Quelle

611.2

Finanzcontrollingverordnung (FCV)

(vom5. März 2008)1

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom9. Januar 2006 (CRG)4 , beschliesst:1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 25. 9 1 Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leis- Kostentungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt. Leistungs- Rechnung Die Ergebnisse werden für das vergangene Jahr nach dem Rechnungs- (§ 28 CRG) abschluss bereitgestellt. 2 Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen: a. Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeordnet, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen. b. Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen und Erträge werden summarisch ausgewiesen. 3 Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung. 4 Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA geführt werden.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.2. Abschnitt: Controlling

A. Finanzcontrolling

Art. 3 Haushaltsgleichgewicht (§ 4 CRG)

14 1 Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren. 2 Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Entwicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung.

Zitiert in

Art. 4 Aspekte des Finanzcontrollings (§7 lit. b CRG) d. der finanziellen Organisation des Reg

Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspekten

  1. a. der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,

  2. b. des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes,

  3. c. des Erhalts der kantonalen Vermögenswerte, Risiken gemäss § 14 der Verordnung über die ierungsrates und der kantonalen Verwaltung OG RR)3 . vom18. Juli 2007 (V

Zitiert in

B. Versicherung von finanziellen Risiken

Art. 5 Versicherung von finanziellen Risiken (§7 lit. f CRG)

Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Versicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.

Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Abschluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.

Zitiert in

C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)

Art. 6 Projekte (§ 10 Abs. 1 lit. d CRG)

Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie:

  1. a. mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder der Staatskanzlei zusammenhängen,

  2. b. sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder

  3. c. politisch bedeutsam sind.

Darzustellen sind:

  1. a. die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, einschliesslich Beurteilungskriterien,

  2. b. die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,

  3. c. die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen Mittel,

  4. d. die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisierung.

Art. 7 Leistungsgruppen und Indikatoren (§ 12 CRG)

Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe werden Indikatoren bestimmt.

Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.

Art. 8 Verfahren für den KEF (§ 13 CRG)

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.

Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.

D. Budget

Art. 9 Budgetentwurf (§ 14 Abs. 2 CRG)

Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit den Budgetkrediten gemäss § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit Zielwerten.

Art. 10 Fehlender Budgetbeschluss (§ 19 Abs. 2 CRG)

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind insbesondere:

  1. a. Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,

  2. b. Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,

  3. c. Ausgaben für laufende Projekte,

  4. d. Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss § 36 lit. a CRG,

  5. e. weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Art. 11 Budgetbindung (§ 20 CRG)

Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kompensieren.

Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig, weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäftsbericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.

Art. 12 Nachtragskredite (§ 21 CRG) a. Inhalt

Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:

  1. a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

  2. b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

  3. c. Veränderungen bei den Leistungen.

Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.

Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages. tkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil 5 Reicht ein Budge budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erfor- Erträge tiefer als derlich.

Art. 13 Nachtragskredite (§ 21 CRG) b. Verfahren

22 1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen. 2 Die Meldungen für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

Zitiert in

Art. 14 Kreditüberschreitungen, Bewilligung (§ 22 CRG)

Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar:

  1. a. die Ursachen der Kreditüberschreitung,

  2. b. die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

  3. c. Veränderungen bei den Leistungen.

Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.

Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.

Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.

Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

E. Rücklagen und Kreditübertragung

Art. 15 Rücklagen (§§23 und 24 CRG) a. Antrag

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.

Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.

Art. 16 b. Begrenzung und Auflösung

Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.14

Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.

Art. 17 c. Verwendung

Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.

Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.

Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter verwendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.

Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betreffenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im Geschäftsbericht ausgewiesen.

Zitiert in

Art. 18 d. Zuständigkeiten

Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.

Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regierungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Berichterstattung für den Geschäftsbericht.

Art. 19 e. Ausserordentliche Rücklagen

Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leistungsgruppen gebildet werden:

  1. a. Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen,

  2. b. Somatische Akutversorgung und Rehabilitation,

  3. c. Psychiatrische Versorgung,

  4. d. Bezirksgerichte.

Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.

Art. 20 Kreditübertragung (§ 25 CRG) a. Voraussetzungen

Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe zulässig.

Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zulässig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht höher ist als Fr. 100 000.

Art. 21 b. Bewilligung

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.

Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt dar:

  1. a. die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,

  2. b. die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,

  3. c. die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgruppenbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,

  4. d. Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen. des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht 3 Der Budgetkredit Kreditübertragung. sich im Umfang der in Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine 4 Verzögert sich e zu beantragen. Kreditübertragung

F. Berichterstattung

Art. 22 Zwischenbericht (§ 26 Abs. 1 CRG)

22 1 Im Zwischenbericht stellt der Regierungsrat das voraussichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget werden begründet. 2 Die Meldungen zum Zwischenbericht sind der Finanzdirektion einzureichen. Der Regierungsrat legt den Termin durch Beschluss fest.

Art. 23

23

Zitiert in

Art. 24 Geschäftsbericht (§ 27 CRG)

Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2 lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar:

  1. a. die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,

  2. b. die Umsetzung der Ziele,

  3. c. die finanzielle Entwicklung,

  4. d. die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,

  5. e. die wichtigsten Projekte.

Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss

Art. 27 Kredit-

Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenübergestellt:

  1. a. die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um übertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlossenen Indikatorenwerte,

  2. b. die entsprechenden Rechnungswerte. 3 Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und begründet.

G. Kosten-Leistungs-Rechnung

Art. 26 Interne Verrechnungen und Umlagen (§ 29 CRG)

Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.

Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln Leistungserbringer und -bezüger miteinander.

H. Verzinsung

Art. 27 Interne Zinsen

Die folgenden Bilanzpositionen werden intern verzinst:

  1. a. das Verwaltungsvermögen, einschliesslich aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge,

  2. b. die Sachanlagen des Finanzvermögens, ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit,

  3. c. 14 Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds im Eigenkapital.

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die in der Finanzdirektion bilanziert sind, werden intern nicht verzinst.

Der Regierungsrat legt den Zinssatz für die interne Verzinsung mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF fest. Der Zinssatz beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons.

Die Finanzdirektion kann Fonds, die sich in Auflösung befinden, von der Verzinsung ausnehmen.

Die selbstständigen Anstalten des Gesundheitswesens sind von der internen Verzinsung ausgenommen. Der Kontokorrent und die Verpflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss § 28 verzinst.7

Art. 28 Andere Zinsen

14 Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte, Fonds im Fremdkapital sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden Konten.3. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

Art. 29 Begriffe (§ 34 CRG)

Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere:

  1. a. Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

  2. b. Staatsbeiträge,

  3. c. Darlehen,

  4. d. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

  5. e. Einnahmenverzichte.

Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

Zitiert in

Art. 30 Grundsatz der Einheit

Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.

Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.

Art. 31 Bestimmung der Ausgabenhöhe

In die Ausgabe werden eingerechnet:

  1. a. alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:

  2. 1. Landerwerb,

  3. 2. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

  4. 3. Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

  5. 4. Rückbauten bei Mietverhältnissen,

  6. 5. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,

  7. 6. Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuweisen,

  8. 7. Steuern und Abgaben.

  9. b. vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.

Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.

Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kantons.14

Zitiert in

Art. 32 Ausgaben für Leasing

Ausgaben für operatives Leasing werden als wiederkehrend, jene für Finanzierungsleasing als einmalig behandelt.14

Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing auszuweisen.

Art. 33 Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung

In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden dargestellt:

  1. a. die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik und dem KEF,

  2. b. die beanspruchte Budgetposition,

  3. c. Angaben zur Nutzungsdauer,

  4. d. Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,

  5. e. betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantonsrates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.

Art. 34 Vergabe

24 1 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. 2 Bei Bauten des Kantons bis 4 Mio. Franken ist die Baudirektion zuständig. 3 Bei fondsfinanzierten Bauten bis 4 Mio. Franken ist die fondsverantwortliche Direktion zuständig.

