Quelle

414.10

Fachhochschulgesetz (FaHG)

(vom2. April 2007)1

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März 20062 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007, beschliesst:1. Teil: Grundlagen

Art. 1 Geltungsbereich

22 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Fachhochschulen (Hochschulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und die weiteren Institutionen des Hochschulbereichs im Kanton, soweit es dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 2 Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Der Kanton fördert die schweizerische und die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich. 22

Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schulträgern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.

Art. 3 Hochschulen

22 1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen:

  1. a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

  2. b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),

  3. c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH). 2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 Der Kanton kann

  4. a. weitere Hochschulen errichten,

  5. b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,

  6. c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in die Hochschulen integrieren.

Zitiert in

Art. 3a Zweck und Auftrag und erbringen Dienst

Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote. ndungsorientierte Forschung und Entwicklung 3 Sie betreiben anwe leistungen für Dritte. l nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Stu- 4 Sie verleihen Tite dienordnungen.

Art. 3b Zusammenarbeit

Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

Art. 3c Diversität

Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und Diversität.

Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an.

Art. 4 Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft

11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet. 2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. 3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.

Art. 5 Besondere Leistungen

22 1 Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen. 2 Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesundheitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen. 3 Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss § 28 Abs. 2 Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstützen.

Zitiert in

Art. 6 Beteiligungen

11 1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen. 2 Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. 3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig. 4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen. 5 Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat. 6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 6a Bearbeitung von Personendaten

Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von

  1. a. Studierenden,

  2. b. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -programmen,

  3. c. Auditorinnen und Auditoren,

  4. d. Studienanwärterinnen und -anwärtern.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

  1. a. Eignung,

  2. b. Leistung,

  3. c. Verhalten.

Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatrikuliert ist.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

Art. 6b Aufbewahrungsfristen

Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 4 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in

  1. a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,

  2. b. Abschlussarbeiten.

  3. 2. Teil: Organisation 22

  4. 1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat

Art. 7 Kantonsrat

11 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschulen aus. 2 Der Kantonsrat

  1. a. beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staatlicher Hochschulen,

  2. b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,

  3. c. beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren Staatsleistungen,

  4. d. 22 genehmigt die Jahresberichte,

  5. e. 18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.

Zitiert in

Art. 8 Regierungsrat

11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Hochschulen aus. 2 Der Regierungsrat

  1. a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,

  2. b. 18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,

  3. c. 22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,

  4. d. 22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen gemäss §§ 34 f.

  5. 2. Abschnitt: Fachhochschulrat

Zitiert in

Art. 9 Zusammensetzung und Wahl

12 1 Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungswesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen. 2 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich. 3 An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beratender Stimme teil:

  1. a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen,

  2. b. 20 je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  3. 1. der Professorinnen und Professoren,

  4. 2. des Lehr- und Forschungspersonals,

  5. 3. der Assistierenden,

  6. 4. des administrativen und technischen Personals,

  7. 5. der Studierenden.

  8. c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes. 4 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der Vertretungen.

Art. 10 Funktion und Aufgaben

22 1 Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschulbereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Aufsicht über die Hochschulen aus. 2 Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag

  1. a. zur Festlegung der Hauptstandorte der Hochschulen,

  2. b. auf Verabschiedung der Jahresberichte,

  3. c. auf Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  4. d. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss §§ 34 f. 3 Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates. 4 Der Fachhochschulrat

  5. a. genehmigt die Strategien der Hochschulen,

  6. b. legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschliessend fest und bewilligt die Studiengänge,

  7. c. erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann,

  8. d. erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge,

  9. e. überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,

  10. f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,

  11. g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher Stufe, und genehmigt deren Ordnungen,

  12. h. genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren Gründung oder Auflösung,

  13. i. beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studiengängen in die Hochschulen gemäss § 3 Abs. 3,

  14. j. wählt die Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren und entlässt sie,

  15. k. ernennt und entlässt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitungen,

  16. l. genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,

  17. m. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,

  18. n. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz. 5 Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist möglich. 6 Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behandlung der ihm übertragenen Geschäfte. orenkonferenz 3. Abschnitt: Rekt

Art. 11 Rektorenkonferenz

11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifenden Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3. Teil: Staatliche Hochschulen

  1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen

A. Hochschulpersonal

Art. 12 Zusammensetzung

20 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus

  1. a. den Professorinnen und Professoren,

  2. b. dem Lehr- und Forschungspersonal,

  3. c. den Assistierenden,

  4. d. dem administrativen und technischen Personal. 2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden. 3 Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen, Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäss Abs. 1

  5. lit. a–c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b. 4 Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die privatrechtlich angestellt sind.

