413.21
Mittelschulgesetz (MSG) 18
(vom 13. Juni 1999)1
Präambel
1. Teil: Grundlagen1. Schulkommission
Art. 1 Kantonale Mittelschulen
Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.
Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.
Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechtsordnung selbständig geleitet.
Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende aufheben.
Art. 2 Auftrag
Die kantonalen Mittelschulen
bilden die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um deren Bildungsziele zu erreichen,
26 fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Art. 3 Schultypen
Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer oder die Aufhebung bestehender Schultypen. Bei neuen Schultypen ist eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.
Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er legt die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest.2
Art. 4 Bildungsrat
Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für:
8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschlussprüfungen,
Erlass einer Rahmenschulordnung,
Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen.
Art. 4a Bearbeitung von Personendaten a. im Allgemeinen a. Leistungsbeurteil
Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und Schülern.1 sind insbesondere Informationen über 2 Daten gemäss Abs. ungen, b. Gesundheit, d soziale Verhältnisse und Lebensumstände, c. 25 persönliche un hmen. d. Disziplinarmassna
Art. 4b b. Meldepflicht bei Nichterfüllung der Schulpflicht
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt der Schulgemeinde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler mit, wenn diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mittelschule austreten, sofern die Schulpflicht gemäss § 3 des Volksschulgesetzes vom7. Februar 20055 noch nicht erfüllt ist.
Art. 4c Aufbewahrungs-
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann von
Art. 5 fristen
Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20073 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in
a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
b. Abschlussarbeiten.
Art. 4d Mitteilungspflichten der Strafbehörden a. kantonale Mittelschulen
Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom 27. September 19983 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.
Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit.
Art. 4e b. nichtstaatliche Mittelschulen
Wird Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss § 35 verfügen oder deren Ausbildungsabschlüsse gemäss § 36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Vergehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, insbesondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrpersonen, der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann, bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion:
a. Die Mittelschule teilt die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Strafurteile mit.
b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Abschluss von Strafuntersuchungen mit.
c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit.
Art. 4f Pflichten
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach
Art. 4 der Direktion bei Strafverfahren gegen Lehrpersonen
d oder 4 e die Notwendigkeit der Anordnung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Schule mit.2. Teil: Kantonale Mittelschulen
A. Organe der Schule
Art. 5 Stellung
Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die Verordnung6 regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.8
Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schulkommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden. 15
Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
Art. 6 Aufgaben
Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:
Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bildungsrates,
8 Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung zuhanden des Regierungsrates,
Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung,
Genehmigung des Leitbildes,
Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,
Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen Gründen.
Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.2. Schulleitung
Art. 7 Stellung und Aufgaben
Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und finanzielle Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,
Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter Anstellung,
Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen Personals,
Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen,
Führung des Finanzwesens,
Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben.
Art. 8 Zusammensetzung und Wahl
Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorektorin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden. 8 3. Konvente der Lehrerschaft
Art. 9 Konvente
Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung6 regelt die Zugehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Aufgaben und Kompetenzen.
Die Vertretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimmberechtigt.
Der Gesamtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittelschulwesen betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschiedet das Leitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schulkommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der Schulleitung.
Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für die Schulkommission.
Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen.
B. Lehrpersonen
Art. 10 Lehrkörper
Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in der Regel eine befristete Anstellung voraus.
Eine unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen hat.
Art. 11 Pflichten
Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.
Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung von Mittelschullehrkräften beigezogen werden.
Art. 11a Entzug des Lehrdiploms
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beeinträchtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der Entzug des Lehrdiploms zwingend.
Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichtsberechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen. emäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris- 4 Die Massnahmen g den. Befristete Massnahmen können mit Auflagen tet angeordnet wer herapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen wie Supervision, T verbunden werden. ldet die Verweigerung oder den Entzug der 5 Die Direktion me igung der Schweizerischen Konferenz der kantona- Unterrichtsberecht ktoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus- len Erziehungsdire g des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen stellte. Den Entzu onalen Erziehungsdirektoren. Konferenz der kant
Art. 11b Vorsorgliche Massnahmen der Direktion
Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Art. 12 Weiterbildung
Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat die Interessen der Schule zu wahren.
Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen.
Art. 13 Gestaltung des Unterrichts
Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst zu bestimmen.
C. Schulsozialarbeitende 25
Art. 13a Auf-
Die Schulen sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit. Davon ausgenommen ist die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.
Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende gaben:
a. Unterstützung und Beratung von einzelnen Schülerinnen und Schülern,
b. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Schülerinnen und Schülern, von Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
c. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
d. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und ausserschulische Vernetzung.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
D. 26 Schülerinnen und Schüler
Art. 14 Aufnahme
24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Die Vorleistungen der Schülerinnen und Schüler werden dabei angemessen berücksichtigt. Die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.