Zitiert in

Art. 35 Kreditkontrolle (§ 43 Abs. 2 CRG)

Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgabenbewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffenden Ausgaben und Einnahmen.

Art. 36 Kreditabrechnung (§ 43 Abs. 3 CRG)

In der Kreditabrechnung werden dargestellt:

  1. a. inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,

  2. b. die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliesslich Begründung einer Abweichung,

  3. c. die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen worden sind,

  4. d. die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,

  5. e. die Verwendung der Reserven.

Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.

Für wiederkehrende Ausgaben wird mit der Ausgabenbewilligung der Abrechnungsrhythmus festgelegt.

Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt werden, ist keine Kreditabrechnung erforderlich.

Art. 37

15

Zitiert in

B. 16 Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen

Art. 38 Allgemeines

14 1 Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinngemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird. 2 Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleichzeitig fest, wer über dessen Aufteilung entscheidet. 17 3 Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Grenzen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV 2 , entscheidet der Kantonsrat abschliessend. 4 Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,

  1. a. entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Ausgabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,

  2. b. genehmigt die Abrechnung.

Zitiert in

Art. 39 Ausgabenkompetenzen

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über:

  1. a. neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,

  2. b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 200 000,

  3. c. gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,

  4. d. gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

Zitiert in

Art. 40 Formen der Ausgabenbewilligung

Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.

Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Ausgaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.4. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 41 Finanzdirektion

Die Finanzdirektion ist zuständig für

  1. a. den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilligung sowie den Einnahmen,

  2. b. die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,

  3. c. die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen Vorgaben des Regierungsrates.

Art. 42 Delegation

Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kompetenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR3 delegieren.

Art. 43 Besondere Stellungnahme

Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren Anträgen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 400 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanzdirektion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF eingestellt sind.24

Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die Finanzverwaltung delegieren. e der Finanzdirektion wird den Antragsakten 3 Die Stellungnahm legt. zum Geschäft beige llen kann mit dem Einverständnis der Finanz- 4 In dringenden Fä Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. direktion auf die nn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde. Diese entfällt, we

Art. 44 Finanzvermögen a. Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen (§ 58 Abs. 1 lit. c CRG)

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über deren Veräusserung.

Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen übertragen.

Art. 45 b. Bauliche Massnahmen

Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnahmen für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.

Die Bestimmungen des3. Abschnitts über die Ausgaben gelten sinngemäss.

Art. 46 c. Grundstücke

Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Baudirektion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert werden können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.

Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.

Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio. Franken ist die Baudirektion zuständig.20

Zitiert in

Art. 47 Prozesse und Vergleiche

Der Regierungsrat entscheidet über14

  1. a. die Anhebung eines Prozesses, wenn der Streitwert mehr als 1 Mio. Franken beträgt,

  2. b. die Anerkennung einer Klage oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons mehr als 1 Mio. Franken beträgt.

In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die Staatskanzlei.

Zitiert in

Art. 48 Verträge über Einnahmen

Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.

Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

Art. 49 Erbschaften und Zuwendungen Dritter

Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.

Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, wenn

  1. a. 14 die Erbschaft oder Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons führt,

  2. b. der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist oder

  3. c. dem Kanton Liegenschaften zukommen.

In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staatskanzlei, je nach Zuständigkeit.5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen

Art. 50 KEF

Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, ausgenommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und Organisationen.

Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets umfassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finanziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen aller Geschäftsfälle abgerechnet.

Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.

Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten delegieren.

Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten. gangs- und Schlussbestimmungen6. Abschnitt: Über

Zitiert in

Art. 51 Übergangsbestimmung

Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat genehmigten Rechnungsergebnisse verwendet.

