Quelle

612

Lotteriefondsgesetz (LFG)

(vom2. November 2020)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Januar 20193 und der Finanzkommission vom 20. August 2020, beschliesst:

A. Fonds

Art. 1 Bestand

Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten:

  1. a. einen Gemeinnützigen Fonds,

  2. b. einen Sportfonds,

  3. c. einen Kulturfonds,

  4. d. einen Denkmalpflegefonds.

Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Sie werden gesondert verwaltet und führen eine eigene Rechnung.

Zitiert in

Art. 2 Zuweisung der Mittel

Den Fonds werden die folgenden Anteile am Gewinnanteil des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen:

  1. a. dem Gemeinnützigen Fonds: 30%,

  2. b. dem Sportfonds: 30%,

  3. c. dem Kulturfonds: 30%,

  4. d. dem Denkmalpflegefonds: 10%.

Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Privater zuweisen.

Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.

Zitiert in

Art. 3 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds verwendet. In den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege können sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, insbesondere bedeutende Bauvorhaben oder ausserordentliche Jubiläumsaktivitäten, verwendet werden, die in den Bereichen Sport und Kultur

Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mio. Franken übersteigen. eren Fonds werden für gemeinnützige Zwecke 2 Die Mittel der and wendet, die der Bezeichnung des Fonds entspre- in den Bereichen ver chen. ederzeit in der Lage sein, ihre Verpflichtungen 3 Die Fonds müssen j esenen Mitteln zu erfüllen. mit den ihnen zugewi igene Liegenschaften. Ausgenommen sind die 4 Sie halten keine e portzentrums Kerenzerberg. Liegenschaften des S

Zitiert in

Art. 4 Verwaltung

Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige Direktion und eine Fondsverwaltung.

Die zuständige Direktion kann die Kosten der Verwaltung dem Fonds belasten.

Zitiert in

Art. 5 Transparenz

Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fonds in einem Gesamtüberblick.

Er veröffentlicht darin in geeigneter Form insbesondere:

  1. a. die Empfängerinnen und Empfänger,

  2. b. die ihnen ausbezahlten Beiträge,

  3. c. die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beiträge.

Zitiert in

B. Beiträge

Art. 6 Voraussetzungen

Aus den Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die

  1. a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen,

  2. b. einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen,

  3. c. von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind.

Betriebsbeiträge werden für längstens fünf Jahre gewährt. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.

Der Regierungsrat kann

  1. a. zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen festlegen,

  2. b. Ausnahmefälle bestimmen, in denen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht erfüllt sein müssen.

Auf die Gewährung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

Zitiert in

Art. 7 Gesuche

Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem Fonds.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie die Fristen für deren Einreichung.

Zitiert in

Art. 8 Prüfung

Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn

  1. a. die Einreichungsfrist nicht eingehalten ist oder

  2. b. die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

Sie weist das Gesuch zur Verbesserung zurück, wenn es die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.

In den anderen Fällen holt sie Stellungnahmen der betroffenen Direktionen ein.

Sie lehnt das Gesuch ab oder weist es zur Überarbeitung zurück, wenn

  1. a. die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

  2. b. ein Beitrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich oder nicht angemessen ist.

In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewährung eines angemessenen Beitrags vor.

Art. 9 Entscheid

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.

Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio. Franken sowie aus dem Sportfonds bis zu 2 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.

Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend.

Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben.

Zitiert in

Art. 10 Auszahlung und Rückforderung

Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern, wenn

  1. a. der Beitrag zu Unrecht gewährt worden ist,

  2. b. die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

  3. c. die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind,

  4. d. der Beitrag zweckentfremdet wurde,

  5. e. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann.

Bei einer Rückforderung ist ein Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung geschuldet.

Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach seiner Entstehung.

Art. 11 Auskunft und Berichterstattung

Die Empfängerinnen und Empfänger eines Beitrags sowie ihre Organe und Hilfspersonen erteilen der Fondsverwaltung auf Verlangen Auskunft über

  1. a. die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen,

  2. b. die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen,

  3. c. die zweckgemässe Verwendung des Beitrags,

  4. d. den Fortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens.

Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben verwirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. Auf Verlangen der Fondsverwaltung erstatten sie Zwischenberichte.

Sie legen der Fondsverwaltung auf Verlangen Unterlagen vor und gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten.

Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fondsverwaltung.

Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19595 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der gesuchstellenden Person können Kosten auferlegt werden, wenn

  1. a. sie eine Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs verlangt,

  2. b. sie einen unangemessenen Verfahrensaufwand verursacht,

  3. c. ihr Gesuch die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.

Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Art. 13 Strafbestimmung

Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

  1. a. in einem Gesuch, bei einer Auskunft oder in einem Bericht gegenüber der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle unrichtige oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen macht oder diese über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

  2. b. trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle die Pflichten gemäss § 11 nicht innert der angesetzten Frist erfüllt,

  3. c. als Empfängerin oder Empfänger eines Beitrags oder als deren

  4. bzw. dessen Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung nicht für die fristgerechte Erfüllung einer Auflage sorgt,

  5. d. einen Beitrag zweckwidrig verwendet.

In leichten Fällen kann auf Anzeige oder Bestrafung verzichtet werden.

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.

C. Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Staatsbeitragsgesetz vom1. April 1990 : . . . 4 7

  2. b. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 20066 : . . .7

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt.

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.

Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds zusätzlich zugewiesen:

  1. a. dem Kulturfonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken für Projektbeiträge im Kulturbereich und Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen,

  2. b. dem Denkmalpflegefonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen

Zitiert in

Art. 2 dem gemäss ken für Beit beiträge an Rettungsgrab c. der Bildu dungsbereich dere Vorhabe

Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Franräge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebskulturhistorische Organisationen und Projekte sowie ungen, ngsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bil- und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens en für Betriebsbeiträge an Organisationen und beson- 6 Mio. Frank n, wirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsrau- d. der Volks Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio. mes und der Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vor- Franken für haben, ür Landschaft und Natur: jährlich höchstens1,5 Mio. e. dem Amt f Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Natur- Franken für bildung. erwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die 4 Über die V irektion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere zuständige D scheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Beiträge ent e gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der 5 Die Beträg des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Nettobestand n würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind. Mittel sinke 023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von 6 Bis Ende2

Zitiert in

Art. 3 den Voraussetzungen von Kultur- und Denkmal Abs. 3 lit. a und b

Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im pflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss sind.

Zitiert in