Mittelschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen, 23 25 Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer anderen Kategorie aufgeführten Fächer; – Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester; 25 28 – Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung), 26 29 Musik (Individualunterricht), Bildnerisches Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastaturschreiben, Textverarbeitung/Bürokommunikation.
b. an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe- 25 matik, Informatik, Naturwissenschaften, schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer andern Kategorie aufgeführten Fächer.
c. an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Berufskundliche Fächer, Technisches 26 Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.
Die §§ 116–134 der VVO 13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.
Art. 15 Pensenreduktion
8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schuljahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig.
Art. 16 Unterricht und Ferien
Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§ 79–83 der VVO 13, 4 sind nicht anwendbar.
Den Lehrpersonen der Lehrwerkstätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu.
Art. 17 Stundenkonto
Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten. 16
Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu vergüten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten. 13
Art. 18 Zusatzlektionen
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehrperson mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semesterbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen.
Art. 19 Stellvertretung
Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehrperson in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektionen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Vertreterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.
V. Weitere Rechte und Pflichten
Art. 20 Weiterbildung
Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schulferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt. 13
Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflichtet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt. 13
Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
Art. 21 Unbezahlter Urlaub
Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Ausfallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO 13, 5 . Diese entfällt bei entsprechender Belastung der Stundenbuchhaltung.
Art. 22 Persönliche Angelegenheiten
Die gemäss §§ 85–90 der VVO 13, 4 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
Art. 22a Urlaub des anderen Elternteils und verlängerter Mutterschaftsurlaub
Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen.
Art. 23 Tätigkeit an andern Schulen und Institutionen
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätigkeiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kantonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlastungen bewilligen.
Art. 24 Öffentliche Ämter
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig:
a. für die Lehrpersonen die Schulleitung,
b. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission.
Art. 25 Dienstliche Auslagen
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
Art. 25a Verpflegungszulage
Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monatlich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
Art. 26 Auslandreisen
Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Lehrpersonen ins Ausland. VI. Schulleitungen
Art. 27 Lektionenverpflichtung
18 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durchschnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche:
a. Rektorin und Rektor 6
b. Prorektorin und Prorektor 10
c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter 10
d. Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitungen an Gewerblich- Industriellen Berufsfachschulen 12 2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist:
a. die Amtszeit,
b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab Funktionsantritt. 3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt werden.
Art. 28 Entlastungen
18 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Entlastungen für
a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,
b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche. 2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in begründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlastung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungsamt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29
7
Art. 30 Überführung
Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überführung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, werden in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
Art. 31 Mitarbeiterbeurteilung
Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der MBVO 13, 5 durch den Kantonsrat 6 auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 (OS 77, 402) Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. 6 Genehmigt am 7. Juni 1999. 7 Aufgehoben durch RRB vom5. Juli 2000 (OS 56, 186). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2000/2001. 8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 19). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004. 9 Fassung gemäss RRB vom5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit1. Januar 2011. 10 Aufgehoben durch RRB vom5. Mai 2010 (OS 65, 890; ABl 2010, 2623). In Kraft seit1. Januar 2011. 11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 (OS 66, 1015; ABl 2011, 3626). In Kraft seit1. Januar 2012. 12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit1. August 2012. 13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In Kraft seit1. August 2012. h RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 225; ABl 2012, 1053). In 14 Aufgehoben durc st 2012. Kraft seit1. Augu RRB vom 26. Oktober 2016 (OS 71, 479; ABl 2016-11-04). In 15 Fassung gemäss ar 2017. Kraft seit1. Janu RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft 16 Eingefügt durch 7. seit1. August 201 RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 386; ABl 2016-06-24). In Kraft 17 Fassung gemäss 8. seit1. August 201 RRB vom 17. Januar 2018 (OS 73, 126; ABl 2018-01-26). In 18 Fassung gemäss st 2018. Kraft seit1. Augu RRB vom 31. März 2021 (OS 76, 168; ABl 2021-04-09). In 19 Eingefügt durch ar 2021. Kraft seit1. Janu RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 402; ABl 2022-03-25). In Kraft 20 Fassung gemäss 22. seit1. Oktober 20 RRB vom 31. August 2022 (OS 77, 467; ABl 2022-09-09). In 21 Fassung gemäss 2022. Kraft seit1. Juli RRB vom 10. Januar 2024 (OS 79, 14; ABl 2024-01-19). In Kraft 22 Fassung gemäss4. seit1. Januar 202