Art. 52 Inkrafttreten Anhang 1 Konten des kantona Kontonummer Kontob

Diese Verordnung tritt am1. April 2008 in Kraft. Kraft seit1. Januar 2023. len Kontenplans gemäss § 39 lit. c14 ezeichnung 3100 Büromaterial rbrauchsmaterial 3101 Betriebs-, Ve Publikationen 3102 Drucksachen, , Zeitschriften 3103 Fachliteratur 3105 Lebensmittel Material 3106 Medizinisches rgung 312 Ver- und Entso gen Dritter (ohne Arbeitsleistungen 3130 Dienstleistun leistungsaufträge, Werkaufträge Dritter wie Dienst usw.) tzungsaufwand 3133 Informatik-Nu mögensversicherungsprämien 3134 Sach- und Ver gsaufwand für Personen in Obhut 3135 Dienstleistun atärztlicher Tätigkeit 3136 Honorare priv bgaben 3137 Steuern und A Anlagen 315 Unterhalt von n an Gemeinwesen 361 Entschädigunge eiträge 37 Durchlaufende B nungen 39 Interne Verrech nvestitionsbeiträge 57 Durchlaufende I Anhang 2 17 s § 39 lit. d Bestimmungen gemäs ungen Nr. Erlass Bestimm degesetz LS 131.1 19 Gemein

Art. 156 – Beitrag an die Projektkosten (i. V. m. §§ 41 f. Gemeind

everordnung)

Art. 157 – Zusammenschlussbeitrag (i. V. m. § 43 Gemei

ndeverordnung)

Art. 158 – Entschuldungsbeitrag (i. V. m. § 44 Gem – Beitrag zum Ausg beim Finanzausglei (i. V. m. § 46 Gem SR 312.0 Schweizer – Verfahrenskosten LS 410.3 Gesetz üb