Art. 12a Qualifikationsstellen

Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen (Qualifikationsstellen) geschaffen werden.

Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.

Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professuren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem Lehr- und Forschungspersonal an.

Art. 12b Anforderungen

Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung.

Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder in einer gleichwertigen Tätigkeit.

Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.

Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müssen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.

Art. 13 Aufgaben

20 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei organisatorischen Aufgaben mit. 2 Die Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets. 3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben. 4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.

Art. 14 Rechtsstellung

12 1 Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern. 2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung. 3 Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.

Art. 14a Offenlegung von Interessenbindungen

Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich über:

  1. a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

  2. b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

  3. c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Veröffentlichung der Angaben.

Art. 15 Nebentätigkeiten

12 Die Verordnung regelt:

  1. a. die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter,

  2. b. die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Personal der Hochschule bei Nebentätigkeiten.

Art. 16 Rechte an Immaterialgütern a. Grundsatz

20 Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterialgütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Verwertung der Immaterialgüterrechte.

Art. 16a b. Einzelheiten

Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-, Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen geschaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt gewahrt.

Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwirkende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

B. Studierende

Art. 17 Zulassung

11 1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen. 2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium auf Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden. Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden. 22

Art. 18 Zulassungsbeschränkungen

11 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist. 2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden. 3 Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule zur Einschreibung zugewiesen werden. 4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken. 5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind. 16

Zitiert in

Art. 19 Studiendauer und Studienform

22 1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiedenen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer richten sie sich nach dem Bundesrecht. 2 Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, können ausgeschlossen werden.

Zitiert in

Art. 20 Disziplinarordnung

11 1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht. 2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.

Art. 21 Organisation der Studierenden

11 1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hochschule. 2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung vorsehen. 3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

Zitiert in

Art. 22 Rechtsstellung

11 1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren. 2 § 16 a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen ihres Studiums schaffen. 20 2. Abschnitt: Organe der Hochschulen

Art. 23 Rektorin oder Rektor

12 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen. 2 Die Rektorin oder der Rektor 22

  1. a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,

  2. b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschulleitung,

  3. c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschulleitung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind, lobalbudget und die Jahresrechnung und entscheidet d. beantragt das G der Mittel im Rahmen des Globalbudgets, über die Zuteilung lange der Hochschule zuständig, die keinem anderen e. ist für alle Be

  4. ind. Organ übertragen s

Art. 24 Hochschulleitung

22 1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus

  1. a. der Rektorin oder dem Rektor,

  2. b. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate,

  3. c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,

  4. d. den weiteren Mitgliedern gemäss § 10 Abs. 4 lit. k. 2 Die Hochschulleitung

  5. a. legt die Hochschulstrategie fest,

  6. b. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeutsame Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats- und Institutsordnungen,

  7. c. erlässt die Studienordnungen,

  8. d. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und Titel nach Massgabe der Studienordnungen,

  9. e. kann Beiräte schaffen,

  10. f. sorgt für die Qualitätssicherung,

  11. g. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Entwicklungs- und Finanzplan,

  12. h. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen,

  13. i. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Hochschulleitung übertragen. 3 Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschulleitung fest.

Art. 25 Leitung der Departemente und Prorektorate

22 1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Prorektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach aussen. 2 Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung, die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.

Art. 26 Mitwirkungsorgane a. Hochschulversammlung

20 1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten

  1. a. der Professorinnen und Professoren,

  2. b. des Lehr- und Forschungspersonals,

  3. c. der Assistierenden,

  4. d. des administrativen und technischen Personals,

  5. e. der Studierenden. 2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind. 3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.

