631.424
Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren
(vom 10. September 2020)1, 2
Präambel
Die Finanzdirektion, gestützt auf §§ 92 Abs. 4 und 102 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)3 , verfügt:
Art. 1
Die Bezugsprovision beträgt 2% des gesamten Quellensteuerbetrags. § 2 bleibt vorbehalten.
Art. 2 Fr. 50
Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.