eindeverordnung) leich von Einbussen § 159 ch eindeverordnung) ische Strafprozessordnung Art. 422 ff. er den Beitritt des Kantons Zürich die Schulkoordination zum Konkordat über osten des Konkordats Art. 5 Abs. 3 – Beitrag an die K sschulgesetz LS 412.100 27 Volk die Besoldung § 61 Abs. 1 – Staatsbeitrag an kräfte der Volksschullehr n Schulen mit einem hohen § 62 Abs. 2 – Staatsbeiträge a iger (i. V. m. § 15 Finanz- Anteil Fremdsprach ksschulgesetz) verordnung zum Vol n die Schulung von Kindern § 62 Abs. 3 – Staatsbeiträge a (i. V. m. § 16 Finanz- Satz1 von Asylsuchenden ksschulgesetz) verordnung zum Vol hulgesetz LS 413.21 Mittelsc n ausserkantonale Mittel- § 34 – Staatsbeiträge a on Vereinbarungen mit schulen aufgrund v anderen Kantonen ungen Nr. Erlass Bestimm ngsgesetz zum Bundesgesetz über LS 413.31 Einführu die Berufsbildung n Berufsvorbereitungsjahre § 36 Abs. 2 lit. b – Staatsbeiträge a rordnung über die (i. V. m. § 5 e Ve eistungen der Berufs- Finanzierung von L ) bildung [VFin BBG] ür überbetriebliche Kurse § 36 Abs. 2 lit. d – Staatsbeiträge f dritte Lernorte und vergleichbare in BBG) (i. V. m. § 5 a VF n vorbereitende Kurse § 37 Abs. 1 lit. a – Staatsbeiträge a schen Berufsprüfungen für die eidgenössi n höheren Fach- und eidgenössische . Übergangsbestimmung prüfungen (i. V. m . November 2016 zur Änderung vom 2 VFin BBG) n die Bildungsgänge an § 37 Abs. 1 lit. b – Staatsbeiträge a n (i. V. m. § 5 b höheren Fachschule VFin BBG) en an ausserkantonale § 39 lit. d – Beitragsleistung er höheren Berufs- Bildungsangebote d rt. 4 Abs. 2 Interkan- bildung (i.V. m. A reinbarung oder tonale Fachschulve bs.2 lit. a Interkantonale i. V. m. Art. 12 A Beiträge an die Bil- Vereinbarung über eren Fachschulen) dungsgänge der höh tonale Fachhochschulvereinbarung LS 414.12 Interkan ab 2005 Ausbildungskosten der Art. 3 – Beiträge an die Studierenden ntonale Vereinbarung über die LS 414.418 Interka lpädagogik Zürich Hochschule für Hei ag an die Hochschule § 33 Ziff. 1 – Jährlicher Beitr tonale Universitätsvereinbarung LS 415.17 Interkan usbildungskosten der Art. 3 – Beitrag an die A Studierenden ntonale Vereinbarung über den LS 415.171 Interka chschulbereich schweizerischen Ho osten der Schweizerischen Art. 8 Abs. 1 – Beitrag an die K Hochschulkonferenz ungen Nr. Erlass Bestimm ng über das Ruhegehalt der Profes- LS 415.22 Verordnu ssoren der Universität sorinnen und Profe Zürich Freizügigkeitsleistungen §§ 2–8 – Ruhegehälter und und Professoren für Professorinnen gesetz LS 440.2 Opernhaus den Unterhalt der Liegen- § 4 Abs. 4 – Staatsbeitrag an echnischen Infrastruktur schaften und der t etz über den Finanz- und Lasten- SR 613.2 Bundesges ausgleich ich (i.V. m. Anhang 8 Art. 4 – Ressourcenausgle r den Finanz- und der Verordnung übe iLaV]) Lastenausgleich [F i. V. m. Anhang 18 FiLaV) Art. 19 – Härteausgleich ( engesetz LS 722.1 26 Strass n die Städte Zürich und §§ 46 und 47 – Staatsbeiträge a Bau und Unterhalt von Winterthur für den ommunaler Bedeutung Strassen mit überk hngesetz SR 742.101 Eisenba ahninfrastruktur-Fonds Art. 57 – Einlage in den B Verordnung über die (i. V. m. Art. 23 Planung und Finan- Konzessionierung, frastruktur) zierung der Bahnin hrungsgesetz zum Kranken- LS 832.01 21 Einfü z versicherungsgeset Prämienübernahme der § 14 Abs. 1 – Beiträge für die ezüger von Ergän- Bezügerinnen und B zungsleistungen mienübernahme für § 15 Abs. 1 – Beiträge für Prä Existenzminimum Personen unter dem r Verlustscheine § 27 Abs. 1 – Entschädigung fü er Prämien und Kosten- aufgrund unbezahlt beteiligungen etz über die Familienzulagen SR 836.1 Bundesges aft in der Landwirtsch und für Familienzulagen Art. 21 – Beitrag an den B aft in der Landwirtsch ungen Nr. Erlass Bestimm etz über die obligatorische Arbeits- SR 837.0 Bundesges und die Insolvenz- losenversicherung entschädigung n den Bund für Leistungen Art. 59d – Kantonsbeitrag a eder die Beitragszeit an Personen, die w der Erfüllung der Beitrags- erfüllen noch von zeit befreit sind n den Bund für den Vollzug Art. 92 Abs. 7 bis – Kantonsbeitrag a fegesetz LS 851.1 Sozialhil Hilfe (i. V. m. § 17 Sozial- § 44 – Wirtschaftliche hilfeverordnung) über die Jugendheime und die Pflege- LS 852.2 25 Gesetz kinderfürsorge cherische Kinder und – Beiträge für zür serkantonalen Heimen Jugendliche in aus Interkantonale Verein- (i. V. m. Art. 19 Einrichtungen) barung für soziale er Invalideneinrichtungen für LS 855.2 Gesetz üb n und den Transport erwachsene Persone nderten Personen von mobilitätsbehi Kosten der bewilligten § 16 Abs. 1 lit. b – Beiträge an die serkantonalen Ein- Leistungen von aus m. Art. 19 Interkantonale richtungen (i. V. oziale Einrichtungen) Vereinbarung für s