440.1
Kulturförderungsgesetz (KFG) 6
(vom1. Februar 1970)1
Art. 1
Der Kanton6 fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.
Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
Art. 2
7 Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.
Art. 3
Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigun-
Art. 3 gen gemäss Budgetkredit a. die Veran b. nicht nur c. sich die gabe verpfli nen ausgeric
Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz2 aus dem bewilligten Subventionen gewähren, wenn7 staltungen nicht nach § 2 subventioniert werden, ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und Gemeinde angemessen beteiligt. oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Auf- 2 Sind Bund chtet, werden in der Regel keine kantonalen 6 Subventiohtet.
Art. 4
6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.
Art. 4a5
Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Art. 5
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen 3 . Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.
Art. 6
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.