414.410.5
Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom3. Juni 2015)1, 2
Präambel
Die Hochschulleitung, gestützt auf die §§ 30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom2. April 20073 , beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für
a. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)5 fallen,
b. Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,
c. die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,
d. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,
e. die Benutzung von Infrastruktur,
f. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leistungen.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:
a. Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten,
b. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen gemäss Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich 4 ,
c. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,
d. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht. zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei 3 Die Zuständigkeit ich ausgenommenen Gebühren bei der Hoch- den vom Geltungsbere zialregelungen fehlen, ist die vorliegende Wei- schulleitung. Wo Spe
r. sung analog anwendba ung über die Studiengebühren an der Zürcher 4 Soweit die Verordn die Gebührenordnung der Verwaltungsbehör- Fachhochschule6 und Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung den7 keine eigenen en anwendbar. auch auf jene Gebühr
Art. 2 Abgrenzung Gebühr – Drittmittel
Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen.
Art. 3 Zahlungsausstand
Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:
a. die Verweigerung der Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,
b. den Verzicht auf Dienstleistungen.
Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.
Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.
B. Gebührenhöhe
Art. 4 Gebührenbemessung a. Ausbildung
Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV5 oder von anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt. 8 3 Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen. 4 Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.
Art. 5 b. Weiterbildung und Dienstleistung
Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.
Art. 6 c. Infrastruktur
Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten.
Art. 7 Zusätzliche Kosten
Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:
a. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,
b. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.
Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.
Art. 8 Ermässigungen
Ermässigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 9 Mehrwertsteuer
Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.
Art. 10 Bekanntgabe
Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.
C. Geltendmachung
Art. 11 Gebührenerlass gebühren entscheid scheidet die zustä
Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für:
a. Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen,
b. Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge. Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahme- 2 Über erstmalige et die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entndige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. ntscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die Gegen ablehnende E rhoben werden. Hochschulleitung e er Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein 3 Der Entscheid üb
ng) oder den betreffenden Lehrgang sowie das be- Semester (Ausbildu udium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nach- treffende Diplomst n: stehender Kriterie nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlas- a. Gebühren werden ührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen sen, wobei ein Geb cht voraussehbare, während der Weiterbildung eine besondere, ni allsituation voraussetzt. entstandene Härtef anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung b. Es müssen alle tätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Sti- wie eigene Erwerbs arlehen ausgeschöpft sein. pendien und/oder D ard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers c. Der Lebensstand inen finanziellen Verhältnissen angepasst sein. muss ihren oder se erin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes d. Die Gesuchstell Vermögen verfügen. nde der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, 4 Geraten Studiere re Umstände in eine nicht zu bewältigende finan- Trennung oder ande nn die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, zielle Notlage, ka
bs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind. ohne dass die in A Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen 5 Bereits bezahlte stand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und können nicht Gegen leiben vorbehalten. Absageregelungen b
Art. 12 Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungsveranstaltungen
Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:
a. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
b. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
c. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.
d. Einschreibegebühren bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.
Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
Art. 13 Abmeldung von Weiterbildungsveranstaltungen
Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS- Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.
Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:
a. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS- Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls oder einer Modulgruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,
b. innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgruppen und Kursen 100%,
c. ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.
Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung.
Art. 14 Absage von Veranstaltungen
Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teilnehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.
Art. 15 Verlängerung des Studiums
Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprüfung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.
D. Inkasso
Art. 16 Fakturierungszeitpunkt
Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt.
Art. 17 Fälligkeit und Zahlungsfrist
Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.
In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.
Art. 18 Verzug
Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.
Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.
Art. 19 Fehlzahlungen
Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.
Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht.
E. Schlussbestimmung
Art. 20 Übergangsbestimmung Anhang Gebührenordnung der Pädagogischen