Art. 15 Promotion
8 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Zeugnissen mit Noten bewertet. Der Bildungsrat legt die Promotionsbedingungen fest.
Art. 16 Ausbildungsabschluss
Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlossen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis.
Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfungen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen regeln.
Art. 17 Unterrichtsbesuch
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unterricht in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzunehmen.
Die Verordnung regelt das Absenzenwesen, die Gewährung von Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht. 21
Art. 18 Schulgemeinschaft
Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemeinschaft Rücksicht zu nehmen und die Anweisungen der Schule zu befolgen.
Art. 19 Schülerorganisation
Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können sich in einer Organisation zusammenschliessen. Die Statuten der Schülerorganisation bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.
Die Schülerorganisation wählt die Vertretung der Schülerschaft für den Gesamtkonvent.
Art. 20 Disziplinarmassnahmen
Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der Schule ist.
Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassenkonvent und Lehrpersonen.
Art. 21 Vorschlags- und Beschwerderecht
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen.
E. 26 Eltern
Art. 22 Zusammenarbeit
Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbesondere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die Lehrpersonen wenden.
F. 26 Schulbetrieb
Art. 23 Schuljahr
8 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien dauern 13 Wochen im Jahr; die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Verteilung.
Art. 24 Schulwoche
8 Die Schulen können mit Genehmigung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage oder fünf Wochentage mit schulfreiem Samstag verteilen.
Art. 25 Anmeldung
Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.
Art. 26 Unterricht
Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und erfolgt im allgemeinen im Klassenverband.
Der Unterricht besteht aus obligatorischen und fakultativen Fächern. Er umfasst zudem besondere Unterrichtsformen und Veranstaltungen wie Fachwochen, Studientage, Exkursionen und Schulreisen.
Art. 26a Spitalschulen
Die von der für das Bildungswesen zuständigen Direktion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht anbieten.
Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung.
Art. 27 Lehrplan
Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatorischen Fächer festlegt.
Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primarschule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden, findet in der1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesundheitslehre, Kochen, Haushaltsführung, Werken und Nähen in der Form eines dreiwöchigen Internatskurses statt. 16
Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.
Art. 28
9
Art. 29 Zusammenarbeit von Schulen
Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert oder eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel erreicht wird.
Art. 30 Schulleiterkonferenz
Die Schulleitungen der kantonalen Mittelschulen bilden die Schulleiterkonferenz.
Die Schulleiterkonferenz fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.
Art. 30a Mitwirkung der Lehrerschaft
Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. Diese führt höchstens zwei Versammlungen jährlich während der Unterrichtszeit durch.
Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Versammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.
Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbesondere
zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,
zu neuen Schulkonzepten.
G. 26 Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse 19
Art. 30b
Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantonaler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für:
Hilfsmittel,
Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,
ausbildungsbedingte Transportkosten.
Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des Kantons vor. erung von Massnahmen mit Kostenfolge ent- 3 Über die Finanzi as Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass- scheidet die für d folge und über die Verwendung von Hilfsmitteln nahmen ohne Kosten hulleitung. entscheidet die Sc
H. 26 Finanzen
Art. 31 Finanzierung
Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungsbezogen finanziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert finanziert.
Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, welche die1. und 2. Klasse einer kantonalen Mittelschule im Anschluss an die6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden einen Beitrag an die Ausbildungskosten. Der Beitrag ist für die Schülerinnen und Schüler geschuldet, deren Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des7. und 8. Schuljahres übersteigt.11
Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die Schülerinnen und Schüler der1. und 2. Klasse der kantonalen Mittelschulen decken.11
Art. 31a Spitalschulen
Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spitalschulen gemäss § 26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die
a. eine kantonale Mittelschule besuchen,
b. eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, sofern der Kanton Zürich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.
Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikaufenthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel während sechs Monaten ab Eintritt.
Er trägt die Unterrichtskosten für Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben, auch wenn der Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich kürzer als vier Wochen, aber wiederkehrend ist.
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion richtet Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.
Die Verordnung regelt:
a. die beitragsberechtigten Kosten,
b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kliniken.
Art. 32 Benutzungsgebühren
Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abgestuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduktion oder ein Erlass vorgesehen werden.
Art. 33 Schulgeld
Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich unentgeltlich.
Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen.
Für besondere Schulformen kann der Regierungsrat eine Beteiligung an den Mehrkosten verlangen.2
Für besondere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen und Schulreisen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem fakultativen Unterricht kann eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangt werden.