Art. 26a b. Weitere Mitwirkungsorgane

Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe Departement vorsehen. 3. Abschnitt: Finanzen

Art. 27 Entwicklungs- und Finanzplan

11 Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.

Art. 28 Staatsmittel

11 1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule. 2 Der Kanton kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hochschule. 16 3 Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 5 zur Verfügung. 15 4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hochschulen.

Art. 29 Drittmittel und Dienstleistungen mitteln und für di ter.

11 1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden. egelt die Grundsätze für den Einsatz von Dritt- 2 Die Verordnung r e Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit-

Art. 30 Gebühren a. Ordentliche Gebühren

12 1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest:

  1. a. Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200,

  2. b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200,

  3. c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500,

  4. d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.

  5. e. 16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester,

  6. f. 16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr: für Hochschulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14 000 für Hochschulstufe Teilzeit: anteilmässig reduzierte Gebühr für Vollzeit für Berufsbildung: Fr. 2000 bis Fr. 3500.

  7. g. 21 Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro Studienjahr von Fr. 10 000 bis Fr. 40 000. 2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen. 3 Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den interkantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen. 4 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Art. 31 b. Zusätzliche Gebühr

17 1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Gebühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschreiten. 2 Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absolvierende der Leistungsbereiche gemäss § 28 Abs. 2 sinngemäss. 3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. 4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Zitiert in

Art. 32 c. Von der Hochschulleitung festgesetzte Gebühren

12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung:

  1. a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,

  2. b. Gebühren für freiwillige Angebote,

  3. c. Gebühren für Dienstleistungen,

  4. d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen,

  5. e. weitere Benützungsgebühren. 2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen. 3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.

Zitiert in

Art. 33 Finanzhaushalt und Rechnungsführung

11 1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt. 2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern. 4. Teil: Private Hochschulen 22

Art. 34 Anerkennungen

22 1 Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und die Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bundesrecht erfüllen. 2 Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.

Art. 35 Subventionen

22 1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 anerkannten Hochschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten Hochschulen privater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder unterstützt werden. 2 Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden. utz und Titelschutz 5. Teil: Rechtssch

Art. 36 Rechtsmittel

11 1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 6 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. 13 2 Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem Rekurs an die Rekurskommission unterliegen. 22 3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. 4 Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 6 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Zitiert in

Art. 37 Titelschutz 22

11 1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel. 6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 38 Übergangsregelung

3 1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung. 2 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom2. September 1979 9 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.

Art. 39 Übernahme von Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen

3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschulen ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34 Abs. 2 abzuschliessen

  1. a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,

  2. b. Hochschule für Soziale Arbeit,

  3. c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,

  4. d. Hochschule Wädenswil,

  5. e. Hochschule für Musik und Theater Zürich. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1

  6. lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzuführen. 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.

Zitiert in

Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben.

Art. 41 Änderung bisherigen Rechts

11 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Oktober 1999 7 : . . . 10

  2. b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 1998 8 : . . . 10

  3. c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 6 : . . . 10 3 §§ 38 und 39 in Kraft seit1. Juni 2007 (OS 62, 203). 4 LS 170.4. 5 LS 172.1. 6 LS 175.2. 7 LS 414.41. 8 LS 415.11. 9 LS 611. 10 Text siehe OS 62, 189. 11 In Kraft seit1. August 2007 (OS 62, 271). 12 In Kraft seit1. Januar 2008 (OS 62, 271). 13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli 14 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

  4. 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14). 15 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit1. Januar 2018. 16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In Kraft seit1. August 2020. G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In Kraft 17 Fassung gemäss

  5. 0. seit1. August 202 G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 468; ABl 2021-09-24). In Kraft 18 Fassung gemäss 022. seit1. November 2 G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft 19 Eingefügt durch

  6. 4. seit1. August 202 G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft 20 Fassung gemäss

  7. 4. seit1. August 202 G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In 21 Eingefügt durch st 2024. Kraft seit1. Augu G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In 22 Fassung gemäss st 2024. Kraft seit1. Augu

Zitiert in