Quelle

631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV) 15

(vom1. April 1998)1

Präambel

Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Besteuerung nach dem Aufwand

Art. 1

16 Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Unterschrift

Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.

Zitiert in

Art. 3 Vertretung eines Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung unterbleiben.

Art. 4

Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshandlungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden, ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten werden.

Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.

Art. 5 Ankündigung von Rechtsnachteilen

Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeachtung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, nur ein:

  1. a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt worden ist,

  2. b. wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.

B. Beweismittel

Art. 6 von Zeugen

Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.

Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG 2 . 11

Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme beizuwohnen.

Art. 7 von Sachverständigen

11 Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, finden die Art. 183–188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Ausstand ist § 119 StG zu beachten.

C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden

Art. 8 Anforderungen

15 Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift. Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.

Art. 9

Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder der Entscheid 15

  1. a. dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist,

  2. b. von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den Adressaten entgegengenommen worden ist oder

  3. c. in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist.

Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adressaten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post angesetzten Abholungsfrist erfolgt.

Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen sind.

Art. 10 bei Vertretung

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehalten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten.

Art. 11 Bekanntmachung

Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.

Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.

D. Fristen

Art. 12 einer Frist

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustellung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein.

Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorhergehenden Tages der Post übergeben hat.

Art. 13

12

Art. 14 eine unrichtige Amtsstelle

Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

Zitiert in

Art. 15 herstellung einer Frist

Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen.

Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist.

Zitiert in

E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren

Art. 16 beschwerdeverfahren

Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet, werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.

Art. 17 Einschätzungsverfahren

Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes, wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflichtige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen Sachverständigen auferlegt werden.

Art. 18 gegen eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt, wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.

Art. 19 verfahren betreffend Schlussrechnung, Zahlungserleichterung und Steuererlass

In den Rekursverfahren gemäss §§ 178 Abs. 1 und 185 Abs. 1 StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt werden.

Art. 20 Auskünfte

Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.

Art. 21 Kosten a. Allgemein

Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbehältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.

Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100 und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfahrens.

Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt werden können, werden nur die Barauslagen berechnet.

Art. 22 b. Staatsgebühr für Strafbescheide

Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel bei Bussen bis 600 Fr. 100 von mehr als Fr. 600 » 1 300 » 100 bis 300 von mehr als Fr. 1 300 » 7 000 » 300 » 700 von mehr als Fr. 7 000 » 26 000 » 700 » 2 000 von mehr als Fr. 26 000 » 70 000 » 2 000 » 3 500 von mehr als Fr. 70 000 » 140 000 » 3 500 » 4 600 von mehr als Fr. 140 000 » 350 000 » 4 600 » 8 000 von mehr als Fr. 350 000 » 1 200 000 » 8 000 » 11 500 von mehr als Fr. 1 200 000 » 11 500 » 35 000

In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 23 zwischen Staatsgebühr und Barauslagen

Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berechnung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet werden.

Art. 24

Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr bestehen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvorschuss verlangt werden.

Art. 25 wegen Bedürftigkeit

Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Begehren verursacht haben.

Art. 26 Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden

Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.

Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliesslich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Verfahren vor kommunalen Steuerbehörden.

Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.

F. Meldepflichten

Art. 27 der Finanzdirektion

Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.

Art. 28 über strafbare Handlungen

Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuerdelikten. Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren

A. Die Anlage der Register und Akten

Art. 29 register

Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmasslich steuerpflichtigen Personen an.

In das Register werden eingetragen: 15

  1. a. natürliche Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind oder im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kapitalleistung gemäss § 37 StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben,

  2. b. juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Gemeinde steuerpflichtig sind.

Art. 30 register

Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.

Art. 31 austausch

Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steueramt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen, wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.

B. Das Steuererklärungsverfahren

Art. 32 zur Einreichung der Steuererklärung

15 Das kantonale Steueramt veröffentlicht jährlich eine allgemeine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantonalen Amtsblatt.

Zitiert in

Art. 33 der Steuererklärungsformulare a. Allgemeine Regel

Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr abgeschlossene Steuerperiode.

Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuererklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperiode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.

Art. 34 b. Volljährigkeit 13

Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurücklegen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.

Art. 35 c. Heirat

15 Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular zugestellt.

Art. 36 d. Scheidung oder Trennung

Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuerperiode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärungen zugestellt.

Art. 37 e. Tod eines Ehegatten

Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehegatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuerpflicht ausgeschieden wären.

Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt, wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre.

Art. 38 Zustellung des Steuererklärungs- formulars

Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches zu verlangen.

Art. 39 erstreckung

Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt einzureichen. 15

Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflichtigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.

Art. 40 Vollständigkeit

Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und formelle Richtigkeit geprüft.

Art. 41 verfahren

Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Gemeindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung gemahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.

Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

Art. 42 an das kantonale Steueramt

Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen werden vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.

Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen Steueramt zu melden.

Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr eingegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt einen summarischen Einschätzungsantrag ein.

Zitiert in

Art. 43

Abs. 1.

Art. 43 gen durch das Gemeindezudem, steueramt

Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbe-

Art. 45 halten bleibt steueramtes len, in dene Termin für d anträge.

ale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeinde- 2 Das kanton weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fäln die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den ie Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungs-

C. Einschätzungsverfahren

Art. 44 zungsvorschlag und -entscheid

Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kantonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.

Art. 45 der Einsprachen

Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem kantonalen Steueramt. Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 keiten

Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.

Art. 47 register

Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.

Art. 48 formulare

Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die Durchführung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrechnungen fest.

Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.

B. Periodische Steuern

Art. 49

Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die Staatssteuer:

  1. a. wenn die Steuerpflicht schon vor dem1. Januar bestanden hat, der

  2. 30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet,

  3. b. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres der 30. September gemäss lit. a, sofern bis zum 30. Juni eine provisorische Rechnung zugestellt wird; in den übrigen Fällen verschiebt sich der Verfalltag auf den1. Januar des folgenden Kalenderjahres,

  4. c. bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. September gemäss lit. a.

Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht eintreten würde.

Art. 50 provisorischen Rechnung in Raten

Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung ausgewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember beziehen.

Art. 51 nung mit Einschluss der Abrechnung über die Zinsen

15 1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen abgerechnet. 2 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berechnet werden. 3 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu begleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174 Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden. 4 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.

Art. 52

15 Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuerperiode zu verzinsen. § 51 gilt sinngemäss.

C. Nicht periodische Steuern

Art. 53 Zahlungsfrist

Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 37 StG, Liquidationsgewinne gemäss § 37 b StG, ergänzende Vermögenssteuern gemäss § 41 StG) mit der Zustellung der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. 15

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

Art. 54

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben, Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind. 14

Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres zu verzinsen. 14

D. Abrechnung

Art. 55 der Zahlungseingänge

Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteilmässig auf Staat und Gemeinden verlegt.

Art. 56 der Finanzdirektion

Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrechnung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Steuerbeträge.

Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugszins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt wird.

Art. 57 vornahme durch das kantonale Steueramt

Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvorschriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.

E. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte 8

Art. 57a Verteilung der Steuern

Die Steuern, die von den AHV-Ausgleichskassen im vereinfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit 6 bezogen und an das kantonale Steueramt abgeliefert werden, werden gemäss §§ 36 und 37 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom2. Februar 19943 auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt. Fünfter Abschnitt: Das Inventar

Art. 58 meldung

15 Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohnerkontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über den Todesfall. Das Gemeindesteueramt informiert das kantonale Steueramt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Betracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.

Art. 59 pflicht für Verfügungen über das zu inventierende Vermögen

Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeindesteueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvollstrecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen getroffen werden darf.

Art. 60

Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.

Art. 61

Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.

Art. 62 Inventaraufnahme

Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach der Inventaraufnahme ausgefertigt.

Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Einreichung des Inventars erstrecken.

Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prüfung nötigen Belege einzureichen.

Art. 63 Kindes- und Erwachsenen- oder schutzbehörden oder der Gerichte

13 Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde dem Gericht Mitteilung. Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

Art. 64 auf den ersten Teil

Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschriften des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 65 steuer

Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.

Art. 66 steuern

Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung gesondert ausgewiesen. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

Art. 67 Auskunftspflichten der Notariate und Grundbuchämter

Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Beurkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 erfolgt. 15

Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkundungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte Auskunft zu erteilen.

Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.

Art. 68 gesetzlichen Pfandrechts

Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.

Art. 69 Information über das gesetzliche Grundpfandrecht

7 1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämtliche Grundsteuern haftet

  1. a. aus früheren zivilrechtlichen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren nach der Handänderung erfolgt,

  2. b. sowie aus früheren wirtschaftlichen Handänderungen, soweit die Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren nach der Wahrnehmung der Handänderung durch die für die Einschätzung zuständige Steuerbehörde erfolgt und die Steuer im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist. 2 Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeindesteueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht bezahlten Grundsteuern verlangen kann. 3 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde festgehalten werden. 4 Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeindesteuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet. 5 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmasslichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen. Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicherstellung auf Verlangen entgegenzunehmen. 15

Art. 70 rungsformular für die Grundstückgewinn- steuer

Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstückgewinnsteuer.

Art. 71 die Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag werden Zinsen erhoben.

Im Übrigen gilt § 54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlustverrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.

Art. 72

10

Art. 73 pflicht der Grundsteuerje behörden 9

Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Einspracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen eine Ausfertigung zu.

Art. 74

10 Dritter Teil: Steuerstrafrecht

Art. 75 der Bussen

Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.

Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbescheids zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt die Zahlungsfrist. 9

Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

Art. 76 wegen Steuervergehen

Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die sachdienlichen Unterlagen mit einer begründeten Anzeige an die Strafuntersuchungsbehörde. 15

Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.

Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren. Vierter Teil: Schlussbestimmungen Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung §§ 77 und 78. 16 Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 79 recht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangsbestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 80 In

Die Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 26. November 1951 aufgehoben. 5 Obsolet. 6 SR 822.41. 7 Fassung gemäss RRB vom1. November 2000 (OS 56, 339). In Kraft seit

  1. Januar 2001. 8 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). Kraft seit1. August 2010. 9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In Kraft seit1. August 2010. 10 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABl 2010, 1481). In Kraft seit1. August 2010. 11 Fassung gemäss RRB vom3. November 2010 (OS 65, 805; ABl 2010, 2429). In Kraft seit1. Januar 2011. 12 Aufgehoben durch RRB vom2. Februar 2011 (OS 66, 329; ABl 2011, 392). In Kraft seit1. Juni 2011. 13 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 613; ABl 2012-11-16). In Kraft seit1. Januar 2013. RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). 14 Eingefügt durch ebruar 2020. In Kraft seit1. F RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). 15 Fassung gemäss ebruar 2020. In Kraft seit1. F h RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABl 2019-11-29). 16 Aufgehoben durc ebruar 2020. In Kraft seit1. F