An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persönlich benötigten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 34 Vereinbarungen mit anderen Kantonen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schulbeiträge abschliessen.3. Teil: Nichtstaatliche Mittelschulen
Art. 35 Bewilligung
8 Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen bedarf der Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direktion, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.
Art. 36 Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen kantonal anerkannt lichen Interesse l
Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entscheidet über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie erlässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungsverfahren.8 bschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden 2 Die Ausbildungsa , wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffentiegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr ht besteht, der den Anforderungen der staatlichen für einen Unterric en Schultypus entspricht. Schulen des gleich kann mit Bedingungen und Auflagen verbun- 3 Die Anerkennung nn befristet und geänderten Gegebenheiten ange- den werden. Sie ka n werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr passt oder entzoge erfüllt sind.
Art. 37 Finanzielle Leistungen
12 1 Der Kanton kann an nichtstaatliche Mittelschulen mit schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich pauschale Subventionen bis höchstens zu einem Drittel der Kosten für Schülerinnen und Schüler an staatlichen Schulen ausrichten. Voraussetzung ist, dass sie die Vorgaben für die staatlichen Mittelschulen einhalten und dass ihr Angebot im Interesse des Kantons liegt. 2 Die Verordnung6 regelt die Einzelheiten. 3 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion verfügt die Höhe der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kostenrechnung erlassen.
Art. 38 Aufsicht
12 Nichtstaatliche Mittelschulen, die kantonal anerkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Art. 38a Entzug des Lehrdiploms
Die Regelung gemäss § 11 a über den Entzug des Lehrdiploms und die Unterrichtsberechtigung gilt auch für Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss § 35 verfügen oder deren Ausbildungsabschlüsse gemäss § 36 anerkannt werden.
Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, sind die entsprechenden kantonalen Vorschriften sinngemäss anwendbar. 22 4. Teil: Rechtspflege
Art. 39 Rechtspflege
10 1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion. 2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal anerkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches Recht angewendet wird.5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 Verordnung
Der Regierungsrat erlässt die Verordnung 6 .
Die Ausführungsbestimmungen von § 37 bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben:
a. das Gesetz über die Kantonsschule Zürcher Oberland vom5. Oktober 1952
b. das Gesetz über die Errichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich vom3. Oktober 1965
c. das Gesetz betreffend die Übernahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat vom2. März 1975
d. das Gesetz betreffend die Übernahme der Mädchenschule der Stadt Winterthur durch den Staat vom2. März 1975.
Art. 42 Änderung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .7
b. Das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .7
Art. 43 Übergangsbestimmung der Volksschule un
11 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 3 werden bis Ende 2004 zur Hälfte erhoben. seit1. Januar 2004 (OS 58, 373). . Januar 2004 (OS 58, 373). 12 In Kraft seit 1 Volksschulgesetz vom7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 13 Fassung gemäss t 21. August 2006 (OS 61, 219). 412). In Kraft sei G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an 14 Eingefügt durch d an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 010, 2980). In Kraft seit1. Januar 2012. (OS 66, 586; ABl 2 G vom3. Februar 2014 (OS 69, 309; ABl 2013-07-05). In Kraft 15 Eingefügt durch4. seit1. August 201 G vom 27. August 2012 (OS 71, 170; ABl 2011, 1302). In Kraft 16 Fassung gemäss6. seit1. August 201 G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- 17 Eingefügt durch das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom dungsdirektion an S 71,9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit1. Januar 2017 (OS 24. August 2015 (O 10-14). 71, 463; ABl 2016- G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- 18 Fassung gemäss das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom dungsdirektion an S 71,9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit1. Januar 2017 (OS 24. August 2015 (O 10-14). 71, 463; ABl 2016- G vom4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 19 Eingefügt durch 25. Februar 2019. G vom4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 20 Fassung gemäss 25. Februar 2019. G vom 16. April 2018 (OS 75, 348; ABl 2017-05-26). In Kraft 21 Eingefügt durch 0. seit1. August 202 G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 22 Eingefügt durch 018-07-20). In Kraft seit1. Januar 2022. (OS 76, 447; ABl 2 G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom2. Sep- 23 Eingefügt durch , 564; ABl 2018-07-13). In Kraft seit1. Januar 2022. tember 2019 (OS 76 G vom 27. April 2015 (OS 74, 350; ABl 2014-10-10). In Kraft 24 Fassung gemäss2 (OS 76, 265). seit1. August 202 G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft 25 Eingefügt durch . seit1. April 2026 G vom 27. Januar 2025 (OS 81, 88; ABl 2023-10-06). In Kraft 26 Fassung gemäss . seit1. April 2026