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer. seit1. August 2017. Hochschule Zürich ammenhang mit Ausbildungsleistungen1. Gebühren im Zus icht zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen1.1 Studien, die n erweiterung 12 1.1.1 Studium Fach en Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung a) mit FHV-Beiträg t oder ohne stipendien- über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi tz im Kanton Zürich Fachhochschule6 gelten analog. rechtlichen Wohnsi ge Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung b) ohne FHV-Beiträ t stipendienrechtlichem über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi Zürich Fachhochschule gelten analog. Wohnsitz im Kanton ne stipendienrechtlichen Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende oh Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr Wohnsitz im Kanton gemäss Verordnung sowie ASVZ-Beitrag bühren an der Zürcher über die Studienge Fachhochschule enerweiterung 12 1.1.2 Studium Stuf en Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung a) mit FHV-Beiträg t oder ohne stipendien- über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi tz im Kanton Zürich Fachhochschule gelten analog. rechtlichen Wohnsi ge Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung b) ohne FHV-Beiträ t stipendienrechtlichem über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi Zürich Fachhochschule gelten analog. Wohnsitz im Kanton ne stipendienrechtlichen Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende oh Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr Wohnsitz im Kanton gemäss Verordnung sowie ASVZ-Beitrag bühren an der Zürcher über die Studienge Fachhochschule zum Erwerb eines kan-1.1.3 Studiengang s für die Sekundarstufe I12 tonalen Zertifikat t stipendienrechtlichem Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung für Studierende mi Zürich über die Studiengebühren an der Zürcher Wohnsitz im Kanton ten analog. Fachhochschule gel ne stipendienrechtlichen Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende oh Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr Wohnsitz im Kanton gemäss Verordnung sowie ASVZ-Beitrag bühren an der Zürcher über die Studienge Fachhochschule für die Ausbildung1.1.4 Studiengänge verantwortlichen11 von Berufsbildungs en Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung a) mit FHV-Beiträg t oder ohne stipendien- über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi tz im Kanton Zürich Fachhochschule gelten analog. rechtlichen Wohnsi ge Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung b) ohne FHV-Beiträ t stipendienrechtlichem über die Studiengebühren an der Zürcher für Studierende mi Zürich Fachhochschule gelten analog. Wohnsitz im Kanton ne stipendienrechtlichen Fr. 400 pro ECTS-Punkt für Studierende oh Zürich zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr Wohnsitz im Kanton gemäss Verordnung sowie ASVZ-Beitrag bühren an der Zürcher über die Studienge Fachhochschule ebote1.2 12 Weitere Ang ung Deutsch pro Person Fr. 200 1.2.1 Sprachabklär und Kandidaten, die den (für Kandidatinnen ildung auf der Sekundar- Abschluss der Ausb deutscher Sprache absolviert stufe II nicht in haben) eim Sprachenzentrum pro Person Fr. 250 1.2.2 Sprachkurs b rich und der ETH Zürich der Universität Zü te Studierende und Mobili- (für immatrikulier der PHZH) tätsstudierende an ssnahmen Fachgespräch Fr. 400 1.2.3 Ausgleichsma ehrpersonen zur Festlegung (werden an die Kosten für ausländische L - für die Ausgleichs massnahmen angeese rechnet, sofern di an der PHZH absolviert werden) 450 pro ECTS-Punkt Fr. Instrumental- pro Person Fr. 500 1.2.4 Fakultativer erricht und Modul und Sologesangsunt it Profil Musik) pro Semester (für Studierende m en VSPHZH pro Semester Fr. 10 1.2.5 Beitrag an d ngen, Administration1.3 12 Bescheinigu von Diplomdoppeln, Äquivalenz- Fr. 100 1.3.1 Ausstellung igungen, Über- bescheinigung Äquivalenzbeschein nz- Fr. 100 setzungen Äquivale bescheinigung Übersetzung Fr. 300 Diplom Übersetzung 00 Diplomdoppel Fr.3 (Neuanfertigung) bestätigte Fr. 100 Diplomkopie fakultativen nach zweiter Absenz Fr. 120 1.3.2 Absenzen im Sologesangsunterricht pro Absenz Instrumental- und it Profil Musik) (für Studierende m und Stornierung von pro Fall Fr. 100 1.3.3 Verschiebung altungen gemäss Ausbildungsveranst
Art. 12
Abs. 2 2. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen2.1 Weiterbildungen2.1.1 Diplomstudium zum Master of pro ECTS-Punkt Fr. 500–1000 Advanced Studies (MAS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppen2.1.2 Kurse pro Kurstag Fr. 240–450 (8 Stunden) In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsaufwand zu höheren Gebühren pro Kurstag. Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Ermässigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.2.2 Weitere Angebote2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen pro Person gemäss jeweiliger ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungs- Ausschreibung programms2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke pro Person gemäss jeweiliger Ausschreibung2.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter pro Person und Fr. 100–300 Leistungen Weiterbildungs- (Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte) veranstaltung2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen pro Person und Fr. 250 als Modul Modul (Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmeldung für einen CAS.)2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung pro Person Fr. 100 «Fachbegleitung am Arbeitsort» als Modul2.3.4 Wiederholung von Leistungs- Leistungsnachweis Fr. 100 nachweisen und Prüfungen Zertifikatsarbeit Fr. 250 Masterarbeit und Fr. 750 Kolloquium2.3.5 Ausstellung von Doppeln von pro Dokument Fr. 100 Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs- pro Person und Fr. 30
Art. 13 veranstaltungen gemäss pro Person und Fr. Abmeldung übrige Veranstaltungen veranstaltungen ge
Abs. 1 Abmeldung Kurs 50 n Weiterbildungs- pro Person und Fr. 150 2.3.7 Abmeldung vo mäss § 13 Abs. 3 Abmeldung frastrukturnutzung und Inkasso3. Gebühren für In medien-lab3.1 Benutzung des Nutzung der Medien- kostenlos Geräteausleihe und arbeitsplätze Teilnehmende von Wei- durch Studierende, und Lehrgängen sowie terbildungsstudien Mitarbeitende Kopierern und Druckern3.2 Benutzung von erern und Druckern pro Seite A4 schwarz/weiss: Benutzung von Kopi dierende, Teilnehmende Fr. 0.10 durch oder für Stu veranstaltungen sowie farbig: Fr. 0.40 von Weiterbildungs en für externe Person Fr. 0.20 farbig: Fr. 0.803.3 Administration ampus Card pro Stück Fr. 20 3.3.1 Ersatz der C chlüsseln pro Stück Fr. 100 3.3.2 Ersatz von S ückgabe von Geräten pro Gerät Fr. 50 3.3.3 Verspätete R Tagesschliessfächern pro Schliessfach Fr. 10 3.3.4 Leerung von ng des Aufrufs pro Aufruf Fr. 10 3.3.5 Nichtbefolgu loraums zur Leerung des Ve3.3.6 Mahnungen drohung pro Brief Fr.5 ohne Betreibungsan rohung pro Brief Fr.10 mit Betreibungsand n pro Überweisung Fr. 20 3.3.7 Fehlzahlunge (oder Höhe des überwiesenen Betrags, sofern dieser < Fr. 20).